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Urteil

1 A 204/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0608.1A204.19.00
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Leitsätze
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO (juris: BhV SL), wonach Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht beihilfefähig sind, schließt einen Beihilfeanspruch für Nasentropfen nicht aus, wenn diese zur Anwendung in einem anderen Krankheitsfall verordnet werden und die Aufwendungen hierfür zur Linderung der Krankheitsfolgen notwendig und angemessen sind.(Rn.64)
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 783/16 – wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf seine am 1.2.2016 bzw. 2.2.2016 eingegangenen Beihilfeanträge vom 31.1.2016 zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Nasentropfen „Nasivin“ Beihilfe in einer Gesamthöhe von 75,39 € zu gewähren. Die Beihilfebescheide des Beklagten vom 26.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2016 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen (d.h. wegen der Beihilfe zu den mit dem am 1.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen von 7,18 €) wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO (juris: BhV SL), wonach Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht beihilfefähig sind, schließt einen Beihilfeanspruch für Nasentropfen nicht aus, wenn diese zur Anwendung in einem anderen Krankheitsfall verordnet werden und die Aufwendungen hierfür zur Linderung der Krankheitsfolgen notwendig und angemessen sind.(Rn.64) Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 783/16 – wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf seine am 1.2.2016 bzw. 2.2.2016 eingegangenen Beihilfeanträge vom 31.1.2016 zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Nasentropfen „Nasivin“ Beihilfe in einer Gesamthöhe von 75,39 € zu gewähren. Die Beihilfebescheide des Beklagten vom 26.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2016 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen (d.h. wegen der Beihilfe zu den mit dem am 1.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen von 7,18 €) wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit der Berufungsantrag des Klägers die mit am 1.2.2016 eingegangenem Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen gemäß Verordnung vom 11.6.2015 in Höhe von 7,18 € umfasst, ist die Berufung zurückzuweisen, weil es insoweit bereits an einer zulässigen Klageerhebung fehlt. Gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der hier statthaften Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts – hier des ablehnenden Beihilfebescheides vom 26.2.2016 – in einem Vorverfahren, welches gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt, nachzuprüfen. An einem solchen Vorverfahren in Form eines Widerspruchsverfahrens fehlt es in Bezug auf die genannten Aufwendungen. Der vom Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 26.2.2016 zu dem am 1.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag erhobene Widerspruch richtet sich allein gegen die Versagung von Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von dreimal 21,54 €. Die Aufwendungen gemäß Verordnung vom 11.6.2015 in Höhe von 7,18 € waren nicht Gegenstand des Widerspruchs, weshalb der Beihilfebescheid vom 26.2.2016 diesbezüglich Bestandskraft erlangt hat. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die beiden angefochtenen Beihilfebescheide vom 26.2.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 28.4.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit ihm eine Beihilfe zu den in Höhe von 7 x 21,54 € entstandenen Aufwendungen für die Nasentropfen Nasivin versagt wird. Das die insoweit ablehnenden Bescheide bestätigende erstinstanzliche Urteil unterliegt entsprechender Abänderung. Für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen.1stdg. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 28.2.2018 – 1 A 272/16 –, juris, Rdnr. 47, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9.14 –, juris, und BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40.12 –, NVwZ-RR 2014, 609; Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris, Rdnr. 29stdg. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 28.2.2018 – 1 A 272/16 –, juris, Rdnr. 47, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9.14 –, juris, und BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40.12 –, NVwZ-RR 2014, 609; Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris, Rdnr. 29 Als entstanden gelten die Aufwendungen nach dem bereits seit der Bekanntmachung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 10.3.1987 – BhVO – (Amtsblatt Seite 329) unverändert geltenden § 4 Abs. 5 Satz 2 BhVO in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen ist mithin die Rechtslage im Zeitraum zwischen dem 18.2.2015 und dem 25.1.2016 zugrunde zu legen.2Die streitgegenständlichen ärztlichen Verordnungen mit dem Apothekenabgabedatum sind in den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht vorhanden und eine etwaige zeitliche Divergenz zum Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung würde sich in diesem Zusammenhang nicht auswirken.Die streitgegenständlichen ärztlichen Verordnungen mit dem Apothekenabgabedatum sind in den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht vorhanden und eine etwaige zeitliche Divergenz zum Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung würde sich in diesem Zusammenhang nicht auswirken. Bezogen auf diesen Zeitraum gehörte der Kläger als vormals im Landesdienst tätig gewesener Polizeibeamter zum Kreis der dem Grunde nach gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Saarländisches Beamtengesetz – SBG – in der seit dem 1.1.2011 gültigen Fassung beihilfeberechtigten Personen. Der Beurteilung des von ihm erhobenen Beihilfeanspruchs ist die auf der Grundlage von § 67 Abs. 10 SBG ergangene3zur Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf (bundesverfassungsrechtlich: Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG) s. ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris, Rdnrn. 31 ff.zur Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf (bundesverfassungsrechtlich: Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG) s. ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris, Rdnrn. 31 ff. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- Pflege-, Geburts- und Todesfällen – BhVO – (Fassung vom 20.6.2012, gültig bis 31.12.2015, bzw. Fassung vom 14.4.2016, gültig ab 1.1.2016 [hinsichtlich der Aufwendung vom 25.1.2016]) zugrunde zu legen. Nach dem in beiden Fassungen gleichlautenden § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. § 5 BhVO (in der seit dem 20.7.2012 gültigen Fassung) bestimmt in Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, dass aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen unter anderem für die vom Arzt bei Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 (u.a. ärztliche Leistungen) nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig sind. Nicht beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aufgrund der zitierten Vorschriften steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die Nasentropfen Nasivin zu. Die streitgegenständlichen von einem Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Aufwendungen dienen der Besserung bzw. Linderung von Leiden des Klägers aus Anlass einer Krankheit (1.), sie sind hierfür notwendig und angemessen (2.) und § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO schließt den geltend gemachten Beihilfeanspruch nicht aus (3.). 