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Urteil

2 K 873/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0629.2K873.19.00
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Leitsätze
Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesenltiche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzunehemen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist mit Blick auf den ausdrücklich gestellten Anfechtungsantrag als Anfechtungsklage zulässig (§ 88 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2019, durch den weitere Unfallfürsorgeleistungen in Form einer medizinischen Trainingstherapie, Krankengymnastik, Knieorthesen sowie Analgetika abgelehnt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 % festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Im Dienstunfallrecht ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.11 Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9/12-, Juris Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9/12-, Juris 1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der demnach einschlägigen Fassung vom 16.3.1999 - im Folgenden: BeamtVG 1999 - erhält ein Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, eine Unfallfürsorge. Sie umfasst gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BeamtVG 1999 das Heilverfahren (§§ 33, 34) und den Unfallausgleich (§ 35). Das Heilverfahren umfasst gemäß § 33 Nr. 1 und 2 BeamtVG 1999 die notwendige ärztliche Behandlung sowie die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen. Der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird gemäß § 1 der Heilverfahrensverordnung in der einschlägigen Fassung vom 25.4.1979 - im Folgenden: HeilvfV 1979 - dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist demnach, dass der erlittene Körperschaden durch den Dienstunfall verursacht wurde und die ärztliche Behandlung sowie Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln notwendig sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Unfallfolgen zu erleichtern. 2. Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung der degenerativ bereits vorgeschädigten Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Dieser im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Den Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.22 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03-, Juris, m.w.N.). vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03-, Juris, m.w.N.). Die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht, trägt grundsätzlich der Beamte. Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Dienstunfall neben einer festgestellten Vorschädigung zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist, geht das zu seinen Lasten. II. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beklagte die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu Recht eingestellt. 1. Auszugehen ist zunächst davon, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. Licht - soweit das linke Kniegelenk des Klägers betroffen ist - eine vordere Kreuzbandruptur und zweitgradige mediale Gonarthrose links bei Distorsion des linken Kniegelenks mit Teilruptur am 31.5.1999, eine Distorsion des linken Kniegelenks am 14.2.2000 sowie eine anlagebedingte Varusfehlstellung, außerdem eine mittelgradige Coxarthrose beidseits mit leichter Rotationseinschränkung sowie eine medial betonte OSG- Arthrose beidseits ohne wesentliche Funktionsminderung diagnostiziert hat. Hinsichtlich der Beweisfragen hat der Sachverständige dargelegt, dass die am linken Kniegelenk vorhandenen Schädigungen in Form der vorderen Kreuzbandruptur ausweislich der MRT-Aufnahmen aus 2011 auf den Dienstunfall vom Mai 1999 zurückzuführen seien, es sei zu einer Teilruptur mit noch darstellbaren Teilfasern gekommen, die allerdings keine ausreichende Stabilität zeigten. Diese anteriore Instabilität im Sinne einer sog. vorderen Schublade sei maßgeblich als Folge des Dienstunfalls vom Mai 1999 anzusehen. Die vorliegende Instabilität sei jedoch keine Komplexinstabilität. Der Seitenbandapparat, insbesondere hinsichtlich der beschriebenen anteromedialen Instabilität, sei im Hinblick auf den medialen Seitenbandapparat sicher intakt. Dies lasse sich zum einen anhand der MRT-Aufnahmen aus dem Jahr 2011 darstellen, hinzukomme, ebenfalls objektiv darstellbar, die funktionelle Prüfung sowohl bei der gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. als auch im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung. Zur Erforderlichkeit weiterer Versorgung führt der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. aus, dass der zur Kompensation der bestehenden Instabilität erforderliche Erhalt der Muskelkraft prinzipiell durch regelmäßige Eigenübungen vollumfänglich möglich sei. Hierzu könnten Übungen ohne und mit Hilfsmitteln zu Hause regelmäßig durchgeführt