Urteil
3 K 933/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2015:0625.3K933.14.0A
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Leitsätze
1. Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzstatus der Feststellung eines Abschiebungshindernisses.(Rn.53)
2. Fehlende Glaubwürdigkeit im Einzelfall.(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzstatus der Feststellung eines Abschiebungshindernisses.(Rn.53) 2. Fehlende Glaubwürdigkeit im Einzelfall.(Rn.55) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, konnte ohne die nicht erschienene Beklagte verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, noch stehen einer Abschiebung nach Mazedonien Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 29.05.2015 verwiesen werden. Hierin ist ausgeführt: „Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden, denen die Klägerinnen lediglich unter Bezugnahme auf Erkenntnisse zur allgemeinen Lage in Mazedonien entgegengetreten sind. Die durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1., die u.a. darauf beruhten, dass ihr Vortrag in nicht auflösbarem Widerspruch zu ihren durch ihren Reisepass belegten Reisedaten stand, haben sie auch nicht ansatzweise auszuräumen versucht. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin ist damit insgesamt durchgreifend erschüttert. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Einschätzung der allgemeinen Situation in Mazedonien wird zudem dadurch bestätigt, dass Mazedonien aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung des AsylVfG mit Wirkung vom 06.11.2014 1Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014, BGBl. I, 1649Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014, BGBl. I, 1649 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des AsylVfG eingestuft worden ist, ohne dass die Klägerinnen im Nachgang hierzu ergänzend vorgetragen hätten. Die jüngste Rechtsprechung bestätigt diese Einschätzung ebenfalls.2VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.03.2015 – 17a K 857/14.A–; VG Bayreuth, Beschluss vom 25.02.2015 – B 3 S 15.30086 –; VG Münster, Urteil vom 27.01.2015 – 6 K 2569/13.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2014 – 8 LA 150/14 – alle jurisVG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.03.2015 – 17a K 857/14.A–; VG Bayreuth, Beschluss vom 25.02.2015 – B 3 S 15.30086 –; VG Münster, Urteil vom 27.01.2015 – 6 K 2569/13.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2014 – 8 LA 150/14 – alle juris“ Die Abweisung des Begehrens als offensichtlich unbegründet beruht auf dem Umstand, dass Mazedonien gemäß der Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbaren Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 1 AsylVfG gehört. Das bedeutet, dass Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten als offensichtlich unbegründet anzulehnen sind, es sei denn, die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Diese Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt auch für das Begehren auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Soweit die Klägerinnen auf die allgemeine Lage insbesondere für Roma in Mazedonien verwiesen, wird auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss verwiesen, denen die Klägerinnen nicht mehr entgegengetreten sind. Auch das individuelle Vorbringen der Klägerinnen gebietet keine abweichende Entscheidung. Die Klägerin zu 1. hat – wie bereits im Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt – die ihr vom Bundesamt der Beklagten zu Recht vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten auch nicht ansatzweise aufzuklären versucht. Auch die Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung gebieten nicht nur keine andere Entscheidung, sondern haben die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit erheblich vertieft. Trotz der ablehnenden Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und bezüglich des Prozesskostenhilfeantrages hielt es die Klägerin zu 1. nicht für nötig, von sich aus ihr vorgehaltene Widersprüche aufzuklären. Das diesbezügliche Vorbringen auf konkrete Vorhalte des Gerichts bezüglich des belegten und von ihr eingeräumten Zwischenaufenthalts in Frankreich beschränkt sich darauf, die von ihr geschilderten Ereignisse einfach zeitlich zu verlagern. Auch die bereits vom Bundesamt zu Recht geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten angeblichen Flucht aus der Gewalt von Männern, die sie zur Prostitution gezwungen haben sollen, und schließlich aus Mazedonien nach Deutschland werden durch die Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung weiter vertieft. Sie konnte nach wie vor keine näheren Angaben zu der Frau machen kann, von der die Flucht organisiert worden sein soll. Dass tatsächlich eine Frau, die die Klägerin angeblich lediglich zweimal für zehn Minuten gesehen haben soll, das mit einer Flucht wie sie die Klägerin behauptet verbundene Risiko auf sich genommen haben soll, ist lebensfremd und kann der Klägerin