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Urteil

6 UE 1211/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0225.6UE1211.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger sie im Berufungsverfahren dahin erweitert hat, daß er nunmehr die Verpflichtung der Beklagten begehrt, seine Dissertation anzunehmen. Im übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß er den Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht stellt und im Gerichtsverfahren die Festsetzung einer bestimmten Prüfungsnote bzw. die Verpflichtung der Beklagten, überhaupt eine Prüfungsnote festzusetzen, nicht begehrt. Die auf Annahme der Dissertation gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 30. November 1987, mit dem das Nichtbestehen der Promotionsprüfung erklärt wurde, sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. November 1988 sind zu Recht ergangen. Das Prüfungsverfahren sowie die Bewertung der Dissertation des Klägers durch die Gutachter Professor Dr. F. und Professor Dr. N. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger kann daher von der Beklagten nicht verlangen, daß sie seine Arbeit als Dissertation annimmt. Es stellt keinen Fehler des Prüfungsverfahrens dar, daß der ursprünglich zum Erstkorrektor bestellte Professor Dr. L. während des Prüfungsverfahrens durch Herrn Professor Dr. F. ersetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf Blatt 6 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß nach § 8 Abs. 4 der Promotionsordnung der Promotionsausschuß zwei Hochschullehrer zu Gutachtern bestimmt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 der Promotionsordnung soll die Lehrkraft, die den Doktoranden beraten hat, zum Gutachter bestellt werden. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor, da nach den Erklärungen des Klägers das Beratungsverhältnis mit Professor Dr. L. nicht mehr fortbestand, nachdem dieser Hochschullehrer dem Kläger das Manuskript der Dissertation zurückgegeben hatte. Es fällt allein in den Verantwortungsbereich des Klägers, daß er die Dissertation ohne Beratung fertigstellte und erst dann in Anwendung von § 6 in Verbindung mit § 7 der Promotionsordnung die Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragte. Mangels eines beratenden Hochschullehrers war es der Beklagten nicht möglich, diesen Hochschullehrer zum Gutachter zu bestellen. Daher blieb es bei der Grundregel des § 8 Abs. 4 Satz 1 der Promotionsordnung, wonach der Promotionsausschuß zwei Hochschullehrer zu Gutachtern bestimmt. Dies ist hier geschehen. Angesichts des Umstands, daß sich aus den §§ 7 Abs. 2 b), 8 Abs. 4 der Promotionsordnung keine Verpflichtung zur Bestellung eines vom Bewerber vorgeschlagenen Gutachters ergibt - sieht man von der Bestellung des beratenden Hochschullehrers ab, falls ein solcher vorhanden ist -, bestand auch keine Rechtspflicht der Beklagten, den Kläger über den Gutachterwechsel zu informieren. Aber selbst wenn darin, daß der Gutachterwechsel dem Kläger nicht früher mitgeteilt wurde, ein Verfahrensfehler gelegen hätte, könnte dieser sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben, denn für das Gutachten des Erstkorrektors war es ohne Bedeutung, ob und wann der Kläger von dem Gutachterwechsel informiert wurde. Es stellt keinen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - hergeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswesen dar, daß der Erstgutachter sinngemäß darauf hingewiesen hat, im Falle der Beratung durch einen Hochschullehrer wäre die Erfolgschance des Klägers höher gewesen, denn auch der Kläger hatte - wie die anderen Doktoranden - die Möglichkeit, sich durch einen Hochschullehrer beraten zu lassen. Mit seiner Bemerkung hat der Erstgutachter sinngemäß darauf hingewiesen, daß das Dissertationsunternehmen vielleicht erfolgreicher ausgegangen wäre, wenn der Kläger sich während der Anfertigung der Dissertation in Anwendung von § 5 Abs. 7 der Promotionsordnung von einem Hochschullehrer hätte beraten und helfen lassen, wenn er also nicht die "Promotion ohne Beratung" im Sinne des § 6 der Promotionsordnung gewählt hätte. Daß er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, beruht allein auf seiner von ihm zu verantwortenden Entscheidung. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Promotionsordnung der Beklagten die Dissertation mit und ohne Beratung vorsieht. Die Chancengleichheit der Prüflinge wird dadurch nicht verletzt, denn es gibt gute Gründe dafür, die Promotion mit und ohne Beratung zu ermöglichen. Wer sich der Beratung und Hilfe eines Hochschullehrers bedienen möchte, muß zwangsläufig kooperationsbereit sein, will er nicht den Mißerfolg seines Promotionsverfahrens riskieren. Der Bewerber, der die Promotion ohne Beratung wählt, ist insofern "freier", muß dafür aber in Kauf nehmen, daß seine Arbeit Mängel hat und das Vorhaben letztlich wegen der fehlenden fachlichen Hilfestellung ohne Erfolg bleibt. Wäre aber die Promotion ohne Beratung rechtlich unzulässig, könnte die Klage schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil bei einer solchen Rechtslage kein Anspruch auf Annahme einer Dissertation bestände, die ohne Beratung und damit verfahrensfehlerhaft zustandegekommen wäre. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei verfahrensfehlerhaft, daß man ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, die Arbeit nachzubessern. Die insofern von § 8 Abs. 12 der Promotionsordnung für die Möglichkeit einer Überarbeitung vorgesehene Voraussetzung des Einverständnisses zwischen Gutachter und Bewerber hat hier nicht vorgelegen, denn der Erstgutachter ist in seinem Gutachten vom 28. September 1987 zu dem Ergebnis gekommen, die Arbeit sei in ihrem gegenwärtigen Zustand wissenschaftlich gänzlich unbrauchbar. In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 19. April 1989 hat er ergänzend ausgeführt, die eingereichte Arbeit an ihren Autor zur Überarbeitung zurückzugeben, sei nur dann üblich, wenn durch vergleichsweise geringen Aufwand heilbare Schwächen vorlägen. Dies aber sei im anstehenden Verfahren nicht der Fall gewesen. Die Fehler seien zu gravierend, Nachbesserung scheine wenig sinnvoll, allein eine gründliche Neubearbeitung könnte nach Auffassung des Erstgutachters zu einem positiven Ergebnis führen. Dazu, daß hier keine "durch vergleichsweise geringen Aufwand heilbare Schwächen vorliegen", sei auf die weiter unten gemachten Ausführungen zum Inhalt der Arbeit des Klägers verwiesen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Gutachter Prof. Dr. F. und Prof. Dr. N. empfohlen haben, die Arbeit des Klägers nicht als Dissertation anzunehmen. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, daß es grundsätzlich möglich ist, über ein Thema wie "Vor- und Frühgeschichte der Freiherren Schenck zu Schweinsberg" mit Erfolg zu promovieren, was voraussetzt, daß der wissenschaftliche Ertrag der Arbeit dies zuläßt. Über die Frage, ob die beiden Gutachter Prof. Dr. F. und Prof. Dr. N. bei der Begutachtung der vom Kläger vorgelegten Dissertation fehlerhaft vorgegangen sind, insbesondere die Arbeit etwa unvollständig oder unzutreffend zur Kenntnis genommen und unter Verkennung allgemeingültiger fachwissenschaftlicher Erkenntnisse und Kriterien bewertet haben, vermochte der Senat unter Berücksichtigung der unten näher dargestellten neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis stand den Prüfern im Bereich fachlich-wissenschaftlicher und pädagogischer Eignungs- und Leistungsbewertungen ein höchstpersönliches Fachurteil zu, für das sie ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht (sogenannter "Beurteilungsspielraum") hatten, das auch von den Gerichten zu beachten war. Danach durfte durch die Verwaltungsgerichte nur kontrolliert werden, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen waren, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hatten, ob sie sich von sachfremden Erwägungen hatten leiten lassen und ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein konnte und daher willkürlich war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 1979 - 7 B 228.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 121, 3. Januar 1985 - 7 B 231 und 232.84 - DVBl. 1985, 1082 f.; Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 3.87 - BVerwGE 78, 280 ff.; Beschlüsse vom 31. Juli 1989 - 7 B 104.89 - DVBl. 1989, 1195 - NVwZ 1990, 65, 4. August 1989 - 7 B 102.89 - DVBl. 1989, 1196 = NVwZ 1990, 66, 14. August 1989 - 7 B 105.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 267, 15. Oktober 1990 - 7 B 88/90 - NVwZ 1991, 271 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage, 1983, Rdnrn. 470 ff., 473 m.w.N.; Rozek, NVwZ 1992, 343 ff., 346; von Mutius/ Sperlich, DÖV 1993, 45 f.). Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 17. April 1991 (- 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff., 53 ff. = NJW 1991, 2005 ) entschieden, daß eine so weit gehende Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - jedenfalls dann nicht vereinbar sei, wenn es um Prüfungen gehe, die den Berufszugang beschränken. Zutreffende Antworten sowie vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen dürften nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen. Ebenso dürfe die Willkürkontrolle nicht mit der Begründung eingeschränkt werden, daß sie ohne sachverständige Hilfe nicht wirkungsvoll durchgeführt werden könne. Eine willkürliche Fehleinschätzung sei vielmehr schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen müsse. Um diese Frage beurteilen zu können, sei gegebenenfalls ein gerichtlicher Sachverständiger hinzuzuziehen. Aber auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gebührt dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sei, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lasse; andererseits muß aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Damit ist der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum der Prüfer nicht vollständig aufgehoben worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber klargestellt, daß er sich auf die prüfungsspezifischen Wertungen beschränkt, sich also nicht auf alle fachlichen Fragen erstreckt, die den Gegenstand der Prüfung bilden. Nur prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 53). Dies gilt nicht nur für die Gewichtung einzelner Prüfungsteile, sondern auch für die Einschätzung der in den Prüfungsarbeiten zum Ausdruck gebrachten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings. Die Gewichtung einzelner Prüfungsteile und die Einschätzung einzelner Prüfungsleistungen beinhalten prüfungsspezifische, dem Bewertungsvorrecht des Prüfers unterfallende Wertungen. Sie sind als Kriterien für die Festlegung einer bestimmten Note oder das Bestehen der Prüfung durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen des Prüfers beeinflußt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 1991 - 22 A 502/90 - DVBl. 1992, 1049 f.). Auch die reine Benotungsfrage ist dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 57 f.). Die vom Bundesverfassungsgericht für den Berufszugang beschränkende Prüfungen aufgestellten Grundsätze gelten auch für Promotionsprüfungen. Dies beruht nicht nur darauf, daß in vielen Bereichen des Berufslebens der Doktortitel die Betätigungsmöglichkeiten verbessert, also auch insofern der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen sein kann. Vielmehr gründet sich die Auffassung des Senats entscheidend darauf, daß die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung nicht nach Sachgebieten unterscheidet. Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Auffassung auch weniger auf das in Art. 12 Abs. 1 GG geregelte Grundrecht der Berufsfreiheit. Vielmehr ist für das Bundesverfassungsgericht Ausgangspunkt seiner Rechtsprechung die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Da es auch bei anderen Prüfungen um die gerichtliche Kontrolldichte in einem grundrechtsrelevantem Bereich geht (Art. 19 Abs. 4 GG), gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sinngemäß auch für nicht berufsbezogene Prüfungen. Anstelle des Art. 12 GG vermittelt hier Art. 2 GG die im Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 4 GG maßgebliche Grundrechtsrelevanz (vgl. Niehues, NJW 1991, 3001 f.; Kopp, DVBl. 1991, 989 f.; Redeker, NVwZ 1992, 305 ff., 308/309; von Mutius/Sperlich, DÖV 1993, 45 ff., 50 rechte Spalte). Die Beklagte hat die Promotionsprüfung zu Recht für nicht bestanden erklärt, denn die beiden Gutachter haben die Ablehnung der Dissertation rechtsfehlerfrei vorgeschlagen (§ 8 Abs. 10 der Promotionsordnung). Rechtsgrundlage für die Anforderungen an den Inhalt einer Dissertation ist § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 6. Juni 1978 (GVBl. I Seite 319), in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. August 1986 (GVBl. I Seite 253), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung der Beklagten. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HHG wird durch die Promotion eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen, wobei dieser Nachweis durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht wird. Nach § 61 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HHG muß der Bewerber eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert und eine selbständige Leistung des Bewerbers ist. Dementsprechend muß nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung die als Dissertation vorgelegte Abhandlung eine sachlich geschlossene, selbständige Leistung des Bewerbers in angemessener Darstellung sein und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern. Aus dem Erfordernis der sachlich geschlossenen Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung folgt vor allem, daß Ausführungen unterbleiben müssen, die mit dem Thema der Arbeit nichts zu tun haben. Für einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung) bzw. zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis (§ 61 Abs. 3 Satz 1 HHG) genügt es auch nicht, Vermutungen zu äußern, auf die weitere Vermutungen aufgebaut werden und die aus diesen gezogenen Schlüsse als wahr darzustellen. Darüber hinaus gehört zu einer historischen wissenschaftlichen Leistung unter anderem, daß für die Erarbeitung der eigenen Schlußfolgerungen die vorhandenen Quellen und die einschlägige Literatur erschöpfend ausgewertet und diese ausgewerteten Schriften im Anmerkungsapparat aufgeführt werden sowie, daß das der Arbeit beigefügte Literaturverzeichnis das gesamte verwandte Schrifttum nennt und die einzelnen Werke mit ihrem vollständigen Titel, Reihentitel, der Auflage, dem Erscheinungsort und dem Erscheinungsjahr aufgeführt werden. Diesen Anforderungen genügt die Arbeit des Klägers als Dissertation unter Berücksichtigung der Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen nicht. An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er ist auf dem Gebiet der hessischen Landesgeschichte tätig. Wie er in seinem Ergänzungsgutachten auf Seite 1 ausführt, hat er sich sowohl in Lehrveranstaltungen als auch im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Siedlungsgeschichte mit der Problematik der Verwendung von Orts-, Flur- und Personennamen beschäftigt. Zur Kirchengeschichte hat er ebenfalls mehrere Arbeiten veröffentlicht. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige dem Kläger gegenüber voreingenommen ist. Dies zeigt sich beispielsweise an seiner Feststellung auf Seite 6 des Gutachtens vom 18. Oktober 1992, es sei zu erkennen und auch anzuerkennen, daß der Kläger mit großem Engagement zu Werke gegangen sei und vielfältiges Material zusammengetragen habe. Die Arbeit des Klägers stellt in Bezug auf sein Thema keine sachlich geschlossene Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung dar, denn es ist in weiten Teilen der Arbeit nicht erkennbar, was die Ausführungen mit der "Vor- und Frühgeschichte der Freiherren Schenck zu Schweinsberg" zu tun haben. Dies zeigt sich schon im Inhaltsverzeichnis und in der Einführung. Im Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 der Arbeit ist unter I. das Kapitel "Schenck'schen Geschichte vom 13. bis 19. Jahrhundert" genannt. Dieses Kapitel, das immerhin 21 Seiten umfaßt, mag zwar für die Geschichte der Familie des Klägers interessant sein; mit der "Vor- und Frühgeschichte" der Familie hat es jedoch im wesentlichen nichts zu tun. Insgesamt läßt das Inhaltsverzeichnis nicht erkennen, welchem Gedankengang die Untersuchung folgt (vgl. dazu Seite 2 des Ergänzungsgutachtens vom 8. Januar 1993). Dies läßt auch die Einführung (Seiten 5 bis 8 der Arbeit des Klägers) nicht deutlich werden. Darin finden sich Sätze, deren Zusammenhang mit dem Thema der Dissertation nicht erkennbar ist. Dies gilt z. B. für die Sätze "Über die Gerichtsherrschaften als Kern der Adelsherrschaft wird kurz berichtet" oder "Die Herren von Bischofshausen/Loewenstein werden erörtert, weil sie im Hessengau Landfriedensrichter sind, eingesetzt vom Markgrafen von Meissen, während die Bräuberger in der Wetterau ihre Aufgabe vom König erhalten haben". Wenn der Kläger auf Seite 5 Mitte feststellt, bei den Edlen von Bicken habe sich herausgestellt, daß sie, "aufgrund Leitnamen und Besitz offenbar von den Molsbergern abstammen, von denen auch die Schencken herzuleiten sind", so ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die erste Feststellung für die Geschichte der Schencken hat, da es in der Dissertation des Klägers nicht um die Familie der "Edlen von Bicken" geht. Ebenfalls unklar ist, warum der Kläger auf Seite 5 der Einführung auf Gertrude von Carben hinweist. Er begründet ihre Erwähnung damit, es sei nicht auszuschließen, daß sie zur Familie der Wambold von Umstadt, die mit ihrem Leitnamen Anfang des 9. Jahrhunderts in den Traditionen Fuldas genannt würden, gehöre. Der Sachverständige erklärt auf Seite 2 des Gutachtens vom 18. Oktober 1992 überzeugend, bei einer Reihe von Kapiteln sei auch nach Lektüre der Einführung noch immer nicht zu erkennen, was ihr Inhalt eigentlich mit dem Thema, der Frage nach der Herkunft der Schencken zu Schweinsberg, zu tun habe. Das gelte schon für das erste Kapitel, eine Zusammenstellung von verschiedenen Nachrichten zur Geschichte der Schenck'schen Familie, ihres Städtchens Schweinsberg und nicht zuletzt ihrer Auseinandersetzungen mit den Landgrafen von Hessen. Als "Einleitung" in das Thema biete dieser Überblick nur auf den ersten beiden Seiten einige Aussagen. In diesem Zusammenhang hat schon Herr Professor Dr. F. als Erstgutachter der Beklagten in seinem Gutachten vom 28. September 1987 auf den Seiten 1 und 2 zutreffend festgestellt, die Arbeit folge keinem Plan, sie sei eine lockere Ausschüttung von angelesenem Wissen, das teilweise mit den Schencken zu tun habe, teilweise auch nicht. Ein Auswahlkriterium sei nicht zu erkennen. - Diese Kritik ist berechtigt. Dies sei an einigen Beispielen verdeutlicht. Es ist nicht erkennbar, was die Kapitel XI. "Die römischen Personennamen", XIII. "Der Name der Burgunder mit Hinblick auf die antike und mittelalterliche Namensführung", XIV. "Die Namen Chatten und Hessen mit Hinblick auf die antike und mittelalterliche Namensführung" und XV. "Ortsnamen, die burgundische Ursprünge vermuten lassen" mit der Vor- und Frühgeschichte der Schencken zu Schweinsberg zu tun haben (vgl. Sachverständigengutachten vom 18. Oktober 1992, Seite 5). Der Kläger wendet sich auf den Seiten 21 ff. seiner Stellungnahme vom 4. Dezember/11. November 1992 gegen diese Kritik und erklärt, der Sachverständige habe diese Kapitel nicht geprüft. Er, der Kläger, habe noch einmal die Grundlagen allgemeingültiger Erkenntnisse und Kriterien für die Leitnamen, alten Personennamen und alten Ortsnamen im Zusammenhang dargestellt. Das Grundwissen müßten sich Fachhistoriker und Laien immer wieder ins Gedächtnis rufen. Die römischen Personennamen habe er aufgeführt, um zu zeigen, daß dort eine ähnliche Handhabung existiert habe. Die Bestandteile des Namens Gunthram habe er erwähnt, "um diese Dinge zusammengefaßt zur Verfügung zu haben", denn schließlich sei der Name Gunthram der Mittelpunkt der Dissertation. Diese Kritik ist nicht stichhaltig. Der Sachverständige erläutert auf den Seiten 8 ff. des Ergänzungsgutachtens überzeugend, warum die von ihm genannten Kapitel überflüssig sind bzw. mit dem Thema der Arbeit nichts oder wenig zu tun haben. Er führt insbesondere aus, das Kapitel "Die germanischen Personennamen" umfasse ganze zwei Seiten. Einige Passagen seien ein "verdünnter Aufguß aus dem Buch von Wenskus, Sächsischer Stammesadel und fränkischer Reichsadel". Anderes sei Allgemeingut der Forschung. Da der Kläger längst mit dem Instrument der Leitnamen arbeite, seien diese zwei Seiten überflüssig. Das Kapitel "Die römischen Personennamen" sei ebenfalls überflüssig, weil im Hinblick auf die Namengebung das frühe Mittelalter nicht zu einem erheblichen Teil auf dem tradierten Geistesgut des alten Rom und der Antike basiere. Auch die Kapitel XVI. "Die Silben GUND und SUENE in Ortsnamen bei Kassel, Marburg, Amöneburg, Frankfurt und Mainz", XVII. "Alte Eigentumsverhältnisse in Schweinsberg. Wer waren die früheren Grundherren?", XVIII. "Der Ortsnamen Schweinsberg und seine Herkunft", XIX. "Die volle Erfassung des Oberlahn- und Hessengaues durch merowingische Patrozinien und Ortsnamen" und XX. "1. Flurnamen in und um Schweinsberg. 2. Der Bestand Schweinsberg des hessischen Flurnamenarchivs" sind für die Fragestellung der Arbeit nicht erheblich (Seite 5 des Gutachtens vom 18. Oktober 1992). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen bringen für die Frage der Vor- und Frühgeschichte der Schencken zu Schweinsberg nichts (vgl. Seite 13 des Ergänzungsgutachtens vom 8. Januar 1993). Völlig unerheblich für das Thema der Arbeit erscheint auch das über 100 Seiten starke Kapitel über das Patrozinium St. Stephan zu Schweinsberg. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, daß die Gründung der Schweinsberger Stephanskirche bereits im 6. oder 7. Jahrhundert erfolgt sei, obwohl sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 5 seines Gutachtens vom 18. Oktober 1992 erst im 13. Jahrhundert in den Quellen nachweisbar ist. Eine erst im 13. Jahrhundert bezeugte Kirche läßt sich nicht aufgrund eines Patroziniums in das 6./7. Jahrhundert zurückdatieren. Ein Stephanspatrozinium kann alt sein, muß es aber nicht (vgl. Seite 13 des Ergänzungsgutachtens vom 8. Januar 1993). Weitere Beispiele dafür, daß der Kläger für das Thema überflüssige Feststellungen zusammenstellt bzw. nicht klarmacht, was seine Ausführungen mit dem Thema der Arbeit zu tun haben, enthält das Kapitel II. "Gerichtsherrschaften". Es beginnt mit einer für die Arbeit nicht erforderlichen Liste, in der für verschiedene Gerichtsherrschaften Flächenangaben gemacht werden. Es folgt unter anderem ein völlig unerheblicher Größenvergleich mit dem schweizerischen Kanton Appenzell/Innerrhoden. Im Zusammenhang mit dem Gerichtswesen der Schencken zu Schweinsberg verfehlen auch die folgenden Ausführungen auf den Seiten 63 und 64 das Thema der Arbeit: "Im Deutschen Reich, wie es bis 1918 bestand, hatte das Fürstentum Schaumburg-Lippe 340 qkm mit 45.000 Einwohnern. Das Fürstentum Reuß Ältere Linie bestand aus einem Territorium von 320 qkm und hatte aber eine Bevölkerung von 70.000 Personen. Reuß Ältere Linie und Schaumburg-Lippe waren folglich auch im Bundesrat des Deutschen Reiches mit Sitz und Stimme vertreten. Der Bundesrat des Deutschen Reiches war aufgrund seiner Entstehungsgeschichte mit der Gesetzgebungsbefugnis ausgestattet und hatte dadurch ein größeres Gewicht als der Bundesrat der Bundesrepublik." (vgl. dazu auch die Kritik des Sachverständigen Seite 3 des Ergänzungsgutachtens vom 8. Januar 1993). Gegen die Verpflichtung, einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bzw. zur Weiterentwicklung der Wissenschaft zu leisten (vgl. § 61 Abs. 3 Satz 1 HHG und § 8 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung) verstößt der Kläger an vielen Stellen der Arbeit. Er baut auf nicht bewiesene Hypothesen weitere Hypothesen auf und gibt die daraus gezogenen Schlüsse als Tatsachen aus. Als Beispiel hierfür sei das Kapitel VII. "Die Abstammung der Schencken von den Edlen von Molsberg" (Seiten 239 ff. der Dissertation) genannt. Der Kläger geht (Seite 239 der Dissertation) davon aus, daß der gemeinsame Vorfahre der Schencken, Ulfaer und Fronhäuser aus dem Hause Molsberg stamme und durch Heirat an das Wappen und Teile des späteren Besitzes gekommen sei. Auf Seite 241 unten der Dissertation erklärt der Kläger, das gewichtigste Argument für die Verknüpfung der Schencken mit den Molsbergern sei der Leitnamen Gunthram, der ebenso wie Anselm zu der Zeit, zu der die Schencken in das Licht der Geschichte träten, bei den Molsbergern sehr bald verschwinde. Nach weiteren Ausführungen fährt der Kläger in der Dissertation Seite 242 dritter Absatz fort, aus diesen Überlegungen heraus werde hier "unterstellt", daß mit der Veränderung der Rechts- und Machtverhältnisse in der Herborner Mark das Verschwinden des Namens Gunthram bei den Molsbergern und dessen Auftreten im Zusammenhang mit den Orten Marburg, Grünberg und Ulfa zu sehen sei, d.h. also mit der Abstammungsgemeinschaft der Ulfaer, Schencken und Vögte. Auch hier wird deutlich, daß der Kläger mit Vermutungen arbeitet. Es mag zwar sein, daß die Schencken von den Molsbergern abstammen. Beweise dafür hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. In dem vom Kläger auf den Seiten 248 bis 251 der Dissertation abgedruckten Material finden sich keine Hinweise auf eine genealogische Verbindung der Molsberger mit den Schencken (vgl. den letzten Absatz auf Seite 6 des Ergänzungsgutachtens vom 8. Januar 1993). Deshalb ist die Feststellung des Klägers im siebten Absatz seiner Einführung, die Schencken seien von den Molsbergern herzuleiten, bzw. die Hypothese im vorletzten Absatz auf Seite 239 der Dissertation, er gehe davon aus, daß der gemeinsame Vorfahre der Schencken usw. aus dem Hause Molsberg stamme, nicht belegt. Zu Recht weist der Sachverständige auf Seite 7 des Ergänzungsgutachtens darauf hin, für die These des Klägers gebe es auch keine besitzgeschichtlichen Beweise, d.h. etwa Besitz am gleichen Ort, der als Argument für Erbschaft von einem gemeinsamen Vorfahren gewertet werden könnte. Abgesehen davon zeigt die auf Seite 244 der Dissertation abgedruckte Karte, daß es keine Berührungspunkte zwischen dem Besitz der Molsberger einerseits und den Schencken, Vögten und Ulfaern andererseits gab (vgl. Ergänzungsgutachten Seite 7). Allein der Umstand, daß in der Geschichte beider Familien der Name Gunthram auftaucht, genügt nicht als Beweis für die These des Klägers. Ähnlich unbewiesen sind die Herleitungen des Klägers im Kapitel XIV. "Die Namen Chatten und Hessen mit Hinblick auf die antike und mittelalterliche Namensführung". Hier nennt der Kläger vier Namen, die mit chattischen Fürsten aus der ersten Hälfte des ersten nachchristlichen Jahrhunderts in Verbindung gebracht würden, nämlich Ucromerus, Catumerus, Gandestrius und Arpus. Aus dem Wortstamm "-mer" in den Namen Ucromerus und Catumerus schließt er auf die Verwandtschaft mit der Sippe der Merowinger. "Catu-" setzt er mit dem Stammesnamen der Chatten gleich und "Gand-" betrachtet er als eine Form von "Gund-", um eine Verbindung zu den Burgundern herzustellen. Beweise für diese Thesen nennt der Kläger nicht. Aufgrund der unbewiesenen Theorie von der Verwandtschaft der chattischen Fürsten des 1. Jahrhunderts mit den erst im 5., allenfalls im 4. Jahrhundert auftretenden Merowingern und den erst um 200 von Skandinavien aus in den Oder-Weichsel-Raum eingewanderten Burgundern schließt der Kläger, daß die Merowinger wie auch die Burgunder die Erben der chattischen Fürsten gewesen seien. Sodann zieht der Kläger eine Verbindung zum Frankenreich und meint, aus diesem Grunde seien auch alle Bemühungen auf der Suche nach einer eigenständigen chattischen Rechtsüberlieferung und nach Zeugnissen für die gewaltsame Eingliederung der Chatten in den fränkischen Bund ohne Erfolg geblieben. Damit wird - wie der Sachverständige auf Seite 12 im dritten Absatz des Ergänzungsgutachtens ausführt - "auf einer Hypothese eine weitere aufgebaut". Ein weiteres Beispiel für diese unwissenschaftliche Arbeitsweise enthalten die Seiten 297 ff. der Dissertation betreffend das Kapitel XIII. "Der Namen der Burgunder mit Hinblick auf die antike und mittelalterliche Namensführung". Der Kläger führt die Namen von Günz an der Donau und Mogontiacum/Mainz auf die Burgunder zurück, während er Gonsenheim, heute ein Stadtteil von Mainz, "entweder auf die von den Historikern und Genealogen so benannte Sippe der Gundoine aus den Raum um Metz oder auf König Gunthram" zurückführt. Demgegenüber steckt nach Meinung der Sprachwissenschaftler in den Namen der beiden Städte der Name einer keltischen Gottheit "Gontia". Auch handelt es sich um römische Orte, die mit Sicherheit aus dem ersten nachchristlichen Jahrhundert stammen. Der Name Mogontiacum für Mainz ist bereits bei Tacitus in den Historien für das erste nachchristliche Jahrhundert mehrfach bezeugt. Die Burgunder, die in dieser Zeit noch in Skandinavien saßen und erst um 200 in den Raum zwischen Oder und Weichsel eingewandert sind, können vorher einer Stadt am Rhein ihren Namen kaum gegeben haben. Auch für die Behauptung, Gonsenheim sei auf die Gundoine oder auf den Merowingerkönig Gunthram zurückzuführen, gibt es keinen Beweis (vgl. die Seiten 10 und 11 des Ergänzungsgutachtens). Ein weiterer nicht unerheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Methodik besteht darin, daß der Kläger häufig die einschlägigen Quellen sowie die zur behandelten Thematik vorhandene Literatur nicht verwendet oder aber nicht angibt, welchen Materialien er seine Ausgangsfeststellungen entnommen hat. Es genügt für eine historische Arbeit nicht, mit Sekundärliteratur zu arbeiten, wenn Quellen vorhanden sind. Zum Beispiel fehlen in dem Kapitel über Bonifatius (Seiten 462 bis 466 der Dissertation) sämtliche Quellenangaben; auch werden aus der Literatur über die Problematik der bonifatianischen Mission nur zwei Titel angeführt (vgl. Seite 6 des Gutachtens vom 18. Oktober 1992). In der Einleitung der Dissertation fehlt ein wissenschaftlicher Anmerkungsapparat (vgl. den zweiten Absatz auf Seite 3 des Ergänzungsgutachtens). Zu den Feststellungen des Klägers auf Seite 64 der Dissertation fehlen jegliche Quellen- und Literaturangaben (vgl. dazu auch Seite 2 des Gutachtens vom 18. Oktober 1992). In Kapitel XIII. "Der Namen der Burgunder mit Hinblick auf die antike und mittelalterliche Namensführung" führt der Kläger unter anderem auf Seite 298 der Dissertation aus, im Raum von Lyon existiere, "soweit bekannt, ein spätantiker Grabstein, auf dem eines Burgund..... gedacht wird". Einen Beleg für diese Feststellung gibt der Kläger nicht an. Entsprechendes gilt für den letzten Satz auf Seite 298 der Dissertation. Hier führt der Kläger aus, "von kompetenter Seite" sei in der Vergangenheit Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht worden, daß die Burgunder in der früh- und hochmittelalterlichen Namenswelt keine größeren Spuren hinterlassen haben sollten. Wer mit der Bezeichnung "kompetente Seite" gemeint ist, wird nicht erläutert. Auf die bereits vorliegenden Arbeiten zur burgundischen Namenkunde, etwa von Wartburg und Gamillscheg, wird nicht hingewiesen (vgl. Seiten 9 und 10 des Ergänzungsgutachtens). Belege fehlen auch für die Bemerkung auf Seite 299 der Dissertation, in Mainz gebe es schon in den ersten drei Jahrhunderten Personen, die Namen wie z.B. Gunther trügen. Der Kläger gibt auch keine Belege für die Feststellung auf Seite 308 der Dissertation an, die vier Namen Ucromerus, Catumerus, Gandestrius und Arpus seien aus der ersten Hälfte des 1. Jahrhunderts bekannt, sie würden mit chattischen Fürsten in Verbindung gebracht. Methodische Fehler läßt auch die über 100 Seiten lange Abhandlung betreffend den Vertrag vom 24. Juni 1279 (Seiten 71 ff. der Dissertation) erkennen. Der Erstgutachter kritisiert in seinem Gutachten vom 28. September 1987 zu Recht, der Kläger erwähne nicht, in welchem Archiv sich dieses Stück befinde, gebe keinen Hinweis auf eine kritische Edition, übergehe die Überlieferung der Urkunde, die durchaus die Frühgeschichte des Hauses Schenck zu Schweinsberg berühre und lasse die Rechtskonsequenzen aus der Urkunde unerörtert. Über den Vertrag selbst, die historischen Umstände, die Wirkung, die allgemeine Bedeutung, über seinen Abschluß, die Vertragstechnik und über alle anderen historischen Fragen erfahre man unter der Überschrift "Der Vertrag" nichts. Der Einwand des Klägers in der Klagebegründung vom 4. Januar 1989 (Seite 4), um diese Probleme gehe es bei dieser Dissertation nicht, der Vertrag werde hier nicht herangezogen, um eine Abhandlung über seinen Inhalt und die rechtsgeschäftlichen Formalien sowie über die "mittelalterliche Juristerei" zu schreiben, ist nicht stichhaltig. Der Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 1989 unter Nr. 2. überzeugend ausgeführt, in dem Vertrag erschienen die Schencken im sozialen Kontext ihrer Verwandten und Freunde. Dazu sei es nötig, diesen Text, der die Basis der Erkenntnis aller weiteren "Vorgeschichte" der Familie darstelle, "nach allen Regeln der Kunst zu behandeln". Dazu gehöre beispielsweise auch die rechtshistorische Interpretation dieses Textes, denn erst durch sie sei zu klären, welche Familienangehörigen, sonstigen Verwandten und Freunde in der Zeugenliste zu erwarten seien oder genannt sein müßten. Alle Quellen, aus denen der Historiker historische Erkenntnisse ziehen wolle, seien zunächst