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Beschluss

2 BvR 991/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz bei Dublin-Überstellungen nach Italien wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe in einem Dublin-Zielstaat sind deutsche Behörden verpflichtet, vor einer Überstellung mit den Behörden des Zielstaats Vorkehrungen zu treffen, damit unmittelbar nach der Übergabe eine gesicherte Unterkunft und Versorgung gewährleistet sind. • Insbesondere bei Familien mit neugeborenen oder Kleinstkindern (bis drei Jahre) sind aufgrund der Grundrechte (Art.1, Art.2 Abs.2, Art.6 GG) und des Schutzes der Familie besondere Abstimmungen mit dem Zielstaat vorzunehmen, um erhebliche Gesundheitsgefahren auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde; Schutzpflichten bei Dublin-Überstellungen mit neugeborenen Kindern • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz bei Dublin-Überstellungen nach Italien wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe in einem Dublin-Zielstaat sind deutsche Behörden verpflichtet, vor einer Überstellung mit den Behörden des Zielstaats Vorkehrungen zu treffen, damit unmittelbar nach der Übergabe eine gesicherte Unterkunft und Versorgung gewährleistet sind. • Insbesondere bei Familien mit neugeborenen oder Kleinstkindern (bis drei Jahre) sind aufgrund der Grundrechte (Art.1, Art.2 Abs.2, Art.6 GG) und des Schutzes der Familie besondere Abstimmungen mit dem Zielstaat vorzunehmen, um erhebliche Gesundheitsgefahren auszuschließen. Somalische Familienangehörige stellten im Januar 2013 in Deutschland einen Asylantrag; zuvor hatten einzelne Familienmitglieder bereits in Italien Asyl beantragt. Das BAMF ordnete am 20.02.2014 auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung die Überstellung nach Italien an. Die Beschwerdeführer suchten beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz, welches diesen versagte. Die Beschwerdeführer rügten Verfassungsverletzungen aus Art.16a, Art.1, Art.2 und Art.3 GG sowie Verletzungen aus der EMRK und machten geltend, in Italien drohe Obdachlosigkeit, fehlender Zugang zu Gesundheitsversorgung und eine Trennung der Familie, sodass konkrete Gesundheitsgefahren für die Kinder bestünden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, stellte aber Leitpflichten für den Vollzug von Überstellungen fest. • Die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor; die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. • Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, dass ihnen bei Überstellung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, Trennung der Familie oder erhebliche Gesundheitsgefahren drohen; deshalb bedarf es keiner Klärung systemischer Mängel des italienischen Aufnahmesystems für die Verfassungsentscheidung. • Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Dublin-Überstellungen in Einzelfällen deutsche Behörden verpflichtet, vor der Überstellung mit den Behörden des Zielstaats Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und zum Schutz der Betroffenen Vorkehrungen zu treffen. • Das Bundesamt hat gemäß §34a Abs.1 AsylVfG zu prüfen, ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann; es hat sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu berücksichtigen und nötigenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung abzusehen. • Bestehen belastbare Hinweise auf Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Personen in einem sicheren Drittstaat, muss die zuständige deutsche Behörde dem Rechnung tragen und sicherstellen, dass unmittelbar nach Übergabe eine gesicherte Unterkunft und Versorgung vorhanden sind. • Bei Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis drei Jahre besteht wegen der Grundrechte und des Kindeswohls eine besondere Pflicht, in Abstimmung mit dem Zielstaat sicherzustellen, dass die Familie bei Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. • Die Pflicht deutscher Behörden zur Berücksichtigung von Gesundheitsgefahren gilt in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung; bei konkreten Gefährdungen sind Duldung oder geeignete tatsächliche Gestaltungen des Vollzugs vorzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gleichwohl weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die mit dem Vollzug der Rückführung befassten deutschen Behörden in diesem Einzelfall verpflichtet sind, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen Kinder zu treffen. Insbesondere sind bei belastbaren Hinweisen auf Unterbringungsengpässe in Italien vor der Überstellung Abstimmungen mit den dortigen Behörden vorzunehmen und sicherzustellen, dass Familien mit neugeborenen oder Kleinstkindern bei Übergabe eine gesicherte Unterkunft und Versorgung erhalten. Soweit konkrete Gesundheitsgefahren bestehen, sind die Abschiebung auszusetzen oder durch entsprechende Maßnahmen so zu gestalten, dass die Gefahren beseitigt oder gemindert werden.