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Urteil

1 K 926/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1110.1K926.19.00
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Leitsätze
Ein Rundfunkbeitragszahler ist keinesfalls gezwungen, staatliche Sozialleistungen mit für ihn negativen Auflagen in Anspruch zu nehmen, etwa eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben oder zur Vermeidung von Sanktionen eine Arbeitstätigkeit gegen seinen Willen auszuüben bzw. ein Mietsenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 SGB II durchzuführen, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden.(Rn.55) (Rn.70)
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2019 wird der Beklagte verpflichtet, für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2018 und vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 sowie 01.-30.06.2020 die Klägerin vom Rundfunkbeitrag zu befreien. Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Zeitraums vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 abgewiesen. In dem gerichtskostenfreien Verfahren trägt der Beklagte 19/25 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Klägerin 6/25 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung Betreibende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rundfunkbeitragszahler ist keinesfalls gezwungen, staatliche Sozialleistungen mit für ihn negativen Auflagen in Anspruch zu nehmen, etwa eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben oder zur Vermeidung von Sanktionen eine Arbeitstätigkeit gegen seinen Willen auszuüben bzw. ein Mietsenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 SGB II durchzuführen, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden.(Rn.55) (Rn.70) Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2019 wird der Beklagte verpflichtet, für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2018 und vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 sowie 01.-30.06.2020 die Klägerin vom Rundfunkbeitrag zu befreien. Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Zeitraums vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 abgewiesen. In dem gerichtskostenfreien Verfahren trägt der Beklagte 19/25 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Klägerin 6/25 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung Betreibende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Mit dem Einverständnis der Beteiligten wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage wird nicht dadurch teilweise infrage gestellt, dass die Klägerin im Besitz einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf Grund des Bescheides vom 22.10.2014 bis einschließlich September 2017 war. In diesem Zusammenhang gibt § 4 Abs. 5 S. 1 RBStV vor, dass, wenn der Bescheid nach § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV, gemeint ist damit der Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde, unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen wird, die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt endet. Sofern die Befreiung über die Dauer der Bewilligung der Sozialbehörde gewährt ist, bestimmt § 4 Abs. 5 S. 2 RBStV: „Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach § 4 Abs. 4 S. 3 RBStV vermuteten Befreiungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV entfallen.“ Dies gilt auch, wenn, wie hier, eine rundfunkbeitragsrechtliche Befreiung auf mehr als ein Jahr nach dem Ende des sozialrechtlichen Bewilligungsbescheids gewährt ist. Entsprechend den Auflagen zum Bescheid vom 20.10.2014 (Die Befreiung endet vorzeitig, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung wegfallen), ist die Mitteilung des Beklagten, dass die Befreiung in Wegfall gekommen ist, keine Regelung des Einzelfalls und bedurfte daher auch keiner Anfechtung durch die Klägerin, sondern ist lediglich die Kundgabe einer Tatsache, von der der Beklagte beabsichtigt, Rechtsfolgen herzuleiten. vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 10.12.2010 - 3 K 306/10 -, juris Die beantragte rückwirkende Befreiung (01.06.2016 bis 30.11.2017) sieht das geltende Recht ausdrücklich vor. Das frühere Prinzip des Rundfunkgebührenrechts, dass Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt wurde (§ 6 Abs. 5 RGebStV), ist im Rahmen der Evaluierung des Rundfunkbeitragsrechts durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 01.01.2017 und mit Wirkung auf noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren völlig aufgegeben worden. vgl. Beck