Urteil
6 K 1775/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0713.6K1775.10.0A
10mal zitiert
17Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bei einem auf Genehmigung eines Heil- und Kostenplans für kieferorthopädische Behandlungen gerichteten Klagebegehren.(Rn.30)
2. § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO (juris: BhV SL) macht die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung für den Regelfall davon abhängig, dass der Patient zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.(Rn.34)
3. Zur Bestimmung des "Behandlungsbeginns" in den Fällen, in denen der streitgegenständliche Heil- und Kostenplan nach Überschreiten der Altersgrenze vorgelegt wird, während bereits vor Erreichen der Altersgrenze andere kieferorthopädische Maßnahmen durchgeführt wurden ("Fortsetzungszusammenhang").(Rn.44)
4. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO (juris: BhV SL) gilt die Altersgrenze nicht bei Vorliegen einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert.(Rn.48)
5. Zum Begriff der "schweren Kieferanomalie".(Rn.48)
6. Das Extrahieren von Weisheitszähnen ist kein kieferchirurgischer Eingriff im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO (juris: BhV SL).(Rn.54)
7. Die Ausschlussvorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bei einem auf Genehmigung eines Heil- und Kostenplans für kieferorthopädische Behandlungen gerichteten Klagebegehren.(Rn.30) 2. § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO (juris: BhV SL) macht die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung für den Regelfall davon abhängig, dass der Patient zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.(Rn.34) 3. Zur Bestimmung des "Behandlungsbeginns" in den Fällen, in denen der streitgegenständliche Heil- und Kostenplan nach Überschreiten der Altersgrenze vorgelegt wird, während bereits vor Erreichen der Altersgrenze andere kieferorthopädische Maßnahmen durchgeführt wurden ("Fortsetzungszusammenhang").(Rn.44) 4. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO (juris: BhV SL) gilt die Altersgrenze nicht bei Vorliegen einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert.(Rn.48) 5. Zum Begriff der "schweren Kieferanomalie".(Rn.48) 6. Das Extrahieren von Weisheitszähnen ist kein kieferchirurgischer Eingriff im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO (juris: BhV SL).(Rn.54) 7. Die Ausschlussvorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 11.07.2011 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zusage der Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für ihre kieferorthopädische Behandlung gemäß Behandlungsplan vom 30.06.2010. Die einen entsprechenden Beihilfeanspruch verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in seinen Rechten, so dass die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen hält der angefochtene Bescheid vom 18.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 stand. Abzustellen ist bei Beihilfebegehren zu bereits entstandenen Aufwendungen beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie zuletzt Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –). In dem hier vorliegenden Rechtsstreit um die Erteilung einer Kostenzusage zu einer konkret beabsichtigten und tatsächlich sofort möglichen, aber bei Antragstellung noch nicht durchgeführten gesundheitlichen Maßnahme ist in sinngemäßer Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung als möglichen Behandlungsbeginn abzustellen. Maßgeblich ist demnach hier § 67 SBG Fassung 2009 in Verbindung mit den Vorschriften der Beihilfeverordnung – BhVO – in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen und bis 31.12.2010 gültigen Fassung. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Eine Beihilfegewährung kommt danach im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des möglichen Behandlungsbeginns die Altersgrenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO bereits überschritten. Sie ist am 21.07.1987 geboren und vollendete ihr 18. Lebensjahr somit am 21.07.2005. Der ihrer Behandlung zugrundeliegende Heil- und Kostenplan des Prof. Dr. L datiert vom 30.06.2010 und wurde dem Beklagten von der Klägerin mit Schreiben vom 05.07.2010 zur Genehmigung der beabsichtigten Behandlung vorgelegt. Demnach war die Altersgrenze zu diesem Zeitpunkt bereits um nahezu fünf Jahre überschritten. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, hinsichtlich des Behandlungsbeginns dürfe nicht auf das Datum des Heil- und Kostenplans vom 30.06.2010 abgestellt werden, maßgeblich sei vielmehr eine bereits im Jahre 2003 begonnene Behandlung, die erst jetzt habe fortgesetzt werden können, da sie auf den Durchbruch des Zahnes 35 habe warten müssen. Nach § 67 Abs. 4 SBG V regelt das Ministerium für Inneres und Sport (jetzt Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten) die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht § 9 Abs. 2 BhVO. Die Vorschrift ist angelehnt an die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Regelung in § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V. Dort ist (ebenfalls) bestimmt: „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.“ Zur Auslegung des Begriffs des Behandlungsbeginns kann vor diesem Hintergrund auf die Rechtsprechung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden. Danach ist als Behandlungsbeginn der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans anzusehen, auch wenn die eigentliche Behandlung erst danach beginnt und wichtige Vorbereitungshandlungen schon vor diesem Zeitpunkt liegen sollten (BSG, Urteil vom 09.12.1997 – 1 RK 11/97 –, BSGE 81, 245, zitiert nach JURIS). Denn das Datum des Behandlungsplans belegt in nachprüfbarer Weise die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit sowie den Behandlungswunsch des Versicherten und die Behandlungsbereitschaft des Zahnarztes; andere denkbare Zeitpunkte könnten erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen (BSG, Urteil vom 09.12.1997 – 1 RK 11/97 –, a.a.O. unter Hinweis auf die Vorstellungen des Gesetzgebers in der Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 12/3608 S 79; LSG Schleswig, Urteil vom 14.12.2005 – L 5 KR 59/04 –, zitiert nach JURIS). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall auf den die streitgegenständlichen Aufwendungen betreffenden Behandlungsplan vom 30.06.2010 abzustellen und nicht auf frühere Behandlungsmaßnahmen, etwa aufgrund des dem Gericht nicht vorliegenden, im Ergänzungsantrag vom 07.09.2005 angeführten kieferorthopädischen Behandlungsplans der Kieferorthopädin Dr. G vom 22.09.2003. Das gilt unabhängig von der Frage, inwieweit zwischen der nach dem Vortrag der Klägerin im Jahre 2003 begonnenen Behandlung und der im Heil- und Kostenplan vom 30.06.2010 vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung ein Fortsetzungszusammenhang besteht. Die Berücksichtigung eines derartigen Zusammenhangs findet im Gesetz keine Stütze, da der Leistungsausschluss gemäß § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V bzw. § 9 Abs. 2 BhVO grundsätzlich unabhängig von den Gründen gilt, die zu einer Behandlung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres geführt haben (LSG Schleswig, Urteil vom 14.12.2005 – L 5 KR 59/04 –, zitiert nach JURIS). Danach ist der Vortrag der Klägerin, sie habe auf den Durchbruch des Zahnes 35 warten müssen, unerheblich. Im Übrigen liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch kein Fortsetzungszusammenhang vor. Die nach dem Klagevortrag im Jahre 2003 durchgeführte Behandlung liegt gegenüber der im Heil- und Kostenplan vom 30.06.2010 vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung um etwa sieben Jahre zurück. Schon dieser Zeitablauf spricht gegen die Annahme einer fortgesetzten zusammenhängenden Behandlung (vgl. VG Köln, Urteil vom 05.11.2010 – 19 K 432/10 –, zitiert nach JURIS). Es ist zudem weder anhand des kieferorthopädischen Behandlungsplans vom 30.06.2010 noch sonst erkennbar, dass der behandelnde Arzt Prof. Dr. L eine noch nicht abgeschlossene Behandlung aufgrund eines bereits bestehenden Behandlungsplans hätte fortsetzen wollen. Vielmehr hat er einen eigenen Behandlungsplan erstellt und eine in sich abgeschlossene neue Behandlung nach einem neuen Behandlungskonzept beginnen wollen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Heil- und Kostenplan vom 30.06.2010 als auch aus der fachzahnärztlichen Stellungnahme vom 12.07.2010. Zwar heißt es im Behandlungsplan vom 30.06.2010: „Die Patientin hatte mehrere Jahre eine kieferorthopädische Behandlung bei Drs. N und G. Grund war die Retention und Verlagerung von 13. Derzeit besteht Klasse II, 2 – Tendenz mit Tiefbiss, weiterhin besteht eine Retention und Verlagerung 35.