Urteil
3 K 306/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1210.3K306.10.0A
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Leitsätze
1. Die Rundfunkanstalt bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht endet, wenn vor Ablauf des Befreiungszeitraumes die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen.(Rn.28)
Hierbei bedarf es nicht erst der Beseitigung der erteilten Befreiung mittels Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes. (Rn.26)
2. Wurde die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, und verlor dieser darauf gestützte Bescheid mit Wegfall der Sozialhilfe seine Wirksamkeit, endete zu diesem Zeitpunkt auch die hierauf gestützte Befreiung.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rundfunkanstalt bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht endet, wenn vor Ablauf des Befreiungszeitraumes die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen.(Rn.28) Hierbei bedarf es nicht erst der Beseitigung der erteilten Befreiung mittels Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes. (Rn.26) 2. Wurde die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, und verlor dieser darauf gestützte Bescheid mit Wegfall der Sozialhilfe seine Wirksamkeit, endete zu diesem Zeitpunkt auch die hierauf gestützte Befreiung.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die vorliegende Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) vorgeschriebene Widerspruchsverfahren (§ 68 Abs. 1 VwGO) vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (erfolglos) beendet worden. Die Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes endete und der Aufhebungsbescheid des Beklagten lediglich die gebotenen rechtlichen Konsequenzen daraus zieht oder ob § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich sowohl unter dem einen als auch dem anderen rechtlichen Ansatz als rechtmäßig. Insbesondere durfte der Beklagte, sofern man von einer kraft Gesetzes beendeten Rundfunkgebührenbefreiung ausgeht, den Beendigungszeitpunkt feststellen sowie durch die von ihm verfügte Aufhebung des Bescheides über die Rundfunkgebührenbefreiung den bloßen Rechtsschein einer fortbestehenden Befreiung beseitigen. Die einschlägigen Regelungen sprechen dafür, dass die mit Bescheid vom 22.11.2007 bis einschließlich November 2010 gewährte Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht bereits kraft Gesetzes vorzeitig endete, ohne dass es eines die Befreiung aufhebenden Bescheides bedurft hätte. Der mit Gesetzeskraft geltender Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - sieht in seinem § 6 Abs. 1 vor, dass von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit werden, wenn sie einen der Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 RGebStV erfüllen. Dabei steht nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 RGebStV) oder dem vom Staat im Schwerbehindertenausweis bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV) siehe auch Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen. Der jeweilige Antragsteller hat nach § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Hieran anknüpfend sieht § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV zunächst grundsätzlich vor, dass die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu befristen ist. Ferner bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 3 RGebStV, dass die Befreiung endet, wenn der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen wird. Tritt hiernach das Ende der Befreiung schon unmittelbar kraft normativer Regelung ein, so bedarf es nicht erst der Beseitigung der erteilten Befreiung nach den Grundsätzen über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 SVwVfG) so bereits zur alten Rechtslage VGH Mannheim, Urteil vom 29.6.1993 – 2 S 3062/92 -, zitiert nach juris; ferner zur aktuell unveränderten Rechtslage: Gall/Siekmann, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 68; allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 49 Rdnr. 41; a.A. VG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2003 – 9 K 447/02 -, zitiert nach juris. Die Rundfunkanstalt ist jedoch berechtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für das Fortbestehen der Befreiung nicht mehr vorliegen VGH Mannheim, Urteil vom 29.6.1993, – 2 S 3062/92 -, zitiert nach juris. Dies ist hier mit der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerfrei geschehen. Die mit Bescheid vom 22.11.2007 nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV wegen des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozialhilfe) gewährte Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 1.12.2007 bis 30.11.2010 endete zum 30.11.2009 bzw. 1.12.2009, weil der Klägerin seitdem nicht mehr Sozialhilfe, sondern eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Wohngeld gezahlt wird. Verlor somit der Bescheid über die Gewährung von Sozialhilfe zu diesem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, endete nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 Satz 3 RGebStV gleichzeitig die hierauf gestützte Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit der angefochtenen Verfügung nicht lediglich das Ende der Rundfunkgebührenbefreiung festgestellt, sondern den Bescheid über die Rundfunkgebührenbefreiung aufgehoben hat. Hierin ist lediglich eine formale, nach materiellem Recht nicht erforderliche und daher nur deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zu erblicken, die dem rechtlich zu billigenden Zweck dient, einen möglichen Rechtsschein des Fortbestehens einer Rundfunkgebührenbefreiung zu beseitigen. Für eine derartige Entscheidung bestand bzw. besteht auch ein