RundfunkR/Gall/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 4 Rn. 64 Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen, § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV. Auf das Erstellungsdatum des der Befreiung oder der Ermäßigung zu Grunde liegenden Nachweises nach § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV kommt es dagegen nicht mehr an. so Beck RundfunkR/Gall/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 4 Rn. 65 In den Fällen von § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV gilt hinsichtlich der Dauer der Befreiung § 4 Abs. 4 RBStV entsprechend, § 4 Abs. 6 S. 3 RBStV. Wenn das Befreiungsbegehren auf den Härtefalltatbestand abzielt, richtet sich das Ende einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Befreiungszeitraums in der Regel nach dem Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung, etwa dem Erlass des Widerspruchsbescheids. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2015 - 16 E 537/14 -, juris Mit dem Schriftsatz vom 06.11.2020 erstrebt die Klägerin eine Klärung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen für jeden Monat auch während der Zeit der Rechtshängigkeit der Klage. Mit dem Antrag auf Befreiung an den Beklagten vom 15.07.2019 hat die Klägerin die dahingehende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab Juli 2019 beantragt. Da es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt, hat es der um Rechtsschutz Nachsuchende in der Hand hat, in sachdienlicher Weise sein Klagebegehren auf einen späteren Zeitraum zu erweitern. Dies erweist sich zumindest als sachdienlich. Ob eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, ist eine Frage gerichtlichen Ermessens. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie, wie hier, der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 9 B 20/09 - sowie BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14/98 -, beide juris Das Gericht konnte die Spruchreife für den nach der Abtrennung verbliebenen streitigen Zeitraum selbst herstellen. Derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung beruft, hat den entsprechenden Nachweis vorzulegen. Einen formalen Nachweis vorgelegt hat die Klägerin lediglich für den Monat Dezember 2017. Demgegenüber hat der Beklagte allgemein die Eignung des von der Klägerin vorgelegten Nachweises und nicht dessen inhaltlich Aussage bestritten. Zudem hat der Beklagte selbst seinen Widerspruchsbescheid auf eine Berechnung des klägerischen Grundsicherungsbedarfs ab Mai 2018 gestützt, indem er unter der Annahme der Durchführung eines Mietsenkungsverfahrens eine herabgesetzte Kaltmiete und herabgesetzte kalte Nebenkosten veranschlagte und so bei von ihm berücksichtigtem gleichbleibend hohen Wohngeldanspruch einen Überschuss zum Grundsicherungsbedarf von 35,24 € dargelegt, so dass die Klägerin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht auf den Teil des Existenzminimums zurückgreifen müsse, der ihrem Sozialbedarf entspreche. Des Weiteren hat der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf eine Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV als ausgeschlossen bezeichnet, weil sie Wohngeld bezogen habe, dies wirke sich auch auf die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV aus. Auch dies rechtfertigt die Herbeiführung der Spruchreife durch das Gericht, da der Beklagtenvortrag nicht der Rechtslage entspricht. Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indessen nur, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. so VG des Saarlandes, Urteil vom 15.01.2020 - 6 K 838/18 -, BeckRS 2020, 41050 Der Bezug der Klägerin von Wohngeld schließt im konkreten Fall nicht aus, dass die Versagung einer Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV zu einer Härte bei der Klägerin führte, weil ihre Gesamteinkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze unterschritten bzw. um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschritten. In dieser Verfahrenssituation ist es geboten, den Rechtstreit insgesamt einer abschließenden Erledigung zuzuführen. Ein Feststellungsausspruch, dergestalt, dass im Einzelfall die Bescheinigung des Trägers der Grundsicherung genüge, ist insbesondere im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer bei Gericht nicht angezeigt. Was die Bedeutung von Negativbescheinigungen des Inhalts, dass die Klägerin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht auf den Teil des Existenzminimums zurückgreifen müsse, der ihrem Sozialbedarf