Beschluss
3 L 471/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0608.3L471.20.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem die Voraussetzungen für eine Förderung der Ausbildung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegen, weil die Antragstellerin nach wie vor ihren Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist, so dass die für eine Entscheidung über ihren Förderungsantrag erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen werden können.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem die Voraussetzungen für eine Förderung der Ausbildung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegen, weil die Antragstellerin nach wie vor ihren Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist, so dass die für eine Entscheidung über ihren Förderungsantrag erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen werden können.(Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag vom 27.04.2020, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Betrag in Höhe von 3430,00 € an ihren Vermieter, die GbR (Konto der GbR: Bank , IBAN: , BIC: ), hilfsweise an sie selbst zu zahlen, 2. ihr monatlich Ausbildungsförderung in Höhe von 343 € ab einschließlich des Monats Mai 2020 zu zahlen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, der Antragstellerin bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was sie erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Förderung ihrer Ausbildung an der Schule in B-Stadt mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife liegen derzeit nicht vor, denn die Antragstellerin ist nach wie vor ihren Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen, so dass die für eine Entscheidung über ihren Antrag vom 30.07.2019 erforderlichen Sachfeststellungen nicht getroffen werden können. Der Antragsgegner hat die Gewährung von Leistungen im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, durch auf § 66 SGB I gestützten Bescheid vom 02.12.2019 abgelehnt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin war mit Schreiben vom 09.08.2019 unter Fristsetzung auf den 30.08.2019 aufgefordert worden, eine ganze Reihe von im Einzelnen aufgeführten Unterlagen1Original des Formblattes 1 mit Ergänzungen (im Einzelnen beschrieben); Anlage 2 zu Formblatt 1; Formblatt 2 und Formblatt 3 (Einkommenserklärung der Eltern mit Nachweisen vom Jahr 2017)Original des Formblattes 1 mit Ergänzungen (im Einzelnen beschrieben); Anlage 2 zu Formblatt 1; Formblatt 2 und Formblatt 3 (Einkommenserklärung der Eltern mit Nachweisen vom Jahr 2017) nachzureichen, die erforderlich waren, um den Förderungsantrag zu bearbeiten. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte ergibt sich, dass bis zum Erlass des Bescheides vom 02.12.2019 die bis dahin angeforderten ergänzenden Unterlagen weder vorlagen noch eine Erklärung der Antragstellerin vorgelegt worden war, dass und weshalb sie an der Vorlage der Unterlagen gehindert sei. Nach Erlass des Ausgangsbescheides im Dezember 2019 wurde dann (lediglich) ein Teil der mit dem Schreiben vom 09.08.2019 angeforderten Unterlagen2ausweislich der Eingangsstempel wurden am 20.12.2019 nachgereicht: Anlage 2 zu Formblatt 1 (Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag); Formblatt 3 (Einkommenserklärung des Vaters der Klägerin)ausweislich der Eingangsstempel wurden am 20.12.2019 nachgereicht: Anlage 2 zu Formblatt 1 (Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag); Formblatt 3 (Einkommenserklärung des Vaters der Klägerin) nachgereicht. Auch im Januar 2020 wurden Unterlagen eingereicht.3Im Einzelnen am 23.01.2010: eine Bescheinigung der x vom 13.06.2016 über die Rentenanpassung 2016 und eine Bescheinigung vom 24.06.2019 bezüglich der Rentenanpassung 2019 bezüglich des Vaters der Antragstellerin; das Formblatt 2; Steuerunterlagen betreffend die Eltern der Klägerin sowie das Formblatt 3 bezüglich der Mutter der KlägerinIm Einzelnen am 23.01.2010: eine Bescheinigung der x vom 13.06.2016 über die Rentenanpassung 2016 und eine Bescheinigung vom 24.06.2019 bezüglich der Rentenanpassung 2019 bezüglich des Vaters der Antragstellerin; das Formblatt 2; Steuerunterlagen betreffend die Eltern der Klägerin sowie das Formblatt 3 bezüglich der Mutter der Klägerin Ausweislich eines Vermerks des zuständigen Sachbearbeiters vom 23.01.2020 wurde die zu einer Vorsprache erschienene Person (offenbar die Mutter der Antragstellerin) darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen vorzulegen seien.4Konkret: Unterhalt (Unterhalt Kindesvater oder UVG-Stelle); Vermögen vom 30.07.2019 (Konto und Sparbuch); Anlagen zur Lohnsteuererklärung (Anlage N Vater von 2017; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2017; Einnahmenüberschussrechnung von 2017; Unfallrente von 2017)Konkret: Unterhalt (Unterhalt Kindesvater oder UVG-Stelle); Vermögen vom 30.07.2019 (Konto und Sparbuch); Anlagen zur Lohnsteuererklärung (Anlage N Vater von 2017; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2017; Einnahmenüberschussrechnung von 2017; Unfallrente von 2017) Wie im vorliegenden Verfahren belegt, reichte die Mutter der Antragstellerin mit einer E-Mail vom 28.01.2019 weitere Unterlagen5betreffend die Unfallrente des Vaters der Antragstellerin, eine Bankbestätigung zum Stichtag 30.07.2019, einen Kontoauszüge Stand 29.07.2019 bzw. 30.07.2019 betreffend Konten der Antragstellerin sowie einen Kontoauszug betreffend die Umsätze vom 29.12.2017 bis 28.12.2018 betreffend die Eltern der Antragstellerinbetreffend die Unfallrente des Vaters der Antragstellerin, eine Bankbestätigung zum Stichtag 30.07.2019, einen Kontoauszüge Stand 29.07.2019 bzw. 30.07.2019 betreffend Konten der Antragstellerin sowie einen Kontoauszug betreffend die Umsätze vom 29.12.2017 bis 28.12.2018 betreffend die Eltern der Antragstellerin nach und bat in einer weiteren Mail um Eingangsbestätigung sowie Mitteilung „ob das so klar geht“. In der Antwort des Sachbearbeiters wird darauf hingewiesen, dass noch die Unfallrenten des Vaters der Antragstellerin für 2017 fehlten, der Kontoauszug nicht ausreiche, da der Bruttobetrag maßgebend sei. Selbst wenn man die Unfallrente 2017 (mittlerweile) aufgrund der bereits im Verwaltungsverfahren und noch einmal im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen als nachgewiesen ansähe, fehlen nach wie vor bezogen auf die Aufforderung vom 09.08.2019 das Original des Formblatts 1 sowie bezogen auf den Hinweis vom 23.01.2020 die Nachweise betreffend den Unterhalt des Kindes (Unterhalt Kindesvater oder UVG-Stelle), die Anlage N Vater von 2017, die Anlage „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2017“. Da mithin nach wie vor eine ganze Reihe von bei der Antragstellerin sowohl schriftlich als auch mündlich angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, fehlt dem Förderungsantrag nach wie vor die Entscheidungsreife. Die Antragstellerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe aufgrund der E-Mail des Sachbearbeiters vom 30.01.2020 davon ausgehen dürfen, dass die von ihrer Mutter mit der E-Mail vom 28.01.2020 vorgelegten Unterlagen nunmehr zur Entscheidung über ihren Förderungsantrages ausreichend seien. Der Antragsgegner hat durch den Vortrag im vorliegenden Verfahren noch einmal deutlich gemacht, dass nach wie vor Unterlagen zur Bescheidung des Antrages ausstehen. Dem ist die Antragstellerin lediglich in Bezug auf die Unfallrente ihres Vaters entgegengetreten. Hinsichtlich der übrigen ausstehenden Unterlagen fehlt es an jedem Sachvortrag. Bei dieser Sach- und Rechtslage begegnet die Versagung der Förderung mangels der erforderlichen Mitwirkung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat vielmehr von der ihm durch den Gesetzgeber in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I eingeräumten Möglichkeit zur Versagung von Leistungen bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin war mit dem Schreiben vom 09.08.2019 entsprechend den Vorgaben aus § 66 Abs. 3 SGB I auf die möglichen Folgen einer verspäteten oder Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften auch ordnungsgemäß und in der gebotenen Schriftform hingewiesen worden. Ihr hat aufgrund der Mitteilung in den o.g. Schreiben klar sein müssen, dass und welche Unterlagen der Antragsgegner zur Bearbeitung des Antrages noch benötigt. Darüber hinaus wurde ihr auch dargelegt, wie eine Nichteinhaltung der gesetzten Vorlagefrist rechtlich bewertet wird, nämlich als Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht, wodurch die für die Entscheidung erforderlichen Sachfeststellungen verhindert wurden. Schließlich wurde die Antragstellerin auch nicht im Unklaren darüber gelassen, welche rechtlichen Konsequenzen der Antragsgegner aus einem solchen Verhalten zu ziehen gedenkt, so dass sie mit der Ablehnung ihres Antrages rechnen musste und nicht davon ausgehen konnte, der Antragsgegner werde vor einer ablehnenden Entscheidung noch einmal an sie herantreten. Selbst wenn – was der Antragstellerin unbenommen bleibt – im noch laufenden Widerspruchsverfahren alle Unterlagen vorgelegt würden, stünde eine nachträgliche Gewährung von Leistungen ab dem Antragszeitpunkt gemäß § 67 SGB I im Ermessen der Behörde.6vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung der Kammer, Gerichtsbescheid vom 11.12.2014 – 3 K 1067/13 –, jurisvgl. diesbezüglich die Rechtsprechung der Kammer, Gerichtsbescheid vom 11.12.2014 – 3 K 1067/13 –, juris Angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null, was fallbezogen einem Anordnungsanspruch hier ebenfalls entgegensteht, da das Gericht die Ermessensentscheidung der Behörde mit Blick auf § 114 VwGO nicht ersetzen kann.7vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 09.08.2019 – 3 K 989/18 –, jurisvgl. diesbezüglich die Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 09.08.2019 – 3 K 989/18 –, juris Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO), wobei die Kammer für die Beurteilung der Fra-ge, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes folgt und es aus den vorgenannten Erwägungen heraus an diesen erforderlichen Erfolgsaussichten fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.