Urteil
3 K 185/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0601.3K185.10.0A
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Leitsätze
Die Bioresonanztherapie ist als Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, die Aufwendungen hierfür sind daher nicht beihilfefähig. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bioresonanztherapie ist als Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, die Aufwendungen hierfür sind daher nicht beihilfefähig. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als auf Beihilfebewilligung gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 74 VwGO vorgeschriebenen Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben. Der mit Datum vom 26.01.2010 erlassene und als Übergabeeinschreiben versandte Widerspruchsbescheid gilt gemäß § 4 VwZG frühestens mit dem 29.01.2010 als zugestellt. Die am 01.03.2010 eingegangene Klage ist daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe ausschließenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Nach den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht dem Kläger die begehrte Beihilfe nicht zu. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. der Kammer, s. z.B. Urteil der Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08), im vorliegenden Fall also auf § 67 SBG F. vom 11. März 2009 i.V.m. der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – F. 2009. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BhVO bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandmittel (Buchstabe a) sowie für Heilbehandlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO, Hilfsmittel nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO und Behandlungen von Heilpraktikern (Buchstabe b) nach den Anlagen 2 bis 5 der BhVO. Dementsprechend bestimmt Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO unter der Überschrift „Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel“ in Nr. 1 allgemein, dass für Behandlungsmethoden und Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist, Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Nr. 2 der Anlage benennt sodann die Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist. Hier sind ausdrücklich unter Buchstabe B die „Bioresonatorentests“ sowie unter Buchstabe G die „Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektronischen Funktionsdiagnostik , Mora-Therapie)“ aufgeführt. Das geltende Beihilferecht schließt demnach eine Beihilfefähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die bei ihm erfolgte Behandlung ausdrücklich aus. Entgegen der Auffassung des Klägers geht die BhVO auch zutreffend davon aus, dass es sich bei den im Falle des Klägers angewandten Behandlungsmethoden BIT (= Biophysikalische Informationstherapie = Bioresonanztherapie) (s. http://www-p.hin.ch/Kaspar.Gross/bio.html; http://www.solideo-online.de/leistungen.html; http://www.phytodoc.de/therapeut/st-wendel/beduja-himpel-lorenz-und-peter-nikolaus-lorenz/) und BFD (= Bioelektronische Funktionsdiagnostik) im Rahmen des Bioresonanzverfahrens (vgl. http://heilpraxis-wittmann.de/index.php?seite=bfd) um Methoden handelt, die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (s. zuletzt Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 –, DÖV 1996, 37, m.w.N.). Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Behandlungsmethoden nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Dies folgt nicht allein aus der auf entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fußenden Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO, hiervon geht vielmehr auch die Rechtsprechung aus (AG Köln, Urteil vom 29.01.2008 – 146 C 214/06 –, zitiert nach JURIS, unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 07.10.2007, wonach die Bioresonanztherapie nicht wissenschaftlich anerkannt ist; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Bf 12/07.Z –, zitiert nach JURIS; VG Ansbach, Urteil vom 19.04.2006 – AN 15 K 05.03841 –, zitiert nach JURIS). Zutreffend ist in der zuletzt zitierten Entscheidung des VG Ansbach darauf hingewiesen, dass die Bioresonanztherapie und vergleichbare Verfahren weiterhin unter Nr. 17 in die Anlage B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V aufgenommen sind und daher auch nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen, was den Schluss zulasse, dass der Bioresonanztherapie eben die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung fehle (VG Ansbach, Urteil vom 19.04.2006 a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). An dieser Bewertung hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert (siehe Anlage II. Nr. 17 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 17.01.2006, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006, Nr. 48, Seite 1523, zuletzt geändert am 17.12.2009 , veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 , Nr. 34, Seite 870; http://www.g-ba.de/downloads/62-492-416/RMvV_2009-12-17.pdf). Sie entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes (siehe Urteil der Kammer vom 10.02.2004 – 3 K 245/03 –, bestätigt durch Beschluss des OVG Saarlouis vom 24.03.2005 – 1 Q 35/04 –, zitiert nach JURIS). In dem zuletzt zitierten Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Fülle gerichtlicher Entscheidungen festgestellt, es entspreche übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung aller Gerichtszweige , dass die Bioresonanztherapie bzw. Bioresonanzdiagnostik nicht als eine wissenschaftlich erprobte und wirksame Methode einzustufen sei (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.03.2005 a.a.O., Orientierungssatz 3). Bei Behandlungen mittels Bioresonanztherapie sei die Versagung einer Beihilfe wegen nicht gegebener wissenschaftlicher Anerkennung dieser Behandlungsmethode daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.03.2005 a.a.O., Leitsatz). Die Beihilfevorschriften schließen eine Beihilfegewährung im vorliegenden Fall somit aus. Die Anwendung der als maßgeblich zitierten Beihilfevorschriften hält sich auch innerhalb der Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens und ist insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden, vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, ständige Rechtsprechung: vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 60, 212 = DÖV 1981, S. 101; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989 - 2 NB 1.88 -, Buchholz 271 Nr. 6; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996 - 1 R 19/93 -). Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht durch die vorgesehene Begrenzung der Beihilfe auf Aufwendungen verletzt, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein (Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –, BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2). Eine Ausnahme hierfür gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Behandlung zulässt, ist schon frühzeitig von der Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1960, Autovaccine-Behandlung, 1961 BeihilfeGr Nr. 4; BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - 8 C 72.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2). Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z.B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z.B. wegen einer Gegenindikation - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein nicht anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.06.1998, a.a.O.; ähnlich bereits OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.). In derartigen Ausnahmefällen ist es einerseits unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode - für den Regelfall zu Recht - durch allgemeine ministerielle Bestimmungen als "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall - wie angeblich auch hier - zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche "Erfolgsabhängigkeit" ist dem Beihilferecht fremd (vgl. Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 –; Urteil der Kammer vom 19.05.1998, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1996 - 2 C 15.94 -, DÖV 1996, 36 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16.01.1996, a.a.O.; zuletzt Urteile der Kammer vom 02.02.1999 - 3 K 474/96 - (Heileurhythmie), 02.03.1999 - 3 K 202/98 - (Vitamin E als Reinfarkt-Prophylaxe) und 28.04.1999 - 3 K 125/94 - (Akupunkturmassage)). Ebenso unerheblich ist der (in anderen Fällen immer wieder ins Feld geführte) Kostengesichtspunkt: Den dortigen Klägern leuchtet nicht ein, dass teure aber erfolglose schulmedizinische Behandlungen beihilfefähig sind, nicht aber vergleichsweise kostengünstige und erfolgreiche aber schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden. Diese Betrachtungsweise lässt sowohl die eben angesprochene Erfolgsunabhängigkeit des Beihilferechts außer acht wie den ebenfalls erwähnten Grundsatz der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, dem prinzipiell nur dadurch Rechnung getragen wird, dass "notwendig" und "angemessen" nur solche Methoden sind, die von ihrer Konzeption her anerkanntermaßen Erfolg versprechend sind. Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für die Bioresonanztherapie bzw. Bioresonanzdiagnostik zu, weil nach den oben dargelegten Feststellungen keine Hinweise dafür gegeben sind, dass diese Behandlungsmethode in absehbarer Zeit allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird (siehe hierzu insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.03.2005 – 1 Q 35/04 –, a.a.O.; LSG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2009 – L 11 KR 3564/08 –, zitiert nach JURIS), und weil darüber hinaus etablierte konservative Therapieformen zur Behandlung des Krankheitsbildes zur Verfügung stehen. Die Versagung von Beihilfe erscheint auch mit Blick auf die Höhe des Betrages nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Die Beihilfe muss allein sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 = NJW 1991, 743; Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233; Urteil der Kammer vom 20.04.2010 – 3 K 2/09 – m.w.Nw). Diese Voraussetzungen liegen aufgrund der oben im einzelnen abgehandelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden unabhängig von der Beihilfehöhe nicht vor, weil es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um solche handelt, die für den Kläger unabwendbar waren und denen er sich nicht entziehen konnte. Dem Kläger steht schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Beihilfeanspruch zu. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, der Beklagte habe es mit Blick auf seine bisherige Praxis der Beihilfegewährung unter Verletzung des gebotenen Vertrauensschutzes pflichtwidrig unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Behandlungen künftig nicht (mehr) als beihilfefähig anerkannt würden, führt daher ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Die Kammer hat mehrfach (zuletzt mit Urteil vom 09.03.2010 – 3 K 14/10 –; siehe auch Urteile vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 – sowie Urteile vom 04.03.2008 – 3 K 348/07 und 3 K 1111/07 –) klargestellt, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, eine als rechtswidrig erkannte Handhabung der Beihilfevorschriften rechtswidrig fortzusetzen. Ein beihilferechtlicher Anspruch hierauf besteht nicht. Die Klage konnte daher hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg haben. Der auf Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls erfolglos. Er ist mangels vorangegangener Durchführung eines diesbezüglichen Antrags- und Widerspruchsverfahrens bereits unzulässig. Auch wenn abweichend von dem Grundsatz, dass der Dienstherr regelmäßig nicht verpflichtet ist, den Beihilfeberechtigten von etwaigen Änderungen beihilferechtlicher Regelungen oder ihrer Handhabung durch die Beihilfestelle zu unterrichten (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2006 – Au 7 K 06.1037 –, zitiert nach JURIS), besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen können (als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt: die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, vgl. Urteile der Kammer vom 09.03.2010 – 3 K 14/10 –, vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 – sowie vom 04.03.2008 – 3 K 348/07 und 3 K 1111/07 –). und im vorliegenden Fall ein aus einer vorangegangenen Beihilfegewährung zu Aufwendungen für die Behandlung des Klägers mittels der Bioresonanzmethode resultierender Irrtum des Klägers über die Beihilfefähigkeit dieser Therapieform vorliegen und eine unterbliebene Belehrung daher fürsorgepflichtwidrig sein könnte, ist die Geltendmachung eines hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Klageverfahren unzulässig, weil es insoweit an der nach § 126 BRRG i.V.m. dem 8. Abschnitt der VwGO erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt. Der Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung stellt gegenüber der mit dem Hauptantrag begehrten Beihilfe ein aliud dar, also einen rechtlich ganz anders gearteten Anspruch, der denknotwendig nur bestehen kann, wenn der in erster Linie geltend gemachte Verpflichtungsanspruch ausscheidet. Der eine Anspruch schließt den anderen aus. Der Schadensersatzanspruch muss daher erkennbar als solcher geltend gemacht werden. Das Vorverfahren betreffend die Anfechtung eines Beihilfebescheides ersetzt nicht das Antrags- und Vorverfahren betreffend die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Die Verschiedenartigkeit beider Ansprüche zeigt sich auch daran, dass hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, ohne dass dies an dem nach §§ 126 BRRG, 54 BeamtStG zu beachtenden Erfordernis eines Vorverfahrens etwas ändert, die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart ist und diese im Gegensatz zur der gegen die Beihilfestelle gerichteten Verpflichtungsklage gegen das zuständige Bildungsministerium als Dienstherrn des Klägers (s. § 2 Nr. 1 BeamtStG) zu richten wäre. Der vom Kläger behauptete Schadensersatzanspruch war als solcher nicht Gegenstand des in Bezug auf den ergangenen ablehnenden Beihilfebescheid durchgeführten Widerspruchsverfahrens, und ein solches konnte auch nicht in dem schon anhängigen Prozess nachgeholt werden (stdg. Rspr., vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 23.02.2010 – 3 K 821/09 – mit weiteren Nachweisen, Urteil der Kammer vom 18.03.2008 – 3 K 827/07 –; OVG Koblenz, Urteile vom 30.10.1998 – 10 A 10692/98 – und vom 04.12. 