werden. Auch bestehe die Möglichkeit des Erhalts der Muskelkraft über regelmäßiges Radfahren auf dem Heimtrainer oder auch draußen; Schwimmen, wie vom Kläger angegeben, sei ebenfalls eine gute Maßnahme zum Erhalt von Kraft und Beweglichkeit. Eine medikamentöse analgetische Therapie sei nicht ausschließlich nur auf die Folgen der Instabilität, sondern wesentlich mehr auf die Arthrose zurückzuführen. Zum Zusammenhang der Arthrose mit dem Unfallereignis hat der Sachverständige Dr. dargelegt, dass im röntgenfachärztlichen Zusatzgutachten (Bl. 76, 77 GA) zum Gutachten Prof. Dr. an beiden Kniegelenken eine inzipiente Verschmälerung des medialen Kniegelenkspaltes beschrieben und eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits attestiert werde. Ebenso komme Prof. Dr. in seiner radiologischen Untersuchung am 2.2.2002 zu einer Verschmälerung des inneren Gelenkspaltes des linken Kniegelenks, wobei seinerseits der Knorpelschaden in der Bewertung als unfallunabhängig festgestellt und auf die deutliche O-Bein-Stellung zurückgeführt werde. Dementsprechend sei - so der gerichtliche Sachverständige Dr. - zumindest von einem deutlichen unfallunabhängigen Anteil der aktuell vorliegenden zweitgradigen medialen Gon-arthrose auszugehen, trotzdem könne eine gewisse Mitwirkung an der Entwicklung der Arthrose in Anbetracht der vorderen Kreuzbandinstabilität angenommen werden. In Bezug auf die Notwendigkeit von Orthesen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.10.2021 ausgeführt, dass zwar im Hinblick auf die vorliegende Arthrose durch Orthesen grundsätzlich eine Schmerzreduktion oder auch eine funktionelle Verbesserung möglich werden könne. Von den am Untersuchungstag verwendeten Orthesen sei aufgrund ihrer schlechten Passform keine echte stabilisierende Wirkung ausgegangen, so dass das beim Kläger vorgefundene zügigere Gangbild letztlich nur über ein subjektives Moment erklärbar sei. Da beim Kläger wesentliche Co-Morbiditäten, wie z.B. Sensibilitätsstörung mit eingeschränkter Tiefenwahrnehmung, Muskellähmungen oder Koordinationsstörungen, nicht vorlägen und die bestehende Instabilität muskulär kompensierbar sei, sei nach Abwägung des Für und Wider eine zwingende Indikation zur Versorgung mit entsprechenden Orthesen nicht gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden zweitgradigen Gonarthrose, die einen deutlich unfallunabhängigen Anteil aufweise. 2. Die Kammer hat keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der dargelegten gutachterlichen Feststellungen, die von einem sachlich unabhängigen und qualifizierten Facharzt erstellt worden sind, in sich stimmig und nachvollziehbar erscheinen und in medizinischer Hinsicht insgesamt überzeugen. Anhaltspunkte für handwerkliche Fehler des Gutachtens sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Sachverständige ist erkennbar von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Seine Darlegungen sind gründlich und detailreich. Seiner Einschätzung hat der Sachverständige die Erkenntnisse des behandelnden Arztes und die früheren Gutachten und OP-Berichte aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 zugrunde gelegt, soweit ihnen zur Bewertung des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers Aussagekraft beizumessen war. Widersprüche oder logische Unstimmigkeiten weist das Sachverständigengutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme nicht auf, insbesondere sind die vom Sachverständigen gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen anhand der gegebenen Begründungen gut nachvollziehbar. Soweit die Kammer den Empfehlungen des Sachverständigen, wie noch darzulegen sein wird, aus – wie zu betonen ist – rechtlichen Gründen nicht folgt, vermag dies die Überzeugungskraft seines medizinischen Befundes nicht in Frage zu stellen. Soweit der den Kläger seit den Dienstunfällen behandelnde Facharzt Prof. Dr. in seiner zuletzt vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 1.4.2021 auch in Ansehung des Sachverständigengutachtens an seiner in wesentlichen Punkten abweichenden Auffassung festhält, gibt die Kammer dem Urteil des sachlich unabhängigen Sachverständigen den Vorzug. 