Urteil
1 K 372/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0921.1K372.09.0A
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Leitsätze
Prüfungsentscheidungen sind unter Berücksichtigung eines Bewertungsspielraums gerichtlich überprüfbar. Ob die Grundsätze für Berufszulassungsprüfungen auch für Promotionsprüfungen gelten, kann hier offen bleiben.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prüfungsentscheidungen sind unter Berücksichtigung eines Bewertungsspielraums gerichtlich überprüfbar. Ob die Grundsätze für Berufszulassungsprüfungen auch für Promotionsprüfungen gelten, kann hier offen bleiben.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Neubeurteilung seiner Dissertation zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Klagebegründung bleibt -teils wiederholend teils ergänzend- anzumerken: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -) verpflichtet Art. 19 Abs. 4 des GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Ob diese für die gerichtliche Überprüfung von Berufszulassungsprüfungen entwickelten Grundsätze auch auf Promotionsprüfungen anzuwenden sind (bejahend: HessVGH, Urteil vom 25.02.1993 - 6 UE 1211/91 -), weil etwa die Promotion eine von mehreren Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist und damit die Promotion den Zugang zum Hochschullehrerberuf eröffnet, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Selbst bei Anwendung der für Berufszulassungsprüfungen geltenden Grundsätze überschreitet die Bewertung der Dissertation des Klägers nicht den dem Erst- und Zweitgutachter zustehenden Entscheidungsspielraum. Rechtserhebliche Verfahrensfehler bei der Bewertung der Dissertation liegen nicht vor. Soweit der Kläger in der Klagebegründung geltend macht, die Kritik der Gutachter erschöpfe sich im Wesentlichen in der Auseinandersetzung mit einzelnen sprachlichen angeblichen Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten, sie kritisierten weder die wissenschaftlichen Ergebnisse noch die Methodik der Arbeit, sondern bemängelten im Wesentlichen das Fehlen klarer begrifflicher Abgrenzungen, die sie in einzelnen Punkten erwarteten, und verlangten in Einzelpunkten, eine vertiefte Definition einzelner Begrifflichkeiten, geht sein Vortrag in verniedlichender Weise völlig an der Realität vorbei. Auf die Gutachten von … vom 02.02.2008 und … vom 18.01.2008 sowie deren ergänzende Stellungnahmen vom 17.11.2008 und 18.11.2008 wird insoweit verwiesen. So führt … in seinem Gutachten vom 02.02.2008 beispielhaft auf: „Eine kritische Begutachtung des zweiten Kapitels zu den Grundlagen des Supply Chain Managements und des dritten Kapitels zu Advanced-Planning-and-Scheduling-Systemen offenbart teilweise erhebliche Mängel, die hier nur exemplarisch und nicht im vollen Umfang aufgeführt werden können. Ein Mangel betrifft beispielsweise den Umgang mit der betriebswirtschaftlichen Fachterminologie. So werden Fachausdrücke verwechselt (z.B. komplementäre Ziele mit konkurrierenden, vgl. S. 8) oder ungeläufige Begriffe verwendet, ohne sie mit der allgemeinen Terminologie abzustimmen, (vgl. u. a. S. 10) (mehrfach), 15, 32, 34!, 44!, 47). Die häufigen Ungenauigkeiten führen teilweise zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten (vgl. u. a S. 17, 32, 43, 46, 50) bzw. zu Fehlinterpretationen. Undeutlich bleibt so die Trennung zwischen strategischen, taktischen und operativen Planungsaufgaben in einer Supply Chain. Es bleibt ferner vollkommen unklar, wie zwischen Prinzipien und Konzepten des Supply Chain Managements unterschieden wird. Teile der dargestellten Prinzipien liefern zwar ein grobes Verständnis der Zwecksetzung des Supply-Chain-Managements, sie bleiben jedoch unvollständig und im weiteren Verlauf der Arbeit vollkommen unberührt (vgl. S. 23). Angeschnitten, jedoch in seiner Bedeutung unerkannt, bleibt die Entwicklung von 3PL- und 4PL-Providern, die gerade für mittelständische Unternehmen eine Anbindung an heterogene IT-Strukturen ermöglichen (vgl. S. 20 f.) und von zunehmender praktischer Relevanz sind. Neben den terminologischen zeigen sich zahlreiche argumentative Schwächen. Teilweise fehlen Begründungen für zentrale Aussagen, teilweise werden Aussagen nur durch weitere Postulate ergänzt oder erzeugen offensichtliche Widersprüche (vgl. u. a. S. 11 (mehrfach), 16, 23, 27, 39 u. 16, 45, 56). Aufzählungen, die eine Gesamtheit erläutern sollen, sind teilweise unvollständig (vgl. S. 9, 25). Darstellungen werden teilweise zu eng auf Spezialfälle reduziert (vgl. S. 48). So muss bezüglich der Vorteile des Postponements korrigierend festgestellt werden (vgl. S. 19), dass sich die allgemein anerkannte Reduktion des