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Gerichtsbescheid

3 K 1067/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:1211.3K1067.13.0A
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Leitsätze
1. Die Anwendung von § 67 SGB I (juris: SGB 1) setzt lediglich eine Versagung auf der Grundlage des § 66 SGB I (juris: SGB 1) voraus.(Rn.31) 2. Für das Erfordernis der Bestandskraft der auf § 66 SGB I (juris: SGB 1) gestützten Versagung als Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens nach § 67 SGB I (juris: SGB 1) besteht angesichts des Regelungszusammenhangs von §§ 66 und 67 SGB I (juris: SGB 1) keine Veranlassung und findet sich im Gesetz keine Stütze.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung von § 67 SGB I (juris: SGB 1) setzt lediglich eine Versagung auf der Grundlage des § 66 SGB I (juris: SGB 1) voraus.(Rn.31) 2. Für das Erfordernis der Bestandskraft der auf § 66 SGB I (juris: SGB 1) gestützten Versagung als Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens nach § 67 SGB I (juris: SGB 1) besteht angesichts des Regelungszusammenhangs von §§ 66 und 67 SGB I (juris: SGB 1) keine Veranlassung und findet sich im Gesetz keine Stütze.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. als Verpflichtungsklage2Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1982 – 7 S 842/82 –, ESVGH 33, 56 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 01.10.2010 – Au 6 K 10.210 –; VG München, Urteil vom 18.03.2010 – M 15 K 09.3680 –; VG Ansbach, Urteil vom 02.06.2005 – AN 14 K 04.01443 – alle zitiert nach jurisVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1982 – 7 S 842/82 –, ESVGH 33, 56 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 01.10.2010 – Au 6 K 10.210 –; VG München, Urteil vom 18.03.2010 – M 15 K 09.3680 –; VG Ansbach, Urteil vom 02.06.2005 – AN 14 K 04.01443 – alle zitiert nach juris zulässige Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum 01.04.2012 bis 28.02.2013. Der Bescheid vom 11.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.07.2013 ist, soweit er mit der vorliegenden Klage angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gewährung von Leistungen im Hinblick darauf, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, durch auf § 66 SGB I gestützten Bescheid vom 11.12.2012 abgelehnt. Auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 02.04.2014 und im Beschluss des OVG des Saarlandes vom 05.06.2014 – 1 D 229/14 – vollinhaltlich verwiesen werden. Die Beklagte hat ohne Rechtsfehler im Widerspruchsbescheid Ausbildungsförderung erst ab März 2013 bewilligt und die nur teilweise Bewilligung auf § 67 SGB I gestützt. Denn ab diesem Zeitpunkt lagen die angeforderten, vom Kläger im Widerspruchsverfahren und noch vor Ende des BWZ nachgereichten Unterlagen vor, aus denen sich der grundsätzliche Förderungsanspruch ergab. Die Anwendung des § 67 SGB I setzt nach ihrem Wortlaut lediglich eine Versagung auf der Grundlage des § 66 SGB I voraus. Ausreichend ist, dass die behördliche Entscheidung nach § 66 SGB I – was vorliegend außer Frage steht – wirksam geworden ist.3Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, Stand: Juli 2013, § 66 Rdnr. 29, § 67 Rdnr. 7 ff. m.w.N.; Grüner, SGB Kommentar, Stand: September 2014, § 67 SGB I II.3.4.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1982 – 7 S 842/82 –, ESVGH 33, 56 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 01.10.2010 – Au 6 K 10.210 –; VG München, Urteil vom 18.03.2010 – M 15 K 09.3680 –; VG Ansbach, Urteil vom 02.06.2005 – AN 14 K 04.01443 – alle zitiert nach jurisSichert in Hauck/Noftz, SGB I, Stand: Juli 2013, § 66 Rdnr. 29, § 67 Rdnr. 7 ff. m.w.N.; Grüner, SGB Kommentar, Stand: September 2014, § 67 SGB I II.3.4.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1982 – 7 S 842/82 –, ESVGH 33, 56 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 01.10.2010 – Au 6 K 10.210 –; VG München, Urteil vom 18.03.2010 – M 15 K 09.3680 –; VG Ansbach, Urteil vom 02.06.2005 – AN 14 K 04.01443 – alle zitiert nach juris Diese Auslegung entspricht neben dem Wortlaut der Regelungen der §§ 66, 67 SGB I ihrem Sinn und Zweck, dem Leistungsträger eine wirksame Sanktion gegen vorwerfbare Verletzungen der Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten an die Hand zu geben. Damit sollte der notwendige Umfang der Ermittlungen sinnvoll eingegrenzt und die missbräuchliche Berufung auf den sonst uneingeschränkt geltenden Untersuchungsgrundsatz ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat dabei durch strenge Voraussetzungen für die Versagung und durch die enge Begrenzung des Versagungsumfangs rechtsstaatliche und sozialpolitische Gesichtspunkte nicht hintangestellt und in § 67 SGB-AT (SGB I) ungeachtet der Pflichtverletzung des Betroffenen die Möglichkeit rückwirkender Leistungsgewährung vorgesehen, wenn sie mit der Zielsetzung der Sozialleistung noch im Einklang steht.4VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1982 – 7 S 842/82 –, ESVGH 33, 56 ff.