praktisches Bedürfnis, weil die Klägerin sich auf die ihr ursprünglich bis einschließlich November 2010 gewährte Befreiung mit Nachdruck berief bzw. beruft. Im angefochtenen Bescheid wird schließlich zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (nach SGB VI – gesetzliche Rentenversicherung - ) sowie Wohngeldes nicht mehr einem befreiungsberechtigten Personenkreis nach § 6 Abs. 1 RGebStV zuzuordnen ist und eine (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht daher auf dieser Grundlage nicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt eine Einkommensschwäche als solche - im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nicht (mehr) zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Vielmehr soll die geltende Regelung das Massenverfahren der Erhebung/Befreiung von Rundfunkgebühren erleichtern, indem die zuvor mögliche Befreiung wegen geringen Einkommens und die damit verbundenen umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten entfallen. Stattdessen besteht für einkommensschwache Personen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" mit abschließend aufgeführten Befreiungstatbeständen, wobei die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sind. In Anbetracht dessen lässt sich für einkommensschwache Personen auch aus der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV regelmäßig keine Gebührenbefreiung herleiten, denn weder begründet geringes Einkommen und Vermögen für sich allein einen besonderen Härtefall im Sinne der Vorschrift, noch stellt § 6 Abs. 3 RGebStV aus den bereits aufgezeigten Gründen eine Auffangvorschrift für alle jene Fälle dar, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Gleiches gilt für diejenigen Rundfunkteilnehmer, die auf die Inanspruchnahme von ihnen zustehenden einschlägigen Hilfeleistungen verzichten BVerwG, Beschluss vom 18.6.2008 - 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44, zitiert nach juris; ferner in Anschluss an diese Rechtsprechung des BVerwG: Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 9.2.2010 – 3 A 461/08 – und vom 16.9.2008 – 3 A 185/08 - sowie die Urteile der Kammer vom 28.3.2010 – 3 K 586/09 – und 25.11.2008 – 3 K 618/08 -, letzteres dokumentiert bei juris; siehe ferner das Urteil des VG des Saarlandes vom 13.3.2008 – 6 K 126/06 – (OVG 3 A 185/08); ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 L 417/08 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Falle der Klägerin liegt auch keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht als Befreiungsgrund anerkannte Situation (besonderer Härtefall) vor. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 RGebStV fehlende Berücksichtigung von Leistungen, wie sie die Klägerin zurzeit erhält, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Benachteiligung einkommensschwacher Personen darstellt Urteil des VG des Saarlandes vom 13.3.2008 – 6 K 126/06 –, rechtskräftig nach dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 16.9.2008 - 3 A 185/08 -; ferner: Gall/Siekmann, a.a.O., § 6 RGebStV Rdnr. 60 mit weiteren Nachweisen. Insgesamt gesehen hat daher der Beklagte im angefochtenen Bescheid die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die gebotenen rechtlichen Konsequenzen hieraus gezogen. Die Klage hat auch dann keinen Erfolg, wenn man über die normativ bestimmte Beendigung der Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 6 Satz 3 RGebStV hinaus einen Umsetzungsakt durch die Behörde, mit welchem der (ursprüngliche) Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beseitigt wird, für erforderlich erachtet so VG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2003 – 9 K 447/02 -, zitiert nach juris. Die angefochtene Verfügung kann bei diesem rechtlichen Ansatz als teilweise Rücknahme des Bescheides über die Rundfunkgebührenbefreiung mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufgefasst werden. Dabei ist unschädlich, dass der Beklagte lediglich die Aufhebung des Bescheides über die Rundfunkgebührenbefreiung verfügt hat, ohne anzugeben, auf welcher rechtlichen Grundlage er sich hierzu ermächtigt gesehen hat, denn maßgebend ist allein, dass – wie hier der Fall- das materielle Recht seine Entscheidung im Ergebnis trägt. Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung kommen die verwaltungsrechtlichen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in §§ 48 und 49 SVwVfG in Betracht, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt so überzeugend zum gleichlautenden § 2 Abs. 1 VwVfG NRW OVG Münster in seinem Beschluss vom 29.4.2008 - 19 A 368/04 -, zitiert nach juris. Sind daher die §§ 48 und 49 SVwVfG einschlägig, erweist sich die vom Beklagten unter dem 17.3.2010 verfügte rückwirkende Teilaufhebung des Bescheides über die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SVwVfG als rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift zurückgenommen werden. Insoweit schreibt Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift vor, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, mit dem eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt wird, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen bei Verwaltungsakten, die nicht auf eine (laufende) Geldleistung, sondern - wie hier – den (laufenden) Verzicht auf eine geschuldete Geldleistung gerichtet sind VGH München, Urteil vom 30.10.2002 - 7 B 01.3087 – BayVBl. 