Marktrisikos nicht nur auf die Absetzbarkeit der betreffenden Produkte bezieht, sondern auch auf Mängel der Lieferbereitschaft. Auch besteht eine erhebliche Ungenauigkeit darin, in Bezug auf Just in Time zu behaupten: „Ohne Kundenauftrag wird keine Aktivität ausgeführt" (S. 24). Genauso muss der Auffassung widersprochen werden, dass aufgrund der bestehenden Unsicherheit eine Optimierung von Auftragsgrößen nicht möglich ist (vgl. S. 52); hierzu wurden in den letzten fünfzig Jahren entsprechende Lagerhaltungspolitiken entwickelt. Insgesamt hinterlässt der Grundlagenteil einen sehr unausgewogenen Eindruck. Einige Problemfelder, z.B. die Prinzipien und Konzepte des Supply Chain Managements, die Prognose oder die Losgrößenplanung, finden zwar eine relativ ausgiebige Wiedergabe, sie werden aber im weiteren Verlauf der Arbeit nicht mehr aufgegriffen. Die Literaturübersicht zur APS-Literatur ist fast ausschließlich auf den deutschsprachigen Raum beschränkt, Arbeiten zur Mittelstandsforschung im Bereich des Supply Chain Managements sind deutlich unterrepräsentiert. Auch das vierte Kapitel zur Entwicklung einer Vergleichsmethode weist im Hinblick auf die Argumentationsweise und den fachsprachlichen Gebrauch ähnliche Probleme auf wie die beiden vorangehenden (vgl. u. a. S. 83, 84, 102). So bleibt z.B. die Idee, die Phasen des eigenen Vorgehens aus der Struktur des allgemeinen Planungsansatzes abzuleiten, ohne Erläuterung, obwohl zwischen beiden deutliche Abweichungen vorliegen (vgl. S. 63 f.). Die theoretische Fundierung der eigenen Vorgehensweise bleibt daher sehr schwach. Immerhin lässt sich jedoch die Struktur der nachfolgend vertieft dargestellten Phasen und das damit erzielte generelle Ergebnis erkennen. Ein Hauptgegenstand des vierten Kapitels ist die Typologie mittelständischer Produktionsunternehmen sowie die Einordnung der untersuchten Unternehmensgruppe in diesen typologischen Rahmen. Zur Komplexitätsreduktion ist dieser Weg sicher richtig gewählt. In der Arbeit werden jedoch in erster Linie unterschiedliche typologische Merkmale angeführt, ohne dass die hieraus ableitbaren Typologien intensiv auf ihre Zweckmäßigkeit für die eigene Themenstellung diskutiert werden. Die Merkmalskataloge besitzen zudem ein gewisses Ungleichgewicht mit einem Schwerpunkt auf produktionswirtschaftlichen Merkmalen. Merkmale, die sich auf die IT-Struktur, auf die Machtverteilung innerhalb der Supply Chain oder auf die Möglichkeiten zur Prozessgestaltung beziehen, fehlen ganz. Insbesondere die ersten beiden Merkmale wären zur Beurteilung der Einsatzmöglichkeit und der Durchsetzbarkeit einheitlicher APS-Systeme in einer Supply Chain äußerst relevant. Generell ist ferner eine Diskussion darüber zu vermissen, welche Bedeutung die Merkmale zur Charakterisierung von Supply Chains besitzen und ob alle Merkmale zur Differenzierung in Typen überhaupt notwendig sind. Die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Typenbildung (vgl. S. 87 ff.) ist daher nicht begründet. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die sehr stark unternehmensbezogenen Merkmale überhaupt in der Lage sind, Supply Chains zu charakterisieren. Typologisierungsschwierigkeiten treten insbesondere dann auf, wenn durch die Supply Chain Unternehmen unterschiedlicher (Unternehmens-)Typen miteinander verknüpft sind. Als weiterer Hauptgegenstand des vierten Kapitels ist die Entwicklung eines Kennzahlensystems zu sehen, mit dessen Hilfe die Leistungsfähigkeit von APS-Systemen in Testanwendungen gemessen werden soll. Bei den Darstellungen lehnt sich Herr A. an Kennzahlen der „Belastungsorientierten Auftragsfreigabe" an. Dies führt erneut zu einer Übergewichtung der rein produktionswirtschaftlichen Sicht auf das mehrschichtige Problemfeld einer Supply Chain. Die Ausführungen sind ferner sehr eng an ... Kennzahlen angelehnt. Dies ist zwar nicht als Mangel anzusehen, die Art und Weise der Darstellung ermöglicht es jedoch nur einem Sachverständigen der Belastungsorientierten Auftragsfreigabe, sich Aufschluss über das für die Arbeit fundamentale Kennzahlengerüst zu verschaffen. Die Bedeutung der ausgewählten bzw. die Irrelevanz der vernachlässigten Kennzahlen für die vorgelegte Arbeit bleibt ungeklärt. Auch handwerkliche Fehler, z.B. bei der Abstimmung der Beispielrechnungen mit den dazugehörenden Kurven, zeigen sich in diesem Abschnitt (vgl. S. 105, 109) erneut. Letztlich enthält das vierte Kapitel die Empfehlung statistischer Methoden, die zur Auswertung der zu erhebenden Kennzahlen einzusetzen sind. Die Empfehlung erscheint zweckmäßig, wenngleich nicht übermäßig innovativ. Ausgesprochen störend ist, dass die Darstellung der Methodik