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.1982 – 7 S 842/82 –, ESVGH 33, 56 ff. Für das Erfordernis der Bestandskraft5etwa Kampe in juris PK-SGB I, Stand: 2011, § 67 Rdnr. 12; BayVGH, Urteil vom 23.04.1979 – 695 XII 78 –; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2014 – L 19 AS 2395/13 B – alle zitiert nach juris; differenzierend: Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 3. Aufl., § 67 Rdnrn. 4 ff.etwa Kampe in juris PK-SGB I, Stand: 2011, § 67 Rdnr. 12; BayVGH, Urteil vom 23.04.1979 – 695 XII 78 –; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2014 – L 19 AS 2395/13 B – alle zitiert nach juris; differenzierend: Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 3. Aufl., § 67 Rdnrn. 4 ff. der auf § 66 SGB I gestützten Versagung als Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens nach § 67 SGB I besteht angesichts des Regelungszusammenhangs von §§ 66 und 67 SGB I keine Veranlassung und findet sich im Gesetz keine Stütze. Das BSG6Urteil vom 17.02.2004 – B 1 KR 4/02 –, jurisUrteil vom 17.02.2004 – B 1 KR 4/02 –, juris sieht dies offenbar ebenso, wenn es ausführt, mit Erlass des Verwaltungsaktes (aufgrund § 66 SGB I: Anm. d. Verf.) werde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich gegen die Rechtsauffassung des Beklagten zur Wehr zu setzen. Andererseits sei das Verwaltungsverfahren – anders als bei einer Leistungsablehnung aus sachlichen Gründen – nicht endgültig beendet, sondern werde mit der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung (vgl. § 67 SGB I) wieder in Gang gesetzt, wenn die unterlassene Mitwirkung nachgeholt oder der Bescheid aufgehoben werde. Das mithin gemäß § 67 SGB I eröffnete Ermessen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 02.04.2014 kann auch insofern zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) . Der Kläger betreibt seit April 2012 ein Studium in der Fachrichtung Fitnessökonomie/Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG). Im Rahmen dieses Studiums hatte er beim Studentenwerk Leipzig – Amt für Ausbildungsförderung – mit Antrag vom 02.03.2012 Ausbildungsförderung für den Zeitraum 04/2012 bis 03/2013 beantragt. Die für das Verfahren zuständige Beklagte forderte mit Schreiben vom 20.03.2012 ergänzende Antragsunterlagen, die in dem Schreiben im Einzelnen aufgeführt waren, beim Kläger an. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis: „Die erforderlichen Vordrucke wurden ausgehändigt. Falls die Ergänzungen nicht binnen zweier Monate vorliegen, wird davon ausgegangen, dass Sie ihren Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Anspruchs nicht nachgekommen sind und dadurch die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen verhindert haben (§ 60 Sozialgesetzbuch I, allgemeiner Teil). Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag gem. § 66 SGB I, allgemeiner Teil abgelehnt. Sollten Sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage sein, die genannte Frist einzuhalten, so bitten wir Sie, sofort nach Bekanntwerden der Hinderungsgründe uns dies entsprechend mitzuteilen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in diesem Fall eine Nachfrist setzen.“ Am 21.05.2012 beantragte der Kläger per E-Mail bei der Beklagten eine Fristverlängerung. Mit der Mitteilung der Studienadresse am 20.07.2012 gingen auch etliche der mit Schreiben vom 20.03.2012 geforderten Nachweise ein. Da der Antrag aber weiterhin unvollständig war, wurde der Kläger am 23.07.2012 erneut angeschrieben. Dieser Brief ging wieder an die Heimatadresse in Dessau. Die noch ausstehenden Unterlagen wurden mit diesem Schreiben erneut angefordert. Darüber hinaus wurde die Vorlage eines Ausbildungsnachweises betreffend etwaiger Geschwister erbeten. Außerdem wurden Einkommensnachweise des Vaters des Klägers für 2010 angefordert. Am 30.07.2012 teilte der Kläger per E-Mail der Beklagten mit, die verlangten Unterlagen könne er nicht bis zum Ablauf der Frist vorlegen. Er bat um eine Fristverlängerung und beklagte sich über die erstmalige Anforderung weiterer Unterlagen. Die Fristverlängerung wurde durch die Beklagte mit Mail vom 31.07.2012 abgelehnt. Zur Begründung ist angegeben, die Frist sei angesichts des seit März bereits verstrichenen Zeitraums angemessen. Am 08.11.2012 gingen bei der Beklagten das mit Schreiben vom 23.07.2012 angeforderte Formblatt 2 sowie die Schulbescheinigung für den Bruder des Klägers für 2012/2013 ein. Mit Bescheid vom 11.12.2012 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Anspruchs nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 20.03.2012 und 23.07.2012 seien von ihm die für die Entscheidung über seinen Antrag erforderlichen Unterlagen angefordert worden, wobei er gleichzeitig auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sei. Da er innerhalb der gesetzten Frist keine weiteren Unterlagen eingereicht habe, sei der Antrag nach §§ 60 und 66 SGB I abzulehnen gewesen. Mit E-Mail vom 04.02.2013 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 11.12.2012 und wies darauf hin, er wohne nicht mehr in Dessau und habe den Bescheid erst an diesem Tag erhalten. Am 15.02.2013 legte er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten per Telefax Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.12.2012 ein, den er im Wesentlichen damit begründete, der Bescheid vom 11.12.2012 sei an seine alte Adresse geschickt worden, obwohl er seit Juni 2012 eine neue Anschrift habe. Der Mietvertrag sei Aktenbestandteil der Verwaltungsakte. Das fehlerhaft adressierte Schreiben sei von seinem Vater aus dem Briefkasten entnommen worden und ihm erst per 08.02.2013 zugegangen. Hilfsweise wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe sämtliche von ihm geforderten Unterlagen ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht. Er habe sich mehrmals per E-Mail an die Beklagte gewandt, jedoch keine weitere Nachricht erhalten. Das Schreiben vom 23.07.2012 sei ihm nicht bekannt. Mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2013 wurden unter anderem die noch immer fehlenden Unterlagen unter Fristsetzung von zwei Monaten angefordert. Im März 2013 wurden die letzten der noch ausstehenden, bereits mit Schreiben vom 23.07.2012 angeforderten Unterlagen eingereicht. Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass das Einkommen des Vaters des Klägers für die Monate Januar und Februar 2010 noch nicht belegt war. Alle erforderlichen Unterlagen gingen schließlich am 27.06.2013 nach ergänzender Anforderung ein. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 wurde der Ausgangsbescheid insofern abgeändert als dem Kläger ab März 2013 Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei zwar verfristet erhoben worden, die im Hinblick auf § 44 SGB X gleichwohl durchgeführte Überprüfung des Bescheides führe aber zur Gewährung von Ausbildungsförderung ab März 2013. Erst durch Übersendung der mit Schreiben vom 23.07.2012 angeforderten Unterlagen im März 2013 seien die Voraussetzungen für eine den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werdende Bearbeitung des Förderantrages erfüllt. Da die Notwendigkeit der Anforderung noch weiterer Unterlagen sich erst aus den im März vollständig vorgelegten Unterlagen ergeben habe, erscheine es angemessen, ab März Ausbildungsförderung zu bewilligen, da ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geforderten Unterlagen vollständig vorgelegen hätten. Die Versagung der Förderung im Ausgangsbescheid sei erfolgt, weil die mit Schreiben vom 20.03.2012 und 30.07.2012 angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden seien. Da der Kläger auf die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung nach § 66 SGB I hingewiesen worden sei, sei der angefochtene Bescheid insoweit korrekt. Gemäß § 67 SGB I sei jedoch zu prüfen gewesen, ob ihm nachträglich Ausbildungsförderung bewilligt werden könne. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei - wie wörtlich ausgeführt wurde- folgendes zu berücksichtigen: „Die Widerspruchsgegnerin ist gehalten, für eine beschleunigte Abwicklung des Verwaltungsverfahrens Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat sie – wie im vorliegenden Fall geschehen – dem Auszubildenden eine Frist zur Vorlage der Antragsunterlagen zu setzen. Der Auszubildende hat seinerseits die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen oder aber der Widerspruchsgegnerin rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Frist, mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen die angeforderten Unterlagen ganz oder teilweise nicht fristgerecht eingereicht werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende glaubhaft machen kann, dass er die zu erwartende Verzögerung nicht zu vertreten hat. Durch die Mitteilung gibt der Auszubildende der Widerspruchsgegnerin nämlich die Möglichkeit, zu prüfen, ob bzw. welche amtlichen Maßnahmen zur beschleunigten Beschaffung der Unterlagen beitragen können (z.B. Setzen von Nachfristen, eigene Kontaktaufnahme der Widerspruchsgegnerin mit den für die Abgabe der benötigten Erklärungen und Bescheinigungen zuständigen Personen und Dienststellen etc.). Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang dem Auszubildenden die nach § 66 SGB I versagte Ausbildungsförderung nachträglich bewilligt wird, ist das berechtigte Interesse der Widerspruchsgegnerin daran, dass das Verhalten des Auszubildenden den obigen Anforderungen gerecht wird, abzuwägen gegen das Interesse des Auszubildenden an der uneingeschränkten Förderung seiner Ausbildung trotz der späten Vorlage der angeforderten Antragsunterlagen. Daraus folgt, dass es dann, wenn das Verhalten des Auszubildenden den obigen Anforderungen – auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags im Widerspruchsverfahren – entspricht, angemessen erscheint, im Ausbildungsförderung rückwirkend von dem nach § 15 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt an zu gewähren. Andernfalls können die Förderungsleistungen allenfalls von dem Zeitpunkt an bewilligt werden, in dem alle angeforderten und zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Unterlagen vollständig bei der Widerspruchsgegnerin eingereicht sind.“ Im konkreten Fall könne sich der Kläger nicht darauf berufen, das Schreiben vom 23.07.2012 wegen falscher Adressierung nicht erhalten zu haben. Nur mit diesem Schreiben sei eine Schulbescheinigung für seinen Bruder angefordert worden. In einer E-Mail vom 30.07.2012 habe er sich über diese Aufforderung beklagt, so dass ihm der Inhalt des Schreibens vom 23.07.2012 bekannt gewesen sein müsse. Auch der übrige Inhalt dieser E-Mail lasse darauf schließen, dass sich dieser auf das Schreiben der Beklagten vom 23.07.2012 beziehe. Mithin habe er das Schreiben der Beklagten vom 23.07. spätestens am 30.07.2012 erhalten. Die Behauptung, alle geforderten Unterlagen seien ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht worden, treffe nicht zu. Erst am 11.03.2013 seien alle mit Schreiben vom 23.07.2012 angeforderten und zur Bearbeitung zwingend notwendigen Unterlagen bei der Beklagten eingegangen. Erst daraus habe sich ergeben, dass das Einkommen des Vaters des Klägers für die Monate Januar und Februar 2010 noch nicht belegt worden sei. Dies habe zu einem erneuten Anforderungsschreiben geführt, was bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Ergebnis aber keine Rolle gespielt habe. Eine frühere, rückwirkende Bewilligung ab dem Monat der Antragstellung sei nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 26.07.2013 zugestellt. Am 20.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, es treffe zu, dass ihm das Schreiben vom 23.07.2012 bekannt gewesen sei. Soweit dazu mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2013 gegenteilig vorgetragen worden sei, handle es sich um ein Missverständnis. Gleichwohl könnten die Leistungen nicht wegen fehlender Mitwirkung versagt werden bzw. seien diese gemäß § 67 SGB I nachträglich zu gewähren. Eine Versagung der Leistung komme nur in Betracht, wenn zuvor ein schriftlicher Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung und eine Fristsetzung erfolgt sei. Der Hinweis müsse unmissverständlich sein und dürfe sich nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlautes beschränken. Es reiche auch nicht, ein Formblatt auszuhändigen. Von daher sei es völlig unzureichend, wenn im vorliegenden Fall lediglich formuliert worden sei, dass nach Ablauf der Frist der Antrag gemäß § 66 SGB I abgelehnt werde. Der Gesetzeswortlaut sei nicht einmal wiedergegeben, sondern die Vorschrift lediglich benannt worden. Die grundsätzliche Möglichkeit der Versagung oder des Entzugs von Leistungen bedeute zudem keine grundsätzliche Abkehr vom Prinzip der Amtsermittlung nach § 20 SGB X. Der Leistungsträger müsse deshalb grundsätzlich auch bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht sein. Daran fehle es hier. Er - der Kläger - habe stets auf die Anforderungsschreiben reagiert und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die geforderten Unterlagen eingereicht. Es sei der Beklagten daher in jedem Fall zumutbar gewesen, nach dem Schreiben vom 23.07.2012 und nach Erhalt weiterer darin