kritisch auf ihre Aussagefähigkeit hin zu überprüfen. Dazu gehöre die allseitige Prüfung auch der schriftlichen Texte. Ergänzend führt der Erstgutachter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 19. April 1989 dazu aus, er habe keineswegs lediglich die Wirkung oder die Vertragstechnik des fraglichen Vertrages erwähnt, sondern insgesamt die Gesamtheit jener historischen Fragen, die an einen Vertrag dieser Qualität zu richten seien. Dem ist zuzustimmen. Es ist unerheblich, ob eine Stellungnahme zum Problem der rechtsständischen Zuordnung der Schencken zu Schweinsberg ausdrücklich vorgeschrieben ist, denn wissenschaftliche Forschung richtet sich nicht nach im einzelnen kodifizierten Vorschriften. Für eine adelsgeschichtliche Untersuchung handelt es sich nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen jedoch um eine wichtige Frage, die nicht einfach ausgeklammert werden kann. Wenn insofern Vorarbeiten fehlen, muß der Kandidat sie selbst durchführen. Gerade die verschiedenen Bezeichnungen, die in der Urkunde von 1279 verwendet werden, hätten ihm die Notwendigkeit einer Erörterung dieses Problems vor Augen führen müssen. Für die Adelsgeschichte ist eine umfassende Auswertung dieser Urkunde unumgänglich (vgl. Ergänzungsgutachten vom 8. Januar 1993, Seite 4 unter IV.). Schließlich ist auf Mängel des Literaturverzeichnisses hinzuweisen, die Verstöße gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Methodik und Genauigkeit darstellen. Zum Beispiel werden bei dem Buch von Bosel, Die Reichsministerialität....., und dem Buch von Diefenbach, Der Kreis Marburg, die Reihentitel nicht genannt. Mehrfach werden Titel ohne Erscheinungsort und/oder Erscheinungsjahr zitiert (vgl. zum Beispiel die Bücher von Doll, "Traditiones Wizenburgenses.....", von Dungern, Der Herrenstand im Mittelalter"). Im Literaturverzeichnis fehlt, was der Kläger nicht bestreitet, das mehrfach zitierte Buch von Wenskus, Sächsischer Stammesadel und fränkischer Reichsadel. An Werken, die für die Arbeit wichtig gewesen wären, fehlen: Hans Patze, Die Entstehung der Landesherrschaft in Thüringen, I. Teil (= mitteldeutsche Forschungen, Band 22), Köln/Graz 1962; Wilhelm Niemeyer, Der Pagus des frühen Mittelalters in Hessen (= Schriften des hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde Band 30), Marburg 1968; Michael Gockel, Karolingische Königshöfe am Mittelrhein (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Band 31), Göttingen 1970; Theodor Schieffer, Winfrid- Bonifatius und die christliche Grundlegung Europas, Freiburg im Breisgau 1954, Neudruck Darmstadt 1972; Walter Schlesinger (Herausgeber), Althessen im Frankenreich (= Nationes. Historische und philologische Untersuchungen zur Entstehung der europäischen Nationen im Mittelalter, Band 2), Sigmaringen 1975 (vgl. zu allem die Seiten 4/5 der dienstlichen Stellungnahme des Erstgutachters vom 19. April 1989 sowie Seite 21 des unter dem 8. Januar 1993 verfaßten Ergänzungsgutachtens des vom Gericht beauftragten Sachverständigen). Daß diese Mängel zum Teil nachbesserungsfähig sind, ändert nichts daran, daß sie für sich und zusammen mit den schwerer wiegenden Fehlern eine Annahme der Arbeit ausschließen. An der Einschätzung, daß die Arbeit des Klägers mit elementaren Mängeln behaftet ist, die ihre Annahme als Dissertation unmöglich machen, ändert sich nichts dadurch, daß den Gutachtern und dem Sachverständigen bei der Durchsicht der Arbeit des Klägers vereinzelte Fehler unterlaufen sind. Dies gilt zunächst für den Erstgutachter, der auf den Seiten 2/3 des Gutachtens vom 28. September 1987 ein Bild des Königs Andreas II. von Ungarn erwähnt, das sich nicht in der Dissertation befindet; statt dessen ist auf Seite 76 der Dissertation ein Bildnis Heinrichs I. Landgraf von Hessen abgedruckt. Auch die Kritik des Erstgutachters, es sei nicht hinzugefügt, von welchen Vorlagen die Kopien der Bilder der Heiligen Elisabeth und des Landgrafen stammten, ist unberechtigt. Auf Seite 77 unten der Dissertation hat der Kläger die Fundstelle angegeben. Nicht völlig von der Hand zu weisen ist auch die Kritik des Klägers, der Sachverständige bemängele zu Unrecht auf Seite 3 oben seines Gutachtens vom 18. Oktober 1992, auf die wichtige Arbeit von Diefenbach werde im zweiten Kapitel betreffend das Gerichtswesen nicht hingewiesen. Auf den Einwand des Klägers hat der Sachverständige auf Seite 3 des Ergänzungsgutachtens eingeräumt, er habe übersehen, daß der Kläger die vermißte Schrift von Diefenbach als Grundlage für eine seiner Kartenskizzen (vgl. Seite 65 der Dissertation) benutzt und dies auch angegeben habe. Allerdings weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, daß die Arbeit von Diefenbach in den Anmerkungen fehlt, woraus der Sachverständige den Schluß zieht, für die Untersuchungen selbst habe der Kläger diese Arbeit offenbar nicht benutzt. Der Kläger will erreichen, daß die Beklagte seine unter dem Thema "Vor- und Frühgeschichte der Freiherren Schenck zu Schweinsberg" verfaßte Arbeit im Promotionsverfahren als Dissertation annimmt. Mit Schreiben vom 11. Juni 1987 beantragte er bei der Beklagten die Eröffnung des Promotionsverfahrens und fügte dem Antrag die bereits fertiggestellte Dissertation bei. Als Gutachter schlug er Frau Dr. O. und Herrn Professor Dr. N. vor. Am 24. Juni 1987 nahm der Promotionsausschuß des Fachbereichs 8 den Antrag an und bestimmte Herrn Professor Dr. L. zum Erstgutachter und den vom Kläger gewünschten Herrn Professor Dr. N. zum Zweitgutachter. Als weitere Mitglieder wurden die Professoren Dr. F. und Dr. H. sowie - als Vorsitzender der Prüfungskommission - Professor Dr. Lü. benannt. Da Herr Professor Dr. L. während des Verfahrens für längere Zeit erkrankte, wurde an seiner Stelle der der Prüfungskommission schon bisher angehörende Professor Dr. F. zum Erstgutachter berufen. Er kam in seinem Gutachten vom 28. September 1987 zu dem Ergebnis, daß die Arbeit "in ihrem gegenwärtigen Zustand wissenschaftlich unbrauchbar" sei. Der Zweitgutachter schloß sein Gutachten mit der Bemerkung, er könne die vorliegende Arbeit zur Annahme als Dissertation nicht empfehlen. Der Promotionsausschuß lehnte daraufhin am 11. November 1987 die Dissertation des Klägers ab. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. November 1987 mit und erklärte die Prüfung für nicht bestanden. Den hiergegen am 15. Dezember 1987 eingelegten Widerspruch wies der Dekan des Fachbereichs Geschichtswissenschaften der Beklagten namens des Promotionsausschusses mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 1988 zurück; der nicht förmlich zugestellte Widerspruchsbescheid ging den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 3. November 1988 zu. Am Montag, dem 5. Dezember 1988, hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß vorgetragen, es stelle einen Verfahrensfehler dar, daß der ursprünglich vorgesehene Erstgutachter ohne Wissen des Klägers durch Herrn Professor Dr. F. ersetzt worden sei und daß der Kläger den Gutachterwechsel erst durch die Übersendung der negativen Entscheidung im Promotionsverfahren erfahren habe. Der Fehler habe auch Einfluß auf das Prüfungsverfahren gehabt, denn Herr Professor Dr. F. habe auf Seite 3 seines Gutachtens ausgeführt, daß bei rechtzeitiger Kenntnis des Dissertationsunternehmens beratend und helfend hätte eingegriffen werden können. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel wäre es zwingend geboten gewesen, dem Kläger die Chance einer Nachbesserung seiner Dissertation zu geben. Im Sommer 1986 habe der ursprünglich mit der Betreuung der Arbeit befaßte Professor Dr. L. nach Durchsicht des ersten Manuskripts erklärt, der Kläger solle über ein anderes Thema eine neue Arbeit schreiben. Er, der Kläger, habe geantwortet, daß er vor vier Jahren selbstverständlich diesem Vorschlag gefolgt wäre, aber nicht mehr jetzt. Er habe sich für die Arbeit des Professors bedankt und sein Manuskript zurückgenommen. Da das von ihm, dem Kläger, gewählte Promotionsverfahren ohne förmlichen Betreuer ebenfalls ein ordentliches Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung darstelle, liege kein Grund dafür vor, ihn in Verfahrensfragen zu benachteiligen. Im übrigen seien sämtliche formalen und inhaltlichen Beanstandungen der beiden Gutachter Professor Dr. N. und Professor Dr. F. völlig haltlos oder irrelevant. Der Kläger hat sich insofern in zahlreichen Einzelpunkten gegen die Bewertungen der Gutachter gewandt und im übrigen vorgetragen, das Gutachten von Professor Dr. F. sei in der Diktion scharf und verletzend; es schimmere "eine gewisse Voreingenommenheit durch das Gutachten hindurch". Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1987 in Form des Widerspruchsbescheids vom 1. November 1988 aufzuheben und den Promotionsantrag des Klägers erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß ein bestimmter, von ihm vorgeschlagener Professor zum Gutachter bestellt werde. Zwar solle nach § 8 Abs. 4 der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt/M., vom 12. Mai 1976 (ABl. 1976, 268 ff.) - im folgenden: Promotionsordnung - der Prüfungsausschuß den Betreuer der Arbeit zum Erstgutachter bestellen. Dies setze nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 der Promotionsordnung aber voraus, daß eine Annahme als Doktorand erfolgt sei. Ein solches Verfahren habe der Kläger jedoch nicht beantragt. Vielmehr habe er unter Vorlage der Dissertation um Eröffnung des Prüfungsverfahrens gebeten. Die vom Kläger vorgeschlagene Frau Dr. O. habe nicht Gutachterin sein können, da sie als Akademische Oberrätin die Voraussetzungen, um als Prüferin tätig werden zu können, nicht erfüllt habe. Herr Professor Dr. L. habe wegen einer lang andauernden Erkrankung von seiner Aufgabe entbunden werden müssen. Ein Verfahrensfehler liege darin nicht, denn der Doktorand habe keinen Rechtsanspruch darauf, daß die von ihm vorgeschlagenen Gutachter tatsächlich bestellt würden. Selbst dann, wenn der Kläger über den Gutachterwechsel informiert worden wäre, hätte er durch den neuen Gutachter nicht mehr betreut werden können. Er habe bereits bei Eröffnung des Prüfungsverfahrens eine fertige Dissertation vorgelegt. Da der Gutachter Professor Dr. F. die Arbeit für "gänzlich unbrauchbar" gehalten habe, sei eine Überarbeitung durch den Kläger nicht in Frage gekommen. Der vom Kläger erhobene Vorwurf der Befangenheit der Gutachter sei gänzlich abwegig. Der Erstgutachter hat sich mit Stellungnahmen vom 1. Februar 1989 und 19. April 1989 (Blatt 26 f. und Blatt 67 ff. der Gerichtsakte), der Zweitgutachter mit Stellungnahme vom 18. April 1989 (Blatt 66 der Gerichtsakte) zum Vortrag des Klägers geäußert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 1991 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei kein Verfahrensfehler, daß ein anderer Erstgutachter bestellt worden sei. Nur dann, wenn bereits vor Einreichen eines Antrags auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens ein Antrag auf Annahme als Doktorand gestellt, angenommen und ein Doktorandenverhältnis mit einem Hochschullehrer begründet worden sei, solle gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 der Promotionsordnung diese Betreuungsperson zum Gutachter bestellt werden. Es sei daher rechtlich unbedenklich, wenn der Promotionsausschuß Professor Dr. L. statt der die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllenden Frau Dr. O. bestellt habe. Für die spätere Benennung von Professor Dr. F. seien sachliche Gründe, nämlich die längere Erkrankung von Professor Dr. L., ausschlaggebend gewesen. Ob ein Gutachterwechsel sachgerecht sei, wenn ein persönliches Betreuungsverhältnis bestanden habe, bedürfe keiner Entscheidung, da ein solches Verhältnis zwischen dem Kläger und Professor Dr. L. nicht bestanden habe. Mit dem Hinweis von Professor Dr. F., bei rechtzeitiger Kenntnis des Dissertationsunternehmens hätte beratend und helfend eingegriffen werden können, bringe dieser Gutachter zum Ausdruck, daß es für die Durchführung des Promotionsverfahrens des Klägers von Anfang an sinnvoll gewesen wäre, sich beratender Hilfestellung eines Hochschullehrers zu bedienen und nicht die Dissertation ohne entsprechende vorangegangene Beratung einzureichen. Daß der Gutachter den Kläger nicht persönlich gekannt habe, habe sich ausweislich des Gutachtens auf die Bewertung der Leistung nicht nachteilig ausgewirkt. Mit ihren Gutachten hätten die Gutachter auch nicht die Gebote der Fairneß und der Sachlichkeit verletzt. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, daß ein Prüfer auf schlechte Leistungen mit harten Korrekturbemerkungen reagieren dürfe. Die unbestrittenermaßen teils scharfen Bemerkungen der Gutachter seien von dem ihnen zustehenden und gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Gegen das am 11. April 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 1991 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, er halte unverändert den Vortrag aus der ersten Instanz aufrecht, daß beide Prüfer nicht von zutreffenden Tatsachen ausgegangen seien, daß sie allgemeingültige Bewertungsgrundsätze und zwingende Prüfungsvorschriften vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig mißachtet hätten und daß ihre Gutachten von sachfremden Erwägungen und Willkür bestimmt seien. Falsch oder zumindest nicht vollständig sei die Darstellung zum Doktorandenverhältnis. Die Dissertation sei unter Beratung durch Herrn Professor Dr. L. geschrieben worden, der auch das Thema der Arbeit und den Titel festgelegt habe. Es sei lediglich die formale Anmeldung beim Promotionsausschuß nicht erfolgt. Die "Nachbemerkung" von Professor Dr. F. offenbare, daß er nicht willens sei, die Vorschrift der Promotionsordnung zu erfüllen, wonach die Promotion auch ohne Beratung durch einen Professor ausdrücklich vorgesehen sei. Für den Erstkorrektor sei die Promotion nur möglich, wenn er, der Kläger, dessen Seminare und Sprechstunden besuche und der Gutachter in das "Dissertationsunternehmen beratend und helfend" eingreifen könne. Daß dies einer der Gründe für sein ablehnendes Gutachten sei, folge daraus, daß alle im Gutachten und in Stellungnahmen vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig seien. Unzutreffend sei auch der Satz des Verwaltungsgerichts "Daß der Gutachter den Kläger nicht persönlich kannte, hat sich ausweislich des Gutachtens auf die Bewertung der Leistung nicht nachteilig ausgewirkt". Da die Beurteilung im Gutachten vernichtend sei, hätte sie nach einem Kennenlernen im ungünstigsten Fall nur genauso schlecht werden können und ansonsten, als einzige Alternative, besser sein müssen. Die Gutachter hätten ihn, den Kläger, mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüfen müssen wie in dem Verfahren nach § 5 der Promotionsordnung. Sie hätten ihn zu einem Gespräch auffordern müssen, um "das Nichtkennen" gegenüber dem Prüfungsgang nach § 5 auszugleichen. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht seiner Pflicht nachgekommen zu überprüfen, ob die Prüfer von zutreffenden Tatsachen ausgegangen seien, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze und zwingende Prüfungsvorschriften beachtet hätten und ob sachfremde Erwägungen und Willkür die Entscheidung beeinflußt hätten. Es hätte in der Verhandlung in die Erörterung der einzelnen Kritikpunkte des Klägers eintreten müssen, wie sie in den Schriftsätzen des Klägers vom 10. März 1989 und 6. Juni 1989 sowie in den Strafanträgen gegen die Professoren F. und N. vom 26. Mai 1990 bzw. 13. Juni 1990 zur Kenntnis gebracht worden seien. Das Verwaltungsgericht sei weiter verpflichtet gewesen, dazu auch die Gutachter zu vernehmen. Dies alles sei jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat in mehreren Schriftsätzen im einzelnen seine Kritik an den Beurteilungen der beiden Gutachter erläutert. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. November 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Dissertation anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe keinen-Anspruch darauf, daß ihr Bescheid vom 30. November 1987, durch den die Annahme der Dissertation abgelehnt worden sei, aufgehoben und erneut über die Annahme der Dissertation entschieden werde. Die Promotionsordnung enthalte keine Festlegungen in dem Sinne, daß ausschließlich die von dem Doktoranden vorgeschlagenen Hochschullehrer zu Gutachtern zu bestellen seien. Der Erstgutachter habe die Dissertation des Klägers nicht deshalb als nicht ausreichend beurteilt, weil der Kläger das Verfahren nach § 6 der Promotionsordnung gewählt habe, sondern deshalb, weil die Arbeit nicht den Anforderungen genügt habe, die an eine Dissertation zu stellen seien. Zu Unrecht rüge der Kläger weiter, daß die Gutachter ihn nicht zu einem Gespräch aufgefordert hätten. Die Promotionsordnung sehe ein solches Verfahren nicht vor. Es bleibe auch zu fragen, welchen Sinn ein solches Gespräch hätte haben können. Die Gutachter hätten die Promotionsleistung, die Dissertation, und nicht den Kläger zu begutachten. Auch die Behauptung des Klägers, es habe zwischen den Gutachtern eine "Absprache" zu seinem Nachteil gegeben, entbehre jeder Grundlage. Die kritische Würdigung der Dissertation durch die Gutachter sei eine Wertung, die in die fachliche Kompetenz und in den Beurteilungsspielraum der Gutachter falle und nicht der Kontrolle des Promotionsausschusses oder des Gerichts unterliege. Im übrigen sei fraglich, ob die neue, das Prüfungsrecht betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Promotionsbereich Anwendung finde, denn die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 sowie 1 BvR 1529/84 und 138/87 - seien zu berufsqualifizierenden Abschlüssen ergangen bzw. zu einem besonderen Prüfungsverfahren (Antwort-Wahlverfahren). Die Promotion sei jedoch kein berufsqualifizierender Abschluß. Abgesehen davon verbleibe den Prüfern bei fachwissenschaftlichen Beurteilungen - wie bei den prüfungsspezifischen Wertungen - ein Beurteilungsspielraum. Mit Beschluß vom 19. August 1992 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend den Senatsvorsitzenden zurückgewiesen. Gemäß Beschluß vom 21. September 1992 hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob die Prüfer Professor Dr. F. und Professor Dr. N. bei der Begutachtung der vom Kläger im Jahre 1987 vorgelegten Dissertation "Vor- und Frühgeschichte der Freiherren Schenck zu Schweinsberg" fehlerhaft vorgegangen sind, insbesondere die Arbeit etwa unvollständig oder unzutreffend zur Kenntnis genommen und unter Verkennung allgemeingültiger fachwissenschaftlicher Erkenntnisse und Kriterien bewertet haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Universitätsprofessors Dr. Sch., Institut für mittelalterliche Geschichte und geschichtliche Landeskunde der Philipps-Universität Marburg an der Lahn, vom 18. Oktober 1992 (Blatt 298 bis 305 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1992 hat der Senat dem Sachverständigen aufgegeben, im Wege der Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 18. Oktober 1992 zu den dagegen im Schriftsatz des Klägers vom 11. November /4. Dezember 1992 erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen. Insofern wird wegen der Einzelheiten auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 8. Januar 1993 (Blatt 353 bis 376 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Beschluß vom 24. Februar 1993 hat der Senat den Ablehnungsantrag des Klägers betreffend den Sachverständigen zurückgewiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Ordner und zwei Exemplare der Dissertation des Klägers) sowie drei Exemplare der vom Kläger unter dem 4. Dezember/11. November 1992 verfaßten Stellungnahme zum Sachverständigengutachten einschließlich Anlagen zu dieser Stellungnahme sowie drei Exemplare der unter dem 11. Februar 1993 gefertigten und versehentlich auf den 14. Februar 1993 datierten Stellungnahme des Klägers zum Ergänzungsgutachten - ebenfalls mit vom Kläger in Kopie eingereichten Anlagen - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die weiteren gewechselten Schriftsätze einschließlich der Schriftsätze des Klägers vom 18. und 19. Februar 1993 nebst dazu eingereichter Anlagen sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.