zu knapp und mit der späteren Auswertung mit Hilfe von SPSS nicht abgestimmt ist. Z.B. wird beim Kolmogorow-Smirnow-Test eine andere Testgröße eingeführt als diejenige, die später in den Tests ausgewiesen wird. Auch die unzureichende Trennung zwischen Probanden, Zufallsgrößen und deren Erwartungswerten führt zu erheblichen Irritationen (vgl. S. 123 ff.). Aufschlussreich sind hingegen die Ausführungen zur Aufbereitung der Daten. Leider finden sich auch hier argumentative Probleme, wenn z.B. empfohlen wird, Korrekturen an Originaldaten nur dann auszuführen, wenn dadurch die Analyseergebnisse zu Ungunsten eines APS-Systems verfälscht werden. Es stellt sich dann natürlich die Frage, wie das Ausmaß dieser Verfälschungen überhaupt festgestellt werden soll, wenn nicht durch Vergleich mit den Ergebnissen auf Basis korrigierter Daten (vgl. S. 122). Die Anwendung der entwickelten Vorgehensweise für die A.-Gruppe wird im fünften Kapitel geschildert. Die typologische Einordnung der Gruppe ist nachvollziehbar (vgl. S. 129 ff.), obwohl offen bleibt, wieso Abnehmer und externe Zulieferer nicht in die Betrachtung aufgenommen werden. Hier hinterlässt die Arbeit den Eindruck, dass der dem vorangehenden vierten Kapitel zugrunde gelegte Untersuchungsgegenstand bereits stark an den Eigenschaften der im fünften Kapitel untersuchten A.-Gruppe ausgerichtet wurde. Nur so kann z.B. der Verzicht auf die ausführliche Diskussion logistischer Kennzahlen interpretiert werden (vgl. S. 136). Wesentlich ist die Gegenüberstellung der beiden APS-Systeme FELIOS und WAY. Hierzu wendet Herr A. nach einem qualitativen Vergleich die von ihm empfohlenen Testverfahren an. Der qualitative Vergleich zeigt leider erneut eine zu geringe fachsprachliche Abstimmung der APS-spezifischen Begriffe. Auch die Erläuterungen eigener Gedankengänge fallen teilweise zu kurz aus (vgl. u. a. S. 194, 201, 209, 219). Die Testverfahren führen schließlich zu einigen tragfähig erscheinenden Ergebnissen. Leider ist auch hier die Argumentationsweise irritierend. Teilweise werden Gedankengänge nur verkürzt dargestellt und sind damit nicht nachvollziehbar (vgl. u. a. S. 195, 209, 210, 211, 212, 213, 224), teilweise fehlen wichtige Bezüge. Wie bereits zum vierten Kapitel angemerkt, wird der Übergang zwischen der Testgröße Db zur Größe z nicht erläutert (vgl. S. 196). Ähnliches gilt für die Größe df und die Bedeutung des angegebenen Konfidenzintervalls (vgl. u. a. S. 196 f., 199). Kritisch ist auch eine Argumentation über Korrelationen und nicht über Korrelationskoeffizienten. Ferner sind erneut argumentative Fehler auszumachen, wenn behauptet wird, dass aus einer geringeren Auslastung ... "weniger Fertigungsaufträge" (S. 198) folgen und nicht umgekehrt. Auch können die grafisch dargestellten Ergebnisse teilweise nicht in Einklang mit den dazugehörenden Erläuterungen gebracht werden. Sehr verwirrend sind fehlende Bezüge auf S. 206. Ohne Erläuterung beziehen sich hier Aussagen auf die Tabelle 20, die sich auf S. 200 befindet. Auch bleibt unklar, ob die angeführten 26 Wochen oder die sich indirekt aus der Testzahl von 168 ergebenden 24 Wochen untersucht wurden. Die Argumentationen sind an dieser Stelle nicht nachvollziehbar. Auch S. 207 enthält Ausführungen zur Grundreichweite, die sich nicht auf ausgewiesene Daten stützen. Die Arbeit schließt mit einem kurzen Fazit. Erst hier lässt Herr A. erkennen, dass sich in mittelständisch geprägten Supply Chains ein elementares Problem bei der Integration kleinerer und mittlerer Zulieferunternehmen ergibt. Dieser Hinweis kommt am Schluss der Arbeit deutlich zu spät und hätte bereits an früherer Stelle zu einer umfangreicheren Diskussion führen müssen. Ebenso ist zu bemängeln, dass die Übertragbarkeit der erarbeiteten Ergebnisse auf andere Supply-Chain-Typen mit den wenigen Anmerkungen im Fazit vollkommen unzureichend behandelt wird. IV. Zusammenfassung Die von Herrn A. vorgelegte Arbeit behandelt die Entwicklung einer Vergleichsmethode für APS-Systeme und deren Anwendung auf die zwei für mittlere Wertschöpfungsnetzwerke als Marktführer einzustufenden Software-Systeme. Zwar enthält die Arbeit einige nachvollziehbare Ergebnisse und zeigt nur einige formale und orthografische Schwächen, sie besitzt jedoch elementare Mängel. Wie sich aus den angeführten Beispielen ergibt, ist der Gebrauch der Fachsprache ebenso wie die Argumentationsweise nicht akzeptabel. Die Tragfähigkeit der erzielten Ergebnisse wird durch entsprechende Mängel in der Gedankenführung erheblich in Frage gestellt. In Bezug auf den Gebrauch des angewendeten wissenschaftlichen Instrumentariums zeigen sich weitere Schwächen. Letztlich muss festgestellt werden, dass zentrale Fragestellungen des gewählten Themas nur in Teilen behandelt und beantwortet werden. Insbesondere bleibt offen, inwiefern sich die von Herrn A. vorgeschlagene Vorgehensweise von Methoden unterscheidet, die für Supply Chains eingesetzt werden, die durch Großunternehmen dominiert sind. Zusammenfassend komme ich nach Abwägung der Stärken und Schwächen der von Herrn A. vorgelegten Arbeit zu folgendem Ergebnis: In Anbetracht des Missverhältnisses zwischen der Herrn A. seitens des Lehrstuhls gewährten Unterstützung während der Entstehung der Arbeit und der geringen hieraus erzielten methodischen und inhaltlichen Verbesserung erscheint mir auch eine Rückgabe zur Verbesserung nach § 8 Abs. 3 der aktuellen Promotionsordnung nicht als geeigneter Weg, die Arbeit auf ein wissenschaftliches Niveau zu heben, das einer Dissertation angemessen ist. Daher empfehle ich , die Arbeit als Dissertation abzulehnen.“ In der ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2008 führt … ferner aus: „1. Einwand: Fachterminologische Mängel Stellungnahme: Das im Gutachten angeführte Beispiel steht stellvertretend für zahlreiche fachterminologische Unklarheiten. Weitere Seitenhinweise beziehen sich auf die Schrift. Die dort ausgewiesenen Mängel können in einem Gutachten aufgrund des bereits beanspruchten Seitenumfangs nicht vollständig dargestellt und widerlegt werden. Die angeführten Mängel können auch nicht als vollständige Mängelliste interpretiert werden. Es ist zu vermerken, dass im Widerspruch der Mangel in der Schrift eingeräumt wird. Die Kritik am Gutachten ist deshalb nicht haltbar. 2. Einwand: Ungenauigkeiten Stellungnahme: Die bemängelten Ungenauigkeiten sind in der Schrift festgehalten. Eine Ausführung aller Mängel sprengt den Rahmen eines Gutachtens. Die Kritik am Gutachten ist deshalb nicht angebracht. ….. In seiner weiteren Stellungnahme listet … sodann eine Vielzahl von Mängeln des Gutachtens auf, und zwar unter den Oberbegriffen: Unvollständigkeit, Thematische Einengung, Argumentative Mängel, Unvollständige Argumentation, Ungenaue Darstellung, Argumentative Schwäche, Mangelnde Begründung, Mangelnde Literaturauswertung, Argumentative und fachsprachliche Probleme, schwache Begründung, Methodische Mängel, einseitige Schwerpunktsetzung, eingeengte Merkmalsetzung, Darstellungsmängel, nicht abgestimmte Grafik, handwerkliche Mängel, Vernachlässigung eines wichtigen Themenkreises, usw.. Diese Kritikpunkte als „im Wesentlichen“ eine „Auseinandersetzung mit einzelnen sprachlichen angeblichen Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten“ anzusehen, geht an der Sache völlig vorbei und kann das Ergebnis des nachvollziehbar und überzeugend begründeten Gutachtens zur Dissertation des Klägers nicht in Frage stellen. Im Übrigen verkennt der Kläger insoweit, dass Sprache das Medium der Wissensvermittlung ist und sprachliche Genauigkeit ein wesentliches Merkmal einer wissenschaftlichen Arbeit. Sprachliche Korrektheit gehört zu den unabdingbaren Anforderungen, die an eine Dissertation zu stellen sind. Gleiches gilt für die Kritik des Klägers am Gutachten von … vom 18.01.2008 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2008. Prof. Dr. … hat in seinem Gutachten u.a. ausgeführt: „Die wesentliche Zielsetzung der vorgelegten Dissertation liegt in der Entwicklung und konkreten Anwendung einer Vergleichsmethode für APS-Software, bezogen auf mittelständisch geprägte Supply Chains. Dabei soll „nicht nur, wie in der Literatur sonst üblich, die Software anhand eines Funktionalitätenkatalogs" analysiert werden, "der anschließend mit dem Anforderungsprofil der Supply Chain verglichen werden kann" (S. 2). Vielmehr unterzieht der Autor in einem weitergehenden Schritt die betrachteten APS-Systeme einer Testinstallation in einer realen Unternehmensgruppe unter „Life-Bedingungen". Das betreffende Anliegen der Arbeit kann als Problemstellung von hoher wissenschaftlicher und praktischer Bedeutung gewertet werden. Umso bedauerlicher ist es, dass der Autor mit seinen oberflächlichen und widersprüchlichen bzw. fehlerhaften Ausführungen die Chance zum Anfertigen einer interessanten und wichtigen Dissertationsschrift, die den Promotionsanforderungen genügt, vertan hat. ….. Erhebliche Mängel weisen auch die Ausführungen in Punkt „5.5.2.1 Erfahrungen mit FELIOS im Praxiseinsatz"" auf. Neben Ungereimtheiten (anstelle eines betrachteten Auftrags ist auf S. 190 plötzlich von mehreren Aufträgen die Rede) und Grammatikfehlern (vgl. S. 188, letzter Absatz) ist hier insb. die völlig unzureichende Erläuterung von Abbildungen (Abb. 27 auf S. 189 und speziell Abb. 28 auf S. 190) zu kritisieren. Bezeichnend ist auch der Satz: "Dieses Vertrauen in [?] ist eine Grundvoraussetzung für die Arbeit mit FELIOS" (S. 191). Nach Auffassung des Gutachters reichen die aufgezeigten Fälle aus, um den Verdacht zu äußern, dass der Autor offenbar nur vage Kenntnisse über die von ihm verwendeten statistischen Methoden besitzt. Bedauerlicherweise treten aber damit die teilweise durchaus interessanten Ergebnisse seines Kennzahlenvergleichs in den Hintergrund. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass die vorgelegte Arbeit eine außergewöhnliche Fülle von oberflächlichen oder unklaren Ausführungen, Ungereimtheiten, Erläuterungsversäumnissen und mathematisch-logi-schen Fehlern aufweist. Damit sind auch nicht annähernd die Anforderungen erfüllt, die an eine Dissertation gestellt werden. Dabei soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Autor sich gegenüber umfangreichen Verbesserungshinweisen, die ihm in Verbindung mit einem „ersten Versuch" vermittelt wurden, als weitgehend „beratungsresistent“ erwiesen hat.“ In seiner ergänzenden Stellungnahme legt … dar: „Das wohl zweifelsfrei vom Promotionsbewerber stammende „Gegengutachten" zu meinem Gutachten umfasst (bei fortlaufender Numerierung) 84 „Sachpunkte", einen Punkt (Punkt 85), der sich auf die Art der Betreuung bezieht (vgl. hierzu die meiner ersten Stellungnahme beigefügten E-Mails) und einen Punkt (Punkt 86) auf der letzten Seite des „Gegengutachtens", in dem Herr A. selbst ein durchaus zutreffendes, auch in sprachlicher Hinsicht bezeichnendes Urteil über seine eigene Arbeit fällt. Er stellt hier fest: „Offensichtlich hatte bereits Arbeit des ersten Versuchs ähnliche Schwächen wie die Arbeit des zweiten Versuchs." Die angesprochenen 84 „Sachpunkte" lassen sich in drei Gruppen untergliedern: Gruppe A: Punkte, in denen die von mir in meinem Gutachten angeführte Kritik an der Dissertation ausdrücklich als gerechtfertigt anerkannt wird bzw. unexakte (unkorrekte) Aussagen (Formulierungen) eingeräumt oder nachträgliche „Richtigstellungen" von Feststellungen in der Dissertation vorgenommen werden. Diese Gruppe umfasst 52 Punkte, d.h. 62 % der entsprechenden Kritikpunkte von mir werden von Herrn A. direkt oder indirekt akzeptiert. Gruppe B: Punkte, die auf einer (bewussten oder unbewussten) Fehlinterpretation von Aussagen in meinem Gutachten beruhen und letztlich keine Kritikpunkte bilden. Diese Gruppe umfasst 7 Punkte. Gruppe C: Punkte, in denen „Gegenargumente" zu meiner Kritik vorgebracht werden. Diese Gruppe umfasst 25 Punkte. Wie gezeigt wird, sind sämtliche „Gegenargumente" völlig haltlos bzw. unbegründet. Ich halte an meinem Vorschlag der Ablehnung der Arbeit fest!“ Sodann erläutert … im Einzelnen Punkt für Punkt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise, weshalb er an seinem Vorschlag, die Arbeit abzulehnen, festhält. Auch hier verkennt der Kläger in seiner Klagebegründung den Schwerpunkt der gutachterlichen Kritik, wenn er geltend macht, die Gutachter kritisierten nicht die wissenschaftlichen Ergebnisse und nicht die Methodik der Arbeit, sondern im Wesentlichen das Fehlen klarer begrifflicher Abgrenzungen in einzelnen Punkten. Soweit der Kläger die von den Gutachtern aufgezeigten Mängel nicht selbst einräumt, beruht seine Klagebegründung auf einer offensichtlichen Fehlinterpretation der gutachterlichen Kritik. Dies zeigt sich auch an seinem Vortrag hinsichtlich der Begriffe Korrelation und Korrelationskoeffizient. Wenn der Kläger geltend macht, die Sichtweise des Gutachters stelle nur eine von verschiedenen möglichen wissenschaftlichen Sichtweisen dar, vielfach werde "das Maß der Korrelation ohne Weiteres ein Korrelationswert aufgeführt, ohne dass dieser ausdrücklich als Korrelationskoeffizient bezeichnet" wird, missversteht er den Gutachter, der sich kritisch damit auseinander gesetzt hat, dass in der Arbeit über Korrelationen und nicht über Korrelationskoeffizienten argumentiert wird. Zwischen diesen beiden Begriffen besteht aber ein sprachlicher Unterschied. Der Korrelationskoeffizient ist der Wert der Korrelation und nicht die Korrelation selbst. Aus den vom Kläger zitierten wissenschaftlichen Werken ergibt sich nichts anderes. Ist damit die Bewertung der Dissertation des Klägers durch die beiden Gutachter, auf die sich die angefochtene Ablehnung des Beklagten rechtsfehlerfrei stützt, nicht zu beanstanden, so steht dem Kläger kein Anspruch auf Neubeurteilung seiner Dissertation zu. Auch der geltend gemachte Hilfsantrag des Klägers, ihm die Promotion gem. § 8 Abs. 5 Promotionsordnung zur Verbesserung zurückzugeben, muss angesichts der eindeutigen und überzeugenden Einschätzung der Gutachter, dass