3. Demnach gilt im Einzelnen Folgendes: a. Die Kammer teilt die Einschätzung des Sachverständigen Dr., dass der zur Kompensation der bestehenden Instabilität erforderliche Erhalt der bestehenden Muskelkraft vollumfänglich durch regelmäßige Eigenübungen und sportliche Aktivitäten wie Radfahren und Schwimmen erreicht werden kann. Der gegenteiligen Argumentation des Klägers, dass die derzeitige muskuläre Kompensation durch die seit Beginn der unfallbedingten Behandlung praktizierte Krankengymnastik in Kombination mit der medizinischen Trainingstherapie bewerkstelligt worden sei und eine Einstellung dieser Behandlungen zwangsläufig zu einer geringeren muskulären Kompensation der Instabilität des Knies führe, kann vor dem Hintergrund der sachverständigen Ausführungen, dass die erforderliche Muskelkraft auch durch die dargelegten Eigenmaßnahmen erhalten werden kann, nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für die Annahme des Klägers, zu diesen Eigenübungen seien spezielle Geräte erforderlich, die ihm nicht zur Verfügung stünden. Soweit sich der Sachverständige indes dafür ausspricht, dass es sinnvoll sei, in gewissen zeitlichen Abständen erlernte Übungen nochmals von geschultem medizinischen Fachpersonal kontrollieren zu lassen und ggfs. anzupassen, wofür eine krankengymnastische Verordnung mit 6 x Physiotherapie pro Quartal völlig ausreichend sei, überzeugen seine Ausführungen nicht. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass der Kläger seit den Dienstunfällen, also seit über 20 Jahren, medizinische Trainingstherapie und Krankengymnastik durch Fachpersonal verabreicht bekommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger hinreichend eigenes Wissen und Erfahrung hat, um die für ihn in Betracht kommenden Übungen korrekt auszuführen. Damit ist eine weitere Versorgung des Klägers mit medizinischer Trainingstherapie und Krankengymnastik nicht notwendig im Sinne der §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG 1999, 1 Abs. 1 HeilvfV 1979. b. Auch die weitere Versorgung mit Analgetika ist zur Behandlung der Folgen der Dienstunfälle nicht im dargelegten Sinne notwendig. Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen Dr., dass eine medikamentöse analgetische Therapie wesentlich mehr auf die Folgen der Arthrose zurückzuführen ist. Zwar nimmt auch der Sachverständige an, dass das Unfallereignis einen Anteil an der Arthrose hat. Ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang im Sinne der Lehre von der wesentlichen Mitursache ist indes nicht anzunehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sowohl der alters- oder veranlagungsbedingte Verschleiß als auch das Unfallereignis als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne für die Arthrose anzusehen wären, d.h. beide Faktoren annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs, also der Arthrose, hätten. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, geht der Sachverständige „zumindest von einem deutlichen unfallunabhängigen Anteil“ an der aktuell vorliegenden zweitgradigen medialen Gonarthrose aus, was mit Blick auf die anlagebedingte Varusfehlstellung nachvollziehbar ist, während er der vorderen Kreuzbandinstabilität und damit dem Unfallereignis nur „eine gewisse Mitwirkung“ an der Entwicklung der Arthrose zuspricht. Eine annähernd gleiche Bedeutung des Unfallereignisses für die Entwicklung der Arthrose, wie es bei dem unfallunabhängigen Verursachungsbeitrag der Fall ist, kann daher nicht angenommen werden. Ebenso wenig können dem Gutachten des Dr. Licht Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass das Unfallereignis die Arthrose ausgelöst oder beschleunigt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Gutachter an dem nicht verunfallten rechten Kniegelenk eine sogar drittgradige mediale Gonarthrose festgestellt hat. Daher findet auch die Behauptung des Klägers, dass ohne den Dienstunfall der Knorpelabbau nicht behandlungsbedürftig wäre bzw. die Behandlungsbedürftigkeit der Gonarthrose hauptsächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, in dem von der Kammer eingeholten Gutachten keine Stütze. Soweit sich der Sachverständige im Ergebnis für eine Anerkennung einer unfallbedingten medikamentösen Therapie ausspricht, weil ein zumindest partieller Zusammenhang mit dem Unfallereignis wahrscheinlich sei, kann ihm aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden, da das Unfallereignis aus den dargelegten Gründen nicht im Rechtssinne eine wesentliche (Mit-)Ursache für die Entwicklung der Arthrose war. c. Schließlich ist auch eine weitere Versorgung des Klägers mit Orthesen nicht im Sinne der der §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG 1999, 1 Abs. 1 HeilvfV 1979 erforderlich. Auch insoweit teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Indikation zur Versorgung des Klägers mit Orthesen nicht gegeben ist. Das Fehlen einer stabilisierenden Wirkung hat der Sachverständige entgegen der Annahme des Klägers nicht aus der schlechtsitzenden Passform der vom Kläger am Untersuchungstag getragenen Orthesen hergeleitet. Vielmehr hat der Sachverständige klar zum Ausdruck gebracht, dass angesichts des Fehlens von Co-Morbiditäten und der muskulären Kompensation der bestehenden Instabilität eine zwingende Indikation zur Versorgung mit Orthesen, im Sinne einer objektiven Notwendigkeit, nicht gegeben sei. Etwaige verbleibende Zweifel müssen insoweit mit dem Kläger heimgehen. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige im Hinblick auf die Arthrose durch das Tragen von Orthesen eine Schmerzreduktion oder auch eine funktionelle Verbesserung für möglich erachtet, da das Unfallereignis, wie ausgeführt, nicht im Rechtssinne ursächlich an der Entwicklung der Arthrose mitgewirkt hat. 4. Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Weiterversorgung mit Medizinischer Trainingstherapie, Krankengymnastik, Analgetika sowie Orthesen nicht aus dem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12.12.2016 hergeleitet werden. Das Schreiben führt aus, dass das Eisenbahn-Bundesamt nach der Versetzung des Klägers die Kosten von Behandlungen, Medikamenten und Hilfsmitteln, die in Folge des Dienstunfalls notwendig sind, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes übernehmen und hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit von Behandlungen, Medikamenten und Hilfsmitteln dieselben Maßstäbe wie das Bundeseisenbahnvermögen ansetzen werde. Damit nimmt das Schreiben ausdrücklich Bezug auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und die Erfüllung der Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes, an denen es fallbezogen aus den dargelegten Gründen fehlt. III. Soweit in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 10.9.2018 im Weiteren eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % festgesetzt ist, stellt sich bereits die Frage, ob diese Regelung im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer noch Gegenstand der Anfechtung ist, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 30.4.2021 vorgetragen hat, dass der festgesetzte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) bestritten werde. Dem muss aber nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden, da die auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung des Sachverständigen Dr. erfolgte Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % keinen Rechtmäßigkeitszweifeln begegnet. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kein Anlass. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger steht als Bundesbeamter im Rang eines Regierungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1.1.2017 wurde er vom Bundeseisenbahnvermögen zum Eisenbahn-Bundesamt mit Dienstort Saarbrücken versetzt. Am 31.5.1999 war der Kläger beim Hinaufgehen einer Treppe im Dienstgebäude des Bundeseisenbahnvermögens in Saarbrücken gestürzt. Das Unfallereignis wurde durch Anerkennungsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 30.6.1999 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall mit der Unfallfolge „Distorsion des linken Kniegelenks mit Teilruptur des vorderen Kreuzbandes“ anerkannt. Am 14.2.2000 knickte beim Hinabgehen der Treppe des Dienstgebäudes das linke Knie des Klägers weg, wodurch er zu Fall kam und mit dem Knie gegen ein Treppengeländer aufschlug. Auch dieses Unfallereignis wurde durch Anerkennungsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 5.5.2000 gemäß § 31 Abs. 1 Satz1 BeamtVG als Dienstunfall mit der Unfallfolge „Distorsion linkes Kniegelenk“ anerkannt. Der den Kläger behandelnde Chefarzt der Klinik für Chirurgie, stellte im Auftrag der klägerischen Unfallversicherung laut ärztlichem Gutachten vom 29.8.2000 (Bl. 61-66 GA) eine antero-mediale Komplexinstabilität des linken Kniegelenkes fest und veranschlagte eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beins zurzeit mit 3/10. Demgegenüber kam der zuständige Arzt für den medizinischen Arbeitsschutz beim Bundeseisenvermögen, Oberbahnarzt, mit Bericht vom 8.2.2001 (Bl. 67 GA) zu der Einschätzung, dass nach dem Dienstunfall vom 31.5.1999 noch leichtgradige Kniegelenksbeschwerden in Form einer anterolateralen Instabilität bestünden, die Kniebeweglichkeit selbst nicht eingeschränkt sei, das Ereignis vom 14.2.2000 zu keiner Verschlimmerung geführt habe, weitere Behandlungsmaßnahmen nicht erforderlich seien und die dienstunfallbedingte MdE 10 % betrage. Unter Hinweis auf diesen Untersuchungsbericht teilte das Bundeseisenbahnvermögen mit Schreiben vom 13.2.2001 dem Kläger mit, dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht in Betracht komme, weil etwa noch bestehende Restbeschwerden seine Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 % verminderten. Unabhängig davon habe der Kläger aber wegen der Folgen der streitgegenständlichen Dienstunfälle weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstige Unfallfürsorgeleistungen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kam der vom Bundeseisenbahnvermögen beauftragte Chefarzt der Klinik für Unfall-, Hand- und Plastische Chirurgie des Klinikums, gemäß fachärztlichem Gutachten vom 22.6.2001 (Bl. 68-75 GA) zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche anteromediale Instabilität des linken Kniegelenks bei gerissenem vorderem Kreuzband sowie zusätzlich diskrete Zeichen einer Innenmeniskus-Hinterhornschädigung vorlägen und