entspreche, anbelangt, dazu BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, juris; allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 E 214/21 -, juris steht dies auch mit der tatsächlichen Handhabung des Beklagten in Einklang. Der Beklagte stellte die Klägerin für diese Zeiträume entsprechend seiner tatsächlichen Handhabung zu Negativbescheinigungen klaglos. vgl. auch das Urteil der Kammer vom 02.03.2021 - 1 K 122/19 -: „Mit Schreiben vom 07.01.2021 hat die Klägerin schließlich eine Bescheinigung des Kreissozialamtes vom 18.12.2020 vorgelegt, aus deren Anlagen sich ergibt, inwieweit die Klägerin ein ihren persönlichen Grundsicherungsbedarf übersteigendes Einkommen hat. Der Einkommensüberhang beträgt demnach in den Monaten November 2020 und Dezember 2020 98,46 €, im Monat Januar 2021 15,26 € und im Februar 2021 84,46 €, sodass sich ein Zahlbetrag von 0,00 € ergibt. Im Hinblick auf diese vorgelegten Berechnungsbögen hat der Beklagte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 6 RBStV für den Monat Januar 2021 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.“ Zur Überzeugung des Gerichts steht auf Grund der vom Träger der Grundsicherung vorgelegten Berechnungsbögen, deren inhaltlicher Richtigkeit der Beklagte nicht fundiert entgegengetreten ist, fest, dass für die Monate Juni 2016 bis Dezember 2018 und Juli 2019 bis Dezember 2019 sowie im Juni 2020 ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV dargestellt ist. Der im jeweiligen Berechnungsbogen so bezeichnete „Lfd. Anspruch“ übersteigt in der Höhe jeweils 17,50 €, demgegenüber ist rechnerisch der monatliche Rundfunkbeitrag als sonstiger Bedarf innerhalb der Berechnung berücksichtigt. Zwar kann die Klägerin keinen Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde, der eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV rechtfertigen würde, vorweisen, dies schließt jedoch im konkreten Einzelfall nicht die Anwendbarkeit des § Abs. 6 S. 1 RBStV aus, da es sich um die Weiterführung einer langjährig gewährten Befreiung bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV handelt, für den zurückliegenden Zeitraum ab Juni 2016 bis zum Aufgreifen des Verfahrens durch den Beklagten die Klägerin keine positive Bescheidung durch den Träger der Grundsicherung erlangen kann, da diese nicht rückwirkend gewährt wird, und die Klägerin es nicht unterlassen hat, Grundsicherung zu beantragen und daraufhin eine entsprechende behördliche Bescheinigung über die Höhe ihres Grundsicherungsanspruchs erhalten und dem Beklagten mit der Beantragung der Befreiung vorgelegt hat. Dass die Klägerin nicht den Weg über Beantragung, Bewilligung und dann erst Verzicht auf die Grundsicherungsleistung beschritten hat, wie vom Beklagten gefordert, beruht auf der Empfehlung des Trägers der Grundsicherung. Weil der Bürger nicht bloßem formalem staatlichen Handeln unterworfen ist, tritt der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 S.1 im konkreten Fall aus sachlichem Grund nicht hinter das sonst allgemein geforderte bescheidgebundene Verfahren nach § 4 Abs. 1 RBStV zurück. Dies gilt offensichtlich für die Zeit ab 01.12.2017. Die Klägerin ist nicht auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Träger der Grundsicherung verwiesen, um nicht aus ihrem Existenzminimum den Rundfunkbeitrag bestreiten zu müssen, sondern der Beklagte hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung des Härtefalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich an den Träger der Grundsicherung gewandt hat und von diesem - auch direkt gegenüber dem Beklagten - stets und auch in Gestalt eines konkreten Zahlbetrags das Bestehen eines Grundsicherungsanspruchs bekräftigt wurde. Das Absehen vom Erfordernis eines Bewilligungsbescheids der Sozialbehörde rechtfertigt sich auch für die streitige Zeit bis zum 30.11.2017 wegen der erst danach erfolgten tatsächlichen Feststellung des Wegfalls der Befreiung durch den Beklagten. Bleibt die finanzielle Bedürftigkeit in der Verfügbarkeit von Geldmitteln für den vom Rundfunkbeitrag befreiten Beitragspflichtigen gleich und wandelt sich insoweit der Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag lediglich von einem im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II, in einen solchen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV, Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII), wobei entsprechendes für § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV gilt, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, stellt sich das Versäumnis der sofortigen Neubeantragung einer Befreiung als gering zu bewerten und als einen Ausschluss von dem ansonsten bestehenden Befreiungsanspruch nicht rechtfertigendes Verhalten dar. Einem angemessenen Interessenausgleich steht in diesem Fall § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nicht entgegen. Angesichts der nachgewiesenen andauernden Bedürftigkeit ist es nicht zu rechtfertigen gerade im Hinblick auf die durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung, die Klägerin bei nachgewiesenem noch geringeren Einkommen in den Vorjahren allein mit einem formalen Argument von der Befreiung auszuschließen. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 E 214/21 -, juris Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2018 und vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 sowie 01.-30.06.2020 einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen, eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Eine sachliche Rechtfertigung und ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall liegen jedenfalls nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will. Vielmehr ist es einem Bezieher einer geringfügigen Altersrente sowie von Wohngeldleistungen im Regelfall zuzumuten, Grundsicherungsleistungen zu beantragen, die im Falle entsprechender finanzieller Bedürftigkeit eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV ermöglichen. Maßgeblich ist, dass für diese Personengruppe durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit im Grundsatz keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten, denen durch eine Härtefallregelung begegnet werden müsste, entstehen. Vielmehr hat es diese Personengruppe grundsätzlich selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird. Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, sind dem Betroffenen regelmäßig zuzumuten. so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.04.2021 - 1 D 39/21 -, juris; entsprechend Urteil der Kammer vom 29.10.2021 - 1 K 897/21 - Danach hat nur die Gruppe von Beitragsschuldnern einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, die aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfällt. Wovon auch der Beklagte ausgeht, ist ein Rundfunkbeitragszahler keinesfalls gezwungen, staatliche Sozialleistungen mit für ihn negativen Auflagen in Anspruch zu nehmen, etwa eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben oder zur Vermeidung von Sanktionen eine Arbeitstätigkeit gegen seinen Willen auszuüben. Für ihn besteht z. B. die Möglichkeit, einen Antrag bei dem zuständigen Sozialträger zu stellen, aber zugleich – aus persönlichen Gründen – auf die Inanspruchnahme der Leistung zu verzichten und sich insoweit bescheiden zu lassen, dass er bedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII ist, da die ihm zur Verfügung stehenden Mittel bzw. das vorhandene Einkommen zu gering sind. entsprechend VG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 - 3 K 1564/19 - Der zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt entspricht nicht den Fallgestaltungen, in denen es der Rundfunkbeitragspflichtige ohne sachlichen Grund unterlassen hat, als einkommensschwache Personen einen Antrag auf eine in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen zu stellen. Denn die Klägerin hat einen solchen Antrag gestellt. So weist der Berechnungsbogen des Trägers der Grundsicherung für den Monat 12/2017, den dieser dem Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2017 vorlegte, einen Grundsicherungsanspruch von 24,69 € aus, bei einem Ansatz von Wohngeld von 127,00 €. Die Klägerin hat einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. Diesen verfolgte sie nicht weiter, weil der Träger der Grundsicherung unter Hinweis auf den Berechnungsbogen, die Rücknahme des Antrags anregte, um ein Mietsenkungsverfahren abzuwenden. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht ein nicht durchgeführtes Mietsenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 SGB II nicht der Annahme eines besonderen Härtefalls entgegen. Zum einen ist der Ausgang eines solchen Verfahrens offen, da es ist ungewiss, ob tatsächlich eine Mietsenkung bzw. im Ergebnis ein Einkommensüberschuss zur Grundsicherung, der einen Rundfunkbeitrag übersteigt, erreicht werden kann. Zum anderen besteht das Mietsenkungsverfahren nur im Verhältnis der Sozialbehörde zum Leistungsempfänger und dient nicht dazu, Einnahmen und Ausgaben des Rundfunkbeitragspflichtigen so umzuschichten, dass der Rundfunkbeitrag gezahlt werden kann. Steht somit eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Ablehnung eines Antrags auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag fest, ist der Klage im zuerkannten Umfang zu entsprechen. vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.11.2011 - 1 BvR 665/10 -, Demgegenüber ist die Klage für den Zeitraum abzuweisen hinsichtlich dessen sich aus der Stellungnahme des Trägers der Grundsicherung vom 02.07.2021 ergibt, dass das Einkommen der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 den Leistungsanspruch nach SGB XII um 26,65 € und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 um 21,65 € übersteigt, da ihr kein Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII zukommt und ansonsten ihr Einkommen ausreichend ist, ohne Inanspruchnahme des Existenzminimums den monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für die vom Beklagten beantragte Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Abweichungsentscheidung) besteht bezüglich der Einzelfallentscheidung hinsichtlich grober Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten, denen durch eine Härtefallregelung begegnet werden muss, kein Anlass. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also - wie hier aus der Sicht - nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Die im November 1952 geborene Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Vorliegens eines Härtefalls. Zuletzt war die Klägerin mit Bescheid vom 22.10.2014 für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 und weiter für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.09.2017 vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV (Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II), befreit worden. Weiter heißt es im Befreiungsbescheid u.a., eine erneute Antragstellung oder die Zusendung der entsprechenden Unterlagen ist für den zusätzlich gewährten Befreiungszeitraum nicht erforderlich. Sollten die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr vorliegen, bitten wir um sofortige Mitteilung. Auf die Information der Klägerin in 2017, dass sie Rente bekomme (Auszahlungsbetrag Rente ab 01.07.2016 532,93 €) und dass der für sie zuständige Sachbearbeiter noch prüfe, ob sie Rundfunkbeiträge zahlen müsse, kündigte der Beklagte an, ab April 2016 Rundfunkbeiträge zu berechnen und bezifferte einen Rückstand von 376,50 €. Unter dem 12.12.2017 sandte der X als Träger der Grundsicherung den Befreiungsantrag der Klägerin vom 05.12.2017 und seinen Berechnungsbogen der Grundsicherung im Alter (Viertes Kapitel SGB XII) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV für den Monat Dezember 2017 aus dem sich, unter Berücksichtigung von 127,00 € Wohngeld, ein Grundsicherungsanspruch der Klägerin i.H.v. 24,69 € ergibt, an den Beklagten. Auf die dahingehende Anfrage des Grundsicherungsträgers vom 12.12.2017 an die Klägerin, ob sie ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII zurückziehen wolle, da die tatsächlichen Unterkunftskosten nur für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten berücksichtigt werden könnten und gleichzeitig ein sogenanntes Mietsenkungsverfahren einzuleiten sei, z. B. Umzug in eine günstigere Wohnung, Untervermietung usw., dessen Ergebnis offen sei, hat die Klägerin auf die Gewährung von Grundsicherung unter dem 17.01.2018 verzichtet. Abschließend ist in der Anfrage des Grundsicherungsträgers ausgeführt und mit „fett“ hervorgehoben, dass eine Befreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgrund der klägerischen Einkommensverhältnisse dennoch möglich sei, der klägerischen Antrag auf Befreiung und eine entsprechende Bescheinigung seinerseits seien an den Beitragsservice weitergeleitet worden. Mit Datum vom 09.01.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die vorgehende Befreiung vom Rundfunkbeitrag sei ab Juli 2016 aufgehoben. Mit Schreiben vom 25.01.2018 erläuterte der Träger der Grundsicherung dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Berechnungsbogen, dass das tatsächliche Einkommen der Klägerin hinter dem Grundsicherungsanspruch zurückbleibe und eine Realisierung des Sozialhilfeanspruchs nicht zu einem die Grundsicherung übersteigenden Einkommen, aus dem der Rundfunkbeitrag bezahlt werden könnte, führte. Durch den streitigen Bescheid vom 16.03.2018 wurde die Befreiung mit der Begründung versagt, es bedürfe eines Bewilligungsbescheids des Trägers der Grundsicherung und eines nachfolgenden Verzichts auf die gewährte soziale Leistung. Zur Begründung ihres Widerspruchs verwies die Klägerin auf das Schreiben des Trägers der Grundsicherung vom 12.12.2017. Durch den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 05.06.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, u. a. weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV - ein atypischer Sachverhalt, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen geregelt hätte - nicht vorlägen. Eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls könne gewährt werden, wenn dem Rundfunkbeitragspflichtigen eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten sozialen Leistungen bewilligt und auf diese gegenüber der Sozialbehörde schriftlich verzichtet werde; als Nachweis sei der Bescheid über die Bewilligung der sozialen Leistung und die schriftliche Erklärung über den Verzicht auf diese Leistung vorzulegen. Am 11.07.2019 hat die Klägerin gegen den ihr am 12.06.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 06.11.2020, dem die Klägerin eine handschriftliche Aufstellung beifügte, die sie dem Träger der Grundsicherung zuschrieb, trug die Klägerin vor, dass auch gegenwärtig die Voraussetzungen der Befreiung vorlägen, da nun das Wohngeld den Anspruch auf Grundsicherung um weniger als einen Rundfunkbeitrag übersteige. Im Einverständnis der Beteiligten klärte das Gericht in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unter dem 14.04.2021 für den Zeitraum ab Juli 2016 bis einschließlich Juni 2021 die Höhe des jeweiligen klägerischen Grundsicherungsanspruchs im Verhältnis zum klägerischen Einkommen unter Berücksichtigung von Wohngeld in den jeweiligen Zeitabschnitten auf. Aus den unter dem 18.06.2021 vom Träger der Grundsicherung vorgelegten Berechnungsbögen ergibt sich, dass der Klägerin in den Monaten Januar 2019 bis Juni 2019 und Januar 2020 bis Mai 2020 ein Einkommensüberhang zur Grundsicherung von weniger als einem Rundfunkbeitrag (17,50 €) in Höhe von 4,19 € bzw. 4,96 € verblieb. Der Beklagte stellte die Klägerin daraufhin für diese Zeiträume klaglos. Nach dahingehender übereinstimmender Erledigungserklärung wurde der Rechtsstreit diesbezüglich abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 1 K 1270/21 fortgeführt und eingestellt. Die vom Träger der Grundsicherung vorgelegten Berechnungsbögen für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2018 und 01.07.2019 bis 31.12.2019 sowie vom 01.-30.06.2020 stellen einen Anspruch auf Grundsicherung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV dar (in der Höhe variierend: 22,11 €, 0,41 €, 6,61 €, 122,61 €, 25,69 €, 32,69 €, 16,34 €, 9,68 €, und 0,08 €). In der Stellungnahme des Trägers der Grundsicherung vom 02.07.2021 ist dargelegt, dass das Einkommen der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 den Leistungsanspruch nach SGB XII um 26,65 € und vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 um 21,65 € übersteigt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grund eines Härtefalles seien gegeben. Sie habe ihre Bedürftigkeit durch Vorlage der Schreiben des Trägers der Grundsicherung hinreichend dargelegt. Insbesondere weise dieser in dem Schreiben an den Beklagten vom 25.01.2018 darauf hin, dass sich ihr Einkommen unterhalb des Sozialhilfebedarfs bewege. Die Klägerin beantragt sinngemäß (§ 88 VwGO), unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2019 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin vom 01.06.2016 bis 31.12.2018 und vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 sowie vom 01.06.2020 bis 30.06.2021 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid ergänzend ist er der Ansicht, eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV komme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin einen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach auf eine Sozialleistung des § 4 Abs. 1 RBStV gehabt hätte und auf diese verzichtet habe. Da die Klägerin Wohngeld in Anspruch genommen habe, habe sie bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Grundsicherung. Der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und Grundsicherung sei ausgeschlossen. Weil der Klägerin dem Grunde nach kein Anspruch auf Grundsicherung zugestanden habe, könne sie auf diese auch nicht verzichten haben. Auf Grund dessen komme es nicht darauf an, ob eine Negativbescheinigung im Verfahren als ausreichende Grundlage erachtet werde. Der Rechtstreit ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 11.03.2021 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidung ist.