dies in Anbetracht des Missverhältnisses zwischen der dem Kläger seitens des Lehrstuhls gewährten Unterstützung während der Entstehung der Arbeit und der geringen hieraus erzielten methodischen und inhaltlichen Verbesserung nicht als geeigneter Weg erscheine, die Arbeit auf ein wissenschaftliches Niveau zu heben, das einer Dissertation angemessen sei (nach Auffassung von … sind die Anforderungen, die an eine Dissertation gestellt werden, auch nicht annähernd erfüllt, wobei sich der Kläger gegenüber umfangreichen Verbesserungshinweisen, die ihm in Verbindung mit einem „ersten Versuch" vermittelt worden seien, als weitgehend „beratungsresistent“ erwiesen habe), erfolglos bleiben. Insoweit bleibt zu betonen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Promotionsordnung die ordentliche Promotion dem Nachweis der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft dient. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Am 06.08.2007 stellte der Kläger bei einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren. Bereits im Jahre 2006 hatte er einen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt, diesen jedoch - bevor das Zweitgutachten vorlag - zurückgenommen. Der Vorsitzende des Beklagten ließ den Kläger mit Schreiben vom 07.08.2007 zum Promotionsverfahren zu. Hierbei wurden Univ.-Prof. Dr. … zum Erstberichterstatter und Priv.-Doz. Dr. … zum Zweitberichterstatter über die Dissertation „Zur Analyse von Advanced Planning und Scheduling Software in mittelständisch geprägten Supply Chains" bestellt. Sowohl der Erstgutachter als auch der Zweitgutachter empfahlen der Fakultät die Dissertation abzulehnen. Am 20.02.2008 entschied der Beklagte über die Ablehnung, wobei er sich der Auffassung der beiden Gutachter anschloss. Die Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2008 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 27.03.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ein, mit dem Antrag, die Prüfungsentscheidung aufzuheben und die Dissertation einer erneuten Begutachtung zu unterziehen. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 wies der zuständige Fakultätsrat den Widerspruch auf der Grundlage von Stellungnahmen der beiden Gutachter zurück. Zur Begründung führte er aus, entgegen der Auffassung des Klägers sei die Bewertung der Dissertation nicht zu beanstanden, da sie sich im Rahmen des den Gutachtern als Prüfern einzuräumenden Beurteilungsspielraums halte. Die von den Gutachtern gegebenen Begründungen ließen nicht erkennen, dass die Dissertation aufgrund falscher Tatsachen oder willkürlich bewertet worden sei. Die Gutachten enthielten vielmehr eine in sich schlüssige, die jeweils getroffene Entscheidung rechtfertigende Darlegung von Gründen für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung. Die Arbeit weise eine Fülle von oberflächlichen und unklaren Ausführungen, Ungereimtheiten, Erläuterungsversäumnissen und mathematisch-logischen Fehlern auf. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die zentralen Fragestellungen des gewählten Themas zu behandeln und zu beantworten. Es bleibe offen, inwiefern sich die vorgeschlagene Vorgehensweise von Methoden unterscheide, die für Supply Chains eingesetzt würden, die durch Großunternehmen dominiert seien. Ferner weise die Arbeit erhebliche Mängel im Gebrauch der Fachsprache sowie bei der Argumentationsweise auf. Eine weitere Schwäche zeige sich bei dem angewendeten wissenschaftlichen Instrumentarium. In seiner Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten lege der Kläger nicht dar, dass die formulierte Kritik nicht nachvollziehbar und vor allen Dingen unrichtig sei, vielmehr räume der Kläger zumeist die Kritikpunkte ein und versuche eine sprachliche Klarstellung seiner beanstandeten Aussagen. Substantielle Einwendungen gegen die Gutachten nehme er nicht vor. Darüber hinaus sei der Fakultätsrat der Auffassung, dass die Gutachter ihre Aussagen und Kritik zutreffend begründet hätten. Der Hinweis auf die orthografischen Fehler der Arbeit stelle hierbei eine Randbemerkung dar. Die Ablehnung der Arbeit des Klägers überschreite damit nicht den den Gutachtern zustehenden Bewertungsspielraum. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass der Kläger die Betreuung der Doktorarbeit rüge, die anfänglich nach Aussage des Klägers regelmäßig und schlussendlich abgelehnt worden sei. Dem Kläger seien umfangreichere Überarbeitungshinweise gegeben worden, die von ihm jedoch nur punktuell aufgegriffen und nicht als Anreiz für eine eigenständige, systematische und methodisch gesicherte Analyse des Themas verstanden worden seien. Da es sich bei der Doktorarbeit um eine selbstständig verfasste wissenschaftliche Arbeit handeln müsse, liege die Umsetzung der Arbeit allein im Verantwortungsbereich eines jeden Promovenden. Überdies sei auch nicht zu beanstanden, dass die ersteingereichte Arbeit, die der Kläger selbst zurückgenommen habe, bevor beide Gutachten vorgelegen hätten, vom Erstgutachter mit der Note „rite - cum laude" bewertet und Passagen dieser Arbeit, die sich in der jetzt vorgelegten Arbeit wiedergefunden hätten, nunmehr kritisiert worden seien. Insoweit verkenne der Kläger, dass die damalige Bewertung dahinstehen könne, da hier streitgegenständlich allein die Bewertung der neueingereichten Arbeit sei. Daher könne von einer unzulässigen reformatio in peius nicht die Rede sein. Demgemäß sei eine Neubewertung auch nach einem eingehenden Überdenken der Prüfungsentscheidung nicht in Betracht gekommen. Am 24.04.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, rechtlicher Maßstab für die Beurteilung der Promotion sei nach § 1 Abs. 2 Promotionsordnung der Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft. Nach § 6 Abs. 1 der Promotionsordnung müsse die Dissertation auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft entnommen sein und eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein. Nach § 8 Abs. 4 Promotionsordnung werde die Dissertation ohne Vorbehalt angenommen, wenn sie druckfrei sei. Seien geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so werde die Dissertation nach § 8 Abs. 4 S. 2 Promotionsordnung unter Vorbehalt angenommen. Seien erhebliche Änderungen oder Verbesserungen erforderlich, werde die Dissertation nach § 8 Abs. 5 Promotionsordnung dem Bewerber zur Verbesserung zurück gegeben. Mithin komme es für die Beurteilung der Dissertation vor allen Dingen darauf an, ob eine eigenständige wissenschaftliche Leistung vorliege. Dass eine derartige wissenschaftliche Leistung hier vorliege, werde von beiden Gutachtern ausdrücklich anerkannt. So heiße es in dem Gutachten von. …, dass der Untersuchungsgegenstand einem Promotionsvorhaben angemessen sei, aus dem Gutachten von … ergebe sich, dass die „Problemstellung von hoher wissenschaftlicher und praktischer Bedeutung" sei (S. 1). Die Gutachter kritisierten in ihren Gutachten nicht die wissenschaftlichen Ergebnisse der Arbeit, gleichfalls kritisierten beide nicht die Methodik, sondern bemängelten im Wesentlichen das Fehlen klarer begrifflicher Abgrenzungen, die sie in einzelnen Punkten erwarteten. Sie verlangten in Einzelpunkten, eine vertiefte Definition einzelner Begrifflichkeiten. Symptomatisch seien dazu etwa die Ausführungen auf S. 7. Der Gutachter vermisse insoweit, dass einzelne Berechnungen nur bei genauer Kenntnis des „Wiendahl-Ansatzes" nachvollziehbar seien. Ferner würden einzelne Druckfehler behaftete Erläuterungshinweise kritisiert. Zu den einzelnen Kritikpunkten des Gutachters … werde auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Der Kern der Kritik des Gutachters befinde sich auf Seite 14. Der Gutachter führe insoweit aus, dass die von ihm benannten Fälle ausreichten, um die Bewertung zu begründen, der Autor verfüge nur über vage Kenntnisse der von ihm verwendeten statistischen Methode. Die durchaus interessanten Ergebnisse seines Kennzahlenvergleiches träten demgegenüber in den Hintergrund. Tatsächlich enthalte das Gutachten keinen einzigen Hinweis darauf, dass die von ihm - dem Kläger - verwendeten statistischen Methoden unrichtig angewandt worden seien. Statistische Fehler würden nicht in einem einzigen Punkt konkret benannt. Der Prüfer setze sich insoweit auch in einen unauflöslichen Widerspruch, wenn er gleichzeitig darauf hinweise, dass die Ergebnisse der von ihm - dem Kläger - in der Dissertation angewandten statistischen Methoden durchaus interessant seien. In diesem Absatz komme zum Ausdruck, dass er - der Kläger - tatsächlich die verwendeten wissenschaftlichen Methoden vollständig korrekt angewandt habe und dabei auch zu einem in wissenschaftlicher Hinsicht durchaus interessanten und neuen Ergebnis gekommen sei. Die Kritiken beträfen nicht die verwendeten statistischen Methoden oder die betriebswirtschaftliche Auswertung, sondern allein einzelne sprachliche Formulierungen. Aus derartigen sprachlichen Formulierungen lasse sich jedoch nicht auf eine fehlerhafte wissenschaftliche Methode schließen. Jedenfalls handele es sich um solche Detailfragen, die nicht dazu dienen könnten, die Dissertation sofort zurück zu weisen. Ihm - dem Kläger - sei keine Möglichkeit gegeben, für seine Dissertation Verbesserungsvorschläge zu machen. Insoweit könne auch nicht Bezug genommen werden auf den „ersten Versuch", da das damalige Promotionsverfahren