nicht geglaubt werden. Die Klägerin benutzt u.a. in diesem Zusammenhang den Verweis auf Dritte, die in ihrer Geschichte plötzlich zu Ihren Lasten oder zu ihren Gunsten intervenieren, während sie sich praktisch als Objekt des Handels dieser Personen darstellt, als Erklärung für ihre pauschale Schilderung von Ereignissen, deren Wiedergabe -hätte sie diese tatsächlich erlebt- lebensnah und detailliert zu erwarten wäre. Dies zeigt sich auch bei den widersprüchlichen Angaben bezüglich des Reisewegs nach Deutschland. Eine nachvollziehbare Erklärung für die verschiedenen Belege für Kontrollen auf dem Reiseweg nach Deutschland in ihren Pässen konnte die Klägerin nicht geben. Vielmehr versuchte sie zunächst, ihre auch insofern pauschale und vom Verweis auf handelnde Dritte gekennzeichnete Schilderung des Reisewegs damit zu erklären, sie hätten die Grenze über die sogenannte „grüne Grenze“ passiert, um schließlich auf Vorhalt der Ein- bzw. Ausreisestempel in ihren Pässen auf den Fahrer des Fahrzeugs zu verweisen, ohne jedoch auch nur den Versuch zu machen, die Umstände näher zu erklären. Nicht zuletzt aufgrund dieser Auffälligkeiten gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen frei erfunden ist und ihm keine tatsächlichen Erlebnisse zugrunde liegen. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Klägerinnen hilfsweise die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG begehren. Nach diesen Vorschriften ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort der konkreten Gefahr der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Nr. 3). Derartige Gefahren drohen den Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht. Auch das ist zutreffend im angefochtenen Bescheid dargelegt worden. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Klägerinnen haben aus den im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Vorbringen der Klägerinnen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse in ihrem Heimatland bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage3vgl. zuletzt: Auskünfte der Botschaft Skopje an BaMF vom 30.03.2015; AA an VG Bayreuth vom 09.09.2014 und zusammenfassend: ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien – MKD - vom 11. Dezember 2013, Stand: Oktober 2013vgl. zuletzt: Auskünfte der Botschaft Skopje an BaMF vom 30.03.2015; AA an VG Bayreuth vom 09.09.2014 und zusammenfassend: ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien – MKD - vom 11. Dezember 2013, Stand: Oktober 2013 zutreffend dar. An diesen Ausführungen, denen die Klägerinnen im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen getreten sind, wird festgehalten. Hinsichtlich eines im Falle der Rückkehr möglicherweise verzögerten Zugangs zu Sozialhilfeleistungen4vgl. dazu ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien – MKD - vom 11. Dezember 2013, Stand: Oktober 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH Länderanalyse vom 20.03.2013; Gutachten Dr. Waringo an VG Stuttgart vom 06.06.2014vgl. dazu ad-hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien – MKD - vom 11. Dezember 2013, Stand: Oktober 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH Länderanalyse vom 20.03.2013; Gutachten Dr. Waringo an VG Stuttgart vom 06.06.2014 müssen sich die Klägerinnen auf die vorübergehende Inanspruchnahme privater Hilfe verweisen lassen. Dass solche nicht erreichbar wäre, ist angesichts der sozialen Verhältnisse in Mazedonien einerseits und des angesichts der verschiedenen Auslandsaufenthalte der Klägerin zu 1. zu konstatierenden Organisationstalents andererseits nicht wahrscheinlich. Dass sie – wie behauptet – im Heimatland weder Bekannte oder Freunde hat, stellt nach Auffassung des Gerichts eine Schutzbehauptung dar und fügt sich in das dargestellte Bild eines unglaubhaften Vorbringens. Da nach alledem auch an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 59 AufenthG, 38 Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung keine Zweifel bestehen, bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die die 1977 in Skopje geborene Klägerin zu 1. ist mazedonische Staatsangehörige und rechnet sich dem Volk der Roma zu. Sie ist die Mutter der 2003 in Taranto/Italien geborenen Klägerin zu 2.. Nach ihrer eigenen Angaben zufolge am 30.01.2014 erfolgten Einreise wurden am 04.02.2014 vom Ordnungsamt … persönliche Papiere, darunter ein Reisepass und ein Auszug aus dem Eheregister einbehalten und an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet. Am 05.02.2014 erfolgte die Meldung als Asylsuchende. Am 06.03.2014 wurden die Asylanträge gestellt. Zur Begründung ihres Asylbegehrens trug die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 14.03.2014 vor, sie habe sich früher bereits mehrfach in Italien aufgehalten, um zu arbeiten. Deshalb seien die Klägerin zu 2. und ein im Heimatland verbliebener sechsjähriger Sohn in Italien geboren. Sie, die Klägerin zu 1., sei seinerzeit mit ihrem damaligen Ehemann dort gewesen, von