“ Hieraus ergibt sich indes lediglich, dass sich die Klägerin schon ein Mal in kieferorthopädische Behandlung begeben hatte. Ein Fortsetzungszusammenhang mit der durch den Behandlungsplan vom 30.06.2010 vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung besteht danach aber gerade nicht. Vielmehr werden dort ganz andere Behandlungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Dem entsprechend heißt es am Schluss: „Dieser Heil- und Kostenplan beruht auf den derzeitigen Erkenntnissen …“. Auch an dieser Formulierung wird deutlich, dass ein völlig neues Behandlungskonzept erstellt und nicht etwa eine auf Erkenntnissen des Jahres 2003 beruhende Behandlung fortgesetzt werden sollte. Dementsprechend lautet der Schlusssatz der fachzahnärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. L vom 12.07.2010: „Vor diesem Hintergrund ist eine kieferorthopädische Therapie der Patientin sehr zu befürworten …“. Sinngemäß wird damit der Beginn einer neuen kieferorthopädischen Behandlung angeraten, nicht aber die Fortsetzung einer früher bereits begonnenen, nicht zu Ende geführten Behandlung. Hatte die Klägerin zu Beginn der hier streitgegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr aber bereits (erheblich) überschritten, so ist eine Beihilfegewährung insoweit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BhVO ausgeschlossen. Der Fall einer Ausnahme von der Altersbegrenzung ist hier nicht gegeben. Bei der Klägerin liegt nämlich keine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO eine Ausnahme von der Altersbegrenzung rechtfertigende schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderte. Das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie hat die Klägerin selbst in ihrem Widerspruchsschreiben vom 02.09.2010 verneint. Auch aus dem kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 30.06.2010 lässt sich nicht auf eine schwere Kieferanomalie im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz BhVO schließen. Unter einer „schweren Kieferanomalie“ sind regelmäßig angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen zu verstehen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomatognathen Systems zu beheben, und die regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 – OVG 4 B 22.10 –, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 05.11.2010 – 19 K 432/10 –, zitiert nach JURIS; zu den im Einzelnen in Betracht kommenden Krankheitsbildern vgl. VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 – 13 A 5395/10 –, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 – 5 K 1367/04 –, zitiert nach JURIS, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 – B 5 K 04.307 –, zitiert nach JURIS; s.a. VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 – AN 15 K 06.00090 –, zitiert nach JURIS). Eine derartige Diagnose lässt sich dem Behandlungsplan vom 30.06.2010 nicht entnehmen. Auch in der fachzahnärztlichen Bescheinigung vom 12.07.2010 wird eine schwere Kieferanomalie in dem vorstehend dargelegten Sinn nicht bestätigt. Eine entsprechende fachzahnärztliche Bestätigung ist auch auf ausdrückliche diesbezügliche Anfrage des Beklagten vom 20.07.2010 nicht erfolgt. Überdies ergibt sich aus dem Behandlungsplan vom 30.06.2010 und der fachzahnärztlichen Bescheinigung vom 12.07.2010, dass eine kieferchirurgische Behandlung der Klägerin nicht vorgesehen war. Der Behandlungsplan (dies lässt sich anhand der GOZ-Nummern im Einzelnen nachvollziehen, vgl. http://www.pkv.de/recht/rechtsquellen/ die_gebuehrenordnung_fuer_zahnaerzte_goz.pdf) sieht ausschließlich kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen und allgemeine sowie implantologische Leistungen vor. Mit Recht weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass das von der Klägerin insoweit angeführte Ziehen von Weisheitszähnen keine