1. Der Kläger leidet an einer Krankheit in Gestalt einer ausgeprägten Septumdeviation, deren Folgen (Leiden) durch die Anwendung von Nasivin zumindest gelindert, wenn nicht gebessert werden. Insoweit ist mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten hervorzuheben, dass die Vorschrift nicht zwingend die Besserung der Grunderkrankung voraussetzt, sondern daneben auch die Besserung bzw. Linderung der mit ihr verbundenen Leiden erfasst, wie die tatbestandliche Unterscheidung zwischen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit und Aufwendungen zur Besserung oder Linderung von Leiden nachdrücklich belegt. 1.1 Für den beihilferechtlichen Krankheitsbegriff ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der BhVO grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen, wie er insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist. Danach ist - neben anderen Voraussetzungen - grundsätzlich nur krank, wer in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt ist.4BVerwG, Urteil vom 28.9.2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 8BVerwG, Urteil vom 28.9.2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 8 Der Kläger leidet unstreitig an einer als – weil von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweichend – regelwidrig anzusehenden ausgeprägten Septumdeviation, durch die eine Körperfunktion, namentlich die Nasenatmung, beeinträchtigt ist. In dem HNO-Gutachten des Prof. Dr. C. vom 26.5.2020 ist hierzu ausgeführt, beim Kläger bestehe eine ausgeprägte Septumdeviation mit „nahezu Querstand des Nasenseptums“ (Nasenscheidewand). Eine hierdurch bedingte Nasenmuschelhyperplasie (Nasenmuschelvergrößerung) sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht festzustellen gewesen, weil der Kläger wie jeden Tag Nasenspray5Streitgegenständlich sind wohl die Aufwendungen des Klägers für Nasivin Nasentropfen. Im Sachverständigengutachten ist demgegenüber von einer Anwendung des Arzneimittels Nasivin in Form eines Nasensprays die Rede. In welcher Form der Wirkstoff des Arzneimittels Nasivin (Oxymetazolin) verabreicht wird, dürfte für die Aussagefähigkeit des Gutachtens unerheblich sein.Streitgegenständlich sind wohl die Aufwendungen des Klägers für Nasivin Nasentropfen. Im Sachverständigengutachten ist demgegenüber von einer Anwendung des Arzneimittels Nasivin in Form eines Nasensprays die Rede. In welcher Form der Wirkstoff des Arzneimittels Nasivin (Oxymetazolin) verabreicht wird, dürfte für die Aussagefähigkeit des Gutachtens unerheblich sein. angewendet habe. „Bedingt durch die Nasenseptumdeviation und die Muschelhyperplasie“ sei „von einer ausgeprägten und behandlungsbedürftigen Nasenatmungsbehinderung auszugehen“. Die Nasenscheidewandverkrümmung sowie die Nasenmuschelvergrößerung seien die auslösende Ursache der Nasenatmungsbehinderung.6Blatt 3 des Sachverständigengutachtens vom 26.5.2020Blatt 3 des Sachverständigengutachtens vom 26.5.2020 Diese Feststellung bestätigt im Übrigen die in den erstinstanzlich zur Akte gereichten ärztlichen Attesten vom 26. und 30.4.2018 festgehaltenen Befunde.7Blatt 103 f. der GerichtsakteBlatt 103 f. der Gerichtsakte 1.2 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats im Weiteren fest, dass die Anwendung der ihm ärztlich verordneten Nasentropfen die krankheitsbedingten Leiden des Klägers – Nasenatmungsbehinderung – zumindest lindern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige, Prof. Dr. C., in seinem Gutachten vom 26.5.20208Blatt 3 des GutachtensBlatt 3 des Gutachtens das Fehlen einer Nasenmuschelvergrößerung – und damit einer hiermit einhergehenden Nasenatmungsbehinderung – am Tag der Untersuchung des Klägers auf die Anwendung des Arzneimittels Nasivin zurückführt. Des Weiteren ist hierzu in dem Gutachten unter 3.9Blatt 4 des GutachtensBlatt 4 des Gutachtens ausgeführt: „Das im Zeitraum Februar 2015 bis Januar 2016 verordnete Medikament Nasivin ist ein geeignetes Medikament, um eine Nasenatmungsbehinderung, bedingt durch eine Hypertrophie bzw. Schwellung der Nasenmuscheln zu verbessern. I.d.R. bewirkt die einmalige Anwendung eines Nasensprays eine verbesserte Luftpassage von ca. 6-8 Stunden. Unter Einnahme von abschwellendem Nasenspray ist bei subjektiv guter Nasenatmung eine normale Lebensqualität gegeben.“ 2. Die streitgegenständlichen Aufwendungen des Klägers für das Arzneimittel Nasivin sind auch notwendig und angemessen. 2.1 Das Tatbestandsmerkmal „notwendig“ in § 4 Abs. 1 BhVO umschreibt die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen als Voraussetzung für die Beihilfegewährung. Es handelt sich um einen der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff. Aufwendungen in Krankheitsfällen sind danach dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dient.10BVerwG, Urteil vom 26.6.2020 – 5 C 4.19 –, BVerwGE 169, 48, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 17, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung; BVerwG, Beschluss vom 22.8.2018 – 5 B 3.18 –, NVwZ-RR 2019, 112, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 9BVerwG, Urteil vom 26.6.2020 – 5 C 4.19 –, BVerwGE 169, 48, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 17, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung; BVerwG, Beschluss vom 22.8.2018 – 5 B 3.18 –, NVwZ-RR 2019, 112, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 9 Diese Voraussetzungen sind fallbezogen erfüllt. 2.1.1 Der Kläger leidet an einer behandlungsbedürftigen Krankheit und ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. C. dient das Arzneimittel Nasivin der Linderung der mit der Erkrankung des Klägers einhergehenden Leiden. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten, der Sachverständige habe nicht bestätigen können, dass durch den Gebrauch des Arzneimittels Nasivin die Nasenscheidewandverkrümmung des Klägers beseitigt, gebessert oder gelindert werde. Wie bereits dargelegt, ist eine Heilung, Besserung oder Linderung der Grunderkrankung gerade nicht Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Beihilfefähig sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 BhVO vielmehr (unter anderem) Aufwendungen in Krankheitsfällen „zur Besserung oder Linderung von Leiden“, also insbesondere auch der mit einer Krankheit einhergehenden belastenden Folgen, beispielsweise Funktionsbeeinträchtigungen und/oder Schmerzen. Dass auch der Beihilfeberechtigte, der an einer unheilbaren, sich unaufhaltsam stetig verschlimmernden Krankheit leidet, Beihilfe zu den Aufwendungen für Medikamente beanspruchen kann, die seine Leiden lindern, unterliegt keinem Zweifel. 2.1.2 Die Behandlung des Klägers mit Nasivin ist auch medizinisch geboten. In Bezug auf Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, kann hiervon aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig ausgegangen werden.11BVerwG, Beschluss vom 22.8.2018 – 5 B 3.18 –, NVwZ-RR 2019, 112, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 9BVerwG, Beschluss vom 22.8.2018 – 5 B 3.18 –, NVwZ-RR 2019, 112, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 9 Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass unter einer auf Dauer angelegten Anwendung abschwellender Nasentropfen bzw. Nasensprays Folgeschäden in Form von Privinismus und medikamentöser Rhinitis bekannt sind. Zum einen vermögen etwaige Nebenwirkungen des Arzneimittels Nasivin nichts daran zu ändern, dass es sich um ein geeignetes Medikament zur medizinisch gebotenen Behandlung und Verbesserung der Nasenatmungsbehinderung des Klägers handelt.12so die ausdrückliche Feststellung des Sachverständigen unter Ziffer 3., Blatt 4, des Gutachtens vom 26.5.2020so die ausdrückliche Feststellung des Sachverständigen unter Ziffer 3., Blatt 4, des Gutachtens vom 26.5.2020 Zum anderen ist hinsichtlich der als Folgeschaden bekannten medikamentösen Rhinitis in dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. C. ausgeführt, dass diese in der Vergangenheit durch die Konservierungsmittel in den früher verwendeten Nasensprays verursacht worden sei, während in den aktuellen abschwellend wirkenden Mitteln auf Konservierungsstoffe weitestgehend verzichtet werde. Auch hätten beim Kläger zum Untersuchungszeitpunkt keine makroskopischen Korrelate der medikamentösen Rhinitis bestanden.13Ziffer 4., Blatt 4, des Sachverständigengutachtens vom 26.5.2020Ziffer 4., Blatt 4, des Sachverständigengutachtens vom 26.5.2020 Der Vortrag des Beklagten, den „Schnupfen“ des Klägers führe der Gutachter auf die lang andauernde Anwendung abschwellend wirkender Nasensprays zurück, ist schlicht unzutreffend. Vielmehr hat der Sachverständige ausdrücklich festgestellt, dass die Nasenscheidewandverkrümmung und die Nasenmuschelvergrößerung auslösende Ursachen der Nasenatmungsbehinderung des Klägers sind.14Gutachten vom 26.5.2020, Blatt 3, Ziff. 1. und 2.Gutachten vom 26.5.2020, Blatt 3, Ziff. 1. und 2. Allerdings heißt es in dem Gutachten zu der Beweisfrage, ob die Nasenscheidewandverkrümmung/Nasenmuschelvergrößerung oder der Privinismus wesentliche Ursache der Nasenatmungsbehinderung des Klägers ist, weiter, der Privinismus sei sowohl Folge als auch inzwischen problemunterhaltende Ursache der Nasenatmungsbehinderung. Dies ändert indes nichts daran, dass die Behandlung des Klägers mit Nasivin geeignet ist, die durch die Schwellung der Nasenmuscheln bedingte Nasenatmungsbehinderung des Klägers zu verbessern, und die Anwendung des Mittels dem Kläger „bei subjektiv guter Nasenatmung eine normale Lebensqualität“ ermöglicht, indem die einmalige Anwendung eine verbesserte Luftpassage von etwa sechs bis acht Stunden bewirkt15Gutachten vom 26.5.2020, Blatt 4, Ziff. 3Gutachten vom 26.5.2020, Blatt 4, Ziff. 3, ohne dass beim Kläger die oftmals als Folgeerscheinung der Anwendung von Nasenspray beobachtete dauerhafte Schädigung der Nasenschleimhaut festzustellen war. Dem „Gebotensein“ der Behandlung der Nasenatmungsbehinderung des Klägers mit Nasivin steht auch nicht entgegen, dass der langjährige Gebrauch der Nasentropfen beim Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen zu einem oft als Abhängigkeit bezeichneten Privinismus, der ein eigenes Krankheitsbild darstellt, geführt hat.16Gutachten vom 26.5.2020, Blatt 4 und Blatt 5, Ziff. 4Gutachten vom 26.5.2020, Blatt 4 und Blatt 5, Ziff. 4 Dass eine weitere auf Dauer angelegte Anwendung der Nasentropfen medizinisch nicht vertretbar wäre, kommt in den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26.5.2020 zu der diesbezüglich vom Senat formulierten Beweisfrage nicht zum Ausdruck. Im Gegenteil führt der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dem Privinismus könne dadurch begegnet werden, dass die Anwendung von Nasivin auf ein Nasenloch beschränkt werde, so dass der Kläger weiterhin über ein Nasenloch atmen könne, während das andere Nasenloch von dem Arzneimittel entwöhnt werde. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass das Auftreten von Nebenwirkungen einer medikamentösen Behandlung durchaus nicht ungewöhnlich ist und nicht notwendigerweise eine Kontraindikation zur Folge hat. Fallbezogen steht insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Privinismus als solcher, der nach den Feststellungen des Sachverständigen beim Kläger nicht zu einer nachhaltigen Schädigung der Nasenschleimhaut geführt hat, in Anbetracht des mit der Behandlung der Nasenatmungsbehinderung des Klägers mittels Nasivin verbundenen Behandlungserfolgs (Wiedergewinnung einer normalen Lebensqualität durch Verbesserung der Luftpassage für einen Zeitraum von sechs bis acht Stunden) in den Hintergrund tritt. 2.2 Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind auch angemessen im Sinne der §§ 67 Abs. 2 Satz 1 SBG, 4 Abs. 1 BhVO. Der Höhe nach angemessen sind Aufwendungen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht.17OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris, Rdnrn. 58 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.11.2012 – 5 C 2.12 –, juris, u.a.OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris, Rdnrn. 58 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.11.2012 – 5 C 2.12 –, juris, u.a. Fallbezogen muss der Kläger sich weder auf eine Behandlung mit einem Kortisonspray noch auf eine Operation zur Begradigung seiner Nasenscheidewand verweisen lassen. Dass es sich hierbei um wesentlich kostengünstigere Behandlungsmethoden handelt, vermag der Senat – selbst bei unterstelltem, keineswegs garantiertem Behandlungserfolg – nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst trägt nicht vor, die Nasentropfen seien im Vergleich zu anderen Behandlungsmethoden unwirtschaftlich teuer, im Gegenteil verweist er darauf, dass es dem Kläger angesichts der geringen Höhe der jährlich anfallenden Aufwendungen zumutbar sei, für diese mit seinen eigenen Mitteln aufzukommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der mit einer Operation, die ausweislich des dem Kläger hierzu ausgehändigten Aufklärungsbogens regelmäßig unter Vollnarkose durchgeführt wird, stets verbundenen gesundheitlichen Risiken, der vom Kläger ausführlich aufgezeigten Risiken einer Operation der Nasenscheidewand im Besonderen sowie der nicht von der Hand zu weisenden, vom Kläger mit Blick auf seine augenärztliche Anamnese geäußerten nachvollziehbaren Bedenken gegen eine Anwendung von Kortison lässt sich ein mittelbarer Zwang zur Inanspruchnahme einer der genannten Behandlungsalternativen beihilferechtlich nicht rechtfertigen. 3. Die Ausschlussregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO steht dem geltend gemachten Beihilfeanspruch nicht entgegen. 3.1 § 67 Abs. 10 SBG ermächtigt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern zu regeln. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO sind Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht beihilfefähig. 3.2 Es ist bereits fraglich, ob der in der vorstehend zitierten Vorschrift geregelte Leistungsausschluss, der sich auf notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall erstreckt, überhaupt wirksam ist. Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass – wie vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt – es dem Dienstherrn von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten angesichts des Umstandes, dass die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung aller nicht versicherten Kosten in Krankheits- oder Pflegefällen fordert, aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen.18ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 – 5 C 6.16 –, juris, Rdnr. 12ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 – 5 C 6.16 –, juris, Rdnr. 12 Dies hatte bereits der für das Beamtenbeihilferecht vormals zuständig gewesene 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts19BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 – 2 C 9.10 –, juris, zum Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der BeihilfefähigkeitBVerwG, Urteil vom 24.2.2011 – 2 C 9.10 –, juris, zum Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit betont und hierzu die Auffassung vertreten, die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht halte den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er müsse im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Dies möge zwar die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge könne der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Für derartige Fallgestaltungen müsse der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind.20BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 a.a.O., juris-Rdnr. 16BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 a.a.O., juris-Rdnr. 16 Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlange, unzumutbare Härten zu vermeiden, die sich in Einzelfällen ergeben können. Hierfür bedürfe es einer abstrakt-generellen Härtefallregelung etwa in Gestalt der Festlegung einer finanziellen Belastungsgrenze.21BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 19BVerwG a.a.O., juris-Rdnr. 19 Eine derartige Härtefallregelung sieht die BhVO für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Arzneimittel nicht vor. Vielmehr beansprucht die Regelung nach Wortlaut und Zweck ihre ausnahmslose Geltung.22zur Festbetragsregelung und zu einer ggf. möglichen Entscheidung nach § 15 Abs. 7 BhVO (Erhöhung des Bemessungssatzes) als Härtefallausgleich: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juriszur Festbetragsregelung und zu einer ggf. möglichen Entscheidung nach § 15 Abs. 7 BhVO (Erhöhung des Bemessungssatzes) als Härtefallausgleich: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Der für das Beamtenbeihilferecht nunmehr zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Frage, ob ein Leistungsausschluss bzw. eine Leistungsbegrenzung (in der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV –) den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur dann in vollem Umfang gerecht wird, wenn sie eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall vorhält, bislang offen gelassen, weil er vom Vorhandensein einer entsprechenden Härtefallregelung in der BBhV ausging.23BVerwG, Urteile vom 2.4.2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rdnr. 18, und vom 23.11.2017 – 5 C 6.16 –, juris, Rdnr. 10BVerwG, Urteile vom 2.4.2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rdnr. 18, und vom 23.11.2017 – 5 C 6.16 –, juris, Rdnr. 1024für die Saarländische Beihilfeverordnung verneinend: VG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2014 – 6 K 492/13 –, jurisfür die Saarländische Beihilfeverordnung verneinend: VG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2014 – 6 K 492/13 –, juris 3.3 Die vorstehend aufgezeigte Problematik bedarf indes auch im vorliegenden Berufungsverfahren keiner Klärung, denn die streitgegenständliche Fallgestaltung wird von der Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO nicht erfasst. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind danach (bezogen auf den Kreis der Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten. Die Formulierung der Vorschrift wirft die Frage auf, ob sie mit Blick auf die Rechtsfolge des Leistungsausschlusses auf die objektive, der regelmäßigen und typischen Verwendung entsprechende Zweckbestimmung des Arzneimittels abstellt – bei dieser Sichtweise handelt es sich bei die Nasenschleimhaut abschwellenden Nasentropfen sicherlich um ein Arzneimittel, das zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten geeignet und bestimmt ist – oder ob die der Anwendung des Arzneimittels zugrunde liegende subjektive Zweckbestimmung im Einzelfall des Beihilfeberechtigten maßgeblich ist mit der Folge, dass ein Leistungsausschluss nur dann gegeben wäre, wenn das Arzneimittel dem Beihilfeberechtigten tatsächlich zur Behandlung einer Erkältungskrankheit bzw. eines grippalen Infekts und der damit verbundenen Beschwerden verordnet wird. Beihilferechtlichen Grundsätzen entspricht allein die letztgenannte Auslegung der Vorschrift. 3.3.1 Zu sehen ist dabei zunächst, dass die Beihilfefähigkeit notwendiger und angemessener Aufwendungen dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm25vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 – 2 C 23.08 –, juris, Rdnr. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 – 2 C 23.08 –, juris, Rdnr. 14, der Grundkonzeption der BhVO wie des Beamtenbeihilferechts insgesamt, entspricht und die Regel ist und die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO geregelten Leistungsausschlüsse eine Durchbrechung dieser Regel darstellen.26vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 – 2 C 9.10 –, juris, Rdnr. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 – 2 C 9.10 –, juris, Rdnr. 11 Daraus folgt, dass die dort aufgeführten Ausschlusstatbestände restriktiv auszulegen sind. 3.3.2 Dies zugrunde gelegt sprechen bereits Wortlaut und Systematik des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO gegen eine Auslegung des Leistungsausschlusses nach Satz 3 Buchstabe a im Sinne einer objektiven (arzneimitteltypischen) Zweckbestimmung. Satz 3 Buchstabe b schließt eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Mund- und Rachentherapeutika grundsätzlich aus. Wenn es weiter einschränkend heißt „ausgenommen bei Pilzinfektionen“, kann diese Einschränkung sinnvollerweise nur bedeuten, dass Aufwendungen für die genannten Arzneimittel beihilfefähig sind, wenn diese im konkreten Fall zur Behandlung einer Pilzinfektion eingesetzt werden. Satz 3 Buchstabe c beinhaltet einen Leistungsausschluss in Bezug auf Abführmittel „ausgenommen bei schweren Erkrankungen“. Auch hier wird hinsichtlich der Ausnahme vom Leistungsausschluss ersichtlich auf den im Einzelfall des Beihilfeberechtigten konkreten Behandlungszweck abgestellt. Wenn Satz 3 Buchstabe a die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel „zur Anwendung“ „bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten“ ausschließt, ist es im Gesamtkontext allein folgerichtig, dass auch insoweit maßgeblich ist, zu welchem Zweck das Arzneimittel im konkreten Einzelfall Anwendung findet, ein Leistungsausschluss mithin nicht gegeben ist, wenn die Aufwendungen für ein Arzneimittel getätigt worden sind, das zwar typischerweise der Behandlung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten dient, tatsächlich aber zur Behandlung einer anderen Krankheit verordnet und eingesetzt wird. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber dort, wo der Leistungsausschluss von der objektiven Eignung und Zweckbestimmung eines Mittels abhängig gemacht wird, dies zum Ausdruck gebracht. So schließt § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 BhVO beispielsweise die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen „für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen“ dem Wortlaut nach kategorisch aus. Im Übrigen stellt sich selbst hier die Frage, ob ein derartiger Ausschluss beihilferechtlich Bestand haben kann, wenn die genannten Mittel eben nicht im Rahmen des täglichen Bedarfs, sondern im Rahmen der Behandlung einer Krankheit und der mit ihr einhergehenden belastenden Folgen eingesetzt werden. Davon, dass in solchen Fällen eine Ausnahme vom Leistungsausschluss gemacht werden muss, geht offensichtlich der Verordnungsgeber selbst aus. So heißt es in Tz. 3.3 Satz 3 der AV zu § 5 BhVO: „Ist Spezialnahrung als alleinige Nahrungsquelle die einzige Möglichkeit, Krankheitssymptome zu lindern, weil es dafür keine Medikamente gibt, handelt es sich hingegen um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne.“ Zu einer anderen Sichtweise nötigt auch nicht die vom Verwaltungsgericht angesprochene sozialgerichtliche Rechtsprechung zu § 182f Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung – RVO – (jetzt § 34 SGB V). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, diese Vorschrift, der § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 BhVO in Teilen nachgebildet erscheint, habe eine typisierende Regelung getroffen, die die in ihr aufgeführten Arzneimittel unabhängig von der konkreten medizinischen Indikation aus der Leistungspflicht ausschließe. Das vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.6.198527BSG, Urteil vom 27.6.1985 – 8 RK 44/84 –, FEVS 36, 391, zitiert nach juris (vgl. den Verweis auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.8.2011 – 6 K 1818/10 –, juris, Rdnr. 60BSG, Urteil vom 27.6.1985 – 8 RK 44/84 –, FEVS 36, 391, zitiert nach juris (vgl. den Verweis auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.8.2011 – 6 K 1818/10 –, juris, Rdnr. 60 betrifft indes die nach § 182f Abs. 2 Nr. 3 RVO (§ 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 SGB V) von der Versorgung ausgeschlossenen Abführmittel. Tatsächlich handelt es sich bei den Abführmitteln um die einzigen nach § 182f Abs. 2 RVO/§ 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V ohne Rücksicht auf den Verordnungszweck und das Anwendungsgebiet von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel, während beide Vorschriften den Versorgungsausschluss bei den anderen aufgeführten Arzneimitteln ausdrücklich von dem jeweiligen Anwendungsgebiet abhängig machen. Insbesondere gilt danach der Versorgungsausschluss für die fallbezogen in Rede stehenden Nasentropfen ebenfalls nur für den Fall der Verordnung in dem Anwendungsgebiet „zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel“. Ein Vergleich mit der Rechtslage in der gesetzlichen Krankenversicherung und der diesbezüglichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung steht der hier vorgenommenen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO mithin nicht entgegen.28zur Maßgeblichkeit des Verordnungszwecks s. auch: BVerwG, Urteil vom 26.6.2020 – 5 C 4.19 –, juriszur Maßgeblichkeit des Verordnungszwecks s. auch: BVerwG, Urteil vom 26.6.2020 – 5 C 4.19 –, juris 3.3.3 Überdies sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen für ein Abstellen auf den konkreten Behandlungszweck. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.29BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 – 2 C 23.08 –, juris, Rdnr. 13BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 – 2 C 23.08 –, juris, Rdnr. 13 Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm seien grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. Die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen knüpfe nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Die Anlassbezogenheit der Beihilfegewährung komme in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit werde zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen würden. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hänge davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist.30BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 a.a.O., juris, Rdnr. 14BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 a.a.O., juris, Rdnr. 14 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil entschieden, dass die Gründe, die den Beihilfeausschluss der Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion rechtfertigen, nicht geeignet sind, einen darüber hinausgehenden Ausschluss bei der Verordnung dieser Mittel für die Behandlung anderer Krankheiten zu tragen. Hiervon ausgehend bedarf der Leistungsausschluss in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO einer am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG orientierten verfassungskonformen Auslegung. Dem Leistungsausschluss liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass es sich bei einer Erkältungskrankheit bzw. einem grippalen Infekt um eine vergleichsweise kurze Zeit andauernde Erkrankung handelt und die dabei gebräuchlichen Arzneimittel regelmäßig Aufwendungen verursachen, die aus eigenen Mitteln zu tragen dem Beihilfeberechtigten ohne Weiteres zumutbar ist. Dies mag es rechtfertigen, die zur Behandlung der genannten Krankheiten verordneten Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind auf die Krankheit, aus deren Anlass die streitgegenständlichen Aufwendungen des Klägers entstanden sind, indes schon deshalb nicht übertragbar, weil es fallbezogen um die Besserung bzw. Linderung der Folgen einer anatomischen Fehlstellung bzw. einer Krankheit (chronische Rhinitis) geht, an der der Kläger unbestritten seit seinem 15. Lebensjahr leidet und – da er wie oben dargelegt nicht auf eine andere Behandlungsmethode verwiesen werden kann – weiterhin leiden wird. Auch dieser Umstand streitet mit Gewicht für eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO im Sinne der vom Kläger vertretenen Auffassung. 4. Sonstige Umstände, die dem streitgegenständlichen Beihilfeanspruch entgegenstehen könnten, sind weder vom Beklagten vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Berufung war nach alldem ganz überwiegend stattzugeben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG auf 78,98 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der am … 1957 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des Saarlandes und begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für die ihm ärztlich verordneten Nasentropfen Nasivin. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger noch im aktiven Polizeidienst und mit einem Beihilfebemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 31.1.2016 (Eingang: 1.2.2016) beantragte der Kläger unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die ihm am 18.2.2015, 30.4.2015, 11.6.2015, 16.7.2015 sowie 8.9.2015 ärztlich verordneten Nasentropfen Nasivin zu einem Gesamtbetrag von 93,34 € (4 x 21,54 € + 1 x 7,18 €). Ein weiterer Beihilfeantrag vom 31.1.2016 (Eingang: 2.2.2016) enthält ebenfalls Aufwendungen für die vorgenannten Nasentropfen, ärztlich verordnet am 5.11.2015, 17.12.2015 und 25.1.2016 zu einem Gesamtbetrag von 64,62 € (3 x 21,54 €). Mit Beihilfebescheid vom 26.2.2016 zu dem am 1.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag sowie mit weiterem Beihilfebescheid vom 26.2.2016 zu dem am 2.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag wurden die geltend gemachten Aufwendungen für die Nasentropfen nicht als beihilfefähig anerkannt. Insoweit sind die Bescheide jeweils mit dem Hinweis versehen, nicht beihilfefähig seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – unter anderem Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit zwei Schreiben jeweils vom 23.3.2016 erhob der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 26.2.2016 zu dem am 1.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag (4 x 21,54 €) sowie gegen den Beihilfebescheid vom 26.2.2016 zu dem am 2.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag (3 x 21,54 €) Widerspruch. Der im Beihilfebescheid vom 26.2.2016 zu dem am 1.2.2016 eingegangenen Beihilfeantrag ebenfalls als Aufwendung für Nasivin nicht anerkannte Betrag von 7,18 € – Verordnung vom 11.6.2015 – ist in dem Widerspruchsschreiben vom 23.3.2016 anders als die sonstigen nach Datum der Verordnung und Abgabepreis konkret aufgelisteten Aufwendungen für Nasivin nicht aufgeführt. Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass die Nasentropfen ihm bereits seit seinem 14. Lebensjahr wegen chronischer Rhinitis verordnet würden und die Aufwendungen hierfür vom Beklagten bislang immer anerkannt worden seien. Die chronische Rhinitis sei bereits im Jahr 1995 von seinem behandelnden Arzt Dr. med. W. R. B... diagnostiziert worden. Alternativ eingesetzte Nasentropfen hätten keinerlei Linderung gebracht. Eine Behandlung mit cortisonhaltigen Nasentropfen sei wegen einer bereits erfolgten Operation aufgrund seiner Erkrankung an grauem Star im November 2014 nicht angezeigt, zumal cortisonhaltige Arzneimittel eine Erkrankung an grauem Star begünstigten. Seinem Widerspruch fügte der Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. W. R. B... bei, in dem es heißt, der Kläger werde wegen einer chronischen Rhinitis seit dem Jahr 1995 mit Nasivin-Tropfen behandelt. Dabei könne in Zusammenarbeit mit einem HNO-Arzt überlegt werden, ob ein cortisonhaltiges Nasenspray eine Reduzierung der Nasivin-Dosis möglich mache. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.4.2016 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien Aufwendungen für verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach Satz 3 Buchstabe a dieser Vorschrift seien jedoch die Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Um Erkältungskrankheiten handele es sich bei Infektionen der Atemwege, des Mittelohrs und des Harntrakts. Zudem zählten zu den bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten von der Beihilfe ausgeschlossenen Arzneimitteln auch die bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel. Nasivin Nasentropfen würden grundsätzlich bei geringfügigen Gesundheitsstörungen bzw. Erkältungskrankheiten verordnet. Auch wenn das Medikament nach der ärztlichen Bescheinigung vom 10.3.2016 wegen einer chronischen Rhinitis verordnet worden sei, falle es gleichwohl unter die Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO. Aus den im Vorfeld erfolgten Erstattungen von Aufwendungen könne der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Aus einer fehlerhaften Gewährung von Beihilfe könne nicht schutzwürdig auf eine Fortsetzung der Anerkennungspraxis geschlossen werden. Die Bewilligung einer Beilhilfe gelte nur für die gewährte Beihilfe und nicht für zukünftige Aufwendungen. Vielmehr müsse die Festsetzungsstelle jeden Beihilfeantrag neu prüfen. Mit am 1.6.2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend hat der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen, § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO setze bereits nach seinem Wortlaut voraus, dass das von der Beihilfegewährung ausgeschlossene Mittel bei Erkältungskrankheiten zur Anwendung gelange. Die Nasentropfen Nasivin seien in seinem Fall jedoch nicht zur Anwendung bei einer Erkältungskrankheit oder eines grippalen Infekts verordnet worden, sondern zur Therapie einer chronischen Rhinitis. Kortisonhaltige Medikamente, die zur Behandlung einer chronischen Rhinitis eingesetzt werden könnten, seien demgemäß beihilfefähig. Eine Behandlung mit cortisonhaltigen Nasentropfen begünstige indes seine Erkrankung an grauem Star. Zur Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO sei § 34 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V – heranzuziehen. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimme, dass bestimmte Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Krankheiten mit Begründungen ausnahmsweise verordnet werden können. Nach § 12 Abs. 3 der Arzneimittel-Richtlinie sei eine Krankheit insbesondere dann als schwerwiegend anzusehen, wenn aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt werde. Ohne die Einnahme von Arzneimitteln zur Behandlung der chronischen Rhinitis sei ihm, dem Kläger, eine Nasenatmung nicht möglich. Der generelle Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO aufgeführten Mittel von der Beihilfefähigkeit verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Danach habe der Dienstherr unter der Geltung des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge zu berücksichtigen, dass schon der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen könne. Für derartige Fallgestaltungen müsse der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche finanzielle Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe seiner Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Eine Ausnahmeregelung für derartige Fallgestaltungen enthalte § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO nicht. Auch enthalte die Saarländische Beihilfeverordnung keine Härtefallregelung, wie sie beispielsweise § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – vorsehe. Hinzu komme, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 BhVO im Gegensatz zur Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV nicht zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unterscheide. Eine Rechtfertigung, Behandlungskosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel auch dann auszuschließen, wenn es sich nicht um geringfügige Gesundheitsstörungen handele, sei nicht gegeben. Auch nach der gesetzgeberischen Intention solle der Ausschluss lediglich für Bagatellerkrankungen gelten, nicht jedoch für lang- oder schwerwiegende Erkrankungen. Insoweit müsse die Ursache für die Anwendung des Arzneimittels berücksichtigt werden. Im Übrigen nehme er die Gefahr von Nebenwirkungen insbesondere des Wirkstoffs Oxymetazolin in Kauf, um eine Nasenoperation aufgrund der geringen Erfolgsaussichten zu vermeiden. Durch die Verwendung der Nasentropfen habe er eine annähernd normale Lebensqualität. Überdies werde ausweislich des ärztlichen Attests des behandelnden Arztes Dr. W. R. B... vom 26.4.2017 bestätigt, dass die durch eine Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) bedingte Nasenmuschelvergrößerung (Nasenmuschelhyperplasie) seine Nasenatmung wesentlich erschwere, so dass er bereits seit mehreren Jahrzehnten mit Nasentropfen behandelt werde. Bei den vorstehend aufgeführten Krankheiten handele es sich nicht um Erkältungskrankheiten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 26.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.4.2016 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für die Nasentropfen Nasivin zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die Nasentropfen Nasivin seien der Gruppe der Rhinologika/Sinusitismittel zuzuordnen. Die Anwendung erfolge bei Erwachsenen zur symptomatischen Behandlung bei Rhinitis acura, Rhinitis vasomotorica, Rhinitis allergica und Sinusitis, also auch bei Schnupfen. Somit handele es sich bei dem Medikament Nasivin um ein Arzneimittel, das typischerweise bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten zur Anwendung gelange. Der Ausschluss bestehe unabhängig davon, ob eine solche Erkrankung tatsächlich vorliege. Er richte sich ausschließlich danach, ob das entsprechende Mittel dazu geeignet sei, eine Erkältungskrankheit zu behandeln. Auch im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes Dr. B... vom 26.4.2018 komme eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Nasentropfen Nasivin nur im Rahmen der allgemeinen Fürsorgeverpflichtung des Art. 33 Abs. 5 GG in Betracht. Der Kläger sei durch die Aufwendungen zu den Nasentropfen Nasivin nicht erheblich finanziell belastet, sodass eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht vorliege. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2018 ergangenem Urteil – 6 K 783/16 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO seien beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese generelle Regelung werde, soweit es um Aufwendungen für Arzneimittel in Krankheitsfällen geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO dahingehend konkretisiert, dass beihilfefähig im Grundsatz unter anderem die vom Arzt oder Zahnarzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel sind. Allerdings bestimme Satz 3 Buchstabe a dieser Vorschrift einschränkend, dass Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht beihilfefähig sind. Dieser Leistungsausschluss, der eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung in § 67 Abs. 10 SBG finde, sei entgegen der Auffassung des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere erweise er sich auch unter Fürsorgegesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG als wirksam. Diese Fürsorgepflicht fordere vom Dienstherrn zwar, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle trifft, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet wird. Im verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht sei dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Dem Dienstherrn sei es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordere keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits- oder Pflegefällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Auch wenn der Dienstherr eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten müsse, bedeute das nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall zu erstatten habe. Er könne grundsätzlich bestimmte Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreite. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO folge der gesetzlichen Vorgabe in § 67 Abs. 10 SBG, wonach die Saarländische Beihilfeverordnung unter anderem den teilweisen oder völligen Ausschluss von Arzneimitteln „in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch“ regele. Er sei ersichtlich der entsprechenden Vorschrift für die gesetzliche Krankenversicherung in § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 SGB V nachgebildet. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seien danach verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel von der Versorgung ausgeschlossen. Einer Aufnahme der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in diese Regelung habe es nicht bedurft, denn diese seien in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen. Die entsprechende Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO erstrecke sich demgegenüber, da es einen entsprechenden generellen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Saarländischen Beihilfeverordnung nicht gebe, auf alle Arzneimittel in den genannten Anwendungsgebieten. Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 Buchstabe a BhVO sei – ebenso wie bei der entsprechenden Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 SGB V – der Ausschluss günstig zu erwerbender Baga-tellarzneimittel aus der Leistungspflicht der Beihilfe bzw. der Krankenkassen. Zu der früheren entsprechenden Regelung in § 182f Abs. 2 RVO habe die sozialgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass insoweit eine typisierende Regelung getroffen worden sei, die derartige Arzneimittel unabhängig von der konkreten medizinischen Indikation aus der Leistungspflicht ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht seien derartige typisierende Regelungen durch den Dienstherrn ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht möglich. Gerade bei Arzneimitteln zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten sei angesichts der im Durchschnitt eher niedrigen Preisgestaltung und des Umstandes, dass derartige Erkrankungen über das Jahr gesehen auch nicht sehr häufig aufträten, nicht zu befürchten, dass ein Beamter durch die Bezahlung derartiger Mittel aus seiner Alimentation unzumutbar belastet werden könnte. Zugleich sei dieser Umstand auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachgerechter Gesichtspunkt dafür, Aufwendungen dieser Art beihilferechtlich anders zu behandeln als in anderen Krankheitsfällen. Der Ausschluss der Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verstoße aber dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher unwirksam, wenn diese Mittel nicht zur Behandlung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werden. Insoweit fehle es an einem zureichenden Grund, der eine Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigen könnte. Die Gründe, die den Beihilfeausschluss der Aufwendungen von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten rechtfertigten, seien nämlich nicht geeignet, einen darüber hinausgehenden Ausschluss bei der Verordnung dieser Mittel für die Behandlung anderer Krankheiten zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsste in einem solchen Fall die Berücksichtigung nicht im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG erfolgen, vielmehr wären die beihilferechtlichen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO heranzuziehen. Dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest seines behandelnden Arztes Dr. B... vom 26.4.2017 sei zwar zu entnehmen, dass die Septumdeviation eine Nasenmuschelhyperplasie und damit einhergehend eine Erschwerung der Nasenatmung zur Folge habe. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass die Nasentropfen Nasivin zur Behandlung der Begleiterscheinungen/Begleiterkrankungen, namentlich der Nasenmuschelhyperplasie und der ausgewiesenen chronischen Rhinitis, eingesetzt würden und gerade nicht zur Behandlung der Septumdeviation selbst. Würde der Kläger die chronische Rhinitis bzw. Nasenmuschelhyperplasie nicht behandeln, wäre sein Gesundheitszustand mit einer dauerhaften, akuten Grippeinfektion bzw. Erkältung zu vergleichen, sodass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht angenommen werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Therapie einer Septumdeviation mit abschwellenden Nasentropfen nicht sinnvoll sein dürfte, da ein Dauereinsatz dieser Präparate zu einem Gewöhnungseffekt (Abhängigkeit) und einer Schädigung der Nasenschleimhaut führe. Wenn die Verkrümmung der Nasenscheidewand ein Ausmaß habe, das für den Betroffenen zu Beschwerden führe, sei wohl eine operative Korrektur (Septumplastik) indiziert. Der Umstand, dass der Kläger durch die Einnahme der Nasentropfen Nasivin gerade eine solche Operation aufgrund der von ihm geltend gemachten geringen Erfolgsaussichten verhindern wolle, gehe mit ihm heim. Dass der Beklagte zuvor Aufwendungen zu den Nasentropfen Nasivin erstattet habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Aus der Bewilligung in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren folge auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gelte nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag müsse die Beihilfestelle daher prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Auf den am 8.6.2018 gestellten und am 10.7.2018 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 31.5.2019 – 1 A 195/18 –, dem Kläger zugestellt am 5.6.2019, die Berufung gegen das dem Kläger am 11.5.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am 2.8.2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung nach antragsgemäß bis zum 5.8.2019 erfolgter Fristverlängerung begründet. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zutreffend selbst davon ausgegangen, dass der Ausschluss eines Arzneimittels von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht verstoße und daher unwirksam sei, wenn das Arzneimittel nicht zur Behandlung von Erkältungskrankheiten bzw. grippalen Infekten, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt wird. Insoweit habe das Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass seine mit Nasivin behandelten Beschwerden auf seine Nasenscheidewandverkrümmung und die dadurch bedingte Vergrößerung vor allem der linken unteren Nasenmuschel und damit nicht auf Erkältungskrankheiten zurückzuführen seien. Damit habe das Verwaltungsgericht das Ziel der Verwendung der abschwellend wirkenden Nasentropfen evident verkannt. Es habe damit seiner Entscheidung schon einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Nasentropfen Nasivin würden nicht zur Behandlung der Septumdeviation selbst, sondern zur Behandlung einer chronischen Rhinitis angewendet, lasse außer Acht, dass die Ursache der Behandlungsbedürftigkeit in der Verkrümmung seiner Nasenscheidewand liege, die reaktiv eine Nasenmuschelvergrößerung nach sich ziehe und im Zusammenhang mit einer medikamentösen Rhinitis (Privinismus) seine Nasenatmung erschwere. Aus dem Begriff der „Rhinitis“ habe das Verwaltungsgericht offenbar auf einen Erkältungsschnupfen geschlossen. Demgegenüber werde der Begriff allerdings auch im Zusammenhang mit einer „Rhinitis medikamentosa“ verwendet, also einer medikamentös bedingten Rhinitis, die durch die langdauernde Anwendung abschwellend wirkender Nasentropfen verursacht werde. Es sei zwar zutreffend, dass die dauerhafte Anwendung der Nasentropfen ihrerseits zu einer dauerhaften Anschwellung der Schleimhaut in den Nasenmuscheln führe. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass die Anwendung der Nasentropfen zu einem mehrstündigen Abschwellen der Nasenschleimhaut führe und auf diese Weise bei ihm für Linderung sorge. Nach § 4 Abs. 1 BhVO seien auch die Aufwendungen zur Besserung oder Linderung von Leiden beihilfefähig. Die Annahme, dass nur die Kosten solcher Medikamente, die zur Therapie einer diagnostizierten Grunderkrankung ärztlich verordnet werden, beihilfefähig seien, treffe daher nicht zu. Ohne Anwendung der Nasentropfen bzw. bei einer Entwöhnung wäre seine Nasenatmung in besonders unangenehmer Weise erschwert, weil die Verkrümmung der Nasenscheidewand und die daraus folgende Nasenmuschelvergrößerung gleichwohl fortbestünden und Abhilfemaßnahmen erforderlich machen würden. Auch ohne Anwendung von Nasentropfen ziehe eine Nasenscheidewandverkrümmung oftmals eine Nasenmuschelvergrößerung und damit einhergehend Nasenatmungsbeschwerden nach sich. Im Jahr 2009 habe er vergeblich versucht, sich durch die Vermischung der Nasentropfen mit Meersalzlösung von diesem Medikament zu entwöhnen. Die einschlägige Fachliteratur belege, dass eine Normalisierung der Nasenatmung durch Absetzen von Nasentropfen nicht erreicht werden könne, wenn den Beschwerden eine anatomische Ursache, in seinem Fall eine Verkrümmung der Nasenscheidewand, zugrunde liege. Soweit das Verwaltungsgericht fallbezogen eine Nasenoperation für indiziert erachte, sei fraglich, ob das Gericht über ausreichende medizinische Fachkenntnisse verfüge, um ohne Anhörung eines HNO-Arztes oder Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die medizinische Indikation einer Operation und im Weiteren beurteilen zu können, welche Erfolgsaussichten eine solche Operation hätte und ob negative Folgen ausgeschlossen werden können. Ärztlicherseits sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Operationserfolg nicht zugesichert werden könne und eventuell entstehende Verwachsungen oder sonstige Komplikationen nicht auszuschließen seien. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach notwendig seien, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient, und solche Aufwendungen der Höhe nach angemessen seien, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht. Demnach habe das Verwaltungsgericht ihn nicht pauschal auf eine Operation verweisen dürfen, ohne konkret der Frage nachzugehen, ob eine Operation ebenso wirksam ist wie die Anwendung der ärztlich verordneten Nasentropfen und sich als preisgünstiger darstellt als deren dauerhafte Anwendung. Selbst wenn man – was zweifelhaft sei – von einer gleichen Wirksamkeit ausgehe, erscheine die Annahme, die Operation stelle sich als die preisgünstigere Behandlungsmethode dar, fraglich. Unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von 30 Fläschchen Nasentropfen pro Jahr zu je 20 ml bei einem Einzelpreis von etwa 4 € – er verwende mittlerweile aus Kostengründen die Nasentropfen der Marke Otriven – sowie einer durchschnittlichen Lebenserwartung belaufe sich der Eigenanteil auf insgesamt bis zu 1.500 €, während der Beihilfeanteil für eine Operation ungefähr bis zu 3.500 € betragen würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 783/16 – zu verpflichten, ihm zu den in Höhe von 157,96 € entstandenen Aufwendungen für die Nasentropfen Nasivin Beihilfe entsprechend seinem Beihilfebemessungssatz zu gewähren und die Beihilfebescheide vom 26.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.4.2016 aufzuheben, soweit sie der vorstehend beantragten Verpflichtung entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil aus den Gründen der Entscheidung und trägt ergänzend bzw. vertiefend vor, der Einwand des Klägers, eine Operation biete nur geringe Erfolgsaussichten, entbehre eines Nachweises. Dass sein Arzt ihm den Operationserfolg nicht zusichern und eventuelle Verwachsungen sowie andere Komplikationen nicht ausschließen könne, verstehe sich von selbst, da jede Operation Risiken in sich berge. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen ab 18 Jahren verstoße nur dann gegen höherrangiges Recht, wenn das Mittel zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werde. Im Fall des Klägers liege zwar eine andere Erkrankung vor, eine medizinisch gebotene Behandlung mit Nasentropfen sei jedoch zu verneinen. Die Nasentropfen würden vom Kläger zur Eindämmung von Krankheitsfolgen, nämlich zur Behebung eines wie bei einer Erkältung auftretenden Sekretstaus angewendet. Die Krankheit selbst werde durch die Verwendung der Nasentropfen weder geheilt noch gelindert. Mit dem Verwaltungsgericht sei vielmehr davon auszugehen, dass zur Behandlung der Krankheit eine operative Korrektur indiziert sein dürfte. Dass die Behandlung mit den Nasentropfen Nasivin letztlich nicht medizinisch geboten sei, ergebe sich überdies aus einer vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung seines Arztes, der zufolge die Behandlung in Zusammenarbeit mit dem HNO-Arzt auf die Verwendung eines Cortison-Nasensprays habe umgestellt werden sollen. Zudem sei die langjährige Verwendung der Nasivin-Nasentropfen mit der Gefahr eines medikamentösen Schnupfens (Privinismus) verbunden, der bewirke, dass die Nasenschleimhaut nicht mehr von allein abschwellen könne. Angesichts dessen könne die Verwendung des Mittels letztlich nicht als medizinisch geboten angesehen werden. Im Übrigen sei die mit der Beschaffung der Nasentropfen verbundene finanzielle Belastung von etwa 120 € jährlich dem Kläger angesichts seines Einkommens zumutbar, so dass auch nicht von einem Härtefall auszugehen sei. Mit Beschluss vom 6.4.2020 hat der Senat angeordnet, dass durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden soll über folgende Fragen: 1. Trifft es zu, dass der Kläger an einer verlegenden Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation), einer daraus folgenden Nasenmuschelvergrößerung (Nasenmuschelhyperplasie) sowie an Privinismus leidet und die Nasenatmung (ohne Behandlung) wesentlich erschwert ist? 2. Ist die Nasenscheidewandverkrümmung / Nasenmuschelvergrößerung oder der Privinismus wesentliche Ursache dieser Beschwerden? 3. War das im Zeitraum Februar 2015 bis Januar 2016 ärztlich verordnete Medikament Nasivin geeignet, in relevantem Maße eine Besserung oder Linderung der Beschwerden herbeizuführen? In welchem zeitlichen Umfang wirkte die Einnahme des Medikaments und führte sie in dieser Zeit zu einer „annähernd normalen Lebensqualität“? 4. War im Hinblick darauf, dass das Medikament Nasivin dem Kläger nach eigenen Angaben bereits seit seinem 14. Lebensjahr verordnet wird, eine weitere auf Dauer angelegte Einnahme dieses Medikaments angesichts etwaiger Nebenwirkungen oder gesundheitlicher Gefahren medizinisch vertretbar? 5. Kamen erfolgversprechende Alternativbehandlungen, wie etwa die Verwendung cortisonhaltiger Medikamente oder ein operativer Eingriff, in Betracht und waren diese im konkreten Fall dem Kläger - in Bezug auf cortisonhaltige Medikamente etwa angesichts von Vorerkrankungen (Operationen an Netzhaut und Grauem Star in 2013/2014) - aus medizinischer Sicht zumutbar? Mit weiterem Beschluss vom 12.5.2020 hat der Senat den Chefarzt der Hals-Nasen-Ohrenklinik am ... Klinikum, Prof. Dr. med. C., mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. C. vom 26.5.2020 verwiesen. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.