2003, 530, zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 87. Ferner erfasst die Vorschrift die Fälle, in denen die Voraussetzungen eines solchen Verwaltungsaktes nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes weggefallen sind. Die Beseitigung des betreffenden Verwaltungsaktes für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an ist dann als Rücknahme eines insoweit rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes anzusehen. Dabei kommt es darauf an, dass der zu beseitigende Verwaltungsakt im insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung nicht mit dem Gesetz in Einklang gestanden hat BVerwG, Urteile vom 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111, und vom 28.10.2004 - 2 C 13/03 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 110 = NVwZ-RR 2005, 130, zitiert nach juris; umstritten, insbesondere a.A.: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 57.; vgl. zum Meinungsstand Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG des Bundes, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 53 f.. So liegt der Fall hier. Der Beklagte erkannte bei Erlass des Rücknahmebescheides zutreffend, dass der Grund für die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1.12.2009 entfallen war und auch kein anderer Befreiungstatbestand eingriff (vgl. bereits oben). Aus diesem Grunde widersprach der Bescheid vom 22.11.2007, der eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht über diesen Zeitpunkt hinaus vorsah, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme den einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften und war somit rechtswidrig geworden. Der Beklagte ist in Folge dessen gemäß § 48 Abs. 1 SVwVfG ermächtigt gewesen, den bestandskräftigen Bescheid über die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht, soweit dieser rechtswidrig gewesen ist, mit Wirkung auch für die Vergangenheit zu beseitigen bzw. zurückzunehmen. Ein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 SVwVfG zu berücksichtigendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides über ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stand bzw. steht dem nicht entgegen. Ein entsprechendes Vertrauen hindern (regelmäßig) bereits in der Entstehung die einem solchen Bescheid – wie auch hier - formularmäßig angefügten "Auflagen und Hinweise für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", denn darin (Ziffern 5 und 6) wird eindeutig dargelegt, dass "... die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung (z.B. Aufhebung des der Befreiung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheids) wegfallen, die GEZ über den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich zu informieren ist (Ziffer 5) und bei Änderungen des Befreiungsgrundes ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss (Ziffer 6). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus gerechtfertigt, anzunehmen, dass sich die Klägerin bereits nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG (Regelfall des fehlenden Vertrauensschutzes) nicht mit Erfolg auf ein Vertrauen in den Bestand des sie begünstigenden Verwaltungsaktes berufen kann, weil sie die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Insoweit genügt es, wenn für sie erkennbar war bzw. sein musste, dass der Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr richtig sein konnte Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 121 f.. Ihr Verhalten im Verwaltungsverfahren kann in diesem Sinne gedeutet werden, denn sie meldete der GEZ rechtzeitig bzw. am 13.11.2009 die hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung relevante Veränderung, wonach sie ab dem 1.12.2009 nicht mehr - wie bis dahin - Sozialhilfe, sondern eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie Wohngeld erhält. Letztlich kann dies dahinstehen, da ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand des Bescheides über die Rundfunkgebührenbefreiung auch nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG (Interessenabwägung im Regelfall) nicht schutzwürdig ist. Die insoweit erforderliche Abwägung der Interessen hat zum Ergebnis, dass hier - wie grundsätzlich im Rundfunkgebührenbefreiungsrecht - das öffentliche Interesse an der Heranziehung des Rundfunkteilnehmers zu Rundfunkgebühren den Vorrang genießt. Hierfür ist zunächst von maßgebender Bedeutung, dass die Wiederherstellung eines hinsichtlich der Gebührenbefreiung rechtmäßigen Zustandes nicht lediglich im allgemein fiskalischen Interesse erfolgt, sondern jede (ungerechtfertigte) Befreiung die Gemeinschaft der Gebührenzahler entsprechend (über Gebühr) belastet. Demgegenüber ist das private Interesse des betroffenen Rundfunkteilnehmers bereits abgeschwächt, wenn er - wie hier und entsprechend regelmäßiger Verwaltungspraxis - über die Rechtslage im Falle der Veränderung der für die Rundfunkgebührenbefreiung relevanten Verhältnisse von vornherein hinreichend belehrt worden ist (vgl. oben). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die grundlegende Interessenabwägung bereits selbst vorgenommen, indem er in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 RGebStV einen abschließenden Katalog von Befreiungsgründen nennt und darüber hinaus eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nur in besonderen Härtefällen, zu welchen eine Einkommensschwäche als solche nicht (mehr) gehört (vgl. oben), vorsieht. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage konnte der Beklagte das ihm nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG eröffnete Ermessen hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides über die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Ermessensreduzierung auf Null rechtmäßig nur noch dahingehend ausüben, den Befreiungsbescheid mit Wirkung ab dem 1.12.2009 zurückzunehmen. Aus diesem Grunde bedurfte es weder einer erkennbaren Ermessensbetätigung seitens des Beklagten noch einer besonderen Begründung der Entscheidung. Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid somit nach beiden möglichen Betrachtungsweisen als rechtmäßig. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 188 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 2, 30 RVG auf 204,36 Euro (Rundfunkgebühr für ein Jahr) festgesetzt. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von Dezember 2009 bis einschließlich November 2010 zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet gewesen ist. Mit Bescheid vom 22.11.2007 befreite der Beklagte die Klägerin, die damals Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bezog, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) für die Zeit vom 1.12.2007 bis 30.11.2010 von der Rundfunkgebührenpflicht. In den dem Bescheid angefügten "Auflagen und Hinweisen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" heißt es u.a.: "… 5. Die Befreiung endet, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung (z.B. Aufhebung des der Befreiung zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheids) wegfallen. Über den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen ist die GEZ unverzüglich zu informieren . Der Antragsteller hat die Rundfunkgebühren nachzuzahlen, von denen er aufgrund nicht rechtzeitiger und/oder unrichtiger Angaben befreit worden ist. 6. Bei Änderung des Befreiungsgrundes ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen." Am 13.11.2009 unterrichtete die Klägerin die GEZ bzw. den Beklagten telefonisch darüber, dass sie ab dem 1.12.2009 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie zusätzlich Wohngeld erhalte. Hierauf teilte der Beklagte bzw. die für ihn handelnde GEZ der Klägerin mit Schreiben vom selben Tage mit, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1.12.2009 nicht mehr erfülle. Deshalb würden ab diesem Zeitpunkt wieder Rundfunkgebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät berechnet. Im weiteren Schriftwechsel wandte sich die Klägerin gegen die Gebührenberechnung mit der Begründung, dass sie zwar seit Ende November 2009 eine kleine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe, diese aber dem bisherigen "Monatsgehalt der Arge" entspreche und sie außerdem noch bis November 2010 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei. Der Beklagte erläuterte daraufhin seinen Standpunkt. Die Klägerin hielt an ihrer Ansicht fest und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Mit Verfügung vom 17.3.2010 hob der Beklagte den Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 22.11.2007 mit Wirkung zum 1.12.2009 auf. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 6 Abs. 6 Satz 3 RGebStV die Befreiung ende, wenn der - dem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen dienende - Bescheid nach Absatz 2 der Vorschrift unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen werde. Laut ihrer telefonischen Auskunft vom 13.11.2009 erhalte die Klägerin seit dem 1.12.2009 nicht mehr die ihrer bisherigen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV zu Grunde liegende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, sondern beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Wohngeld. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht (mehr). Sie sei deshalb ab dem 1.12.2009 wieder zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit gegenüber dem Ausgangsbescheid teils wiederholend, teils vertiefend begründetem Widerspruchsbescheid vom 13.4.2010 als unbegründet zurück. Bereits am 8.4.2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr monatliches Einkommen in Form der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 528,93 € sowie des Wohngeldes von 111 € sei "zu wenig zum Leben". Vor diesem Hintergrund könne sie nicht nachvollziehen, dass die ihr wegen einer Erwerbsminderung gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht trotz der bei ihr weiterhin bestehenden Erwerbsminderung nicht mehr gültig sein solle. Im Übrigen setze sich der Beklagte über die ihr bis Ende November 2010 bewilligte Befreiung einfach hinweg. Die Klägerin reichte den an sie gerichteten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 29.9.2009 über die am 1.11.2009 beginnende und ab Ende November 2009 zur Auszahlung gelangende Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 528,93 € zur Gerichtsakte. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin habe lediglich für die Zeit des Bezugs einer Grundsicherung nach dem SGB XII von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können. Dieser Befreiungsgrund sei ab dem 1.12.2009 entfallen. Seither erhalte die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Rente nach dem SGB VI unterfalle nicht dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Der Bezieher einer niedrigen Rente, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Lebensunterhaltes nicht genüge, könne eine ergänzende Grundsicherung beantragen. Werde diese gewährt, könne er hieran anknüpfend die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen. Die Klägerin erhalte jedoch derartige Leistungen ab dem 1.12.2009 gerade nicht mehr. Auch Wohngeld werde auf einer gesetzlichen Grundlage gewährt, die der Gesetzgeber nicht als Befreiungsgrund anerkannt habe. Die Aufzählung der Befreiungsmöglichkeiten in § 6 Abs. 1 RGebStV sei abschließend und gelte auch dann, wenn im Einzelfall Härten entstünden. Die der Klägerin gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei daher zu Recht mit Wirkung zum 1.12.2010 aufgehoben worden. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 28.5.2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen.