Urteil
5 C 4/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Festbeträge bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage in der Bundesbeihilfeverordnung oder einer klaren, verbindlichen Verweisung auf sozialgesetzliche Festbetragsregelungen.
• Verwaltungsvorschriften können nicht durch bloße Verfahrensregeln oder interne Datenablagen Festbeträge als Obergrenzen schaffen; es bedarf einer ausdrücklichen und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine fristgerechte, aber unvollständig beim Gericht eingegangene Revisionsbegründung nicht vom Beteiligten zu vertreten ist und dadurch sein rechtliches Gehör gefährdet wird.
Entscheidungsgründe
Festbetragsbegrenzung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bedarf wirksamer Rechtsgrundlage • Eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Festbeträge bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage in der Bundesbeihilfeverordnung oder einer klaren, verbindlichen Verweisung auf sozialgesetzliche Festbetragsregelungen. • Verwaltungsvorschriften können nicht durch bloße Verfahrensregeln oder interne Datenablagen Festbeträge als Obergrenzen schaffen; es bedarf einer ausdrücklichen und hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine fristgerechte, aber unvollständig beim Gericht eingegangene Revisionsbegründung nicht vom Beteiligten zu vertreten ist und dadurch sein rechtliches Gehör gefährdet wird. Der Kläger, Versorgungsempfänger und ehemaliger Berufssoldat mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 %, begehrte Beihilfe für zwei Packungen des Arzneimittels Sortis, die er im April 2009 kaufte. Die Beihilfebehörde erkannte lediglich Festbeträge zuzüglich Eigenanteil an und lehnte darüber hinausgehende Erstattung ab. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab mit der Begründung, Festbetragsbegrenzungen stünden im Einklang mit dem Beihilferecht und dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Kläger legte Revision ein und rügte, die Bundesbeihilfeverordnung und die Verwaltungsvorschriften enthielten keine wirksame Ermächtigung bzw. Verweisung zur Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge. Die Revisionsbegründung wurde per Fax übermittelt, dabei aber unvollständig empfangen; der Kläger beantragte Wiedereinsetzung. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, weil die per Fax übersandte Revisionsbegründung trotz rechtzeitiger Absendung unvollständig beim Gericht ankam und weder dem Kläger noch dessen bevollmächtigten Rechtsanwälten ein Verschulden zur Last fiel; Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG gebieten Gewährung rechtlichen Gehörs. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: Beurteilung nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden BBhV-Recht; maßgeblich sind § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 und § 22 Abs. 1 S. 1 BBhV. • Begrenzung auf Festbeträge erfordert Rechtsgrundlage: Eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge greift in den Grundsatz ein, dass nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, und bedarf daher einer wirksamen gesetzlichen oder hinreichend bestimmten verordnungs- bzw. verwaltungsvorschriftsmäßigen Grundlage. • Auslegung BBhV: § 80 Abs. 4 BBG enthält zwar eine Ermächtigung zur Regelung von Höchstbeträgen und der Übertragung von SGB V-Regelungen, § 22 Abs. 3 BBhV a.F. normiert jedoch keine Festbeträge und verweist nicht verbindlich (dynamisch) auf § 35 SGB V; weitere Verweise in § 7 BBhV genügen nicht, da sie unter der Prämisse einer verbindlichen Verweisung stehen. • Verwaltungsvorschriften: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV enthält in Nr. 22.3 lediglich Vorgaben zur Ermittlung und eine Orientierung an SGB-V-Übersichten, legt aber keine Festbeträge als verbindliche Obergrenze fest; interne Dateneingaben oder nicht veröffentlichte Übersichten genügen nicht den Publizitäts- und Rechtsstaatlichkeitsanforderungen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Mangels wirksamer Rechtsgrundlage können Festbeträge nicht als Grenze der Beihilfefähigkeit für das betreffende Arzneimittel herangezogen werden; die Voraussetzungen für Beihilfe nach den einschlägigen Bestimmungen der BBhV sind erfüllt und wurden im Streitfall nicht bestritten. Der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die bisherigen Entscheidungen, die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Festbeträge begrenzt haben, verletzen Bundesrecht, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Festbetragsbegrenzung fehlt. Da die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der verordneten Arzneimittelaufwendungen nicht bestritten sind, besteht ein Anspruch des Klägers auf die begehrte weitergehende Beihilfe nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung. Der Senat gewährt außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des unvollständig beim Gericht eingegangenen Revisionsschriftstücks, sodass die Revision als zulässig und begründet zu behandeln ist. Konsequenz ist, dass die Behörde die Beihilfe unter Anwendung der BBhV ohne Festbetragsbegrenzung neu zu berechnen und zu gewähren hat.