intensive krankengymnastische Übungen sowie eine ausreichende Versorgung mit Analgetika angezeigt seien, und bewertete die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 %. Nachdem der Oberbahnarzt dem Gutachten des Klinikums nicht zustimmte, stellte der vom Bundeseisenbahnvermögen beauftragte Direktor der Chirurgischen Klinik,, gemäß Zusammenhangsgutachten vom 2.2.2002 (Bl. 78-99 GA) fest, dass eine Verschmächtigung der linken Oberschenkelmuskulatur links, eine muskulär nicht kompensierte anteromediale Rotationsinstabilität Kniegelenk links sowie glaubhafte subjektive Beschwerden vorlägen, und bewertete eine unfallbedingte MdE vom 31.5.1999 bis 20.7.1999 mit 100 % und ab dem 21.7.1999 mit 20 %. Mit Schreiben vom 12.12.2016 (Bl. 103 GA) teilte das Eisenbahn-Bundesamt dem Kläger mit, dass nach seiner Versetzung die Kosten von Behandlungen, Medikamenten und Hilfsmitteln, die in Folge des Dienstunfalles notwendig seien, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes übernommen und hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit von Behandlungen, Medikamenten und Hilfsmitteln grundsätzlich dieselben Maßstäbe angesetzt würden wie durch das Bundeseisenbahnvermögen. Aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten wurden dem Kläger die Kosten für Medizinische Trainingstherapie, Krankengymnastik und Medikamente (Dimethylsulfid, Dexpanthenol, Heparin, Arconia, Omeprazol, Voltaren und Hyaject) im Rahmen der Dienstunfallfürsorge bis einschließlich Mai 2018 erstattet. Mit unfallchirurgisch-orthopädischem Gutachten vom 26.7.2018 (Bl. 65-71 VA) kam der Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie der BG Klinik, zu der Feststellung, dass noch folgende Unfallfolgen nachweisbar seien: radiologische Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks sowie vermehrte vordere Schublade im Bereich des linken Kniegelenks. Weiter wurde u.a. ausgeführt, der Bandapparat sei stabil. Manuelle Trainingstherapie und Krankengymnastik seien nicht mehr notwendig, vielmehr seien Eigenübungen vollkommen ausreichend. Die fortbestehenden Probleme seien auf den Dienstunfall vom 31.5.1999 zurückzuführen. Aufgrund der dienstunfallbedingten Gesundheitsprobleme sei eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 10 % anzunehmen. Weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit müssten nicht ergriffen werden. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten teilte das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom 10.9.2018 dem Kläger mit, dass manuelle Therapie und Krankengymnastik nicht mehr notwendig, vielmehr Eigenübungen ausreichend seien. Da weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht ergriffen werden müssten, sei die Behandlung abgeschlossen. Kosten für Injektionen, KG, Gels, Salben etc. könnten daher nicht weiter übernommen werden. Die Minderung der Erwerbstätigkeit wurde auf 10 % festgesetzt. Zur Begründung des hiergegen am 9.10.2018 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, dass er das Gutachten der BG Klinik vom 26.7.2018 nicht anerkenne. Dieses sei bereits hinsichtlich der Erhebung und Auswertung der medizinischen Daten nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Im Weiteren berief er sich auf eine Stellungnahme des ihn seit den Dienstunfällen behandelnden Chefarztes der Klinik für Chirurgie des, vom 12.11.2018 (Bl. 86, 87 VA), dem zufolge bei ihm eine Instabilität des linken Kniegelenks vorliege, zur Erhaltung des Ist-Zustandes die medizinische Trainingstherapie, eine regelmäßige Physiotherapie, das Tragen von Orthesen sowie eine medikamentöse analgetische Therapie erforderlich seien, und die Einschätzung der MdE mit 10% angesichts der bestehenden Varusgonarthrose und Instabilität zu tief angesetzt sei. Auch stehe das Gutachten der BG Klinik im Widerspruch zu allen anderen bisher eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere den Gutachten des Klinikums vom 22.6.2001 und der vom 2.2.2002. Zudem müsse das Eisenbahn-Bundesamt aufgrund seines Schreibens vom 12.12.2016 im Rahmen der Erstattung der Heilbehandlungskosten auch bei Hilfsmitteln von mehr als 500.