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Urteil

1 A 40/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heranziehung des nach § 26 Abs.1 Nr.6 i.V.m. Satz 2 BestattG als ältestes Geschwister bestattungspflichtigen Bruders zur Erstattung der von der Ortspolizeibehörde veranlassten Bestattungskosten ist rechtmäßig. • § 26 Abs.2 BestattG ist neben Anordnungsbefugnissen zugleich eine Anspruchsgrundlage, die der Behörde erlaubt, erstattungsfähige Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen; ein Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht ist nicht erforderlich. • Persönliche Beziehungen oder langjährige Entfremdung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausnahmeregelung im Bestattungsgesetz; Härtefallprüfungen sind vielmehr Aufgabe des Sozialhilfeträgers nach § 74 SGB XII. • Die Rangfolge und die Vorrangregel (ältere Person geht der jüngeren vor) in § 26 Abs.1 BestattG verstoßen nicht gegen Art.3 GG, da sie sachlich gerechtfertigt und der effektiven Gefahrenabwehr dienlich sind.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten nach §26 BestattG rechtmäßig • Die Heranziehung des nach § 26 Abs.1 Nr.6 i.V.m. Satz 2 BestattG als ältestes Geschwister bestattungspflichtigen Bruders zur Erstattung der von der Ortspolizeibehörde veranlassten Bestattungskosten ist rechtmäßig. • § 26 Abs.2 BestattG ist neben Anordnungsbefugnissen zugleich eine Anspruchsgrundlage, die der Behörde erlaubt, erstattungsfähige Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen; ein Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht ist nicht erforderlich. • Persönliche Beziehungen oder langjährige Entfremdung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausnahmeregelung im Bestattungsgesetz; Härtefallprüfungen sind vielmehr Aufgabe des Sozialhilfeträgers nach § 74 SGB XII. • Die Rangfolge und die Vorrangregel (ältere Person geht der jüngeren vor) in § 26 Abs.1 BestattG verstoßen nicht gegen Art.3 GG, da sie sachlich gerechtfertigt und der effektiven Gefahrenabwehr dienlich sind. Die Schwester des Klägers starb ohne sonstige Angehörige; der Kläger, ältester Bruder, hatte die Erbschaft ausgeschlagen und erklärte, er werde die Bestattung nicht veranlassen. Die Ortspolizeibehörde veranlasste eine anonyme Urnenbestattung und setzte dem Kläger per Bescheid die Kosten in Höhe von 1.982,03 EUR zuzüglich 100 EUR Verwaltungsgebühr fest. Der Kläger widersprach mit Verfassungs- und Verhältnismäßigkeitsrügen und verwies auf seine langjährige Entfremdung zur Schwester; er beantragte vorsorglich beim Sozialamt Kostenübernahme nach §74 SGB XII. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf; die Behörde legte Berufung ein. Das OVG entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist §26 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.6 Satz2 BestattG: die Ortspolizeibehörde darf die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen veranlassen und die erstattungsfähigen Kosten per Leistungsbescheid geltend machen. • Der Kläger war nach §26 Abs.1 Nr.6 i.V.m. Satz2 BestattG als ältestes der Geschwister bestattungspflichtig, weil keine vorrangigen Pflichtigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, etc.) vorhanden waren. • Die Vorrangregel nach Alter in §26 Abs.1 Satz2 ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht Art.3 GG; sie dient der schnellen Ermittlung des Pflichtigen und der effektiven Gefahrenabwehr innerhalb kurzer Bestattungsfristen. • Die Ausschlagung der Erbschaft ist für die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unerheblich; öffentlich-rechtliche Ansprüche des Landes beruhen auf eigenständigen landesrechtlichen Befugnissen und werden durch zivilrechtliche Erbenstellung nicht verdrängt. • §26 BestattG enthält keine Billigkeitsklausel; persönliche Entfremdung oder moralische Vorbehalte des Pflichtigen begründen daher keinen behördlichen Ermessensspielraum gegenüber der Kostenerhebung. • Hardship-Prüfungen und die Frage der Unzumutbarkeit der Kostentragung sind durch den Sozialhilfeträger nach §74 SGB XII zu prüfen; diese Maßgabe verhindert doppelte materielle Belastung und gewährleistet gleiches Vorgehen gegenüber pflichtigen Angehörigen. • Die von der Behörde gewählten Maßnahmen (anonyme Urnenbestattung) entsprechen dem erforderlichen Mindestaufwand; die geltend gemachten Kosten sind belegt und angemessen. Die Berufung ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.2.2007 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist zu Recht zur Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von 1.982,03 EUR zuzüglich 100,00 EUR Verwaltungsgebühr verpflichtet, weil er nach §26 Abs.1 Nr.6 i.V.m. Satz2 BestattG bestattungspflichtig war und die Ortspolizeibehörde die Bestattung rechtmäßig veranlasste. Persönliche Entfremdung oder die Ausschlagung der Erbschaft ändern nichts an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung; eventuelle Unzumutbarkeit der Kosten kann der Kläger beim Sozialhilfeträger nach §74 SGB XII geltend machen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.