Beschluss
1 A 167/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0319.1A167.22.00
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Leitsätze
1. Fehlt jeglicher Hinweis darauf, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, ist der Zulassungsantrag ohne weitere Prüfung abzulehnen, sofern die fehlende Bezeichnung nicht ausnahmsweise unschädlich ist, weil sich der Antragsschrift unzweifelhaft entnehmen lässt, auf welchen Zulassungsgrund sich der Zulassungsantragsteller berufen will; setzt sich der Zulassungsvortrag mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander, bedarf es hierzu der Würdigung und Auslegung dieses Sachvortrags.(Rn.4)
2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen und zum dienstunfallrechtlichen Ursachenbegriff.(Rn.8)
(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 873/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt jeglicher Hinweis darauf, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, ist der Zulassungsantrag ohne weitere Prüfung abzulehnen, sofern die fehlende Bezeichnung nicht ausnahmsweise unschädlich ist, weil sich der Antragsschrift unzweifelhaft entnehmen lässt, auf welchen Zulassungsgrund sich der Zulassungsantragsteller berufen will; setzt sich der Zulassungsvortrag mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander, bedarf es hierzu der Würdigung und Auslegung dieses Sachvortrags.(Rn.4) 2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen und zum dienstunfallrechtlichen Ursachenbegriff.(Rn.8) (Rn.17) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 873/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt. I. Der 1960 geborene Kläger erlitt als Bundesbeamter im Rang eines Regierungsamtmanns im Mai 1999 und im Februar 2000 im Dienstgebäude Treppenstürze, die von seinem damaligen Dienstherrn als Dienstunfälle mit den Unfallfolgen „Distorsion des linken Kniegelenks mit Teilruptur des vorderen Kreuzbandes“ bzw. „Distorsion des linken Kniegelenks“ anerkannt wurden und für die ihm in der Folge Unfallfürsorge gewährt wurde. Der Beklagte, zu dem der Kläger zwischenzeitlich versetzt worden war und der den Kläger zuvor über die Fortführung der Unfallfürsorgeleistungen informiert hatte, teilte ihm mit Bescheid vom 10.9.2018 unter Herabsetzung der zuletzt anerkannten unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % auf 10 % mit, dass nach dem Ergebnis eines eingeholten ärztlichen Gutachtens1Unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten des CA Prof. Dr. Grützner, Ludwigshafen, vom 26.7.2018 (Bl. 65 ff. der Verwaltungsunterlagen)Unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten des CA Prof. Dr. Grützner, Ludwigshafen, vom 26.7.2018 (Bl. 65 ff. der Verwaltungsunterlagen) manuelle Therapie und Krankengymnastik nicht mehr notwendig und Eigenübungen ausreichend seien sowie weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht ergriffen werden müssten, so dass die Behandlung abgeschlossen sei und „Kosten für Injektionen, Salben etc.“ nicht weiter übernommen werden könnten; ein nachfolgendes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die u.a. auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.5.2019 gerichtete Klage abgewiesen; der Beklagte habe, wie sich aus dem von ihm eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten2Fachorthopädisches Gutachten des LOA Dr. Licht, Trier, vom 11.2.2021 (Bl. 165 ff. der Gerichtsakten) nebst dessen ergänzender Stellungnahme vom 4.10.2021 (Bl. 271 ff. der Gerichtsakten)Fachorthopädisches Gutachten des LOA Dr. Licht, Trier, vom 11.2.2021 (Bl. 165 ff. der Gerichtsakten) nebst dessen ergänzender Stellungnahme vom 4.10.2021 (Bl. 271 ff. der Gerichtsakten) ergebe, die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu Recht eingestellt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 13.8.2022 gegen das dem Kläger am 14.7.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.6.2022 hat keinen Erfolg. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 14.9.2022 rechtfertigt die Zulassung nicht. 1. Es ist bereits fraglich, ob das Zulassungsvorbringen den allgemeinen Darlegungserfordernissen genügt. Denn in der Begründung des Zulassungsantrags wird keiner der gesetzlich in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend vorgegebenen Zulassungsgründe benannt. Fehlt jeglicher Hinweis darauf, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, ist der Zulassungsantrag ohne weitere Prüfung abzulehnen, sofern die fehlende Bezeichnung nicht ausnahmsweise unschädlich ist, weil sich der Antragsschrift unzweifelhaft entnehmen lässt, auf welchen Zulassungsgrund sich der Zulassungsantragsteller berufen will.3vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 - juris, Rn. 15; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 78 ff., m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 18.1.2021 - 1 A 226/20 - juris, Rn. 15; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 78 ff., m.w.N. Der Senat geht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers, der sich mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts durchaus substantiiert auseinandersetzt, bei der hier demnach gebotenen Würdigung und Auslegung dieses Sachvortrags4vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13, und Kammerbeschluss vom 30.6.2005 - 1 BvR 2615/04 -, juris, Rn. 24, m.w.N.vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13, und Kammerbeschluss vom 30.6.2005 - 1 BvR 2615/04 -, juris, Rn. 24, m.w.N. davon aus, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht werden, so dass der Antrag zulässig ist. 2. Indes bleibt der Zulassungsantrag in der Sache ohne Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den im maßgeblichen Zeitpunkt des Unfallereignisses geltenden Vorschriften der §§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (Satz 1) Nr. 2 und Nr. 3, 33 (Abs. 1) Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG 1999 i.V.m. § 1 (Abs. 1) HeilvfV 19795Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV) vom 25.4.1979 (BGBl. I, 502)Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV) vom 25.4.1979 (BGBl. I, 502) sei Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen, dass der erlittene Körperschaden durch den Dienstunfall verursacht wurde und die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln einschließlich der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln notwendig sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Unfallfolgen zu erleichtern. Dienstunfallrechtlich seien als Ursache nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, wie unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung6vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03 -, juris, Rn. 7, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2004 - 2 B 54/03 -, juris, Rn. 7, m.w.N. näher ausgeführt wird. Hieran gemessen habe die Beklagte die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu Recht eingestellt. Auszugehen sei davon, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige dargelegt habe, dass die am linken Kniegelenk des Klägers vorhandene anteriore Instabilität maßgeblich als Folge des Dienstunfalls vom Mai 1999 anzusehen und der zu deren Kompensation erforderliche Erhalt der Muskelkraft prinzipiell durch regelmäßige Eigenübungen (Übungen ohne und mit Hilfsmitteln zu Hause, Radfahren, Schwimmen) vollumfänglich möglich sei. Eine medikamentöse analgetische Therapie sei, so der Sachverständige, nicht ausschließlich auf die Folgen der Instabilität, sondern wesentlich mehr auf die aktuell vorliegende zweitgradige mediale Gonarthrose zurückzuführen, hinsichtlich der zumindest von einem deutlichen unfallunabhängigen Anteil auszugehen sei, wobei trotzdem eine gewisse Mitwirkung (des Dienstunfalls) an deren Entwicklung angenommen werden könne. In Bezug auf die Notwendigkeit von Orthesen gibt das Verwaltungsgericht den Sachverständigen dahingehend wieder, dass nach Abwägung des Für und Wider eine zwingende Indikation zur Versorgung mit diesen nicht gegeben sei. An diese seines Erachtens insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen anknüpfend führt das Verwaltungsgericht weiter aus, der zur Kompensation der bestehenden Instabilität erforderliche Erhalt der bestehenden Muskelkraft könne vollumfänglich durch regelmäßige Eigenübungen und sportliche Aktivitäten erreicht werden; soweit der Sachverständige es als sinnvoll erachte, in gewissen Zeitabständen erlernte Übungen nochmals von geschultem medizinischen Fachpersonal kontrollieren zu lassen und gegebenenfalls anzupassen, sei jedoch davon auszugehen, dass der Kläger, der seit über 20 Jahren medizinische Trainingstherapie und Krankengymnastik durch Fachpersonal verabreicht bekommen habe, hinreichend eigenes Wissen und Erfahrung habe, um die für ihn in Betracht kommenden Übungen korrekt auszuführen. Ausgehend von der Einschätzung des Sachverständigen, dass eine medikamentöse analgetische Therapie wesentlich mehr auf die Folgen der Arthrose zurückzuführen sei, sei auch die weitere Versorgung des Klägers mit Analgetika nicht zur Behandlung der Folgen der Dienstunfälle notwendig; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sowohl der alters- und veranlagungsbedingte Verschleiß als auch das Unfallereignis als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne für die Arthrose anzusehen seien. Soweit der Sachverständige sich für eine Anerkennung einer unfallbedingten medikamentösen Therapie ausspreche, weil ein zumindest partieller Zusammenhang mit dem Unfallereignis wahrscheinlich sei, könne ihm aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Eine weitere Versorgung des Klägers mit Orthesen hat das Verwaltungsgericht als nicht im Sinne der angeführten Vorschriften erforderlich angesehen, da nach den sachverständigen Ausführungen davon auszugehen sei, dass eine zwingende Indikation hierfür angesichts des Fehlens von Co-Morbiditäten und der muskulären Kompensation der bestehenden Instabilität nicht gegeben sei und das Unfallereignis im Rechtssinne nicht ursächlich an der Entwicklung der Arthrose mitgewirkt habe. Eine Weiterversorgung des Klägers mit medizinischer Trainingstherapie, Krankengymnastik, Analgetika sowie Orthesen könne, so das angefochtene Urteil weiter, zudem nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom Dezember 2016 hergeleitet werden, wie näher ausgeführt wird. Ferner begegne die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 % jedenfalls keinen Rechtmäßigkeitszweifeln. b) Diese verwaltungsgerichtlichen Ausführungen greift der Kläger nur teilweise an. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Gewichtung der Verursachungsbeiträge der beiden anerkannten Dienstunfälle für die zweitgradige mediale Gonarthrose unter Berufung auf das Sachverständigengutachten Ursache und Wirkung übersehen, weil es maßgeblichen Klägervortrag in seine „Abwägung“ nicht einbezogen habe. Dabei sei der Sachverständige nur von der nach über 20 Jahren unbewiesenen Vermutung eines deutlich unfallunabhängigen Anteils der aktuell vorliegenden Gonarthrose ausgegangen, das Verwaltungsgericht hingegen ganz offensichtlich von einem absolut überwiegenden unfallunabhängigen Anteil. Weder der Sachverständige noch das erstinstanzliche Urteil berücksichtigten jedoch die elementaren Feststellungen im OP-Bericht vom Juni 1999, wonach „sich weder medial noch lateral Knorpelschäden im Bereich von Femur oder Tibia“ fänden. Dies bedeute, dass es zum Zeitpunkt des ersten Dienstunfalls bei ihm im Alter von damals 39 Jahren definitiv weder eine genetische Vorbelastung in Form eines beginnenden Knorpelschadens im medialen Gelenkspalt des linken Knies noch eine O-Bein-Stellung gegeben habe. Sowohl der Sachverständige als auch das erstinstanzliche Gericht hätten diese „Beweiserhebung“ ignoriert und damit sein rechtliches Gehör verletzt, was letztlich zu der falschen Gewichtung des Ursachenbeitrags des ersten Dienstunfalls geführt habe. Wie sich aus näher angeführten seinerzeitigen ärztlichen Gutachten ergebe, sei bei ihm selbst Ende August 2000 noch „kein Hinweis auf eine dem Alter vorauseilende degenerative oder arthrotische Veränderung“ und erstmals im Juni 2001 von einer diskreten O-Bein-Stellung die Rede gewesen; auch ein Gutachten vom Juli 2001 habe (nur) eine „beginnende mediale Gonarthrose beidseits“ festgestellt und ein weiteres Gutachten vom Februar 2002 habe ausgeführt, dass das zweite Unfallereignis „durch die fehlende muskuläre Kompensation einer anteromedialen Instabilität des linken Kniegelenks eingetreten“ sei. Ähnliche behandlungsbedürftige Unfälle durch Wegknicken des linken Kniegelenks seien, so der Kläger, immer wieder vorgekommen, so dass die Vielzahl dieser Stürze und deren Folgen im Lauf der Zeit zu der zunehmenden O-Bein-Stellung geführt hätten, deren Verursachung letztlich in der Instabilität des linken Knies zu sehen sei (wofür der Zulassungsantragsteller Beweis durch Zeugnis seines behandelnden Arztes sowie durch Sachverständigengutachten anbietet). Das Verwaltungsgericht sei in seiner angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ursache für seinen heutigen Körperschaden nicht oder zumindest völlig untergeordnet in den beiden Dienstunfällen zu sehen sei, weil es aus den angeführten Gutachten vom Juni 2006, Juli 2007 und Februar 2002 den Schluss gezogen habe, dass sich dieser aufgrund einer genetischen Fehldisposition entwickelt habe und die beiden Dienstunfälle unter dem Aspekt der Verursachung eine absolut untergeordnete Rolle gespielt hätten; daher habe es Ursache und Wirkung vertauscht, weil es ebenso wie der Sachverständige nicht habe wahrnehmen wollen, dass zum Zeitpunkt der Operation im Juni 1999 nachweislich weder medial noch lateral ein Knorpelschaden in den jeweiligen Gelenkspalten des linken Knies festzustellen gewesen sei und demnach auch noch keine O-Bein-Stellung bestanden habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, die den Schluss des Verwaltungsgerichts stützen könnten, dass eine genetische Disposition bei ihm vorliege, die zumindest ganz überwiegend als Ursache für seinen heutigen Körperschaden anzusehen sei, so dass eine „logische Fehlentscheidung … hinsichtlich der nachträglichen Kausalitätsbewertung der unfallbedingten Verursachung und der denkbaren, aber nicht wirklich nachgewiesenen Schadensbeteiligung durch genetische Vordisposition“ vorliege. Es sei zumindest von einer deutlich überwiegenden Mitverursachung insbesondere des Dienstunfalls vom Mai 1999 auszugehen, womit die Abweisung der Klage auf einer „kardinalen Fehleinschätzung zur Schadensverursachung“ beruhe. c) Diese – den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden – Angriffe der Zulassungsbegründung richten sich allein gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts (dort unter II.1) wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen zur nicht wesentlichen Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die heute bestehende medikamentös zu behandelnde Arthrose, sowie dagegen, dass das Verwaltungsgericht diesen (dort unter II.3 b) gefolgt ist und dementsprechend eine Ablehnung der Kostenübernahme für Analgetika durch den Beklagten gebilligt hat. Soweit eine Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen auch im Übrigen eingestellt wurde, also hinsichtlich der Krankengymnastik und der medizinischen Trainingstherapie sowie der weiteren Versorgung des Klägers mit Orthesen, greift die Zulassungsbegründung die – insofern nicht auf dieser Kausalitätswürdigung beruhenden – erstinstanzlichen Ausführungen ebenso wenig an wie hinsichtlich der Würdigung des Schreibens des Beklagten vom Dezember 2016 sowie der Ausführungen zur Festsetzung des Minderungsgrades der Erwerbsfähigkeit, so dass diese hierdurch nicht in Frage gestellt werden und demzufolge vom Prüfungsumfang des Senats nicht umfasst sind. Aber auch soweit der Kläger mit seinen Ausführungen die verwaltungsgerichtliche Gewichtung der Verursachungsbeiträge der beiden anerkannten Dienstunfälle für die bei ihm bestehende und medikamentös behandlungsbedürftige Gonarthrose und damit (wohl) die erstinstanzliche Billigung der Versagung der Kostenübernahme für Analgetika angreift, zeigt er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.7st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 Die Argumentation des Klägers blendet aus, dass das vom Verwaltungsgericht eingeholte fachorthopädische Gutachten den in Rede stehenden OP-Bericht vom Juni 1999 nicht nur ausführlich wiedergibt (dort S. 16 f., ebenso S. 40), sondern überdies der Sachverständige seiner Einschätzung zugrunde legt, dass bei dem Kläger eine „isolierte Teilruptur des vorderen Kreuzbandes“ vorliege, welche „hochwahrscheinlich auf das angegebene Ereignis vom 31.05.1999 zurückzuführen“ sei. Auf dieser Grundlage beantwortet der Sachverständige die vom Verwaltungsgericht gestellte erste Beweisfrage nach einer dienstunfallbedingten Instabilität des Kniegelenks ausdrücklich dahin, dass die am linken Kniegelenk des Klägers festzustellende anteriore Instabilität „maßgeblich als Folge des Dienstunfalls vom Mai 1999 anzusehen“ sei. Diese Darlegungen des Sachverständigen gibt das Verwaltungsgericht nicht nur explizit wieder, indem es ausführt, dass danach „die am linken Kniegelenk vorhandenen Schädigungen in Form der vorderen Kreuzbandruptur ausweislich der MRT-Aufnahmen aus 2011 auf den Dienstunfall vom Mai 1999 zurückzuführen seien“ und „diese anteriore Instabilität … maßgeblich als Folge des Dienstunfalls anzusehen“ sei;8UA S. 15UA S. 15 es macht sich diese gutachterlichen Feststellungen seinerseits auch ausdrücklich zu eigen, indem es darlegt, dass diese „in sich stimmig und nachvollziehbar erscheinen und in medizinischer Hinsicht insgesamt überzeugen.“99UA S. 16UA S. 16 Ebensowenig wie der Sachverständige „ignoriert“ das Verwaltungsgericht zudem die vom Kläger angeführten Gutachten vom August 2000, vom Juni 2001, vom Juli 2001 und vom Februar 2002, sondern fasst vielmehr im Tatbestand des angegriffenen Urteils die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten des den Kläger behandelnden Chefarztes vom August 2000, des vom früheren Dienstherrn des Klägers beauftragten Chefarztes vom Juni 2001 (in dessen Auftrag auch das röntgenfachärztliche Zusatzgutachten vom Juli 2001 erstellt wurde) sowie des vom Beklagten beauftragten Klinikdirektors vom Februar 2002 zusammen;10UA S. 3 f.UA S. 3 f. überdies führt es in den Entscheidungsgründen aus, dass der Sachverständige seiner Einschätzung „die Erkenntnisse des behandelnden Arztes und die früheren Gutachten und OP-Berichte aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 zugrunde gelegt“ habe.11UA S. 16UA S. 16 Mithin fehlt es den diesbezüglichen Angriffen des Klägers bereits an einer sachlichen Grundlage. Sein Vorbringen konzentriert sich darauf, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts zu setzen, indem er eine von den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichende Kausalitätstheorie hinsichtlich der Genese seiner Gonarthrose vertritt. Dies vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung nicht in Frage zu stellen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Namentlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Ursächlichkeit des seinerzeitigen Dienstunfalls für noch heute bestehende Schädigungen seines linken Knies sowie zur Frage der Erforderlichkeit einer medikamentösen analgetischen Behandlung deshalb fortbestehender gesundheitlicher Einschränkungen ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, wovon dieser auch mehrfach schriftsätzlich Gebrauch gemacht hat. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, hat es sich, wie dargelegt, mit dem maßgeblichen Sachvortrag des Klägers ausführlich auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass es dabei nicht der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Gewichtung der Verursachungsbeiträge für die bei ihm aufgetretene Gonarthrose, sondern, zudem in Würdigung der jeweiligen Einschätzungen, den Ausführungen des von ihm bestellten medizinischen Sachverständigen gefolgt ist, begründet weder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehörs noch einen sonstigen Verfahrensmangel. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.