- Euro die Erstattung ohne Vorprüfung vornehmen. Bei den streitgegenständlichen Leistungen handele es sich um regelmäßig wiederkehrende außergewöhnliche Belastungen. So seien mit dem letzten Erstattungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 15.6.2018 dienstunfallbedingte Heilbehandlungskosten für den Zeitraum vom 5.10.2017 bis 28.3.2018 in Höhe von 3.808,30 Euro erstattet worden, die auch künftig in vollem Umfang anfielen. Durch Bescheid vom 24.5.2019, zugestellt am 28.5.2019, wies das Eisenbahn-Bundesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Einzelnen dargelegt, dass weder die Einwendungen des Klägers zum Zustandekommen des Gutachtens der BG Klinik noch die vorgelegte Stellungnahme des Prof. die Aussagekraft des Gutachtens der BG Klinik in Frage stellten. Dies gelte auch für die in der Vergangenheit eingeholten Gutachten, da das Gutachten der BG Klinik eine nach 17 bzw. 18 Jahren veränderte gesundheitliche Situation nachweise und daher weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht ergriffen werden müssten. Aus denselben Gründen könne der Kläger auch aus dem Schreiben des Eisenbahnbundesamtes nichts herleiten, vielmehr hätte das Bundeseisenbahnvermögen genauso entscheiden müssen, wenn seine Zuständigkeit noch gegeben gewesen wäre. Mit am 27.6.2019 eingegangener Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass er durch die unfallbedingte Instabilität des linken Knies nach wie vor ständig - mehr oder weniger je nach Belastung – Schmerzen verspüre. Das linke Knie knicke insbesondere bei Torsionsbewegungen leicht weg, z.B. beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus Fahrzeuge(n), beim Gehen unter Belastung, beim Treppensteigen usw. Es verbleibe dann häufig ein Dauerschmerz mit anhaltender Wärmebildung. Gelegentlich träten auch Schwellungen und Blutergüsse auf, welche durch Einreiben von Salben gelindert würden. Um beim Wegknicken einen unkontrollierten Sturz zu vermeiden, müsse er regelmäßig eine sog. Knieorthese tragen. Sportliche Betätigungen wie Laufen oder Wandern seien nur sehr eingeschränkt möglich, so dass zum stabilisierenden Muskelaufbau Krankengymnastik und Training an speziellen Fitnessgeräten unverzichtbar seien. Sein behandelnder Arzt verschreibe ihm nach wie vor regelmäßig Krankengymnastik und MTT (mit Gerät) sowie Medikamente zur Schmerzlinderung. Hierdurch würden die unfallbedingten Einschränkungen und Beschwerden erheblich reduziert, weil der Muskelaufbau die Instabilität des linken Knies zumindest teilweise kompensiere. Daher seien die verordneten Therapiemaßnahmen und Medikation einschließlich der alle 36 Monate erforderlichen Verordnung einer neuen Knieorthese zur Behandlung der Unfallfolgen erforderlich und angemessen. Im Übrigen hat der Kläger seine bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten der BG Klinik vom 26.7.2018 wiederholt und ausgeführt, dass ihm aufgrund der Anerkennungsbescheide Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG zustünden, zu denen neben der notwendigen ärztlichen Behandlung die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie die Kosten für orthopädische Hilfsmittel gehörten, deren Erstattung der angefochtene Bescheid künftig nicht mehr zulasse. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Kosten der manuellen Trainingstherapie, der Krankengymnastik, der Medikamente und der Knieorthesen aufgrund des Gutachtens der BG Klinik vom 26.7.2018 nicht weiter erstattet werden könnten. Darin sei die vom Kläger beschriebene Instabilität des Knies und das Erfordernis einer Knieorthese nicht bestätigt worden, vielmehr sei nach dem Gutachten der Bandapparat stabil. Demnach sei es im Vergleich zu den vorgelegten Gutachten Dr. vom 22.6.2001 und Prof. Dr. vom 2.2.2002 zu einer Verbesserung des Zustandes gegenüber 2002 gekommen, welche die Festsetzung einer MdE von nunmehr 10% rechtfertige. Dass die Gutachten zu einem unterschiedlichen Ergebnis kämen, sei angesichts des zwischen ihnen liegenden Zeitraums von mehr als 16 Jahren nachvollziehbar. Die Stellungnahme von Prof. Dr. lasse zudem keine Differenzierung zwischen unfallbedingten Folgen und degenerativ bedingten Veränderungen erkennen. Die diagnostizierte Varusgonarthrose könne ebenso degenerativ verursacht sein oder auf die entgegen ärztlicher Empfehlung unterlassene Einsetzung einer Kreuzbandersatzplastik zurückzuführen sein. Das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12.12.2016 enthalte keine Zusicherung, dass ohne jede zeitliche Begrenzung die Kosten für MTT, Krankengymnastik, Medikamente und Knieorthesen übernommen würden. Durch Beschluss vom 29.12.2020 hat die Kammer den Leitenden Oberarzt und Zentrumsleiter in der Abteilung für Orthopädie des Krankenhauses der, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen beauftragt, ob im linken Kniegelenk des Klägers noch Schädigungen nachweisbar sind, die auf den Dienstunfall vom Mai 1999 zurückzuführen sind, insbesondere das Kniegelenk instabil ist, ob zur Behandlung deshalb fortbestehender gesundheitlicher Einschränkungen aufgrund ärztlicher Verordnung manuelle Trainingstherapie, Krankengymnastik, das Tragen von Orthesen und eine medikamentöse analgetische Therapie erforderlich ist oder Eigenübungen genügen, und wie der Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit zu bewerten ist. Dr. erstattete unter dem 11.2.2021 ein fachorthopädisches Gutachten (Bl. 165-212 GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auf gerichtliche Verfügung hat der Gutachter Dr. eine Stellungnahme zur Notwendigkeit des Tragens von Orthesen