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Gerichtsbescheid

3 K 2014/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1016.3K2014.13.0A
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Leitsätze
In der Regel besteht kein Zwang, das Auswahlermessen hinsichtlich mehrerer Gesamtschuldner in bestimmter Weise auszuüben.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.879,90 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Regel besteht kein Zwang, das Auswahlermessen hinsichtlich mehrerer Gesamtschuldner in bestimmter Weise auszuüben.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.879,90 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Zur Begründung – was die grundsätzliche Kostenerstattungspflicht des Klägers in Höhe eines noch verbleibenden Betrages von 1.879,90 € gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 BestattG anbelangt – folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Diesbezüglich hat der Kläger im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens auch nichts mehr weiter vorgetragen, sondern seinen Aufhebungsantrag allein darauf gestützt, dass die Beklagte ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Insoweit kann – mit der Beklagten – indes nur erneut darauf hingewiesen werden, dass die Behörde im Falle einer Gesamtschuldnerschaft, wie sie vorliegend in Rede steht, über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verfügt, welchen Schuldner in welchem Umfang sie heranzieht. Ein Zwang, dieses Auswahlermessen in bestimmter Weise auszuüben, besteht nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten. Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Bruder des Klägers ebenfalls Gesamtschuldner ist, ist im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft kein besonderer Umstand, ansonsten die Gesamtschuldnerschaft zur Teilschuldnerschaft würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Bruder des Klägers ist am 04.11.2009 in der Klinik A-Stadt verstorben. Am Freitag, dem 06.11.2009, unterrichtete die Klinik die Beklagte über den Todesfall. Dabei teilte sie mit, dass Angehörige sich bislang nicht gemeldet hätten; der Verstorbene sei geschieden und habe Brüder, zu denen jedoch keinerlei Kontakt bestehe. Am Montag, dem 09.11.2009, beauftragte die Beklagte das Bestattungsunternehmen "X" mit der Durchführung der Bestattung anhand der Sozialtarife. Die Urne wurde am 20.11.2009 beigesetzt. Die Bestattungskosten beliefen sich auf insgesamt 3.296,87 €. Mit Bescheid vom 18.02.2010, dem Kläger mittels Zustellungsurkunde zugestellt am 24.02.2010, forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 2 BestattG auf, ihr die Bestattungskosten in der bezeichneten Höhe zu erstatten. Außerdem wurde für die Durchführung der Ersatzvornahme gem. § 46 Abs. 1 S. 2 SPolG i. V. m. § 1 Nr. 4 der Polizeikostenverordnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 € festgesetzt. Ein seitens des Klägers beim Regionalverband A-Stadt gestellter Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII wurde mit Bescheid vom 02.03.2010 abgelehnt, da der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt hatte. Auf den vom Kläger am 22.03.2010 gegen den Kostenerstattungsbescheid erhobenen Widerspruch wurde dieser mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.04. 2013 ergangenem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses insoweit aufgehoben, als darin ein den Betrag von 1.879,90 € übersteigender Erstattungsbetrag und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 € festgesetzt worden waren. Hinsichtlich des Erstattungsbetrages ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: "Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz -BestattG-) jede Leiche bestattet werden muss und zwar grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes, § 27 Abs. 1 BestattG. Für die Bestattung zu sorgen haben die volljährigen Angehörigen in der Reihenfolge: 1. Ehegatte, 2. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 3. Kinder, 4. Eltern, 5. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 6. Geschwister, 7. Enkelkinder und Großeltern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG). Sind jedoch Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, so hat nach § 26 Abs. 2 BestattG die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Neben der Berechtigung, für die Bestattung zu sorgen, wird die Behörde mit der Regelung des § 26 Abs. 2 BestattG dabei zugleich ermächtigt, die erstattungsfähigen Kosten gegenüber dem Bestattungspflichtigen durch einen Leistungsbescheid geltend zu machen (grundlegend dazu: OVG des Saarlandes, Urteil v. 27.12.2007, Az.: 1 A 40/07, juris, so auch: VGH Bad.-Württ, Urteil v. 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f., zum gleich lautenden § 31 Abs. 2 BestattG Bad.-Württ). Hier liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Erstattungsanspruch vor, denn die Widerspruchsgegnerin hat als - nach den §§ 76 Abs. 3 u. 81 Abs. 1 SPolG - zuständige Ortspolizeibehörde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 2 BestattG gehandelt. Sie war verpflichtet, in eigener Zuständigkeit für die Bestattung Sorge zu tragen, weil der Widerspruchsführer und sein Bruder, als Geschwister nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 BestattG Bestattungspflichtige, die Bestattung ihres Bruders nicht veranlasst haben und auch mit der Beauftragung der Bestattung von anderer Seite nicht zu rechnen war. Das Vorgehen der Widerspruchsgegnerin war dabei allerdings insoweit fehlerhaft, als sie die Bestattung beauftragt hat, ohne zuvor mit dem Widerspruchsführer Kontakt aufgenommen zu haben. Denn die behördliche