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Urteil

2 K 615/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0715.2K615.20.00
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Leitsätze
1. Behandlungsbeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufstellung des Behandlungsplans. (Fortführung VG des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2011 - 6 K 1775/10)(Rn.32) 2. Das gilt unabhängig von der Frage, inwieweit zwischen der Zweitbehandlung und der Erstbehandlung ein Fortsetzungszusammenhang besteht.(Rn.53) 3. Dass der "neue" Behandlungsplan das Ziel der ursprünglichen Behandlung wieder aufgreift, führt nicht dazu, dass sie nunmehr beabsichtigen Behandlungsmaßnahmen als Fortsetzung der früher begonnenen Behandlung anzusehen sind.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behandlungsbeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufstellung des Behandlungsplans. (Fortführung VG des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2011 - 6 K 1775/10)(Rn.32) 2. Das gilt unabhängig von der Frage, inwieweit zwischen der Zweitbehandlung und der Erstbehandlung ein Fortsetzungszusammenhang besteht.(Rn.53) 3. Dass der "neue" Behandlungsplan das Ziel der ursprünglichen Behandlung wieder aufgreift, führt nicht dazu, dass sie nunmehr beabsichtigen Behandlungsmaßnahmen als Fortsetzung der früher begonnenen Behandlung anzusehen sind.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthafte Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die im Heil- und Kostenplan des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie vom 09.12.2019 aufgeführten Kosten als beihilfefähig anzuerkennen sind, ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass mit dem begehrten Ausspruch über die Beihilfefähigkeit über den Anspruch auf Gewährung von Beihilfe dem Grunde nach entschieden wird. Hieran hat die Klägerin auch bereits vor dem Tätigen der Aufwendungen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, denn ohne eine entsprechende Klärung wäre sie darauf verwiesen, mit dem Risiko einer späteren Ablehnung der Beihilfegewährung die Behandlung ihrer Tochter gegen die entsprechenden Kosten zu beginnen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da Aufwendungen für die beabsichtigten kieferorthopädischen Behandlungen ihrer Tochter gemäß Behandlungsplan vom 09.12.2019 nicht beihilfefähig sind. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 ist rechtmäßig. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67, juris Rn. 18; VG des Saarlandes, etwa Urteil der vormals für das Beihilferecht zuständigen 6. Kammer vom 24.10.2017 – 6 K 936/15, juris Rn. 19. Beihilferechtlich ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. auch § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO). So auch BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 – 5 C 40.12, vom 08.11.2012 – 5 C 2.12 sowie vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 (u.a.). In dem hier vorliegenden Rechtsstreit um die Erteilung einer Kostenzusage zu einer konkret beabsichtigten und tatsächlich sofort möglichen, aber bei Antragstellung noch nicht durchgeführten gesundheitlichen Maßnahme ist in sinngemäßer Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Antragstellung, also den 13.12.2019, als möglichen Behandlungsbeginn abzustellen. Vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2011 – 6 K 1775/10, juris Rn. 32. Maßgeblich ist demnach hier § 67 SBG in der Fassung vom 08.12.2010, gültig vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2021 (im Folgenden: SBG a.F.) in Verbindung mit der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung vom 14.04.2016, gültig vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2022 (im Folgenden: BhVO a.F.). Beihilfefähig sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 SBG a.F. sowie gemäß § 3 Abs. 2 Satz BhVO a.F. grundsätzlich auch Aufwendungen für Kinder der Beihilfeberechtigten. Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen regelt § 9 Abs. 2 BhVO a.F. – in Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2011 – 6 K 1775/10, juris Rn. 60 ff m.w.N. sowie etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2021 – 1 A 2193/19, juris Rn. 8 ff zum § 4 Abs. 2 lit. a BVO NRW sowie SächsOVG, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 A 553/20, juris Rn. 11 ff zum § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsBhVO, wobei die Vorschriften der jeweiligen Beihilfeverordnungen der Länder eine dem § 9 Abs. 2 BhVO entsprechende Regelung enthalten –, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig sind, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO a.F. nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Hiervon ausgehend ist die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. 2.1 Die Tochter der Klägerin hatte zum Zeitpunkt des möglichen Behandlungsbeginns die Altersgrenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO a.F. bereits überschritten. Sie ist am 17.10.2000 geboren und vollendete ihr 18. Lebensjahr somit am 17.10.2018. Der ihrer Behandlung zugrundeliegende Heil- und Kostenplan des Herrn O. datiert vom 09.12.2019 und wurde dem Beklagten von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 13.12.2019 zur Genehmigung der beabsichtigten Behandlung vorgelegt. Demnach war die Altersgrenze zu diesem Zeitpunkt bereits um mehr als ein Jahr überschritten. 2.2 Der Einwand der Klägerin, bei den beabsichtigten Behandlungen handele es sich lediglich um die Fortsetzung der Behandlung, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplans der Frau Dr. U. vom 22.03.2013 bereits im Dezember 2014 und damit vor Erreichen der Altersgrenze begonnen wurde, verfängt nicht. Denn entgegen ihrer Auffassung war die Vorbehandlung bereits im Jahre 2017 beendet worden. Nach § 67 Abs. 10 SBG a.F. regelt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (jetzt: das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (jetzt: dem Ministerium für Finanzen und Europa bzw. der Finanzen und für Wissenschaft) durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Beihilfegewährung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. § 9 Abs. 2 BhVO a.F. entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Die Vorschrift ist angelehnt an die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Regelung in § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V. Dort ist (ebenfalls) bestimmt: „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.“ Zur Auslegung des Begriffs der Behandlung bzw. des Behandlungsbeginns kann vor diesem Hintergrund auf die Gesetzesbegründung zu § 28 SGB V zurückgegriffen werden. Vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2011 – 6 K 1775/10, juris Rn. 37. Diese besagt, dass die „Kosten der kieferorthopädischen Behandlung von Versicherten, die bei Beginn der Behandlung (Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans) das 18. Lebensjahr vollendet haben, [...] zukünftig grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen übernommen [werden], da die Behandlung aus medizinischen Gründen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll und kieferorthopädische Maßnahmen bei Erwachsenen überwiegend aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgen.“ Vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 79. Danach ist als Behandlungsbeginn also grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufstellung des Behandlungsplanes zu sehen. Denn das Datum des Behandlungsplans belegt in nachprüfbarer Weise die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit seitens des Zahnarztes; andere denkbare Zeitpunkte könnten erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2011 – 6 K 1775/10, juris Rn. 37 ff unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 09.02.1997 – 1 RK 11/97, juris Rn. 11, BSG, Urteil vom 25.03.2003 – B 1 KR 17/01 R, Rn. 16 und LSG Schleswig, Urteil vom 14.12.2005 – L 5 KR 59/04 juris Rn. 25. Demnach liegt bereits unter formalen Gesichtspunkten der Beginn einer neuen Behandlung vor, wenn diese aufgrund eines neuen Behandlungsplan durchgeführt wird bzw. werden soll. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall auf den streitgegenständlichen Behandlungsplan vom 09.12.2019 abzustellen und nicht auf frühere Behandlungsmaßnahmen, etwa aufgrund des kieferorthopädischen Behandlungsplans der Kieferorthopädin Dr. U. vom 22.03.2013. Folgerichtig lautet Nr. 4 AV zu § 9 BhVO a.F. (Stand April 2018): „Bei einem Wechsel des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.