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Urteil

3 K 703/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0122.3K703.13.0A
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Leitsätze
Das italienische Asylsystem leidet nicht an systemischen Mängeln.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das italienische Asylsystem leidet nicht an systemischen Mängeln.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt insbesondere für die im angegriffenen Bescheid getroffene, auf § 27a AsylVfG gestützte Feststellung der Beklagten, dass der - am 17.10.2012 in Deutschland gestellte - Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG sind erfüllt, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers richtet sich nach der Verordnung Nr. 343/2003/EG des Rates vom 18.2.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO)1 Die am 19.7.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO), findet nach ihrem Art. 49 Abs. 2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung.Die am 19.7.2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-VO), findet nach ihrem Art. 49 Abs. 2 erst auf ab 1.1.2014 gestellte Asylanträge Anwendung.; als syrischer Staatsangehöriger ist der Kläger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Verordnung. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den in Art. 6 bis 14 der Verordnung festgesetzten Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich hier wegen der vorhandenen EURODAC-Daten2Bl. 4 der Verwaltungsunterlagen der BeklagtenBl. 4 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung. Diese Bestimmung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“. Dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Beklagten vom 17.10.2012 bis zum Erlass des Bescheides am 07.01.2013 nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist wegen Art. 4, 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung unbeachtlich. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c) lautet: „Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen …c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;“. Es liegt auch kein Sonderfall vor, nach dem nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe3vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12-vgl. nur EuGH, Urteile vom 21.12.2011 -C 411/10 und C 493/10- und vom 10.12.2013 -C 394/12- wegen systematischer Mängel im Aufnahmeland von einer Rückführung abgesehen werden müsste. Das italienische Asylsystem leidet nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht an systemischen Mängeln, auf Grund derer dem Kläger nach seiner Rückführung eine menschenunwürdige Behandlung droht. Diese Rechtsprechung ist dem Kläger bekannt; sie ergibt sich aus den umfangreichen Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 18.11.2014. An dieser rechtlichen Bewertung, darauf sei nochmals hingewiesen, wird auch in Ansehung der neuesten Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG festgehalten. Das Urteil der Großen Kammer des EGMR Nr. 29217/12 (Tarakhel) vom 04.11.2014 betrifft eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien rückgeführt werden sollte. Unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des EGMR Nr. 27725/10 vom 02.04.2013 stellte der EGMR dabei nicht fest, dass es systematische Mängel im Asylsystem Italiens, insbesondere bezüglich der Gesamtlage der Aufnahmebedingungen, gibt. Allein für Familien mit Kindern, die eine „besonders verletzliche Personengruppe“ darstellten, forderte der Gerichtshof, dass die Behörden vor einer Rückführung eine individuelle Erklärung der italienischen Behörden dahingehend einholen, dass die Familie in einer das Alter der Kinder angepassten Art und Weise untergebracht wird und dass die Familie zusammenleben kann4vgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migrationvgl. nur Pressemitteilung des EGMR vom 04.11.2014 sowie die Übersetzung der Entscheidung in Informationsverbund Asyl & Migration. Diese Erwägungen des EGMR stehen in Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG zu den Aufnahmebedingungen in Italien. So hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 17.09.2014 -2 BvR 991/14- nicht festgestellt, dass es im italienischen Asylsystem systematischen Mängel gibt. Mit Blick auf Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer, wobei diese „regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen“ sind, hat das BVerfG jedoch ausgeführt: “… hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls … jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält,…“. Mit Blick auf diese Entscheidungen ist bezogen auf den hier vorliegenden Fall eines erwachsenen männlichen Ausländers daher weiterhin von der (uneingeschränkten) Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Italien auszugehen. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Behandlung durch die italienischen Behörden im Rahmen seines Aufgriffs im Jahre 2012 gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Kläger war seinen Angaben nach für vier Tage in Polizeigewahrsam in einem Flughafengebäude, nach dem er im Flughafenbereich aufgegriffen wurde. Selbst wenn es dabei dazu gekommen sein sollte, dass er wenig zu essen bekam, er kein Bett hatte und seine Schwester nicht medizinisch behandelt wurde, kann daraus nicht auf einen systematischen Mangel im italienischen Asylsystem geschlossen werden, denn der Kläger ist nach seiner Entlassung direkt mit Hilfe seines Schleppers nach Deutschland gereist und hat das italienische Asylsystem im eigentlichen Sinn überhaupt nicht in Anspruch genommen. Der Annahme nicht bestehender systematischer Mängel steht auch nicht entgegen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die Italien erreichen, im Jahr 2014 wieder deutlich angestiegen ist5vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom 3. Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom 2. Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom 23. April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge"vgl. etwa Presseberichte: NZZ, vom 3. Juni 2014 "Welle von Migranten erreicht Italien"; FR, vom 2. Juni 2014 "Renzi fordert UN-Eingreifen in Libyen"; SZ, vom 23. April 2014 "Italien rettet Bootsflüchtlinge". So lässt sich etwa dem Kurzbericht der Asylum Information Database (AIDA) vom 1. September 2014 entnehmen, dass dieses Jahr bisher bereits 106.000 Bootsflüchtlinge Italien erreicht haben, wobei allerdings bis August 2014 nur 36.000 Asylanträge gestellt worden seien, da viele Flüchtlinge versuchen würden, ohne eine Registrierung in Italien in andere Mitgliedstaaten zu reisen6vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014”vgl. AIDA/Italian Council for Refugees: "Italy - Over 100.000 refugees and migrants have reached Italy by sea in 2014”. Diese Auffassung wird durch eine Mitteilung des UNHCR-Italien vom 14.11.20147zit. nach der Homepage des UNHCR-Italienzit. nach der Homepage des UNHCR-Italien bestätigt. Darin wird festgehalten, dass bezüglich in Italien angekommenen rund 37.000 Asylsuchenden aus Eritrea von den italienischen Behörden nur 342 Personen als Asylantragsteller registriert worden seien. Dies belegt, dass man von der hohen Zahl der Bootsflüchtlinge, die Italien erreichen, nicht uneingeschränkt darauf schließen darf, dass diese auch in Italien verbleiben und das dortige Asylsystem in Anspruch nehmen. So hat ja auch der Kläger nicht auf das italienische Asylsystem zurückgegriffen und ist nach Deutschland weitergereist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 09.12.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17.10.2012 stellte sie einen Asylantrag. Im Rahmen der Überprüfung seines Reisewegs wurden EURODAC-Daten bezüglich Italiens festgestellt. Am 17.10.2012 stellte die Beklagte ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-VO an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid der Beklagten vom 07.01.2013 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen und seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, da Italien nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen geantwortet habe, sei davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 1 lit c Dublin-II-VO akzeptiert habe. Der Asylantrag des Klägers sei daher gemäß § 27a AsylVfG unzulässig und die Abschiebung nach § 34a AsylVfG anzuordnen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.04.2013 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Am 22.04.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger, der sich auf systematische Mängel im italienischen Asylverfahren beruft, beantragt, den Bescheid vom 07.01.2013 aufzuheben. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 03.05.2013 -3 L 699/13- hat das Gericht auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Das Gericht hat mit Verfügung vom 18.11.2014 auf die Rechtslage hingewiesen und ausführlich dargelegt, dass eine Rückführung nach Italien im Rahmen der §§ 27a, 34a AsylVfG rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.