1991 – 2 A 11542/91 – zitiert nach JURIS; Urteil der Kammer vom 04.03.2008 – 3 K 133/07 –). Soweit das Bundesverwaltungsgericht vor der Erhebung einer Schadensersatzklage aus dem Beamtenverhältnis einen an den Dienstherrn gestellten Antrag als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung gefordert hat (vgl. u.a. Urteile vom 27. Juni 1986 - BVerwG 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303 und vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16 S. 31 m.w.N.), ist dies zwar klarstellend einzuschränken: Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens voraus. Dieses dient der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Dienstherrn auch im Interesse des Beamten (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48.00 –, zitiert nach JURIS). Dieses Erfordernis zwingt aber zur Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens bereits spätestens im Widerspruchsverfahren. Nur diese gibt dem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48.00 – a.a.O. unter Hinweis auf u.a. Urteile vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - ZBR 1968, 280 und vom 10. April 1997, a.a.O. S. 31 f.). Dazu bedarf es zwar keines dem Widerspruch vorausgehenden spezialisierten Antrags an den Dienstherrn. Daraus ergeben sich aber die Darlegungsanforderungen, die ein Widerspruch erfüllen muss, um dem Zweck des in § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Vorverfahrens zu genügen. Der Rechtsbehelf muss für den Dienstherrn erkennbar machen, wogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt wird. Daran fehlt es, wenn der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, dass (auch) Schadensersatz gefordert wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48.00 – a.a.O. unter Hinweis auf Urteil vom 29. Februar 1968, a.a.O. S. 282). Die Geltendmachung von Schadensersatz im vorliegenden Verfahren scheidet daher als unzulässig aus. Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 720,10 Euro festgesetzt. Der am … 1950 geborene, mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für bioenergetische Behandlungen. Einen entsprechenden Beihilfeantrag stellte der Kläger mit Datum vom 15.12.2009. Mit dem Antrag reichte der Kläger eine im Auftrag seiner behandelnden Ärztin Dr. med. B. H.-L., S. Ganzheitliche Heilkunde GmbH, erstellte Liquidation vom 11.12.2009 über einen Gesamtrechnungsbetrag von 1.605,09 Euro ein. Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 14.01.2010 berücksichtigte der Beklagte hiervon lediglich einen Teilbetrag von 164,87 Euro als beihilfefähig. Zur Begründung ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode seien gemäß Nr. 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die nicht berücksichtigten Rechnungspositionen betreffen im Wesentlichen so genannte BIT-Tests und BIT-Behandlungen sowie BFD Nosoden-Verfahren, die jeweils mit GOÄ-Analogziffern abgerechnet wurden. Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, seine individuelle Situation sei bisher bei der Beihilfe berücksichtigt worden. Seit 2002 sei seine Blase geschädigt, und er lebe mit einem Katheter, der sehr häufig schmerzhafte Blasenentzündungen verursache. Aufgrund dessen sei er hochgradig depressiv und ein Jahr lang dienstunfähig gewesen. Ein Schwerbehindertengrad von 60 vom Hundert sei ihm unbefristet zugebilligt worden. Gerade im ersten Halbjahr habe er bis in den September hinein fast durchgehend mit schweren Blasenentzündungen zu kämpfen gehabt, die trotz vieler Antibiotika nicht hätten beseitigt werden können. Erst die Behandlung durch Frau Dr. H.-L. bei S. habe ihn von den Infekten befreit und ihm Schmerzfreiheit gebracht. Der bisherige Sachbearbeiter bei der Beihilfestelle des Beklagten habe die Aufwendungen, die den nunmehr nicht anerkannten Rechnungspositionen entsprächen, immer anerkannt, so dass er auch bei seiner starken Bronchitis mit Pfeifferschem Drüsenfieber und drohender Lungenentzündung mit Erfolg auf die Behandlung durch Frau Dr. H.-L. gebaut habe und auch insoweit von einer Beihilfegewährung durch den Beklagten ausgegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung (BhVO) seien in Krankheitsfällen lediglich die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Durch § 5 Abs. 2 BhVO werde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausgeschlossen. Dabei sei die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO betreffend die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel zu beachten. Die Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage – wie beispielsweise die Bioresonanztherapie, die bioelektronische Systemdiagnostik und die bioelektrische Funktionsdiagnostik – zähle danach zu den wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Eine Behandlungsmethode sei dann wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jeweils gering beurteile. Die durchgeführten Behandlungen wie BIT und BFD seien nach Nr. 2 der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Ein Anspruch auf Beihilfe bestehe daher nicht. Auch wenn in der Vergangenheit zu entsprechenden Behandlungen eine Beihilfe gewährt worden sein sollte, bestehe im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage kein Beihilfeanspruch. Eine Selbstbindung der Beihilfestelle dergestalt, dass die Kosten auch zukünftig ohne Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorschriften anzuerkennen seien, bestehe nicht. Selbst wenn der Beihilfeberechtigte Vertrauen in den Fortbestand der ihm durch frühere Bewilligungen zuteil gewordenen Rechtspositionen gebildet habe, sei dieses Vertrauen rechtlich nicht in der Weise geschützt, dass die Festsetzungsstelle gehindert wäre, bei zukünftigen Entscheidungen über gleichartige Beihilfeanträge die beihilferechtlichen Voraussetzungen erneut zu prüfen und einen früheren Rechtsirrtum zum Nachteil des Beihilfeberechtigten zu korrigieren. Der Widerspruchsbescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an den Kläger als Übergabeeinschreiben versandt. Mit am 01.03.2010, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiter verfolgt. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend trägt er vor, bereits der Ausgangspunkt des Beklagten, bei Behandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage handele es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, sei falsch. Aus einer Stellungnahme des Herrn Dr. rer. nat. M. G. vom Institut für Biophysikalische Medizin vom April 2008 gehe hervor, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bioresonanztherapie ausweislich klinischer Studien um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele. Dass von einer elektromagnetischen Behandlung immer eine Wirkung auf die behandelten Körperzellen ausgehe, sei bereits aus naturwissenschaftlichen Gründen selbstverständlich. Herr Prof. Dr. A., in dessen fachärztlicher Behandlung er sich befinde, könne bestätigen, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm, dem Kläger, schon mehrfach erstaunliche Heilerfolge erbracht hätten, die bei der „herkömmlichen" Behandlung ausgeblieben seien. Auch der Umstand, dass Behandlungen wie BIT und BFD im Hufeland-Leistungsverzeichnis der besonderen Therapierichtungen mit Analogziffern zur GOÄ versehen seien und seine Krankenversicherung diese Kosten uneingeschränkt übernehme, bestätige, dass es sich um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden handele. Letztlich habe dies auch der Beklagte selbst anerkannt, indem er bisher die entsprechenden Behandlungen als beihilfefähig angesehen und eine Beihilfe in Höhe von 50% der Kosten gewährt habe. So sei noch mit Beihilfebescheid vom 27.11.2009 eine Rechnung vom 12.11.2009 über 865,95 Euro, die fast ausschließlich BIT- und BFD-Behandlungsmaßnahmen betroffen habe, als beihilfefähig anerkannt worden. Das Gleiche gelte für die Bescheide des Beklagten über die Gewährung einer Beihilfe vom 3.11.2009, 25.9.2009, 10.9.2009, 2.2.2009, 6.11.2008 und andere. Wenn der Beklagte über Jahre hinweg für die Behandlungsmethoden BIT und BFD uneingeschränkt Beihilfe gewähre, so habe er damit anerkannt, dass die geltend gemachten Aufwendungen eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmaßnahme im beihilferechtlichen Sinne beträfen. Es könne nicht unterstellt werden, der Beklagte sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass eine Beihilfe auch für nicht anerkannte Behandlungsmethoden gewährt werden müsse. Insofern sei nicht zu erkennen, worin der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid behauptete „Rechtsirrtum" zu sehen sein solle. Aber selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass trotz der jahrelangen Gewährung von Beihilfe für diese Behandlungsmethoden keine Bindungswirkung für die Zukunft eingetreten sei, so hätte der Beklagte keinesfalls schon im Bescheid vom 14.1.2010 die Beihilfe für diese Behandlungsmethoden ablehnen dürfen. Vielmehr hätte er den Kläger darauf hinweisen müssen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes letztmals eine Beihilfe gewährt werde, aber zukünftig Behandlungsmaßnahmen wie BIT und BFD nicht mehr als beihilfefähig angesehen würden. Wenn der Beklagte ihm, dem Kläger, erst im Beihilfebescheid mitteile, dass er für diese Behandlungsmethoden keine Beihilfe mehr gewähre, so sei es nicht mehr möglich, rückwirkend für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum eine alternative beihilfefähige Behandlungsmaßnahme zu wählen. Diese Möglichkeit habe er, der Kläger, erst nach Erhalt des Bescheides vom 14.1.2010 in Betracht ziehen können. Hierdurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 720,10 Euro entstanden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, den Beamten gerade vor solchen Vertrauensschäden zu schützen. Auch außerhalb des Beamtenrechts herrsche der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der wegen eines Irrtums rückwirkend ein Rechtsverhältnis ändere oder aufhebe, dem anderen Teil den Vertrauensschaden zu ersetzen habe. Der Beklagte habe ihm, dem Kläger, daher den Betrag von 720,10 Euro zumindest als Schaden zu ersetzen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 14.01.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 zu verpflichten, ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 15.12.2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 720,10 Euro zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihm in Höhe der versagten Beihilfe von 720,10 Euro Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest. Mit Beschluss vom 19.04.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.