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Urteil

3 K 536/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0122.3K536.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 24.01.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitraum der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. In seiner Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Damit ist für die Frage der Verfolgung allein darauf abzustellen, ob dem Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, politische Verfolgung befürchten musste. Aus diesem Grund kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Asylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; dabei sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt. Offen bleiben kann die Staatsangehörigkeit des Ausländers nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann6So grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, jurisSo grundlegend BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann sind gemäß § 3cNr. 1, 2 und 3 AsylVfG der Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylVfG zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG). Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab7Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09-, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09-, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09-, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10u. 10 C 25.10-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht8Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-.Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-.. Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger nicht aus berechtigter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes Äthiopien (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylVfG). Zur Überzeugung des Gerichts besitzt der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit9Vgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, jurisVgl. dazu, dass dabei auf die freie richterliche Beweiswürdigung abzustellen ist und es nicht ausschließlich auf die Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates ankommt, BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 -1 C 29/03-, juris. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Der im September 1987 geborene Kläger konnte ausgehend von seinem Geburtsort Dekemhare im damaligen Gebiet Äthiopiens bis zur Unabhängigkeit des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 zunächst nur die äthiopische Staatsangehörigkeit innehaben10Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“)Institut für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen („Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.“). Diese hat er auch nicht verloren und eine eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Der Kläger ist in Addis Abeba aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise in den Sudan im Jahre 2002 gelebt. In Eritrea hat er seinen eigenen Angaben beim Bundesamt nach nie gelebt; seine Mutter hat ihm das Land nie gezeigt11Vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des AnhörungsprotokollsVgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls. Die Annahme seiner eritreischen Staatsangehörigkeit stützt der Kläger allein darauf, dass seine 1995 verstorbene Mutter ihm gesagt hat, sein Vater sei Eritreer gewesen12Vgl. S. und 5 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31, 33 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. S. und 5 des Anhörungsprotokolls = Bl. 31, 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Damit ist ein Verlust der ursprünglichen äthiopischen Staatsangehörigkeit und ein Erwerb der Staatsangehörigkeit Eritreas nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen, wobei dies auch dann gilt, wenn der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, Eritrea im Alter von 2 Jahren, also 1989, verlassen hat: Mit Blick auf eine eritreische Staatsangehörigkeit waren für die äthiopischen Behörden seinerzeit Fragen von Bedeutung wie die, ob die betreffende Person am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 teilgenommen hatte - was der Kläger schon aufgrund seines Alters nicht getan hat - oder ob sie Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatte - was der Kläger für seine Person ebenfalls nicht vorgetragen hat. Im Übrigen wurden nach dem Unabhängigkeitsreferendum in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopischen Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten und damit Doppelstaatler wurden13 Vgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., jurisVgl. hierzu nur VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 357/13.A- m.w.N., juris. Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen dorthin davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Dass der Kläger im genannten Zeitraum von den gewaltsamen Auseinandersetzungen und Deportationen nicht betroffen war spricht denn auch mit Gewicht dafür, dass er von den zuständigen Behörden als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen wurde und wird. Diese Rechtsauffassung wird auch durch Artikel 20 Absatz 2 und 3 des in Äthiopien geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 und den ergänzenden Direktiven bestätigt. Nach Absatz 2 des Gesetzes wird jeder Äthiopier, der eine fremde Staatsangehörigkeit dadurch erwirbt, dass einer seiner beiden Eltern diese Staatsangehörigkeit besitzt, oder dadurch, dass er im Ausland geboren wird, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, sofern er nicht der Behörde gegenüber seinen Wunsch erklärt, diese beizubehalten, indem er auf die fremde Staatsangehörigkeit innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit verzichtet [...]. Gemäß Absatz 3 wird ein Äthiopier, der aus einem anderen Grund als dem in Abs. 2 genannten ohne eigenes Dazutun eine fremde Staatsangehörigkeit auf rechtlichem Wege erwirbt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, wenn er a) beginnt, Rechte aus einer derart erworbenen Staatsangehörigkeit auszuüben, oder b) es versäumt, innerhalb eines Jahres der Behörde den Wunsch zu erklären, durch Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit die äthiopische beizubehalten. In Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 sind die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ("Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004") - in Kraft seit 16. Januar 2004 - erlassen worden. Sie finden nur Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung seit Mai 1991 ununterbrochen ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten (vgl. Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2). Nach Ziffer. 4.1 wird jede Person eritreischer Abstammung, die einen eritreischen Pass oder ein anderes Dokument besitzt, aus welchem die eritreische Staatsangehörigkeit hervorgeht, als Eritreer angesehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn die Person für die eritreische Regierung gearbeitet hat. Von diesen Regelungen wird der Kläger nicht erfasst. Demgegenüber wird Personen, die sich - wie der in Äthiopien aufgewachsene Kläger - nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A - unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Eritreische Herkunft, vom 11. Mai 2009, S. 3, und Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 17, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. Juni 2009 und des Instituts für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, jeweils an das VG Sigmaringen.. Der Kläger unterliegt in Äthiopien keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Eine solche ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, wie sich aus den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid ergibt, auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. Eine solche liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe15Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39;Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84- und vom 15. Oktober 1985 -9 C 30.85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39;. Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung16BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris.BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07-, BVerwGE 133, 203, juris.. Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. So geht das Institut für Afrika-Studien davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden17Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris.Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2.vgl. auch VG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - M 12 K 12.30374-, juris.. Im Falle des Klägers spricht vieles dafür, dass er in Äthiopien registriert ist. Da er in Addis Adeba aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat, dürfte ein entsprechender Eintrag des Klägers im dortigen Familienregister noch vorhanden sein. Dass der Kläger nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, ist im Übrigen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit der Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen18vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, jurisvgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1/11-, juris. Eine solche Gefährdungslage ist dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für 2013, dass ca. 2,7 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden. Hinzu kommen ca. 7,8 Mio. Äthiopier, die Unterstützung im Rahmen des Productive Safety Net Pogram19AA, Lagebericht vom 08.04.2014AA, Lagebericht vom 08.04.2014. Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat aber in Äthiopien immerhin 15 Jahre gelebt, so dass ihm zugemutet werden kann, einfache Tätigkeiten in Äthiopien auszuüben. Damit gibt der Bescheid des Bundesamtes auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger ist eigenen Angaben nach eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04.09.2013 in das Bundesgebiet. Am 23.09.2013 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25.09.2013 gab der im September 1987 geborene Kläger zur Begründung seines Asylantrages an, er sei Eritreer. Sein Vater sei Eritreer gewesen. Jedenfalls habe ihm das seine Mutter so gesagt. Er selbst habe seinen Vater nie kennengelernt. Er selbst habe nie in Eritrea gelebt; seine Mutter habe ihm das Land auch nie gezeigt. Personaldokumente oder sonstige Dokumente könne er nicht vorlegen. Er sei in Addis Abeba aufgewachsen. In Äthiopien habe er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und ohne Abschluss verlassen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Zuletzt habe er im Sudan acht Jahre als Goldwäscher in einer Goldmine gearbeitet. Aufgehört habe er dort, weil es ein Grubenunglück gegeben habe, bei dem Leute ums Leben gekommen seien. Ab da habe er Angst gehabt, dort weiter zu arbeiten. Danach sei er noch einen Monat lang Hausangestellter gewesen, bevor er den Sudan verlassen habe. Im Sudan habe er am 03.03.2010 seine Ehefrau geheiratet. Seine Ehefrau betreibe hier ebenfalls ein Asylverfahren (Az.: 3 K 537/14). Er habe den Sudan zusammen mit seiner Ehefrau mittels einer ihm unbekannten Fluggesellschaft von Khartoum aus verlassen. Sie hätten mit dem Schlepper abgemacht, dass sie in die USA fliegen würden. Sie seien dann aber nach 10 h Flug in einem ihm unbekannten europäischen Land angekommen. Sie seien dann nach Deutschland gereist. Für die Ausreise habe er 11.100 $ gezahlt. Dieses Geld habe er bei der Goldwäscherei verdient. Er sei ausgereist, weil er in Äthiopien während der Arbeit in einem Hotel unterdrückt worden sei. Man habe ihm gesagt, dass er aus Eritrea sei und warum er in Äthiopien sei und nicht in seiner Heimat. Eines Tages sei er von drei Personen zusammengeschlagen worden. Dabei habe er Zähne verloren und sei auch mit einem Messer in den Bauch gestochen worden. Dieser Vorfall sei im Jahre 2002 gewesen. Deshalb sei er in den Sudan gegangen. Dort habe es jedoch auch keine Freiheit gegeben. Er habe im Sudan Angst vor den Behörden gehabt. Eines Tages, es müsse sieben oder acht Jahre her sein, hätten die sudanesischen Behörden 60 mutmaßliche Äthiopier nach Äthiopien abschieben wollen. Er sei dabei gewesen. Im Grenzgebiet hätten die äthiopischen Behörden die Übernahme abgelehnt, weil sie, die Abzuschiebenden, kein Vermögen gehabt hätten. Bei dieser Aktion habe es auch einen Unfall gegeben, wobei es mehr als 40 Tote gegeben habe. Er habe Glück gehabt. Er sei zwar verletzt worden, habe aber gerettet werden können. Er habe im Sudan auch keinen geregelten Aufenthalt gehabt. Zudem sei er vor etwa fünf Jahren von Banditen überfallen worden, die ihn ausgeraubt hätten, nachdem er Geld bekommen habe. Dies sei alles gewesen. Diesen Vorfall habe er bei der äthiopischen Polizei anzeigen wollen. Die hätten einen Ausweis von ihm haben wollen. Den habe er nicht gehabt. Deshalb hätten sie ihn weggejagt. Ähnlich sei das bei dem Überfall im Sudan gewesen. Mit Bescheid vom 24.01.2014, dem Kläger am 02.04.2014 zugestellt, wurden der Antrag auf Asyl abgelehnt sowie die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen und die Abschiebung in den Sudan oder Äthiopien angedroht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei kein eritreischer Staatsangehöriger. Der Kläger könne seine Staatsangehörigkeit nicht nachweisen. Zudem wolle er sich nach eigener Aussage nie bzw. nur kurze Zeit in Eritrea aufgehalten haben. Er habe sein Leben vielmehr in Äthiopien und im Sudan verbracht. Aufgrund der Tatsache, dass er in beiden Ländern längere Zeit gelebt und gearbeitet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er dort auch einen geregelten Aufenthalt gehabt habe, auch wenn das der Kläger selbst bestreite. Für eine äthiopische Staatsangehörigkeit spreche auch die Tatsache, dass seine Mutter dort gelebt habe und nach eigener Aussage auch heute noch eine Schwester von ihm dort wohne. Auch die beabsichtigte Abschiebung von Sudan nach Äthiopien spreche dafür, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Da ein Nachweis hierüber nicht vorliege und der Kläger offenkundig sowohl in Äthiopien als auch im Sudan über längere Zeit unbehelligt habe leben können, werde hinsichtlich der Prüfung des Asylantrages auf beide Staaten abgestellt. Politisch motivierte Verfolgung habe der Kläger weder in Äthiopien noch im Sudan geltend gemacht. Eine solche sei auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einen Übergriff in Äthiopien geltend gemacht habe, sei dieser Überfall bereits sehr lange her. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr eine Wiederholung erfolge. Zudem habe er sich an die Sicherheitskräfte wenden können, um die Täter zu ermitteln. Auch die von ihm vorgetragenen Ereignisse im Sudan lägen bereits mehrere Jahre zurück; zudem hätten sie ihn auch nicht davon abgehalten, dort noch eine längere Zeit zu bleiben. Insofern sei offenkundig, dass er sich nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung in Deutschland aufhalte. Am 10.04.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger. Weder der Sudan noch Äthiopien würden ihn daher aufnehmen. Am 16.09.2014 reichte der Kläger eine „Flüchtlingskarte, ausgestellt von der Republik Sudan“ zur Akte, die belegen soll, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2014 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, diese zu verpflichten, den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.09.2014 einen vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In diesem Beschluss wird ausgeführt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Die Klage, mit der der Kläger begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2014 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, hilfsweise den subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Das Gericht folgt seiner Begründung und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend macht, eine gefährdungsfreie Rückkehr nach Eritrea sei ausgeschlossen, ist anzumerken, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Staatsangehörigen Eritreas handelt1vgl. in diesem Zusammenhang auch die zutreffenden Ausführungen des VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 3576/13.A-, juris, die auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sindvgl. in diesem Zusammenhang auch die zutreffenden Ausführungen des VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 -6 K 3576/13.A-, juris, die auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sind und folglich seitens der Beklagten auch keine Abschiebungsandrohung nach Eritrea ausgesprochen wurde. Mit Blick auf seinen Vortrag im Rahmen der Anhörung wurde dem Kläger vielmehr die Abschiebung nach Äthiopien oder den Sudan angedroht. Dort drohen ihm weder politisch motivierte Verfolgung noch sonstige von der Beklagten zu berücksichtigende Gefahren. Der Kläger hat Äthiopien im Jahr 2002 verlassen und ist in den Sudan gereist. Dort hat er bis zu seiner Ausreise am 02.09.2013 gelebt, gearbeitet und, bis auf einen Vorfall im Jahr 2008, einen Überfall durch Banditen, keine irgendwie gearteten Schwierigkeiten gehabt. Er konnte für seine Ausreise 11.000 $ aufbringen2Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenBl. 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten (nach den Angaben seiner „Ehefrau“, der Klägerin im Verfahren 3 K 537/14, sogar 22.000 $3Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten im Verfahren 3 K 537/14; in diesem Verfahren hat das Gericht den PKH-Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 15.09.2014 zurückgewiesen.Bl. 47 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten im Verfahren 3 K 537/14; in diesem Verfahren hat das Gericht den PKH-Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 15.09.2014 zurückgewiesen.), so dass auch eine existenzbedrohende Lage im Sudan auszuschließen ist4vgl. allgemein zur Lage im Sudan nur VG Augsburg, Urteil vom 09.02.2012 -Au 7 K 11.30120-, jurisvgl. allgemein zur Lage im Sudan nur VG Augsburg, Urteil vom 09.02.2012 -Au 7 K 11.30120-, juris. Soweit er im gerichtlichen Verfahren behauptet, der Staat Äthiopien werde nicht bereit sein, ihn aufzunehmen, ein solcher Versuch sei bereits im Jahr 2005 gescheitert, als die sudanesischen Behörden ihn hätten zurückführen wollen, merkt das Gericht an, dass nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt diese Rückführung nicht an der fehlenden Staatsangehörigkeit gescheitert ist, sondern daran, dass die äthiopischen Behörden ihn als „vermögenslos“ angesehen haben5Bl. 32 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenBl. 32 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.“. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der ebenso wie die Dokumentation der Kammer „Sudan“, „Äthiopien“ und „Eritrea“ Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.