abgegeben (Bl. 271-276GA), auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Zur weiteren Begründung der Klage macht der Kläger geltend, aus dem OP-Bericht vom 4.6.1999 ergebe sich, dass zu diesem Zeitpunkt keine signifikante spezifische Vorschädigung im medialen Gelenkspalt des linken Kniegelenkes vorgelegen habe. Die nachfolgend altersbedingt gebildete Arthrose trete daher als signifikante Mitverursachung des heutigen Zustandes deutlich hinter den durch den Dienstunfall und die dadurch verursachte Teilruptur des vorderen linken Kreuzbandes hervorgerufenen medialen Knorpelschaden heutigen Umfanges und die hierdurch bedingte anteromediale Knieinstabilität zurück. Der Sachverständige Dr. habe die eindeutige Mitverursachung der Gonarthrose im linken medialen Kniespalt zu Recht nicht infrage gestellt. Hieraus folge, dass sich der heutige krankhafte Zustand des linken Kniegelenks mit deutlicher Verminderung des Knorpels im medialen Gelenkspalt als eindeutiger Folgeschaden der beiden anerkannten Dienstunfälle in dem Sinne darstelle, dass es sich insbesondere bei dem ersten Dienstunfall vom 31.5.1999 um eine conditio sine qua non handele. Auch die beiliegende fachärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. vom 1.4.2021 bestätige, dass interkurrent eine progrediente Arthrose aufgetreten sei, die zum Teil auf den Arbeitsunfall am linken Knie zurückzuführen, im Wesentlichen schmerzhaft und nicht in hohem Maße bewegungslimitierend sei. Für die heutigen Einschränkungen sei sicher auch der normale altersabhängige Knorpelabbau im Kniegelenk ursächlich, aber ohne den Dienstunfall wäre dieser Knorpelschaden bis heute sicher noch nicht behandlungsbedürftig geworden. Die Behandlungsbedürftigkeit der Gonarthrose sei daher hauptsächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen, weil sie ohne den Dienstunfall allein aufgrund der altersbedingten Arthrose sicher noch nicht behandlungsbedürftig wäre. Die von Prof. Dr. im Gutachten vom 29.8.2000 festgestellte anteromediale Komplexinstabilität des linken Kniegelenks sei aufgrund der im Gutachten Dr. angenommenen alternativen Verursachungsmöglichkeiten ebenso wenig widerlegt wie die Annahme, dass deshalb keine therapeutischen Maßnahmen mehr erforderlich seien. Soweit Dr. auf den von Prof. Dr. im Jahr 2002 festgestellten Befund einer Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes sowie die in der röntgenologischen Untersuchung in 2001 beschriebene beginnende mediale Gonarthrose beidseits verweise, lasse dies nur den Schluss zu, dass bereits 15 Monate nach dem ersten Dienstunfall eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes als Unfallfolge festzustellen gewesen sei, die für sich allein bereits zu einer anteromedialen Komplexinstabilität des linken Kniegelenks geführt habe, die unmittelbar vor dem Unfallereignis noch nicht vorhanden gewesen sei und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht durch medizinisch therapeutische Trainingsmaßnahmen kompensiert worden sei. Wenn Dr. aufgrund seiner aktuellen Untersuchung eine mediale Aufklappbarkeit nicht habe feststellen können, sei dies darauf zurückzuführen, dass die vorliegende Schädigung des linken Kniegelenks durch jahrelanges intensives spezifisches Training der gesamten Beinmuskulatur in gewissem Umfang kompensiert worden sei. Würde diese medizinische Trainingstherapie zurückgefahren, nähme die muskuläre Kompensierung ab und seine Beschwerden zu. Der langjährig behandelnde Arzt Prof. Dr. habe in der beiliegenden Stellungnahme vom 1.4.2021 ausdrücklich bestätigt, dass sich sein Gangbild durch das Tragen der verschriebenen Kniegelenksbandagen erheblich verbessert habe und eine dauerhafte Abhängigkeit von den stabilisierenden Bandagen bestehe. Der Sachverständige habe bei seiner Untersuchung lediglich festgestellt, dass die konkret getragenen Orthesen nicht mehr zur Stützung des Kniegelenks geeignet gewesen seien. Daraus sei aber nicht zu schließen, dass dies bei einer gut angepassten Orthese im unverbrauchten Zustand ebenso der Fall wäre. Soweit der Sachverständige ausführe, dass angesichts der derzeit bestehenden muskulären Kompensation der Instabilität das Tragen einer verbrauchten Orthese keinen objektivierbaren Benefit für die Stabilität des Knies mehr bringe, führe eine Reduzierung der medizinischen Trainingstherapie zwangsläufig zu einer geringeren Kompensation der Instabilität des Knies, die dann erst recht durch das stützende Element einer passgenauen Orthese ausgeglichen werden müsste. Darüber hinaus habe der Sachverständige ausdrücklich erklärt, dass im Hinblick auf die vorliegende Arthrose durch Orthesen grundsätzlich eine Schmerzreduktion oder auch funktionelle Verbesserungen möglich werden könnten. In Bezug auf die vom Sachverständigen für ausreichend erachteten Eigenübungen sei Prof. Dr. der Auffassung, dass das