Veranlassung einer Bestattung anstelle und auf Kosten des Bestattungspflichtigen setzt im Regelfall voraus, dass die Behörde zuvor alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und zu klären, ob der Bestattungspflichtige für die Bestattung sorgen wird. Die in § 26 Abs. 2 BestattG normierte Bestattungspflicht der Behörde ist nämlich subsidiär gegenüber dem Bestattungsrecht der Angehörigen und setzt deshalb erst dann ein, wenn feststeht, dass die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind (vgl. zum Ganzen: OVG des Saarlandes, Urteil v. 11.06.2010, Az.: 1 A 8/10, juris). Der konkrete Umfang der insoweit gemäß § 24 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz von Amts wegen gebotenen Ermittlungen richtet sich zwar stets nach den Umständen des Einzelfalls. Hier hat die Widerspruchsgegnerin aber vor der Beauftragung der Bestattung offenbar keinerlei Anstrengungen zur Ermittlung etwaiger Angehöriger unternommen. Hierzu hätte jedoch Veranlassung bestanden, weil bereits die Klinik bei der Mitteilung des Sterbefalles auf das Vorhandensein von Brüdern hingewiesen hatte. Da die Mitteilung bereits am 06.11.2009, 2 Tage nach dem Sterbedatum (04.11.2009) erfolgte, bestand angesichts der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG siebentägigen Bestattungsfrist - trotz des bevorstehenden Wochenendes (07. u. 08.11.2009) - auch kein Grund zu besonderer Eile. Trotzdem hat die Widerspruchsgegnerin die Bestattung bereits am nächsten Montag (09.11.2009) selbst beauftragt. Zwar hatte die Klinik auch mitgeteilt, dass der Verstorbene keinen Kontakt zu den Brüdern und seit seiner Aufnahme am 13.10.2009 keinerlei Besuch gehabt habe. Allein daraus konnte und durfte die Widerspruchsgegnerin aber nicht schließen, dass die Verwandten ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen werden. Dieses Ermittlungsdefizit führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahmen, weil es für die Notwendigkeit, die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme zu veranlassen, nicht ursächlich gewesen ist (vgl. dazu: OVG des Saarlandes, Urteil v. 11.06.2010, Az.: 1 A 8/10, aaO.). Zwar hätte die Widerspruchsgegnerin - ausgehend von Art und Umfang der späteren Ermittlungen - den Widerspruchsführer wohl noch vor Ablauf der Bestattungsfrist ermitteln können. Ob der Widerspruchsführer dann auf einen entsprechenden Anruf oder eine Mitteilung hin seiner Bestattungspflicht nachgekommen wäre, ist aber offen. Den Nachweis, dass er die Bestattung 'aufgrund seiner guten Beziehungen in der Branche wesentlich kostengünstiger hätte durchführen lassen können' hat er jedenfalls nicht erbracht. Denn das vorgelegte Angebot der Firma L. enthält keinerlei persönliche Vergünstigungen oder Nachlässe. Ausgehend davon ist der streitgegenständliche Erstattungsanspruch zwar berechtigt; nach der Auffassung des Stadtrechtsausschusses aber nur in Höhe eines Teilbetrages von 1.879,90 €. Denn durch das verfrühte Einschreiten der Widerspruchsgegnerin wurde dem Widerspruchsführer die Möglichkeit genommen, selbst auf die Bestattung Einfluss zu nehmen; insbesondere eine günstigere Bestattungsform zu wählen. Aus diesem Grund können, wenn die Bestattung von der Ortspolizeibehörde veranlasst wird, ohne dem Bestattungspflichtigen mangels Aufforderung zur Bestattung die Möglichkeit zu geben, eine kostengünstige Bestattung zu veranlassen, durch Leistungsbescheid nur die Kosten festgesetzt werden, die bei der von dem Bestattungspflichtigen gewählten Bestattungsart angefallen wären (so: VG Oldenburg, Urteil v. 01.07.2009, Az.: 5 A 639/09, zur vergleichbaren Regelung des § 8 BestattG ND, juris). Hier sind deshalb nur die Kosten erstattungsfähig, die bei Durchführung einer anonymen Urnenbestattung entsprechend dem Angebot der Firma L. entstanden wären. Denn zugunsten des Widerspruchsführers ist davon auszugehen, dass er im Zweifel diese Form der Bestattung gewählt hätte." Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.10.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat dieser am 19.11.2013 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, dass er von dem noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 1.879,90 € lediglich die Hälfte zu tragen habe. Denn es existiere ein weiterer Bruder des Verstorbenen, der ebenfalls die Hälfte der Kosten zu übernehmen habe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2010, Az: 50.21.2, in der Form des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger sei als Bruder des Verstorbenen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 6 BestattG bestattungspflichtig. Zwar existiere ein weiterer Bruder. Jedoch sei sie – die Beklagte – nicht verpflichtet, auch diesen in Anspruch zu nehmen. Beide Geschwister seien Bestattungspflichtige gleichen Ranges i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 6 BestattG. Sie hafteten daher als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen werde, liege im Ermessen der Ortspolizeibehörde; sie könne dabei entweder nur einen oder auch mehrere Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens stehe der Ortspolizeibehörde ein sehr weiter Entscheidungsspielraum zu, so dass sie – bei Beachtung der Grenzen des Willkürverbotes und der offenbaren Unbilligkeit – denjenigen Gesamtschuldner auswählen dürfe, der ihr aufgrund finanzieller oder organisatorischer Gründe am geeignetsten erscheine. Ermessenserwägungen seien bei der Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- und Billigkeitsgründe geltend gemacht würden und tatsächlich vorlägen; der Kläger habe solche Gründe jedoch weder vorgetragen noch lägen sie vor. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.