Kieferchirurgische Behandlungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BhVO ist (VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 – 5 K 1367/04 –, zitiert nach JURIS, Rdnr. 35). In der zitierten Entscheidung des VG Cottbus ist diesbezüglich folgendes ausgeführt: „Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass in Vorbereitung auf die kieferorthopädische Behandlung die Zähne 38 und 48, d.h. die Weisheitszähne im Unterkiefer, gezogen worden seien und eine Zahnfleischbehandlung durchgeführt worden sei, ändert dies am vorstehenden Ergebnis nichts. Das Ziehen der beiden Zähne stellt schon keinen kieferchirurgischen Eingriff dar. Es liegt allenfalls ein chirurgischer Eingriff im Sinn der allgemeinen Chirurgiedefinition vor, wonach darunter das medizinische Fachgebiet der Wundarzneikunst zur Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die ohne chirurgische Intervention zu Schäden oder zum Tod führen würden, zu verstehen ist. Nicht jede chirurgische Maßnahme in diesem Sinn, die im Bereich der Zahnheilkunde vorgenommen wird, kann zugleich als kieferchirurgischer Eingriff gelten. Es muss nämlich zwischen chirurgischen Leistungen, die von normalen Zahnärzten erbracht werden können, und Leistungen im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie streng getrennt werden. Dies folgt bereits aus der Unterscheidung der humanmedizinischen Titel des Facharztes für Gesichts- und Kieferchirurgie und des Zahnarztes für Kieferorthopädie nach der Facharzt-/Fachzahnarztordnung. Ebenso wird in den Gebührenordnungen für Ärzte bzw. für Zahnärzte sowie in den jeweils geltenden Gebührenverzeichnissen zwischen diesen Bereichen unterschieden. Während in den Ziffern 300 bis 331 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (GOZ) lediglich chirurgische Leistungen aufgeführt werden, die von einem normalen Zahnarzt erbracht werden dürfen, sind die Gebühren für kieferchirurgische Eingriffe in den Ziffern 2620 bis 2732 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (GOÄ) festgelegt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 18. Juli 2003 - B 5 K 02.597 -, zitiert nach juris). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, erscheint das Ziehen von zwei Weisheitszähnen jedenfalls nicht derjenige kieferchirurgische Eingriff, der zur Behebung einer schweren Kieferanomalie in Form einer skelettalen Kieferfehlstellung erforderlich wäre und auf den Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV abstellt; …“. Den vorstehend zitierten überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfange an. Die Klägerin hat folglich nach der Ausschlussvorschrift des § 9 Abs. 2 BhVO keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Heil- und Kostenplan vom 30.06.2010. Die Ausschlussvorschrift verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie steht insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 – OVG 4 B 22.10 –, zitiert nach JURIS; ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 – 5 K 1367/04 –, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 36 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 – AN 15 K 06.00090 –, zitiert nach JURIS; VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 – 13 A 5395/10 –, zitiert nach JURIS; VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 – B 5 K 04.307 –, zitiert nach JURIS; zu § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V: BSG, Urteil vom 09.12.1997 – 1 RK 11/97 –, BSGE 81, 245, zitiert nach JURIS). Die Anwendung des § 9 Abs. 2 BhVO verletzt die Fürsorgepflicht auch nicht im konkreten Fall der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht hat der Beihilfeberechtigte Härten und Nachteile, die sich aus der generalisierenden und pauschalierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben, hinzunehmen, solange der Beamte nicht mit Aufwendungen belastet bleibt, denen er sich nicht entziehen und die er aus seiner Alimentation in zumutbarer Weise nicht mehr bestreiten kann (BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 und 2 C 24.07 –, zitiert nach JURIS). Diese Grenze ist durch die einmalige Belastung der Klägerin mit den anstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung ihres Beihilfebemessungssatzes hier nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 – OVG 4 B 22.10 –, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 – 5 K 1367/04 –, zitiert nach JURIS, Rdnr. 41; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 – AN 15 K 06.00090 –, zitiert nach JURIS). Die Klage konnte mit dem Hauptantrag daher keinen Erfolg haben. Da die Anwendung der Ausschlussregelung des § 9 Abs. 2 BhVO durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt auch eine Verurteilung nach dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag nicht in Betracht. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 2.463,00 Euro festgesetzt. Die am … 1987 geborene Klägerin ist als Finanzbeamtin beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 05.07.2010 reichte sie beim Beklagten einen Heil- und Kostenplan des Prof. Dr. J L von der Klinik für Kieferorthopädie an der Universitätsklinik des Saarlandes vom 30.06.2010 betreffend eine beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung ein und bat um Kostenzusage. Die voraussichtlichen Kosten waren mit einem Betrag von 4.791,18 Euro angegeben. In dem Behandlungsplan heißt es, die kieferorthopädische Behandlung sei in dem vorgesehenen Umfang zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit bzw. zur Verhütung von Erkrankungen erforderlich. In einer in der Folge vorgelegten fachzahnärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. L vom 12.07.2010 heißt es: „Bei Frau A. liegen bei bestehender gering ausgeprägter distobasaler Kieferrelation Abweichungen der Zahnstellung vor, die geeignet sind, das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich zu beeinträchtigen bzw. dies jetzt bereits tun. Insbesondere die Lingualkippung des Zahnes 35 hat dazu geführt, dass Zahnwanderungen im Unterkiefer eingetreten sind (Mittellinienüberwanderung nach links mit nachfolgender Steilstellung der Schneidezähne), die wiederum eine Steilstellung der Oberkiefer-Schneidezähne bedingen. Dies führt zu einer Zwangsführung des Unterkiefers nach dorso-lateral, welche nachweislich geeignet ist, die Entstehung einer Craniomandibulären Dysfunktion (CMD) zu begünstigen. Dies ist umso wahrscheinlicher, da der Palpationsbefund der Patientin bereits jetzt muskuläre Beschwerden offenbart. Vor diesem Hintergrund ist eine kieferorthopädische Therapie der Patientin sehr zu befürworten, da bei erfolgreicher Durchführung Folgeschäden vom stomatognathen System abgewendet werden können, die im weiteren Verlauf weitaus höhere kurative Kosten bedingen würden.“ Mit an Prof. Dr. L gerichtetem Antwortschreiben vom 20.07.2010 teilte der Beklagte mit, eine Entscheidung könne von ihm noch nicht getroffen werden. Entscheidend sei nach § 9 Abs. 2 BhVO, ob bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Wenn er, Prof. Dr. L, diese Frage bejahe, könne die Behandlung genehmigt werden. Eine Antwort erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 18.08.2010 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenzusage ab. Zur Begründung heißt es, nach § 9 BhVO seien Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung bei Personen, die vor Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätten, nur beihilfefähig bei einer schweren Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Nach der ärztlichen Stellungnahme vom 12.07.2010 liege ein solcher Fall nicht vor. Zur Begründung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 12.07.2010 sei die von ihr beabsichtigte Behandlung medizinisch notwendig, um Folgeerkrankungen auszuschließen und sie von Schmerzen und Schlafstörungen zu befreien. Es gehe in ihrem Fall weder um eine ästhetische Korrektur, noch habe sie eine Kieferanomalie, sondern sie begehre Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Behandlung. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 9 Abs. 3 BhVO (gemeint ist wohl Abs. 2, Anm. des erkennenden Gerichts) seien die Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen nur beihilfefähig, wenn der behandelnde Arzt bescheinige, dass die Behandlung in dem vorgesehenen Umfang zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig sei. Des Weiteren seien Aufwendungen für derartige Leistungen nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe bzw. die Behandlung bei schweren Kieferanomalien durchgeführt werden solle, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Die Klägerin habe zum Beginn der im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Auch solle keine kieferchirurgische Behandlung durchgeführt werden. Bei ihr liege auch keine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte Behandlung erfordere. Mit am 14.10.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Beihilfebegehren weiterverfolgt. Ihr Widerspruchsvorbringen ergänzend trägt sie zur Begründung vor, entgegen der Auffassung des Beklagten seien die beihilferechtlichen Leistungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BhVO in ihrem Fall erfüllt. Einen entsprechenden Heil- und Kostenplan habe sie vorgelegt. Außerdem sei zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gewesen. Zu Unrecht stelle der Beklagte bezüglich des Behandlungsbeginns auf das Datum des vorgelegten Heil- und Kostenplans des Prof. Dr. L ab. Bei der darin vorgeschlagenen Behandlung handele es nämlich um eine Folgebehandlung von Maßnahmen, die bereits in den Jahren 2003 bis 2006 durchgeführt worden seien. Im genannten Zeitraum sei sie wegen eines quer im Kiefer gelegenen Eckzahns bei der Kieferorthopädin Dr. G in Behandlung gewesen. Damals sei bereits bekannt gewesen, dass eine weitere Behandlung erforderlich sein werde, aber noch nicht stattfinden könne, weil sie auf den Durchbruch des Zahnes 35 habe warten müssen und eine weitere Behandlung vorher nicht möglich sei. Nach erfolgtem Durchbruch des Zahns 35 stehe nunmehr die Fortführung der bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Behandlung an. Unabhängig davon bestehe bei ihr auch eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Im Rahmen der im Jahre 2003 begonnenen und durch Prof. Dr. L fortgeführten Behandlung hätten ihr nämlich noch vier Weisheitszähne entfernt werden müssen. Zum Beleg ihres Vorbringens hat die Klägerin ein Schreiben der Kieferorthopädin Dr. G vom 14.10.2010 vorgelegt, in dem es heißt, die Klägerin habe sich erneut in der Praxis vorgestellt. Seit 2005 warte sie auf den Durchbruch des Zahnes 35. Es bestehe eine KL I -Verzahnung im Bereich der Molaren. Die Behandlung solle nun fortgesetzt werden. Der stark lingual gekippte Zahn 35 müsse aufgerichtet und Ober- und Unterkiefer in harmonischer Ausformung in sichere Okklusion gebracht werden. Die Klägerin beantragt schriftlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 zu verpflichten, ihr eine Beihilfe in Höhe eines Betrages von 2.463,00 Euro zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 zu verpflichten, über ihren Beihilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der behandelnde Zahnarzt Prof. Dr. L habe nicht bestätigt, dass bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Ein derartiger Fall sei auch dem vorgelegten Heil- und Kostenplan nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch keine Fortsetzungsbehandlung vor. Als Beginn der Behandlung sei die Aufstellung des Behandlungsplans zu verstehen (LSG Schleswig-Holstein vom 14.12.2005 – L 5 KR 59/04). Die von der Klägerin angeführte Behandlung wegen eines quer im Kiefer liegenden Eckzahns sei ausweislich des vorgelegten Heil- und Kostenplans vom 30.06.2010 abgeschlossen gewesen. Ein Abschlussbericht der Krankenkasse wäre insoweit hilfreich. Möglicherweise sei die Zahnfehlstellung damals bekannt gewesen, über eine Behandlungsbedürftigkeit sei indes keine Aussage gemacht worden. Der nicht aktenkundige KFO-Plan von 2003 wäre für die Sachverhaltsaufklärung ebenfalls hilfreich. Die Notwendigkeit einer kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlung sei bisher nicht nachgewiesen. Das Ziehen von Weisheitszähnen sei entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls keine kieferchirurgische Behandlung. Dem entgegnet die Klägerin, über einen Abschlussbericht der Krankenkasse verfüge sie nicht. Nach den Angaben der behandelnden Ärzte existiere ein solcher nicht. Offensichtlich liege das daran, dass ihre Behandlung eben noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.