erforderliche Training der Beinmuskulatur nicht ausschließlich zu Hause bewerkstelligt werden könne, sondern im Rahmen der medizinisch kontrollierten Trainingstherapie regelmäßig spezielle Trainingsgeräte benutzt werden müssten, die ihm zu Hause nicht zur Verfügung stünden. Eine krankengymnastische Verordnung mit nur 6 x Physiotherapie in 3 Monaten sei nicht ausreichend, um den derzeitigen Muskelzustand zu erhalten, weil das nur je einer Trainingseinheit in 2 Wochen entspräche. Prof. Dr. halte gemäß der beiliegenden Bescheinigung zum Erhalt der Beinmuskulatur neben dem regelmäßigen Tragen der Kniegelenksbandagen und einer adäquaten Schmerzmedikation mindestens eine regelmäßige medizinische Trainingstherapie 12 x pro Quartal für erforderlich. Im Weiteren sei er nach wie vor zur Vermeidung der arthrosebedingten Schmerzen auf die Verschreibung von Voltaren-Emulgel, Arcoxia, Omeprazol oder vergleichbare Medikamente angewiesen. Soweit der Sachverständige Dr. die medikamentöse analgetische Therapie nicht nur auf die Folgen der Instabilität, sondern wesentlich mehr auf die Folgen der bereits inzident am 19.6.2001 nachweisbaren Arthrose zurückführe, sei ihm entgegenzuhalten, dass nach dem OP-Bericht vom 4.6.1999 weder medial noch lateral Knorpelschäden im Bereich von Oberschenkel und Unterschenkel vorhanden gewesen seien, so dass sich die von Prof. Dr. am 19.6.2001 festgestellten Knorpelschäden offensichtlich bereits als Folgeschäden des Dienstunfalles vom 31.5.1999 darstellten. Dennoch komme der Sachverständige Dr. im Endergebnis ebenfalls zu der Auffassung, dass ein zumindest partieller Zusammenhang der Gonarthrose mit dem Dienstunfall wahrscheinlich sei, so dass auch eine unfallbedingte medikamentöse Therapie anzuerkennen sei. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG umfassten das Heilverfahren die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollten. Bei der Frage der notwendigen Versorgung sei daher auf die beiden Kriterien der Sicherung der Heilbehandlung oder der Erleichterung der Unfallfolgen abzustellen. In diesem Sinne hätten sich sowohl der Sachverständige als auch der behandelnde Arzt Prof. Dr. für eine geeignete Orthesenversorgung, medizinische Trainingstherapie und Schmerzindikation ausgesprochen. Der vorgeschlagene Grad der MdE von 10 % werde nicht bestritten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2019 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, das Gutachten Dr. vom 11.2.2021 habe die Einschätzung des Gutachtens Prof. Dr. vom 26.7.2018 bestätigt. Soweit er eine krankengymnastische Verordnung mit 6 x Physiotherapie im Quartal für ausreichend erachtet habe, um erlernte Übungen von geschultem medizinischem Fachpersonal kontrollieren und gegebenenfalls anpassen zu lassen, werde die Erforderlichkeit weiterer Physiotherapie zur Kontrolle und Anpassung erlernter Übungen vor dem Hintergrund, dass der Kläger fast 20 Jahre Physiotherapie erhalten habe, nicht gesehen. Die Diagnose einer anteromedialen Komplexinstabilität des linken Kniegelenks werde von Dr. sicher ausgeschlossen. Die medikamentöse analgetische Therapie sei nach der Einschätzung des Sachverständigen wesentlich mehr auf die Folgen der Arthrose zurückzuführen, also überwiegend nicht unfallbedingt. Er gehe von einem deutlichen unfallunabhängigen Anteil der aktuell vorliegenden zweitgradigen Gonarthrose aus, trotzdem könne eine gewisse Mitwirkung der Unfälle an der Entwicklung der Arthrose in Anbetracht der vorderen Kreuzbandinstabilität angenommen werden. Der Sachverständige nehme insoweit Bezug auf die Gutachten Prof. Dr. vom 22.6.2001 und Prof. Dr. vom 2.2.2002. Eine beginnende mediale Gonarthrose sei bereits 2001 diagnostiziert worden. Der Knorpelschaden sei als unfallunabhängig festgestellt und auf die deutliche O-Bein-Stellung zurückgeführt worden. Dies könne aber eine Anerkennung einer unfallbedingten medizinischen Therapie nicht rechtfertigen. Auch mit Blick auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 4.10.2021 könne eine weitere Heilbehandlung der Folgen des Dienstfalls in Form von Orthesen nicht als notwendig anerkannt werden. Da beim Kläger keine wesentlichen Co-Morbiditäten vorlägen, die bestehende Instabilität muskulär kompensierbar sei und die aktuell vorliegende mediale Gonarthrose einen deutlich unfallunabhängigen Anteil aufweise, habe der Sachverständige festgestellt, dass eine zwingende Indikation zur Versorgung mit Orthesen nicht gegeben sei. Die Ausführungen des Sachverständigen verdeutlichten, dass der Kläger sich mit den Orthesen zwar sicherer fühlen möge, sie aber keinen medizinisch therapeutischen Wert hätten und ein Fortschreiten der Arthrose durch die Orthesen nicht verhindert werden könne. Mit Schriftsätzen zuletzt vom 2.12.2021 und 9.11.2021 haben sich der Kläger und die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.