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Beschluss

2 K 1552/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0303.2K1552.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ein Vitamin-D-Präparat (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ein Vitamin-D-Präparat (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Absatz 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Gegenstand der Klage ist bei sachgerechter Auslegung der die Gewährung von Beihilfe für das Vitamin-D-Präparat ablehnende Bescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2020, nicht aber der im angekündigten Klageantrag auf Seite 4 der Klageschrift zusätzlich erwähnte Bescheid vom 07.12.2020, durch den unter teilweiser Abhilfe des Widerspruchs die Erstattung des Vitamin-B12-Präparats bewilligt wurde. Eine Rechtsverletzung ist daher insoweit ersichtlich nicht gegeben. Die insoweit als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für das Mittel „EUNOVA Duoprot D3+K2“ nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 09.10.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsaktes erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG vereinbar ist.1BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, Juris, Rdnr. 18BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, Juris, Rdnr. 18 Beihilferechtlich ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. auch § 4 Absatz 5 Satz 2 BhVO).2BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rdnr. 9BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Juris, Rdnr. 9 Maßgeblich ist demnach - ausgehend von dem Erwerb des Mittels am 23.07.2020 - § 67 SBG in der Fassung vom 08.12.2010, gültig vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2021 (im Folgenden: SBG 2010) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) in der jeweils für sie geltenden Fassung Beihilfefähig sind gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG 2010 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 1 BhVO in der Fassung vom 14.04.2016 die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Gemäß § 5 Abs.1 Nr. 6 Satz 1 BhVO in der Fassung vom 20.06.2012 (im Folgenden: BhVO 2012) sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandsmittel und dergleichen beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind nach Satz 3 der Norm Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Weiter bestimmt Satz 5 der Norm, dass zu den beihilfefähigen Mitteln grundsätzlich auch nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung gehören. Das dem Kläger ärztlich verordnete Mittel „EUNOVA Duoprot D3+K2“ ist nicht als Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO 2012 beihilfefähig. Bei dem Präparat handelt es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des weiten Arzneimittelbegriffs des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Maßgeblich für die Eigenschaft als Arzneimittel ist nicht die formale Einordnung als Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG, insbesondere nicht die Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 4 AMG. Die Begriffsbestimmung des § 2 AMG kann angesichts des anderen Zwecks des Gesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen.3BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5/.95 -, Juris, Rdnr. 16 ffBVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5/.95 -, Juris, Rdnr. 16 ff Unter Arzneimitteln im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO 2012 sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Entscheidend ist somit nicht auf die formale Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.4 OVG des Saarlandes; Beschluss vom 23.08.2010 - 1 A 331/09 -; Juris, Rdnr. 28 ffOVG des Saarlandes; Beschluss vom 23.08.2010 - 1 A 331/09 -; Juris, Rdnr. 28 ff Diesen Anforderungen wird das Präparat „EUNOVA Duoprot D3+K2“ nicht gerecht. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung seiner Behandelnden Ärztin vom 10.08.2020 ist der Kläger wegen eines Vitamin-D-Mangels, der weder durch eine maßvolle Sonnenexposition noch über die Ernährung ausgeglichen werden kann, auf die Einnahme von Vitamin D in Form von Kapseln angewiesen. Nähere Angaben zu dem vom Kläger erreichten Vitamin-D-Wert, der anhand des Normalwertes eine Beurteilung des Ausmaßes des Mangels zuließe, sind nicht dargelegt. Ebenso wenig ergibt sich aus der Bescheinigung, dass das Präparat zur Behandlung einer konkreten Krankheit oder zur Verhütung einer konkret drohenden Erkrankung eingesetzt werden sollte. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass das Vitamin-D-Präparat lediglich zur Behebung eines - nicht näher spezifizierten - Mangels verordnet wurde. Bei einem bloßen Vitamin-D-Mangel handelt es sich jedoch noch nicht um eine Krankheit.5Vgl zum Begriff der Krankheit: OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.06.2021 - 1 A 204/19 -, Juris, Rdnr. 50Vgl zum Begriff der Krankheit: OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.06.2021 - 1 A 204/19 -, Juris, Rdnr. 50 Eine Mangelerkrankung wird von dem Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das Mittel zur Behandlung oder zur Nachsorge des malignen Melanoms verordnet wurde.6Vgl. hierzu Nr. 5.1.3.2 der S3-Leitlinie (Langversion) Prävention von Hautkrebs, wonach ein hoher Vitamin-D-Spiegel nur möglicherweise einen protektiven Effekt auf die Entstehung und Entwicklung verschiedener Krebsarten, auch des malignen Melanoms, hat und die vorliegende Evidenz hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen dem Krebsrisiko insgesamt und der Vitamin-D-Versorgung unzureichend istVgl. hierzu Nr. 5.1.3.2 der S3-Leitlinie (Langversion) Prävention von Hautkrebs, wonach ein hoher Vitamin-D-Spiegel nur möglicherweise einen protektiven Effekt auf die Entstehung und Entwicklung verschiedener Krebsarten, auch des malignen Melanoms, hat und die vorliegende Evidenz hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen dem Krebsrisiko insgesamt und der Vitamin-D-Versorgung unzureichend ist Es kann daher mangels entsprechenden Sachvortrags nicht davon ausgegangen werden, dass die Verordnung des Präparats - über eine allgemeine Vorsorge hinaus - bereits der unmittelbaren Behandlung einer Krankheit oder der Verhütung einer konkret anstehenden Erkrankung gedient hat.7Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 13.09.2018 - 2 K 1634/17 -, wonach die Therapie mit dem Vitamin-D-Präparat zur Behandlung einer konkreten Erkrankung medizinisch notwendig sein muss und ein lediglich vorbeugender Einsatz nicht beihilfefähig istVgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 13.09.2018 - 2 K 1634/17 -, wonach die Therapie mit dem Vitamin-D-Präparat zur Behandlung einer konkreten Erkrankung medizinisch notwendig sein muss und ein lediglich vorbeugender Einsatz nicht beihilfefähig ist Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens sieht sich die Kammer auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst. Das Mittel ist daher nach seiner materiellen Zweckbestimmung bzw. nach objektiven Maßstäben im konkreten Fall nicht dazu bestimmt, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Verhütung einer Krankheit zu dienen. Es handelt sich bei dem Mittel demnach nicht um ein beihilfefähiges Arzneimittel i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO 2012. Eine Beihilfefähigkeit des Präparats ergibt sich im Weiteren nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 und Satz 5 BhVO 2012. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 BhVO 2012 sind Aufwendungen unter anderem für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig. Dabei kommt es insoweit auf die objektive Eignung an, nicht aber auf die Zweckbestimmung im konkreten Einzelfall.8Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2009 - 3 K 347/09 -, Juris, Rdnr. 42Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2009 - 3 K 347/09 -, Juris, Rdnr. 42 Nach den Angaben des Herstellers stellt das in Rede stehende Präparat ein Nahrungsergänzungsmittel dar, das eine wertvolle Ergänzung zu einer gesunden Ernährung und bewussten Lebensweise leiste. Da aber Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln zählen,9OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 - 2 A 119/08 -, Juris, Rdnr. 20OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 - 2 A 119/08 -, Juris, Rdnr. 20 und Lebensmittel Güter des täglichen Bedarfs sind, ist eine Verwendung des Präparats als Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig. Weiterhin bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 BhVO 2021, dass zu den beihilfefähigen Mitteln grundsätzlich auch nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung gehören. Damit ist auch eine Verwendung des Präparats als Vitaminpräparat nicht beihilfefähig. Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 BhVO 2012, wonach die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und über die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL) auch für Medizinprodukte im Rahmen der beihilferechtlichen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden sind. Nach § 12 Abs. 5 i.V.m. Ziffer 11 der Anlage I zum Abschnitt F der AMR ist ein Vitamin-D-Präparat vom Verordnungsausschluss ausgenommen nur zur Behandlung einer manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen oder bei Biphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Diese Ausnahmefälle sind beim Kläger nicht gegeben, insbesondere ergeben sie sich nicht aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung. Allein ein Vitamin D-Mangel ist zur Annahme einer solchen Ausnahme nicht ausreichend. Soweit in der Vergangenheit sowohl die Blutentnahme als auch die Blutuntersuchung auf „25-OH-Vitamin D“ als beihilfefähig anerkannt wurden, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass ärztlich veranlasste Leistungen als medizinisch notwendig angesehen werden, so auch die Beobachtung des Vitamin-D-Spiegels. Die vorliegende Beschränkung der Beihilfegewährung verletzt auch weder allgemein, noch im vorliegenden Fall den Wesenskern der dem Dienstherrngegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht. Dies ist nur der Fall, wenn der Beamte mit erheblichen Aufwendungen belastet wird, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann.10VG des Saarlandes, Urteil vom 18.03.2008 - 3 K 829/07 -VG des Saarlandes, Urteil vom 18.03.2008 - 3 K 829/07 - Die Aufwendungen sind jedoch im konkreten Fall als nicht erheblich anzusehen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben. Beschluss Der Streitwert beträgt 39,17 Euro (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs.2 GKG). Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ein Vitamin-D-Präparat. Mit am 18.09.2020 eingegangenem Antrag machte der mit einem Bemessungssatz vom 70% beihilfeberechtigte Kläger beim Beklagten die Gewährung von Beihilfe u.a. für Aufwendungen für das ärztlich verordnete Präparat „Eunova Duoprot D3+K2 1000/4000 KAP“ in Höhe von zusammen 55,96 Euro geltend. Durch Bescheid vom 09.10.2020 lehnte der Beklagte Beihilfe mit der Begründung ab, dass zu den beihilfefähigen Mitteln grundsätzlich nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsnahrung gehörten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO). Zur Begründung des am 14.10.2020 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger an, dass er auf das Präparat angewiesen sei. Zudem berief er sich auf die beigefügte Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin vom 10.08.2020. Danach leide er an einem Vitamin-D-Mangel und sei es wegen Z. n. malignem Melanom notwendig, dass er auf einen ausreichenden Sonnenschutz achte. Es sei ihm nicht möglich, über eine maßvolle Sonnenexposition ausreichend Vitamin D in der Haut zu bilden. Daher sei es medizinisch notwendig, dass er Vitamin D in Form von Kapseln einnehme. Eine ausreichende Zufuhr über die Ernährung sei nicht möglich. Durch Bescheid vom 27.11.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 5 Absatz 1 Nr.6 BhVO seien Aufwendungen für verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Zu den beihilfefähigen Mitteln gehörten jedoch grundsätzlich nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung. Bei dem Produkt Eunova Duoprot D3+K12 1000/4000 KAP handele es sich um ein Vitaminpräparat, das grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Es bestünden zwar gemäß Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) zugelassene Ausnahmen zum Verordnungsausschluss. Demnach sei Vitamin D (freie oder fixe Kombination) beihilfefähig nur zur Behandlung einer manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquvalent bedürfen und bei Biphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Ein bescheinigter Vitamin D-Mangel allein reiche jedoch für die Beihilfefähigkeit nicht aus. Mit am 17.12.2020 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass in seinem Fall eine derartige Ausnahme gegeben sei, was sich aus der ärztlichen Bescheinigung seiner Hausärztin vom 10.08.2020 ergebe. Der Kläger hat schriftsätzlich in der Sache beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2020 den Beklagten zu verpflichten, weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für das Vitamin-D-Präparat zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Mittel „Eunova Duoprot D3+K2“ handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel. Dies bestätige auch der Hersteller, der auf seiner Internetseite angebe, dass EUNOVA Duoprot „als 2-in-1-Nahrungsergänzungsmittel eine wertvolle Ergänzung zu einer gesunden Ernährung und bewussten Lebensweise“ leiste. Nahrungsergänzungsmittel seien jedoch, auch wenn sie vom Patienten wie Arzneimittel verwendet werden, keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne (Nr. 3 der AV zu § 5 Absatz 1 Nr. 6 BhVO), denn es handele sich nicht um Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Sie seien daher schon keine Arzneimittel im Sinne des weit gefassten Arzneimittelbegriffs des § 2 Absatz 1 Nr. 1 AMG. Vielmehr dienten sie einer der Gesundheit im Rahmen der Ernährung allgemein förderlichen Nahrungsergänzung und würden daher als Lebensmittel gelten (VG des Saarlandes, Urteil vom 08.06.10 - 3 K 49/10 -). Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien mithin schon deshalb nicht beihilfefähig, weil sie nicht für ein Arzneimittel getätigt worden seien. Im Übrigen scheide eine Beihilfegewährung auch nach § 5 Absatz 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO aus, da die streitgegenständlichen Mittel geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dabei komme es auf die objektive Eignung an, nicht aber auf die Zweckbestimmung im Einzelfall. Eine Erkrankung könne auch dann nicht dazu führen, dass Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung von der Beihilfe zu erstatten seien, wenn ihre Einnahme oder Aufwendung ärztlich verordnet worden sei. Insofern sei das Attest vom 10.08.2020 unbeachtlich. Es sei davon auszugehen, dass Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln gehörten und deshalb als Arzneimittel ausschieden. Lebensmittel seien Güter des täglichen Bedarfs (OVG Bautzen, Urteil vom 06.08.2009 - 2 A 119/08 -). Zudem sei es zwar zutreffend, dass in der Vergangenheit sowohl die Blutentnahme als auch die Blutuntersuchung auf „25-OH-Vitamin D“ als beihilfefähig anerkannt worden seien. Grundsätzlich würden ärztlich veranlasste Leistungen als medizinisch notwendig angesehen, so auch die Beobachtung des Vitamin-D-Spiegels. Die Optimierung des Serumspiegels stelle jedoch eine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge dar. Diese sei im Rahmen des § 10 BhVO nur in Anlehnung an die Vorschriften der gesetzlichen Krankenkasse zulässig. Nach Nr. 11 der Anlage 1 zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen könne Vitamin D nur in bestimmten Fällen verordnet werden. Dazu zählten unter anderem die Erkrankung an einer „manifesten“ (mit Knochenbrüchen verbundenen) Osteoporose sowie schwerwiegende Funktionsstörungen der Nieren. Die Verordnung sei auch möglich, wenn andere Krankheiten vorlägen und mit Medikamenten behandelt würden, die zu einem Vitamin-D-Mangel führten, zum Beispiel Cortisontherapien, die länger als sechs Monate dauerten. Der Vitamin-D-Mangel alleine genüge jedoch nicht als Erstattungsgrund, auch wenn er nachgewiesen sei. Die Beteiligten haben mit Schriften vom 2.6.2021 und 08.06.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.