Beschluss
3 L 1716/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2018:1017.3L1716.18.00
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Leitsätze
Zum Entfernen eines Straßenschildes; zur Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Entfernen eines Straßenschildes; zur Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 15.10.2018 bei Gericht eingegangene Antrag, „Ich beantrage, gegen die Gem.B-Stadt im Eilschutzverfahren analog der §§ 935, 940 ZPO, 823 BGB ff verwaltungsgerichtlich zu verfügen: 1. Es wird der Gemeinde B-Stadt einstweilig ger. untersagt, mitten im laufenden Verfahren 3 K 989 / 18 VG Saarland das bereits entfernte Straßenschild mit dem Namenszug des fanatischen Nazi und Antisemiten Franz-von-Papen,Wegbereiter Adolf Hitlers zur Macht durch ein fabrikneues zu ersetzen, weil so Verhältnisse geschaffen würden, aufgrund von Tatsachen die überhaupt noch nicht abschließend ger .geprüft werden konnten, nämlich a.) ob Franz von Papen jemals Ehrenbürger der Gem. B-Stadt gewesen ist b.) und wenn er es nicht ist oder gewesen war, wieso dann derselbe Dynastie-Name auf einem Wallerfangener Namensschild gepriesen werden solle, was einer ebensolchen Ehrung gleichkommt. Eine Ehrenbürgerschaft durch die Hintertüre! c.) dies gilt für die gesamte Dynastie von Papen, Vater, Sohn, Enkel, Urenkel denn es ist nirgendwo verwaltungsrechtlich begründet worden, warum Ehren-Namensgebung „von Papen„ überhaupt in der Gemeinde B-Stadt stattfindet, diese Ehren-Straßennamensgebung sollte den Namen der Widerstandskämpfer gegen das Hitlerregime vorbehalten bleiben und nicht der Hitler-Begünstiger von Papen, die dann zum Dank selber von dem Naziregime begünstigt wurden. Die von-Papen Ehrennamensgebung auf dem Straßenschild ist eine unerträgliche Zumutung für jeden Juden (Uz) oder andere Gegner des Naziregimes/Blutsverwandte von KZ-Überlebenden ff.“, bleibt als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.1Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 – 3 L 704/17 –, Rn. 17, juris.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 – 3 L 704/17 –, Rn. 17, juris. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit kann zur Begründung auf den den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückweisenden Beschluss der Kammer vom 15.10.2018 im Verfahren 3 K 989/18 verwiesen werden, in dem ausgeführt wird: „Hinsichtlich der Entfernung des Straßenschildes, dass im Übrigen nach dem insoweit belegten Vorbringen der Beklagten nicht den vom Kläger genannten Franz von Papen senior, sondern seinen Sohn betrifft2Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2018, Bl. 35 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2018, Bl. 35 der Gerichtsakte, fehlt es schon an einem subjektiven öffentlichen Recht des Klägers, das er durchsetzen könnte. Mit der Entfernung des Straßenschildes ist rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, wobei sich die Benennung bzw. Umbenennung der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird 3Vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97-Vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97-. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der Sachlage einer Umbenennung umgeht4Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650. Hieraus folgt zwangsläufig, dass dem Kläger, der kein Anlieger der in Rede stehenden Straße ist, kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde zusteht, da die Gemeinde mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung handelt5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17-, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, jurisVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17-, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, juris. Der Kläger hätte hinsichtlich einer Umbenennung auch kein "Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch". Die Aufhebung einer fehlerhaften Ermessensentscheidung kann nur erreichen, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger könnte aber durch die Ermessensausübung im Rahmen der von ihm eingeforderten Umbenennung nicht in seinen Rechten verletzt sein, denn es gibt, wie soeben dargelegt, keine seinem Schutz dienende Norm, die die Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch) die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Dies in den Blick nehmend fehlt der vom Kläger unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 13.07.2018 erhobenen „Feststellungklage“, mit dem Ziel festzustellen, dass „Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NS-Regimes zu benennen….“ das Feststellungsinteresse; dies gilt auch unter Berücksichtig des klägerischen Schriftsatzes vom 15.10.2018. Ebenfalls erfolglos bleibt das mit Schriftsatz vom 10.08.2018 angegebene „Angriffsziel“ der „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen“. Nach den Erkenntnissen der Beklagten gibt es schon keine solche Ehrenbürgerschaft6Vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2018, Bl. 61 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2018, Bl. 61 der Gerichtsakte. Im Übrigen regelt § 23 KSVG das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen. Nach § 23 Abs. 3 KSVG werden das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit wird auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten Bezug genommen, woraus folgt, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen kann; die Ehrenbürgerschaft erlischt mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen „Personen des NS-Regimes“ kann der Gemeinderat (vgl. § 35 Ziffer 3 KSVG als actus contrarius) wohl die Feststellung treffen, dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig war (vgl. Erlass des MdI vom 16.11.1993, Az. C2-4203-02). Für eine Entziehung dürfte es jedoch an einer Rechtsgrundlage fehlen7Vgl. Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3Vgl. Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3. Zudem ist zu berücksichtigen: Eine posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine Angehörigen sind, stellt eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung im Sinne eines Realaktes dar, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliegt. Es ist eine kommunalpolitische Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren, die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Den Gemeinden ist dabei als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrechts im Interesse des örtlichen Friedens das Recht zuzubilligen, eine Aufarbeitung den Historikern zu überlassen; es verbleibt eine bloße Willkürkontrolle8Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654. Von daher wäre das im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Begehren des Klägers auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft, wenn er denn überhaupt über die erforderliche Klagebefugnis verfügen würde9Der Kläger kann sich nicht zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter machen, was ihm bekannt ist, vgl. nur Urteil der Kammer vom 26.09.2014 -3 K 115/14-Der Kläger kann sich nicht zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter machen, was ihm bekannt ist, vgl. nur Urteil der Kammer vom 26.09.2014 -3 K 115/14-, jedenfalls unbegründet, da nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, das eine Aberkennung einer im Jahre 1933 tatsächlich verliehenen Ehrenbürgerschaft aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in B-Stadt derzeit erforderlich wäre10Vgl. hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung)Vgl. hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung) und damit das der Gemeinde obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. „ Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Antragsgegnerin das in Rede stehende Straßenschild durch ein neues, besser lesbares, Straßenschild ersetzen darf, dies vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße sogar tun muss. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.