Gerichtsbescheid
3 K 258/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0926.3K258.12.0A
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Leitsätze
Keine Verpflichtung des Jugendamtes zur Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung(Rn.17)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Verpflichtung des Jugendamtes zur Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung(Rn.17) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Da mit der in Rede stehenden Therapie - im Juni 2010 - bereits begonnen worden war, bevor der Antrag auf Kostenübernahme - mit seinem Eingang beim Beklagten am 05.07.2010 - gestellt wurde, handelt es sich vorliegend um einen Antrag auf Kostenübernahme für eine sogenannte Selbstbeschaffung. Da das Jugendamt die Kosten einer Hilfe - auch diejenigen einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird, kommen als Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers nur § 36a Abs. 2 SGB VIII oder § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht. § 36a Abs. 2 SGB VIII scheidet aus, weil es sich bei einer Legasthenietherapie nicht mehr um eine niedrigschwellige ambulante Hilfe handelt.2vgl. nur Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, 2006, § 36a, Rn. 5 a.E.vgl. nur Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage, 2006, § 36a, Rn. 5 a.E. Nach dem dann maßgeblichen § 36a Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von Kosten der selbst beschafften Hilfe nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII müssen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kumulativ vorliegen. Vorliegend ist bereits die Voraussetzung der Nr. 1 nicht erfüllt, da mit der Montessori-Therapie bereits begonnen wurde, bevor das Jugendamt hiervon überhaupt Kenntnis hatte. Gerade ein solches Vorgehen, das dem Jugendamt die Steuerungsverantwortung entzieht und zur bloßen "Zahlstelle" macht, soll durch die Regelung des § 36a SGB VIII verhindert werden.3 vgl. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, 2009, § 36a, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 B 43/10 -, juris.vgl. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, 2009, § 36a, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - 5 B 43/10 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der minderjährige Kläger besucht das Gymnasium. Er leidet an einer durch den schulpsychologischen Dienst festgestellten Rechtschreibstörung (Legasthenie). Seit Juni 2010 unterzieht er sich diesbezüglich einer Montessori-Therapie. Mit Schreiben vom 29.06.2010, beim Beklagten eingegangen am 05.07.2010, beantragte seine gesetzliche Vertreterin die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Mit Bescheid vom 20.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag nach Einholung einer psychologischen Stellungnahme ab. Der hiergegen am 20.05.2011 erhobene Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2011 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.02.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 16.03.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger meint, einen Anspruch auf Kostenübernahme zu haben und beruft sich hierzu in erster Linie auf eine zu § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglVO ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.1Urteil vom 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08 -, juris.Urteil vom 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08 -, juris. Den erforderlichen Antrag habe er rechtzeitig gestellt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2011 und des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2011 ergangenen Widerspruchsbescheides den Beklagten zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren, und zwar in Form der Übernahme der Kosten einer Montessori-Therapie. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsunterlagen.