Urteil
3 K 115/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0926.3K115.14.0A
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Leitsätze
a) Kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde(Rn.11)
b) Zur Bedeutung des Petitionsrechts insoweit(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde(Rn.11) b) Zur Bedeutung des Petitionsrechts insoweit(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist – ungeachtet des eventuellen Fehlens weiterer Sachurteilsvoraussetzungen – jedenfalls mangels gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlicher Klagebefugnis (1.) und mangels Rechtsschutzbedürfnisses (2.) unzulässig und daher ohne sachliche Entscheidung durch so genanntes Prozessurteil abzuweisen. 1. Ein Anspruch bzw. subjektives Recht des Bürgers auf Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber einer Gemeinde besteht grundsätzlich nicht, da die Kommunalaufsicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient, nicht aber dem Schutz subjektiver Rechte Privater. Dem Tätigkeitsbereich des beklagten Amtes als Kommunalaufsichtsbehörde entspricht kein subjektiver Anspruch des einzelnen Bürgers auf kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten. Für einen solchen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Indem § 42 Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig macht, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, macht er deutlich, dass die Verwaltungsgerichtsordnung dem Bürger keine Klagebefugnis gleichsam als "Sachwalter des öffentlichen Interesses" zubilligt, sondern ihm allein Rechtsschutz gegen eine Verletzung in eigenen - subjektiven - Rechten gewährt. Es gibt aber kein subjektives Recht, in dem der Kläger verletzt sein könnte. Das Bestreben eines Bürgers, Vorgänge aufzudecken, die seines Erachtens rechtswidrig sind, und die Behörden diesbezüglich zu informieren und zu einem Einschreiten zu veranlassen, begründet für sich genommen keine subjektive Rechtsposition, die verletzt sein könnte, wenn die angegangene Behörde das gewünschte Einschreiten nicht für geboten hält. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung setzt vielmehr voraus, dass der Bürger nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf das begehrte behördliche Einschreiten hat. Eine gesetzliche Vorschrift, die einen solchen Anspruch des Klägers gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde begründen könnte, gibt es aber nicht. Insbesondere kann ein Einschreitensanspruch nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Bürger nicht gehindert ist, den Behörden Beanstandungen vorzutragen und ein Einschreiten anzuregen. Dass der Beklagte den beanstandeten Sachverhalt ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte einer Überprüfung unterzogen und dem Kläger dies mit dem Hinweis mitgeteilt hat, er sei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anlass zu einem Einschreiten bestehe, vermag einen Einschreitensanspruch ebenfalls nicht zu begründen. Jede Behörde hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie aufgrund einer Anzeige oder Beanstandung zum Tätigwerden verpflichtet oder berechtigt ist. Verneint sie dies, so kann sie klageweise von dem den Sachverhalt anzeigenden Bürger, wenn diesem - wie vorliegend - nach der Rechtsordnung ein subjektives verletzungsfähiges Recht nicht eingeräumt ist, nicht in Anspruch genommen werden. Die unmittelbare Verpflichtung eines Beigeladenen kommt von vornherein nicht in Betracht, da sich dieser dann in der Beklagtenrolle befinden würde. 2. Der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch darauf, dass die angegangene Behörde sämtlichen von ihm vorgebrachten Hinweisen nachgeht, sich insbesondere mit den drei von ihm vorgelegten Polizeiberichten befasst und ihm einen begründeten Bescheid (Verwaltungsakt) erteilt, besteht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls nicht. Insoweit handelt es sich bei dem Anliegen des Klägers um eine Petition i.S.d. Art. 17 GG. Abgesehen davon, dass das beklagte Landesverwaltungsamt insoweit jedoch nicht die "zuständige Stelle" im Sinne dieser Vorschrift sein dürfte – das Melderecht ist keine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit, die der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsichtsbehörde unterliegt –, sind die beiden an den Kläger gerichteten Schreiben, dass das beklagte Amt die Angelegenheit als erledigt betrachte, vor dem Hintergrund, dass einerseits sich das beklagte Amt offensichtlich mit der Angelegenheit befasst hatte und die Herrn L. gegebene Begründung dem Kläger bekannt war bzw. ist und dass andererseits offensichtlich bereits eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Fachaufsichtsbehörde anhängig war bzw. immer noch ist, auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.1992, – 1 BvR 1553/90 –, NJW 1992, 3033 und juris.Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.05.1992, – 1 BvR 1553/90 –, NJW 1992, 3033 und juris. zur Bescheidung der Petition jedenfalls ausreichend und haben insoweit zur Erledigung geführt. Darauf, dass sich das beklagte Amt in anderer – in der von ihm gewünschten – Weise mit seinem Petitum auseinandersetzt, hat der Kläger keinen Anspruch, denn dann erhielte das Petitionsrecht die Funktion einer Popularklage. Daher unterliegen Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens nicht der gerichtlichen Kontrolle, so dass kein Anspruch des Petenten darauf besteht, im Petitionsbescheid mitgeteilt zu bekommen, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis seitens der zuständigen Stelle Sachaufklärung betrieben wurde.2Vgl. BVerfG, a.a.O.Vgl. BVerfG, a.a.O. Erst recht steht ihm daher kein Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Befassung mit der Petition zu. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob, und die Art und Weise, wie sich das beklagte Amt mit den seitens des Klägers vorgelegten Polizeiberichten beschäftigt. 3. Ist die Klage mithin unzulässig und eine inhaltliche Befassung des Gerichts mit der Sache daher ebenso ausgeschlossen wie ein Sachurteil, so war die seitens des Klägers geforderte Anordnung des persönlichen Erscheinens des Behördenleiters des Beigeladenen, des Bürgermeisters der Gemeinde S. persönlich, die gemäß § 95 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts steht und auf die der Kläger ohnehin keinen Anspruch hat, nicht notwendig und ein entsprechendes Unterlassen daher nicht geeignet, den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat; die von ihm ebenfalls geforderte Anordnung des persönlichen Erscheinens eines bestimmten Gemeindebediensteten kam gemäß § 95 Abs. 3 VwGO von vornherein nicht in Betracht, da der beigeladenen Behörde hiernach nur aufgegeben werden kann, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist; welchen Bediensteten die Behörde dann konkret entsendet, liegt allein in ihrem Ermessen. Die seitens des Klägers mit Fax vom 29.09.2014 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt, nachdem das Urteil am 26.09.2014 verkündet worden und damit für das Gericht bindend und unabänderlich geworden ist, nicht mehr in Betracht und wäre vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund angesichts der Tatsache, dass es dem Kläger auch bei diesem Antrag um die persönliche Ladung des Bürgermeisters der Gemeinde S. geht, auch andernfalls nicht in Frage gekommen. Der Kläger sollte sich darüber im Klaren sein, dass es ihm nicht zusteht, sich quasi als Ersatzaufsichtsbehörde oder gar Ersatzstaatsanwaltschaft zu gerieren und in dieser selbst gewählten Rolle inquisitorische Befragungen durchführen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen entspricht der Billigkeit, weil dieser einen Klageabweisungsantrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Jahre 2011 beantragte der Kläger beim Beigeladenen die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft, die ihm unter dem 06.10.2011 insoweit erteilt wurde, als ihm Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, frühere Hauptwohnung in der Gemeinde S. (vom 13.10.1979 bis 29.04.2002) und Rückmeldewohnung (mit einer bestimmten Anschrift in Frankreich und Einzugsdatum 29.04.2002) der in Rede stehenden Person mitgeteilt wurden. Mit Schreiben vom 24.03.2012 machte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen geltend, dass diese Person in Wahrheit nie verzogen sei, und beantragte, eine Geldbuße wegen "Meldebetrugs" gegen sie zu verhängen. Nachdem der Beigeladene nicht wie vom Kläger gewünscht reagiert hatte und eine seitens des Klägers des Verfahrens 3 K 1020/14, Herrn H.L., beim Beklagten gegen den Bürgermeister der Gemeinde S. in gleicher Angelegenheit erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde mit begründetem - dem Bürgermeister der Gemeinde S. sei kein Fehlverhalten anzulasten, für ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe keine Veranlassung - Schreiben vom 13.11.2012 zurückgewiesen worden war, machte der Kläger unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 20.11.2012 "Untätigkeit sowie Beihilfe beim Meldedatenbetrug und Strafvereitelung im Amt" geltend. Hierauf teilte das beklagte Amt dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 22.11.2012 mit, dass es die Angelegenheit als abgeschlossen betrachte. Nach weiteren Eingaben des Klägers wiederholte es diese Mitteilung mit Schreiben vom 22.01.2014. Hierauf hat der Kläger am 28.01.2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten zum kommunalaufsichtsrechtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen bzw. die unmittelbare Verpflichtung des Beigeladenen zur Beantwortung einer Anfrage begehrt, die das Innenministerium als Fachaufsichtsbehörde im Rahmen einer die vorliegend in Rede stehende melderechtliche Angelegenheit betreffenden Fachaufsichtsbeschwerde an diesen gerichtet hatte. Der Kläger meint im Übrigen, einen Anspruch gegen die beklagte Kommunalaufsichtsbehörde auf Erlass eines "willkürfreien Verwaltungsakts" zu haben; diesem Anspruch sei mit den ablehnenden Schreiben des Beklagten nicht entsprochen worden, da diese sich mit den von ihm vorgebrachten Tatsachen, insbesondere den drei von ihm erwirkten Polizeiberichten der französischen Polizei, der Bundespolizei und der lokalen S. Polizei vom 30.05.2012, wonach die in Rede stehende Person zu keiner Zeit in Frankreich einen Wohnsitz gehabt habe, nicht auseinandergesetzt hätten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen in der melderechtlichen Angelegenheit des Herrn C.B. kommunalaufsichtsrechtlich einzuschreiten, den Beigeladenen zu verpflichten, die an ihn gerichtete Anfrage des Innenministeriums als Fachaufsichtsbehörde vom 21.01.2014 zu beantworten, festzustellen, dass die Kommunalaufsicht des Saarlandes die drei Polizeiberichte vom 30.05.2012 kennt und missachtet. Das beklagte Amt und der Beigeladene beantragen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei nicht klagebefugt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der gewechselten Schriftsätze, und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.