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Beschluss

3 L 1999/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0107.3L1999.14.0A
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Leitsätze
Es bestehen keine systematischen Mängel im Asylsystem Ungarn.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen keine systematischen Mängel im Asylsystem Ungarn.(Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG nach Ungarn ist zulässig. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsteller soll nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.11.2014 nach § 27a, § 34a Abs. 1 AsylVfG in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Ungarn (Ungarn ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG) - abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre insoweit nur zu gewähren, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben wäre.1vgl. BVerfG. Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, zur bisherigen Fassung des § 34 a AsylVfG, zit. nach jurisvgl. BVerfG. Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, zur bisherigen Fassung des § 34 a AsylVfG, zit. nach juris Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Ausländer im Drittstaat die Todesstrafe drohen sollte, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigen würde, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückführung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats stünde, wenn sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse in dem Drittstaat schlagartig geändert hätten und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch ausstehen würde, wenn eine Ausnahmesituation aufgezeigt würde, in der der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greifen würde, oder wenn sich ergäbe, dass der Drittstaat einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern würde, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen werde. An die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes sind strenge Anforderungen zu stellen2std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996, E 94,49 und EGMR vom 21.01.2011, NVWZ 2011, 413; vgl. auch EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 BvQ 56/09-, DVBL 2009, 1304. Der EGMR führt insoweit aus3EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10EGMR vom 02.04.2013 Nr. 27725/10: „Die Beurteilung, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer laufe tatsächlich Gefahr, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, muss unbedingt nach strengen Maßstäben erfolgen und erfordert zwangsläufig, dass der Gerichtshof die Bedingungen im Aufnahmeland gegenüber den Normen dieser Bestimmungen der Konvention beurteilt. Diese Normen bedeuten, dass die Misshandlung, der die Beschwerdeführerin behauptet, nach ihrer Rückführung ausgesetzt zu sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dessen ist relativ, da sie von allen Umständen des Falles abhängt, wie beispielsweise von Dauer, Art und Kontext der Behandlung, von ihren körperlichen und seelischen Auswirkungen und in einigen Fällen vom Geschlecht, vom Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Der Gerichtshof wiederholt, dass es grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt, Beweise zu erbringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er, sollte die beanstandete Maßnahme durchgeführt werden, tatsächlich Gefahr liefe, einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein…. Die Beurteilung des Gerichtshofs muss sich auf die voraussichtlichen Folgen der Abschiebung …. konzentrieren. Dies muss wiederum im Lichte der allgemeinen Lage sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin betrachtet werden. …Der Gerichtshof wiederholt zudem, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land ist, nicht ausreicht, um das in Artikel 3 untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Artikel 3 nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien ausgelegt werden kann, jede Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, und dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhaltet, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. … Liegen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitäre Gründe gegen die Abschiebung vor, reicht die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers beträchtlich verschlechtern würden, wenn sie von der Vertragspartei abgeschoben würde, als solche nicht aus, um zu einen Verstoß gegen Artikel 3 zu führen.“ Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer4vgl. Beschlüsse vom 19.02.2013 -3 L 397/13-, juris, vom 11.02.2014 -3 L 95/14-, vom 24.02.2014 – 3 L 167/14- und vom 12.12.2014 -3 L 1882/14-; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 -12 S 675/13-; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2013 -4 L 169/12-; VG Regensburg, Beschluss vom 27.12.2013 -RN 6 S 13.30709- und VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 -6 L 29/14.A-, jeweils juris, deren zutreffende Ausführungen sich die Kammer zusätzlich zu eigen macht. Ergänzend wird zudem auf die Entscheidung des österr. BVwG vom 04.08.2014 -W 211 2010206-1- verwiesen, zit. nach Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystemvgl. Beschlüsse vom 19.02.2013 -3 L 397/13-, juris, vom 11.02.2014 -3 L 95/14-, vom 24.02.2014 – 3 L 167/14- und vom 12.12.2014 -3 L 1882/14-; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 -12 S 675/13-; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2013 -4 L 169/12-; VG Regensburg, Beschluss vom 27.12.2013 -RN 6 S 13.30709- und VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 -6 L 29/14.A-, jeweils juris, deren zutreffende Ausführungen sich die Kammer zusätzlich zu eigen macht. Ergänzend wird zudem auf die Entscheidung des österr. BVwG vom 04.08.2014 -W 211 2010206-1- verwiesen, zit. nach Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem nicht ersichtlich, dass in Ungarn abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügt würde. Gestützt wird diese Auffassung durch die Urteile des EGMR vom 06.06.2013 (2283/12) und vom 03.07.2014 (71932/12), wonach aufgrund geplanter oder bereits durchgeführter Änderungen im ungarischen Recht davon auszugehen sei, dass überstellte Personen einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in Ungarn hätten. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.12.2013 -C 394/12- festgestellt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass es in Ungarn systematische Mängel im Asylsystem gebe5Rdnr. 60 und 61, zit. nach jurisRdnr. 60 und 61, zit. nach juris. Diese Rechtsprechung hat für die nationale Rechtsprechung Vorbild- und Leitfunktion6vgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, jurisvgl. so ausdrücklich nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -BVerwG 2 C 3.12- ZBR 2013,257 Rn. 46 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2013 -2 BvR 1380/08-, juris. Dabei ist mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers anzumerken, dass Fehlleistungen im Einzelfall, auf die die vom Antragsteller genannten Fundstellen7vgl. Bl. 4-5 der Gerichtsaktevgl. Bl. 4-5 der Gerichtsakte allenfalls hinwiesen, das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage stellen. Dabei wäre, worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- ausdrücklich hinweist, „ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind.“. Darüber hinaus hat der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylsuchende nicht nach Ungarn zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedsstaat, der nach den Kriterien der Dublin-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind8vgl. EUGH, Urteil vom 30.05.2013, Az. C-528/11, ABl EU 2013 Nr. C 225 S. 12, in NVwZ-RR 2013, 660vgl. EUGH, Urteil vom 30.05.2013, Az. C-528/11, ABl EU 2013 Nr. C 225 S. 12, in NVwZ-RR 2013, 660. Die Antragsgegnerin hat weiter nicht bereits von dem sog. Recht zum Selbsteintritt Gebrauch gemacht, das sich aus Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III) ergibt. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird hierdurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Dabei steht es grundsätzlich in dem Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, ob er in das Asylverfahren im Sinne der genannten Vorschrift eintritt9 EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C- 411/10-, jurisEuGH, Urteil vom 21.12.2011, C- 411/10-, juris. Eine bloß routinemäßige, an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich nahtlos unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht bringt für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen10VG des Saarlandes, Urteil vom 24.9.2008 -2 K 94/08-, Bayr. VGH, Beschluss vom 03.03.2010 -15 ZB 10.30005-, m.w.N., jurisVG des Saarlandes, Urteil vom 24.9.2008 -2 K 94/08-, Bayr. VGH, Beschluss vom 03.03.2010 -15 ZB 10.30005-, m.w.N., juris. So ist es zumal dann, wenn das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern - wie hier - unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin-VO zuständigen Mitgliedstaates weiterleitet. Auch die Verfolgungsgründe können je nach Lage der Dinge die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, die vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden ist11vgl. zur Anwendung der §§ 40 VwVfG, 114 VwGO auf diese Ermessensentscheidung VG des Saarlandes, Urteil vom 20.07.2012 -6 K 457/11- und OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.2014 -2 A 313/13-vgl. zur Anwendung der §§ 40 VwVfG, 114 VwGO auf diese Ermessensentscheidung VG des Saarlandes, Urteil vom 20.07.2012 -6 K 457/11- und OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.2014 -2 A 313/13-, überhaupt erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen. Mehr als informatorischen Charakter hat die Anhörung zu den Verfolgungsgründen dann nicht. Das in dem Wiederaufnahmegesuch vom 29.10.2014 ein Hinweis auf die (angeblich) über Griechenland erfolgte Einreise fehlt, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hält nicht mehr an der im Beschluss vom 11.02.2014 -3 L 95/14- dargelegten Rechtsauffassung fest, wonach die vollständige Angabe des Reiseweges zu den erforderlichen Angaben eines ordnungsgemäßen Wiederaufnahmegesuches zählt. Es hat sich in nachfolgenden Verfahren herausgestellt, dass die ersuchten Mitgliedstaaten vom Bundesamt jeweils über den genauen Reiseweg unterrichtet werden, auch wenn dies ausnahmsweise einmal nicht im entsprechenden Gesuch so aufgeführt ist. Der ersuchte Mitgliedstaat ist zudem über eine EURODAC-Abfrage selbst in der Lage, die erforderlichen Daten zu ermitteln. Letztlich entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass sich der volljährige Antragsteller, nach dem Ungarn seiner Wiederaufnahme am 06.11.2014 zugestimmt hat12vgl. Bl. 65 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerinvgl. Bl. 65 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin, auf eine etwaige Verletzung dieser Verfahrensvorschrift (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) nicht berufen kann. Denn die Dublin-VO gewährt dem volljährigen Antragsteller keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den er für zuständig hält. Die Rechtsstellung des einzelnen erwachsenen Antragstellers wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die hier in Rede stehende Bestimmung der Dublin-VO dient indes einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Antragsteller (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren13vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C-411/10u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11,Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi, jurisvgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C-411/10u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11,Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi, juris. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann14So ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -C-394/12, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 -10 B 16/14- und OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 -13 LA 66/14-, jeweils jurisSo ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 10.12.2013 -C-394/12, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 -10 B 16/14- und OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 -13 LA 66/14-, jeweils juris. Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.