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Beschluss

3 L 95/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0211.3L95.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage von Mängeln im Überstellungsverfahren nach der Dublin-VO (hier: bejaht).(Rn.5)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 94/14) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … mit der Maßgabe beigeordnet, dass nur die bis zu den vergleichbaren Kosten eines im Bezirk des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage von Mängeln im Überstellungsverfahren nach der Dublin-VO (hier: bejaht).(Rn.5) Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 94/14) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … mit der Maßgabe beigeordnet, dass nur die bis zu den vergleichbaren Kosten eines im Bezirk des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG nach Ungarn ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller soll nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 nach § 27a, § 34a Abs. 1 AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Ungarn (Ungarn ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. An der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen der §§ 27a, 34a AsylVfG bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer keine Zweifel1vgl. Beschluss vom 19.02.2013 -3 L 397/13-, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 -12 S 675/13-; VG Regensburg, Beschluss vom 27.12.2013 -RN 6 S 13.30709- und VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 -6 L 29/14.A-, jeweils juris, deren zutreffende Ausführungen sich die Kammer zusätzlich zu Eigen macht.vgl. Beschluss vom 19.02.2013 -3 L 397/13-, juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 -12 S 675/13-; VG Regensburg, Beschluss vom 27.12.2013 -RN 6 S 13.30709- und VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 -6 L 29/14.A-, jeweils juris, deren zutreffende Ausführungen sich die Kammer zusätzlich zu Eigen macht.. Da das Gericht in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO aber zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung grundsätzlich im Hinblick auf solche Umstände angehalten ist, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist2vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 -1 BvR 2025/03-, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 -1 BvR 2025/03-, juris, erscheint es vorliegend interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen, weil diese Klage im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel im Überstellungsverfahren3vgl. Bl. 4 - 6 der Gerichtsakte („Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates“)vgl. Bl. 4 - 6 der Gerichtsakte („Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates“), als wahrscheinlich erfolgreich anzusehen ist. Die Voraussetzungen der §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 27a AsylVfG für eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn dürften nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht vorliegen, weil Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist und der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag jedenfalls aus den im Bescheid vom 10.01.2014 genannten Gründen nicht unzulässig ist. Zuständig für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers ist nach derzeitigem Kenntnisstand Griechenland. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, da der Antragsteller nach seinen Angaben, die bislang nicht in Zweifel gezogen wurden, auf seinem Reiseweg aus einem Drittstaat (Türkei) kommend erstmals die Grenze eines Mitgliedstaates (Griechenland) illegal überschritten hat4s. S. 4 der Anhörungsniederschrift vom 17.10.2013, Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerins. S. 4 der Anhörungsniederschrift vom 17.10.2013, Bl. 46 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. An dieser Zuständigkeitsbestimmung ändert sich auch nichts mit Blick auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) der Dublin II-VO. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland unter dem 03.12.2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet und Ungarn hat mit Schreiben vom 16.12.2013 seine Zuständigkeit erklärt. Die Begründung einer Zuständigkeit Ungarns setzt aber voraus, dass in dem Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten sind, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) der Dublin II-VO). Dies kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass die entsprechenden Hinweise richtig und vollständig sind5so auch VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 31.08.2011 -7 L 235/11.A-, jurisso auch VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 31.08.2011 -7 L 235/11.A-, juris. An letzterem fehlt es in dem Wiederaufnahmegesuch vom 03.12.2013. Dort ist lediglich der für sich genommen zutreffende Hinweis über das Asylgesuch des Antragstellers in Ungarn enthalten, nicht jedoch der Hinweis auf den übrigen Reiseweg, insbesondere über die Ersteinreise in Griechenland. Dass die vollständige Angabe des Reisewegs zu den erforderlichen Angaben bei einem Wiederaufnahmegesuch gehört, zeigt das hierbei gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 der Dublin II-VO in Verbindung mit den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen zu verwendende Formular; dieses weist eine Rubrik „Reiseweg“ aus, die im konkreten Fall des Antragstellers nicht ausgefüllt wurde6vgl. Blatt 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerinvgl. Blatt 72 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. Damit war für die ungarischen Behörden aus dem Wiederaufnahmegesuch nicht ersichtlich, dass Griechenland im vorliegenden Fall möglicherweise für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig ist. Liegt damit eine Verletzung der Obliegenheiten aus Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) der Dublin II-VO vor, so kann die Wirkung des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) der Dublin II-VO nicht eintreten7vgl. neben FN 4 auch Bay.VG Ansbach, Beschluss vom 09.03.2011 -AN 11 E 11.30089-vgl. neben FN 4 auch Bay.VG Ansbach, Beschluss vom 09.03.2011 -AN 11 E 11.30089-. Darüber hinaus leidet der Bescheid vom 10.01.2014 auch daran, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt hinsichtlich der Überprüfung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO nicht (vollständig) ermittelt hat. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt diverse - augenscheinlich amtliche - ungarische Unterlagen vorgelegt8Bl. 51 – 66 der Verwaltungsunterlagen der AntragsgegnerinBl. 51 – 66 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin, die nicht übersetzt wurden. Daher kann sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht nicht ausschließen, dass hier ausnahmsweise Anhaltspunkte für ein Selbsteintrittsrecht wegen „außergewöhnlicher Umstände“ vorliegen könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.12.2013 -OLG Ausl- 60/2013- betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung von Auslieferungshaft gegen den Antragsteller auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls der ungarischen Behörden9vgl. Bl. 51 – 53 der Gerichtsaktevgl. Bl. 51 – 53 der Gerichtsakte. Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO daher hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114, 121 Abs. 2, 3 ZPO zu bewilligen. Die Kostenfolge folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.