“ Das gilt unabhängig von der Frage, inwieweit zwischen der nach dem Vortrag der Klägerin im Jahre 2014 begonnenen Behandlung und der im Heil- und Kostenplan vom 09.12.2019 vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung ein Fortsetzungszusammenhang besteht. Die Berücksichtigung eines derartigen Zusammenhangs findet im Gesetz keine Stütze, da der Leistungsausschluss gemäß § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V bzw. § 9 Abs. 2 BhVO a.F. grundsätzlich unabhängig von den Gründen gilt, die zu einer Behandlung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres geführt haben. Vgl. BSG, Beschluss vom 19.07.2004 – B 1 KR 2/04 BH, juris Rn. 3 sowie auch VG des Saarlandes, Urteil vom 13.07.2011 – 6 K 1775/10, juris Rn. 41 ff unter Bezugnahme auf LSG Schleswig, Urteil vom 14.12.2005 – L 5 KR 59/04, juris Rn. 26. Danach ist der Vortrag der Klägerin, die beabsichtigte Behandlung auf Grundlage des Heil- und Kostenplans vom 09.12.2019 sei lediglich die Fortsetzung der bis dato nicht erfolgreich verlaufenen Behandlung, die bereits im Jahre 2014 begonnen worden sei, unerheblich. 2.3 Ungeachtet dessen besteht aber auch kein solcher Fortsetzungszusammenhang, denn die beabsichtigten Behandlungen können auch in inhaltlich-medizinischer Hinsicht nicht als Fortsetzung der bereits im Jahre 2014 begonnenen Behandlung angesehen werden. Bei Auslegung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 BhVO a.F. nach ihrem erkennbaren, an Vorstehendem orientierten Zweck ist der Begriff der Behandlung so zu verstehen, dass maßgeblich insbesondere auch das inhaltlich-medizinische Behandlungskonzept sein soll, mit welchem ein bestimmtes Behandlungsziel erreicht werden soll. Gerade dieses muss grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO a.F. vor Vollendung des 18. Lebensjahres entworfen und die entsprechende Behandlung damit begonnen worden sein. Stellt der neue Behandler oder die neue Behandlerin hingegen einen eigenen Behandlungsplan auf, der ein neues Behandlungskonzept vorsieht, ist von dem Beginn einer neuen Behandlung auszugehen, auch wenn diese dasselbe Behandlungsziel wie die „Vorbehandlung“ verfolgt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen erkennbar war, dass die abgeschlossene Erstbehandlung nicht zum beabsichtigten Erfolg geführt hat. Sodann ist in einer anschließenden Behandlung stets eine Zweitbehandlung zu sehen. Vgl. auch VG München, Urteil vom 30.11.2021 – M 17 K 21.437, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2021, Bd. 2, Anmerkung 6 zur mit dem § 9 Abs. 2 BhVO a.F. vergleichbaren Regelung des § 15 BayBhV; ebenso VG Köln, Urteil vom 24.08.2015 – 10 K 2616/14, juris, Rn. 26 Denn § 9 Abs. 2 BhVO a.F. regelt keine Einstandspflicht des Dienstherrn für Behandlungsfehler, vgl. BSG, Beschluss vom 19.07.2004 – B 1 KR 2/04 BH, juris Rn. 3 zu den dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO a.F. entsprechenden § 28 Abs. 2 Sätzen 6 und 7 SGB V, sondern will vielmehr medizinisch weniger erfolgsversprechende Behandlungen von der Beihilfefähigkeit ausnehmen. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe stellen die im Behandlungsplan vom 09.12.2019 beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen auch in inhaltlich-medizinischer Hinsicht eine neue Behandlung und keine Fortsetzung der bereits im Behandlungsplan vom 22.03.213 geplanten Behandlung dar, deren Beihilfefähigkeit an der Altersgrenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO a.F. scheitert. Denn der Behandlungsplan des Herrn O. vom 09.12.2019 sieht mehr als nur die bereits mit Behandlungsplan vom 22.03.2013 vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und sogar ein gänzlich neues Behandlungskonzept – etwa das Umsteigen auf die „Invisalign“-Methode sowie die Ausweitung der Behandlung auf den Bereich des Unterkiefers – vor. Dass der „neue“ Behandlungsplan das Ziel der ursprünglichen Behandlung – hier vorrangig die Eingliederung des Zahns 23, welches jedoch bereits nach dem Klagevortrag durch die Vorbehandlung nicht erreicht werden konnte – wieder aufgreift, führt nicht dazu, dass die nunmehr beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen als Fortsetzung der bereits im Jahre 2014 begonnenen Behandlung anzusehen sind, sondern vielmehr dazu, dass die nunmehr beabsichtigte Behandlung als Zweitbehandlung zu werten ist. Im Übrigen spricht gegen einen Fortsetzungszusammenhang, dass die Vorbehandlung im Dezember 2014 begann, nachdem damals vorgelegten Heil- und Kostenplan ein Behandlungszeitraum von zehn Quartalen vorgesehen war, die nach Aktenlage letzte, für die Vorbehandlung geltend gemachte Rechnung vom 30.06.2017 datiert (vgl. Rechnungsaufstellung des Beklagten vom 20.08.2020: Bl 28 GA) und damit zwischen der Vorbehandlung und der nunmehr vorgesehenen weiteren Behandlung im Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren liegt. Bereits dieser zeitliche Abstand weist darauf hin, dass die Vorbehandlung abgeschlossen war, auch wenn im Oktober 2018 wohl noch eine Kontrolluntersuchung durch die Vorbehandlerin erfolgte. 2.4 Aus den vorgelegten Stellungnahmen des Herrn O. vom 11.09.2020 sowie vom 11.12.2020 ergibt sich nichts anderes. In diesen findet sich lediglich die Einschätzung des Kieferorthopäden selbst, dass die beabsichtigte Behandlung die Fortführung der bereits 2014 begonnenen Behandlung darstelle sowie Ausführungen zur medizinischen Notwendigkeit der beabsichtigten Behandlungen. Die Frage, ob die im Heil- und Kostenplan vom 09.12.2019 aufgeführten beabsichtigten Behandlungen die Fortsetzung der bereits 2014 begonnenen Behandlung oder aber eine Zweitbehandlung darstellen, ist jedoch eine Rechtsfrage, nämlich wie der Begriff der Behandlung im Sinne des § 9 Abs. 2 BhVO auszulegen ist, die das erkennende Gericht zu beantworten hat, und die einer Klärung durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen oder durch einen Sachverständigen nicht zugänglich ist. Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 24. August 2015 – 10 K 2616/14, juris Rn. 27 zur dem § 9 Abs. 2 BhVO a.F. entsprechenden Regelung des § 4 Abs. 2 lit. a BVO NRW. Aus diesem Grund war auch dem Beweisangebot der Klägerin, die Vorbehandlerin Frau Dr. U. bzw. den Herrn O. als sachverständige Zeugen zur Frage einer Fortsetzungsbehandlung zu vernehmen oder ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen, nicht zu entsprechen. Nach dem Vorstehenden kann auch dahinstehen, ob die beabsichtigten Behandlungen medizinisch notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO a.F. sind, da es im Hinblick auf die Überschreitung der Altersgrenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO a.F. vor Beginn der beabsichtigten Behandlung und darauf, dass eine Beihilfefähigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO mangels beabsichtigter kieferchirurgischer Behandlung nicht in Betracht kommt, hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Aus diesem Grund war auch dem Beweisangebot des Klägers, den Herrn O. als sachverständigen Zeugen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der beabsichtigten Behandlungen zu vernehmen oder hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzugehen. Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht das grundsätzlich zu achtende Recht der Beihilfeberechtigten entgegen, einen Arzt oder eine Ärztin frei zu wählen. Denn maßgeblich für die Beihilfefähigkeit ist nicht, dass auch der Kieferorthopäde oder die Kieferorthopädin, der oder die den maßgeblichen Behandlungsplan aufgestellt hat, die entsprechenden Behandlungsmaßnahmen vornimmt. Vielmehr kann auch nach einem Wechsel des Behandlers oder der Behandlerin dieser oder diese die bereits begonnene Behandlung nach Maßgabe des Behandlungsplans nach Erreichen der Altersgrenze fortführen. Auf die Frage, inwiefern eine kieferorthopädische Behandlung mit der sog. „Invisalign“-Methode, also mit nicht festsitzenden, transparenten Zahnschienen, als medizinisch notwendig im Sinne der BhVO a.F. erachtet werden kann und inwiefern Aufwendungen zu einer solchen Behandlung damit grundsätzlich beihilfefähig sind, kommt es ebenfalls nicht streitentscheidend an. Vgl. hierzu etwa VG München, Urteil vom 23.05.2013 – M 17 K 12.59, juris Rn. 26 ff mit beachtlichen Gründen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 5.265,11 EUR (6.582,11 x 80%) festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung der Tochter der Klägerin. Die am 17.10.2000 geborene Tochter der Klägerin, für die sie – die Klägerin – mit einem Bemessungssatz von 80% beihilfeberechtigt ist, begab sich erstmals im Jahre 2013 bei Frau Dr. … in A-Stadt in eine kieferorthopädische Behandlung. Im Zuge dessen erstellte die Kieferorthopädin unter dem 22.03.2013 einen Heil- und Kostenplan, der die Behandlung des Oberkiefers durch das Anbringen sogenannter Klebebrackets für die Dauer von