angeforderter Unterlagen, nochmals an ihn heranzutreten. Unabhängig davon seien die ihm versagten Leistungen nachträglich ganz zu erbringen gewesen, nachdem er die von der Beklagten geforderte Mitwirkung nachgeholt habe und die Leistungsvoraussetzungen damit unstreitig vorgelegen hätten. Das der Beklagten eröffnete Ermessen sei seiner Ansicht nach auf Null reduziert. Es müsse berücksichtigt werden, dass er sich immer wieder an die Beklagte gewandt und Zuarbeit geleistet habe. Auch in seiner Mitteilung vom 04.02.2013 habe er zu erkennen gegeben, dass zumindest er davon ausgegangen sei, alles Erforderliche beigebracht zu haben. Zudem sei ihm die Zeit der Verzögerung, die durch die falsche Adressierung der Post eingetreten sei, nicht zuzurechnen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 zu verpflichten, ihm auch für den Zeitraum 01.04.2012 bis 28.02.2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.03.2012 und vom 23.07.2012 ordnungsgemäß auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Auf den Schreiben sei jeweils fett gedruckt am rechten unteren Rand die Worte „bitte wenden“ zu lesen. Auf der Rückseite sei eine den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I gerecht werdende Belehrung über die Folgen der fehlenden Mitwirkung nebst Fristsetzung zu finden. Die Belehrung enthalte sowohl die Pflicht des Klägers, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen als auch einen Hinweis auf die Folgen des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht, nämlich die Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung. Des Weiteren werde ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags auf Nachfristsetzung hingewiesen. Die Ausführungen des Klägers zum Grundsatz der Amts-ermittlung gemäß § 20 SGB X gingen fehl. Ihm sei im Einzelnen durch die oben erwähnten Schreiben mitgeteilt worden, welche Unterlagen vorzulegen seien. Diese Nachweise seien nur durch seine Mitwirkung zu ermitteln gewesen. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, diese Informationen selbst zu beschaffen. Die behördliche Ermittlungspflicht finde dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne die Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich sei. Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 67 Abs. 1 SGB I über die nachträgliche teilweise Gewährung der Ausbildungsförderung ab dem Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der angeforderten Unterlagen im März 2013 sei nicht zu beanstanden. Ihr Ermessen sei im konkreten Fall nicht auf Null dahingehend reduziert gewesen, nachträglich während des gesamten Bewilligungszeitraums Leistungen zu gewähren. Die getroffene Ermessensentscheidung sei rechtmäßig. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Bewilligung seien auch die Umstände des Sachverhalts zu Grunde zu legen, die zu einer verspäteten Vorlage geführt hätten. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger, obwohl er mit Schreiben vom 23.07.2012 unter Setzung einer zweimonatigen Frist und unter Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung, die erforderlichen Unterlagen erst im März 2013 vorgelegt habe, ohne Gründe für die verspätete Mitwirkung darzulegen. Die Beklagte habe damit ihr berechtigtes Interesse an einer schnellen Abwicklung des Verwaltungsverfahrens und das Verhalten des Klägers abzuwägen gegen dessen Interesse an der uneingeschränkten Förderung seiner Ausbildung trotz der späten Vorlage der angeforderten Unterlagen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger gegen seine Mitwirkungspflicht ohne die Angabe von Verspätungsgründen verstoßen habe. Sie habe aufgrund der Säumnis des Klägers davon ausgehen können, dass durch eine Versagung von Leistungen die Finanzierung der Ausbildung nicht gefährdet werde, da er sich andernfalls im Hinblick auf die schriftlich angedrohten Konsequenzen um eine rechtzeitige Beibringung der angeforderten Unterlagen bemüht hätte. Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers durch Beschluss vom 02.04.2014 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers führte zur Zurückverweisung des PKH-Verfahrens an die Kammer1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.06.2014 – 1 D 229/14 –OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.06.2014 – 1 D 229/14 –. Die Kammer hat durch Beschluss vom 07.10.2014 den Antrag auf Prozesskostenhilfe erneut zurückgewiesen, weil der Kläger den geforderten Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht erbracht hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.