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Urteil

2 K 1972/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0325.2K1972.19.00
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Leitsätze
1. Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind Stoffe, von denen nach ihrem materiellen Zweckcharakter bzw. nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist.(Rn.31) 2. Aufwendungen für ein Vitaminpräparat sind beihilfefähig, wenn es im konkreten Einzelfall nach objektiven Maßstäben dazu geeignet ist, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. (Hier angenommen bei Zustand einer drastisch verminderten Fähigkeit zur Nährstoffaufnahme nach bariatrischer Operation, Magenverkleinerung).(Rn.34)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2019 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St“ in Höhe von 28,95 EUR zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne sind Stoffe, von denen nach ihrem materiellen Zweckcharakter bzw. nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist.(Rn.31) 2. Aufwendungen für ein Vitaminpräparat sind beihilfefähig, wenn es im konkreten Einzelfall nach objektiven Maßstäben dazu geeignet ist, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. (Hier angenommen bei Zustand einer drastisch verminderten Fähigkeit zur Nährstoffaufnahme nach bariatrischer Operation, Magenverkleinerung).(Rn.34) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2019 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St“ in Höhe von 28,95 EUR zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für das Mittel „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St“ zu. Der jenen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2019 ist daher – soweit streitbefangen – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18, VG des Saarlandes mit Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs hält die ablehnende Entscheidung des Beklagten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Beihilferechtlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird. Vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO) sowie BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, juris Rn. 9 und vom 08.11.2012 – 5 C 4/12, juris Rn. 12 m.w.N. Maßgeblich ist demnach hier § 67 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) i.V.m. den Vorschriften der BhVO in der im Zeitpunkt des Erwerbs, also am 02.02.2019 geltenden Fassung. Beihilfefähig sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG a.F. (vom 08.12.2010, gültig ab 01.01.2011) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO a.F. (vom 14.04.2016, gültig ab 01.01.2016) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach näherer Maßgabe der Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird, soweit es um Aufwendungen für Arzneimittel in Krankheitsfällen geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO a.F. (vom 20.06.2012, gültig ab 20.07.2012) zunächst dahingehend konkretisiert, dass beihilfefähig im Grundsatz unter anderem die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandsmittel und dergleichen sind. In dem Zusammenhang sieht § 5 Abs. 2 lit. a) BhVO vor, dass sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimitteln nach den Anlagen 2-4 bestimmen. Nr. 4.1 der Anlage 2 zur BhVO a.F. (vom 08.12.2008, gültig ab 01.01.2009) bestimmt insoweit einschränkend, dass Mittel, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, nicht beihilfefähig sind. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu, da es sich im hiesigen Fall bei den streitgegenständlichen Aufwendungen für das Mittel „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St.“ um medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen für ein von einem Arzt oder einer Ärztin schriftlich verordnetes Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung handelt. Bei dem an den Kläger abgegebenen Präparat handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des weiten Arzneimittelbegriffs der Beihilfeverordnung. Maßgeblich ist dafür nicht etwa die formale Einordnung als Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz (AMG), insbesondere nicht die Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 4 AMG. Denn anders als das Arzneimittelgesetz, dessen Zweck es ist, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), besteht der Sinn und Zweck des Beihilferechts darin, Regelungen zu treffen, nach denen sich der Dienstherr aufgrund seiner aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten Fürsorgepflicht an den Kosten der medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihren Angehörigen zu beteiligen hat. Angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieser Vorschriften kann die Begriffsbestimmung des Arzneimittelrechts nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden. Zwar kann die arzneimittelrechtliche Definition als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht gleichlautenden Begriffe dienen, jedoch sind unabhängig davon – orientiert am Sinn und Zweck der Vorschriften der Beihilfeverordnung – Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne solche Stoffe, von denen nach ihrem materiellen Zweckcharakter bzw. nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Entscheidend ist also die nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende objektive Bestimmung und Eignung, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 331/09, juris Rn. 26 ff m.w.N. Anders als der Beklagte meint, steht daher allein der Umstand, dass das Präparat „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St.