voraussichtlich zehn Quartalen mit Kosten in Höhe von 7.762,11 EUR vorsah. Unter dem 22.04.2013 erkannte der Beklagte die im Heil- und Kostenplan aufgeführten Kosten für die geplanten kieferorthopädischen Maßnahmen als beihilfefähig an und gewährte entsprechend Beihilfe. Die geplante Behandlung begann im Dezember 2014. Die letzte beim Beklagten für den Zeitraum, in dem die Tochter der Klägerin bei Frau Dr. … in Behandlung war, geltend gemachte Teilrechnung datiert nach Aktenlage vom 30.06.2017 (vgl. Bl. 28 d.GA). Am 16.10.2018 erfolgte nach Angaben der Frau Dr. U. (vgl. Bl. 28 d.VA) sowie des Herrn … (vgl. Bl. 31 d.GA) eine weitere (Kontroll-)Untersuchung durch Frau Dr. …, für die die Klägerin jedoch nach Aktenlage keine Beihilfe beantragt hatte. Unter dem 13.12.2019 beantragte die Klägerin für ihre inzwischen volljährig gewordene Tochter die Anerkennung weiterer kieferorthopädischer Behandlungen nach Maßgabe eines weiteren Heil- und Kostenplans des Herrn O. vom 09.12.2019, der Behandlungen für die Dauer von acht Quartalen sowie Kosten in Höhe von 6.582,11 EUR vorsah. Beabsichtigt war insbesondere die Einbeziehung des Unterkiefers in die Behandlung sowie der – nach Lage der Akten jedenfalls anteilige – Wechsel von Behandlungen mittels festsitzender Klebebrackets zu einer Therapie mit der sog. „Invisalign“-Methode, also mit nicht festsitzenden transparenten Alignern (Zahnschienen). Diese lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2019 ab. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 BhVO Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig seien, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werde und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Altersgrenze gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall nicht erfüllt und die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der Tochter der Klägerin daher nicht beihilfefähig. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2020, beim Beklagten eingegangen am 03.01.2020, Widerspruch und führte zur Begründung aus, die im Jahre 2013 begonnene Behandlung habe aufgrund der Zahnentwicklung ihrer Tochter noch nicht abgeschlossen werden können. Eine weiterführende Behandlung durch einen neuen Kieferorthopäden sei erforderlich, da ihre Tochter seit Oktober 2019 aufgrund ihres Studiums bei Heidelberg wohnhaft sei. Daher sei die Ablehnung der Gewährung von Beihilfe unter Bezugnahme auf das Alter ihrer Tochter nicht zutreffend. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Bescheid vom 19.12.2019 und führte ergänzend aus, dass kein Fortsetzungszusammenhang vorliege. Die nach dem Vortrag nach dem Heil- und Kostenplan vom 22.03.2013 durchgeführte Behandlung über 8 Quartale (gemeint sind hier wohl 10 Quartale) liege gegenüber der im Heil- und Kostenplan vom 09.12.2019 vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung um etwa vier Jahre zurück. Schon dieser Zeitablauf spreche gegen die Annahme einer fortgesetzten zusammenhängenden Behandlung. Es sei zudem weder anhand des kieferorthopädischen Behandlungsplans vom 09.12.2019 noch sonst erkennbar, dass der behandelnde Arzt Herr O. eine noch nicht abgeschlossene Behandlung aufgrund eines bereits bestehenden Behandlungsplans hätte fortsetzen wollen. Vielmehr habe er einen eigenen Behandlungsplan erstellt und eine in sich abgeschlossene neue Behandlung nach einem neuen Behandlungskonzept beginnen wollen. Im Anschluss legte die Klägerin dem Beklagten ein Schreiben der vormals behandelnden Kieferorthopädin Frau Dr. U. vom 02.06.2020 vor, nach dem die Tochter der Klägerin bis zum 16.10.2018 in regulärer Behandlung bei ihr – der Kieferorthopädin – gewesen sei. Die Behandlung sei durch den Behandlungsplan vom 22.03.2013 geregelt gewesen. Die Kostenübernahme sei somit bis zum 30.09.2017 gewährleistet gewesen. Im Anschluss daran sei keine weitere Kostenregelung vereinbart worden. Die Behandlung sei weiterhin regulär verlaufen, bis die Unterlagen am 20.09.2019 für einen Behandlerwechsel angefordert worden seien. Mit Schreiben vom 09.06.2020 hielt der Beklagte an der Widerspruchsentscheidung vom 13.05.2020 fest. Auch wenn der Behandlungsplan des Herrn O. auf dem Behandlungserfolg der Frau Dr. U. aufbaue, handele es sich nicht um eine 2013 bereits geplante Behandlung der Frau Dr. U.. Der Umstand, dass die letzte Abrechnung vom 30.06.2017 datiere, sei ein Hinweis darauf, dass die Behandlung aus dem Heil- und Kostenplan aus dem Jahre 2013 abgeschlossen gewesen sei. Die jetzt beantragte Behandlung ergebe sich laut Heil- und Kostenplan vom 09.12.2019 aus der seit 2015 bestehenden Situation und stelle damit eine weitere Behandlung und keine Fortsetzung der ersten Behandlung im Sinne des Beihilferechts dar. Mit der am 19.06.2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass der von Herrn O. erstellte Behandlungsplan lediglich die Fortsetzung einer längst begonnenen und noch nicht zu Ende geführten Behandlung wiedergebe. Das ursprünglich vorgelegte Konzept der Frau Dr. U. habe weiterverfolgt und lediglich durch den neuen Behandler fortgeführt werden sollen. Der Begriff der „Behandlung“ stehe auch nicht in Abhängigkeit zur behandelnden Person, da ansonsten ein Behandlerwechsel im Laufe einer medizinischen Maßnahme kategorisch ausgeschlossen sei. Dies widerspreche aber dem grundsätzlichen Recht des Patienten und des Beihilfeberechtigten, seinen Arzt frei zu wählen. § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO spreche ausdrücklich als Ausschlusstatbestand lediglich von einem Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Ein solcher den Ausschlusstatbestand erfüllender Sachverhalt liege hier aber nicht vor. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 festzustellen, dass die im Heil- und Kostenplan des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie vom 09.12.2019 aufgeführten Kosten als beihilfefähig anzuerkennen sind. Der Beklagte beantrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, eine Fortführung der Behandlung könne durch den Beklagten nicht festgestellt werden, da die beiden Behandlungspläne von unterschiedlichen Behandlungszielen und -therapien ausgingen. Für den Beklagten sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Zahnentwicklung 2017 bei einer 17-Jährigen noch nicht abgeschlossen sein könne. Auch seien bei der ersten Behandlung Zahnspangen und ein Bracketsystem verwendet worden, jetzt solle die Behandlung mit „Invisalign“ (individuellen Zahnschienen) erfolgen. Beihilferechtlich sei daher nicht von einer Fortführung auszugehen. Dem entgegnet die Klägerin unter Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme des behandelnden Herrn O. vom 11.09.2020, dass die bereits im Dezember 2014 begonnene Behandlung mittels Brackets, die der Einordnung des verlagerten Eckzahns 23 zu dienen bestimmt gewesen sei, bis zur Vorstellung bei Herrn O. im Juli 2019 nicht erfolgreich gewesen sei. Darüber hinaus könne die Behandlung in diesem Stadium aus ästhetischen Gründen, vor allem aber auch aufgrund einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit nicht abgebrochen werden. Im Übrigen entstünden die Behandlungskosten in vergleichbarer Höhe auch bei Fortführung der Behandlung mit festsitzender Apparatur. Hierauf erwidert der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2020, die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen im Unterkiefer seien von der vorher behandelnden Kieferorthopädin nicht gesehen worden, da eine Erweiterung des ursprünglichen Behandlungsplans nicht beantragt worden sei. Die letzte Vorstellung bei der Vorbehandlerin sei laut der Stellungnahme im Oktober 2018 erfolgt. Da sich das Gebiss der Patientin zwischen Oktober 2018 und November 2019 nicht so gravierend habe verändern können, sei nicht davon auszugehen, dass die Behandlung des Unterkiefers notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 BhVO sei. Auch könne in diesem Punkt nicht von einer Fortsetzung der Behandlung gesprochen werden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Aussage, dass es für die Patientin, die inzwischen 19 Jahre alt sei und seit 6 Jahren eine Multibracketapparatur trage, unzumutbar sei, für weitere 1,5 – 2 Jahre mit einer festsitzenden Apparatur behandelt zu werden. Von Seiten des Beklagten könnten hierfür nur ästhetische Gründe gesehen werden, die für die Beihilfegewährung jedoch nach § 4 Abs. 1 BhVO nicht ausschlaggebend sein könnten. Unter Vorlage einer weiteren schriftlichen Stellungnahme des Herrn O. vom 11.12.2020 entgegnet die Klägerin, dass diese die Notwendigkeit der Behandlung, vor allem in Bezug auf eine Einbeziehung des Unterkiefers in das Behandlungskonzept, belege. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.