durch Rücknahme des Promotionsantrags beendet worden sei. In dem jetzt anhängigen Promotionsverfahren würden gleichfalls die Bestimmungen wie nach § 8 Abs. 5 der Promotionsordnung gelten. Auch hier habe der Prüfer zu entscheiden, ob die Änderungen oder Verbesserungen, die aus seiner Sicht erforderlich seien, dem Bewerber mitgeteilt würden, damit dieser Gelegenheit habe, die Arbeit umzugestalten. Die Bedeutung dieser Möglichkeit für den Kläger liege darin, dass das Dissertationsvorhaben selbstverständlich ein sehr aufwändiges Vorhaben gewesen sei, das eine mehrmonatige statistische Begleitung mit Einsatz verschiedener Programme beinhaltet habe. Die Kritik von … erschöpfe sich im Wesentlichen in der Auseinandersetzung mit einzelnen sprachlichen angeblichen Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten. In der Stellungnahme von … werde etwa darauf hingewiesen (Bl. 26): „Allein die unter 29. und 30. angeführten und von Herrn A. zugestandenen Mängel zeigen, dass den Ergebnissen seiner Untersuchung kein volles Vertrauen bzw. keine hinreichende wissenschaftliche Begründung zugesprochen werden kann, was aber einem primären Anspruch an eine wissenschaftliche Schrift stellt." Es könne zunächst nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, auf welche Punkte sich diese Auseinandersetzung beziehe. … führe in seiner Stellungnahme an, er habe die in dem Widerspruchsschreiben aufgeführten einzelnen Einwände handschriftlich nummeriert und gebe zu diesen Punkten jeweils Stellungnahmen ab. Auf Bl. 42 sei eine Aufstellung enthalten, die insgesamt 43 Nummern umfasse, während die Stellungnahme von … nur 35 Punkte umfasse. Von daher erscheine nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welche einzelnen Einwände sich die Ausführungen von … im Widerspruchsverfahren bezögen. Gehe man davon aus, … beziehe sich auf die mit Nr. 29 und Nr. 30 auf S. 46 genannten Punkte, sei nicht ansatzweise erkennbar, weshalb diese Kritik überhaupt zutreffend sein solle. Nach Aussage von … sollten die von ihm angeführten Punkte von Herrn A. zugestanden sein, auf Bl. 46 finde sich unter den Ziffern 29 und 30 jedoch allein die Stellungnahme, dass die Kritik von … viel zu ungenau und unpräzise sei, als das dazu überhaupt eine Einlassung des Prüflings möglich wäre. Unter Umständen beziehe sich diese Kritik unter Ziffer 33 auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben zu den Nummern 34 und 35. Hier liege eine Akzeptanz der Kritik durch ihn - den Kläger - vor. Allerdings stelle die Sichtweise des Gutachters nur eine von verschiedenen möglichen wissenschaftlichen Sichtweisen dar. Vielfach werde das Maß der Korrelation ohne Weiteres ein Korrelationswert aufgeführt, ohne dass dieser ausdrücklich als Korrelationskoeffizient bezeichnet wird. So heiße es etwa in dem Buch „Pädagogische Psychologie" von Nathaniel, Lees, Gage, David C. Berliner, Gerhard Bach: „Je mehr sich eine Korrelation dem Wert Null nähert." In dem Werk von Agnes Reichert, Statistische Methodenlehre für Wirtschaftswissenschaftler heiße es: „Korrelationskoeffizienten sind Messzahlen für diesen formalen Zusammenhang. Sie sind so gebildet, dass sie den Wert +1 für extrem positive Korrelation und den Wert -1 für extreme negative Korrelation annehmen." In dem Werk Risk - Management im Erstversicherungsunternehmen von Fred Wagner heiße es: „Die Risikoaufhebung erfordert eine vollständig positive Korrelation (Wert: +1)." Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Arbeit zwar einzelne Mängel im Hinblick auf Terminologie etc. aufweisen möge, die von ihm auch eingeräumt würden. Diese Kritik treffe jedoch nicht den Kern der wissenschaftlichen Tätigkeit und der wissenschaftlichen Darlegung der Arbeit. Schon deshalb sei die Bewertung aufzuheben und die Entscheidung neu zu treffen. Dabei habe die Bewertung anhand der in der Promotionsordnung vorgegebenen normativen Vorgaben zu erfolgen. Jedenfalls ergebe sich aufgrund der allein von den Gutachtern bemängelten terminologischen und sprachlichen Ungenauigkeiten, dass ihm die Möglichkeit gegeben werden müsse, die vielfach Kleinigkeiten betreffende Kritik durch entsprechende Präzisierungen auszuräumen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 zu verpflichten, die Promotion des Klägers neu zu beurteilen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Promotion gem. § 8 Abs. 5 Promotionsordnung dem Kläger zur Verbesserung zurückzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die ausführlichen Stellungnahmen der beiden Gutachter sowie auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 19.03.2002 Bezug. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.