“ nicht gemäß § 2 Abs. 4 Arzneimittelgesetz (AMG) als Arzneimittel zugelassen oder registriert ist, sondern es sich dabei lediglich um ein Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) handelt, der Beihilfefähigkeit nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das dem Kläger verordnete Vitaminpräparat unabhängig von seiner formalen Einordnung nach seiner materiellen Zweckbestimmung bzw. nach objektiven Maßstäben im konkreten Fall dazu geeignet ist, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen. Denn im Fall des Klägers wird das Präparat aufgrund des als krankhaft einzuordnenden Zustands der drastisch verminderten Fähigkeit zur Aufnahme der notwendigen Nährstoffe verwendet, also gerade – in Gemäßheit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO – zum Ausgleich dieses als Folge der bariatrischen Operation erworbenen ernährungsphysiologischen Defizits. Nach einem wie beim Kläger vorgenommenen bariatrischen Eingriff (hier: Magenschlauchoperation) ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Möglichkeit der Nahrungsaufnahme aufgrund des erheblich verkleinerten Magenvolumens drastisch vermindert und entsprechend die Aufnahme notwendiger Nährstoffe durch eine „normale“ orale Nahrungsmittelaufnahme nicht oder jedenfalls kaum möglich. Darüber hinaus ist – ebenfalls unstreitig – die Nährstoffaufnahme aufgrund eintretender Stoffwechselveränderungen vermindert. Entsprechend sieht auch die „S3-Leitlinie: Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen“ der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie eine prophylaktische Supplementierung von Multivitaminpräparaten vor. In der Leitlinie heißt es: „Es existieren keine Daten oder Empfehlungen, wie lange nach [...] SG [= Schlauchmagen] eine prophylaktische Supplementation erfolgen soll. Bei allen Bypässen soll eine lebenslange Supplementation erfolgen; vgl. dort S. 124 ff., 129, der Version 2.3. (Februar 2018) der Leitlinie“. Dazu hat der Kläger im Übrigen mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, die diese Annahme stützen. Anders als für gesunde Menschen dient die Supplementation dem Kläger also nicht als Ersatz für eine auch durch eine gesunde und ausgewogene Ernährung grundsätzlich zu erzielende bedarfsdeckende Nährstoffzufuhr, sondern stellt sich als Therapie zur Vermeidung nährstoffmangelbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen – und dies wohl auch unstreitig – als alternativlos dar. Die Beihilfefähigkeit wird hier auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 BhVO eingeschränkt, nach dem Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig sind. Zwar handelt es sich bei Vitaminpräparaten grundsätzlich um Stoffe, die – bei gesunden Menschen – lediglich eine durch eine gesunde und ausgewogene Ernährung ebenso zu erzielende bedarfsdeckende Nährstoffzufuhr und damit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 BhVO Güter des täglichen Bedarfs ersetzen, jedoch ist die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Beihilfefähigkeit entsprechend Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften – nämlich letztlich die Gewährleistung der medizinisch notwendigen Versorgung – nur dann eingeschränkt werden soll, wenn der mit der Anwendung des Mittels erstrebte medizinisch relevante Zweck im Einzelfall nicht durch Güter des täglichen Bedarfs erzielt werden kann. Im Einklang damit regelt Nummer 3.1 der Ausführungsvorschriften zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO, dass Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, etwa zur Regulierung des Körpergewichts, dann ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn sie zur Behandlung anderer Krankheiten notwendig sind. Darüber hinaus sieht auch Nummer 3.3 der Ausführungsvorschriften zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO vor, dass Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und damit auch Nahrungsergänzungsmittel zwar grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, diese jedoch dann „Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne“ sind, wenn Spezialnahrung als alleinige Nahrungsquelle die einzige Möglichkeit ist, Krankheitssymptome zu lindern, weil es dafür keine Medikamente gibt. Auch die Ausführungsvorschriften gehen also – ohne dass dies für die gerichtliche Entscheidung Bindungswirkung entfalte – selbst davon aus, dass auch solche Stoffe und Mittel, die keine Arzneimittel im engeren Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern Nahrungsergänzungsmittel oder Medizinprodukte (u.a.) sind, dann beihilfefähig sind, wenn sie zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit medizinisch notwendig sind. Der Annahme der medizinischen Notwendigkeit steht auch nicht entgegen, dass das vorliegend vom Kläger erworbene Mittel „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St.“ einige Nährstoffe enthält, deren Supplementation die „Leitlinien S3“ nicht vorsehen. Für die Frage der medizinischen Notwendigkeit kommt es nämlich ausschließlich auf die Notwendigkeit der Supplementation der enthaltenen Nährstoffe, die Richtlinie vorsieht, an. Dem Umstand, dass mehr Nährstoffe als in besagter Leitlinie vorgesehen in dem Präparat enthalten sind, kommt im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen Bedeutung zu. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es ein preisgünstigeres Präparat gibt, welches sämtliche vom Kläger benötigten Nährstoffe enthält. Der Einwand des Beklagten, das Präparat enthalte mehr als die benötigten Nährstoffe, ist daher nicht geeignet, die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen in Frage zu stellen. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es angesichts der Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit der Streitsache dem Kläger nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Vertretung selbst zu führen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach Maßgabe der § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20,27 EUR (28.95 x 70%) festgesetzt. Der mit einem Bemessungssatz von 70% dem Grunde nach beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für ein Multivitaminpräparat. Der Kläger unterzog sich am 23.10.2018 einer unstreitig medizinisch notwendigen und entsprechend vom Beklagten unter dem 27.08.2018 als beihilfefähig anerkannten bariatrischen Operation (hier einer Magenschlauch-Operation). Bereits mit Schreiben vom 31.08.2018 – also im Vorfeld zur geplanten Operation und in einem dem streitgegenständlichen Verfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahren – ersuchte der Kläger den Beklagten um Kostenzusage unter anderem für ein Vitaminpräparat mit der Begründung, dass die Einnahme entsprechender Präparate in Folge einer bariatrischen Operation unumgänglich sei. Auf schriftliche Anforderung des Beklagten vom 07.09.2018 legte der Kläger ein Attest der ihn behandelnden Ärztin Dr. ... vom 25.10.2018 vor, nach dem die Supplementierung von „Multivitamin 100% pro Tag“ erforderlich sei. Im Kalenderjahr 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für das Präparat „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St.“, der mit Bescheid vom 23.11.2018 abgelehnt wurde. Dem unter dem 03.12.2018 erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 08.01.2019 ab und gewährte antragsgemäß Beihilfe. Den unter dem 13.03.2019 gestellten nunmehr streitgegenständlichen Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe unter anderem zu weiteren Aufwendungen vom 02.02.2019 (Bl. 5 d.VA.) für das Präparat „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St.“ in Höhe von 28,95 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2019 erneut ab. Dies begründete er damit, dass Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt seien, nicht beihilfefähig seien. Den hiergegen vom Kläger unter dem 25.04.2019 erhobenen und beim Beklagten am 26.04.2019 eingegangenen Widerspruch, in dem der Kläger sich maßgeblich auf ein dem Beklagten bereits überlassenes weiteres Attest des Herrn Dr. med. .... vom 10.04.2019 berief, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2019 als unbegründet zurück mit der Begründung, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO Mittel, durch deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe (z.B. Vitaminpräparate), von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Dasselbe gelte für Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Um ein solches handele es sich bei dem hier erworbenen Vitaminpräparat. Darüber hinaus enthalte das Präparat laut amtsärztlicher Stellungnahme Inhaltsstoffe, die nach den Leitlinien nicht zu substituieren seien. Es handele sich außerdem bei dem Präparat auch nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel. Mit der am 18.12.2019 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, der Beihilfefähigkeit stünde nicht bereits entgegen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen um solche für ein Medizinprodukt – und nicht um ein Arzneimittel – handele. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen beihilfefähig. Darunter fielen auch Stoffe, die dem Zweck der Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt seien und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht werde, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt würden. Hierbei bezieht er sich maßgeblich auf den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.08.2010 – 1 A 331/09. Die Supplementation mit Multivitaminpräparaten sei hier auch medizinisch indiziert, da der Kläger aufgrund des Umstandes, dass er infolge der magenverkleinernden Operation bereits die zu einer ausreichenden Nährstoffversorgung notwendige Menge an Nahrungsmitteln nicht mehr zu sich nehmen könne, seinen Nährstoffbedarf gerade nicht mehr durch eine ausreichende und gesunde Nahrungsmittelaufnahme decken könne. Dies ergebe sich sowohl aus den vorgelegten ärztlichen Attesten als auch aus der Leitlinie „S3-Leitlinie: Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen“ der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie. Insbesondere mit den vorgelegten ärztlichen Attesten habe sich der Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht befasst. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des vom 26.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2019 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für das Mittel „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St.“ zu gewähren, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, Nahrungsergänzungsmittel seien keine Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG und Aufwendungen für solche Mittel daher bereits dem Grunde nach nicht beihilfefähig. Sie dienten vielmehr einer der Gesundheit im Rahmen der Ernährung allgemein förderlichen Nahrungsergänzung und gälten daher als Lebensmittel. Hierzu verweist er auf Nr. 3 der Ausführungsvorschriften zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO und auf § 5 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 lit. a BhVO in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4.1 zu § 5 Abs. 1 lit. a BhVO. Darüber hinaus enthalte das erworbene Kombipräparat „Centrum für Ihn 50+ Capletten 60 St.“ auch Inhaltsstoffe, deren Supplementierung im Rahmen der vom Kläger genannten Leitlinien für bariatrische Operationen nicht ausdrücklich empfohlen werde. Daher seien die Aufwendungen für dieses Präparat nicht medizinisch notwendig und angemessen im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14.03.2022 sowie vom 15.03.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Beratung war.