dem sie aber im September 2012 geschieden worden sei. Er habe sie wegen einer anderen Frau verlassen. Sie habe noch einen 19 Jahre alten Sohn und eine fast siebzehnjährige Tochter, die sich ebenfalls noch in Mazedonien aufhielten. Wo sie dort derzeit genau lebten, wisse sie nicht. Sie sei auch schon in Frankreich gewesen. Sie habe auch dort arbeiten wollen, weil sie nach ihrer Scheidung alleinstehend sei und Geld gebraucht habe. Eine Schulausbildung habe sie nicht. In Frankreich habe sie auch einen Asylantrag gestellt. Schließlich habe sie jedoch ihren Pass zurückverlangt und sei freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt. Sie sei etwa vier Monate lang in Frankreich geblieben, bis wann genau, könne sie nicht mehr sagen. Ihre Eltern seien schon tot. Geschwister habe sie nicht. Die Eltern hätten auch keine Geschwister gehabt. Auch Freunde und Bekannte habe sie im Heimatland keine. In Wuppertal lebe eine Freundin. Nach ihrer Scheidung habe sie zunächst mit ihren Kindern in einer kleinen Mietwohnung in Skopje gewohnt. Sie habe dann sogleich eine Putzstelle in einem nahe gelegenen Geschäft eines Albaners angenommen. Nach etwa einer Woche seien drei andere Albaner dorthin gekommen, die sie unter dem Vorwand, eine bessere Putzstelle für sie zu haben, mitgenommen hätten. Danach sei sie von den Albanern aber festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden. Sie hätten sie ab September 2012 bis zu ihrer Ausreise aus Mazedonien im Februar 2014, insgesamt zwei Jahre lang, in ihrer Gewalt gehabt. In Mazedonien habe sie sich in dieser Zeit immer an verschiedenen Orten aufgehalten, meistens außerhalb von Ortschaften. Dort habe man ihr dann die Kundschaft zugeführt. Zuletzt sei sie noch für eine Woche nach Kosovo verbracht worden. Mindestens einer der drei Albaner sei immer in der Nähe gewesen und habe auch das Geld kassiert. So habe sie nie Gelegenheit gehabt, den Albanern zu entkommen. Sie selbst habe kein Geld erhalten, sondern man habe sie sogar geschlagen und ihr bis zu zwei Tage lang nichts zu essen gegeben. Sie habe immer nur geweint. Eines Tages sei eine Frau zu ihr gekommen, die ebenfalls für diese Albaner als Prostituierte gearbeitet habe. Weil sie immer nur geweint habe, müsse sie Mitleid mit ihr gehabt haben. Sie habe ihr geholfen. Sie habe diese Frau allerdings insgesamt nur zweimal für jeweils 10 Minuten gesehen. Beim zweiten Mal habe diese zwei Männer mitgebracht. Es sei nachts gewesen. Man habe sich in einem abgelegenen Haus aufgehalten. Einer der Männer habe sich als Kunde ausgegeben. Sie sei dann durch eine Hintertür des Hauses zu einem wartenden Kombi geflüchtet. In diesem Fahrzeug sei sie sofort auf einem ihr nicht bekannten Reiseweg nach Deutschland gebracht worden. Die Fahrt habe zwei Tage lang gedauert. Während dieser Zeit habe sie den Kombi nicht verlassen können. Sie habe das Fahrzeug nicht einmal verlassen, um zur Toilette zu gehen. Anlässlich der Reise nach Deutschland habe die Frau, die ihr geholfen habe, die Klägerin zu 2. zu ihr gebracht, so dass man habe gemeinsam ausreisen können. Wegen des damit verbundenen Aufwandes sei es nicht möglich gewesen, auch die anderen drei Kinder zu ihr zu bringen. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte sie, von den Albanern umgebracht zu werden. Sie befürchte auch eventuell in Haft genommen zu werden, weil sie in Mazedonien einmal Probleme mit dem Gericht gehabt habe. Weil sie ihre Kinder nicht zur Schule geschickt habe, sei ihr eine Geldstrafe auferlegt worden, die sie nicht habe bezahlen können, so dass ihr Gefängnis angedroht worden sei. Außerdem komme es in Mazedonien generell immer wieder zu Problemen mit Albanern, die ganz Mazedonien beherrschten. Eine Überstellung der Klägerinnen nach Frankreich gemäß Dublin-Verordnung war nicht möglich. Mit Schreiben vom 17.4.2014 teilte die zuständige französische Behörde mit, dass die Klägerin zu 1., die dort laut Eurodac-Abgleich am 07.12.2012 Asyl beantragt hatte, am 12.3.2013 nach Ablehnung des Asylantrages und unter Inanspruchnahme dazu bereitgestellter Rückkehrhilfen freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sei. Mit Bescheid vom 17.06.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und verweigerte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurden die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Klägerinnen seien keine Flüchtlinge im Sinne der gesetzlichen Definition des § 3 AsylVfG. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien hätten sie keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der genannten Vorschrift durch den Staat zu befürchten. Eine gezielte und systematische politische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung finde nicht statt. Bei den Menschen- und Minderheitenrechten setze die Verfassung hohe Standards und diese würden im Allgemeinen respektiert. Die Klägerinnen hätten auch keine im Rahmen der Prüfung des § 3c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Vorkommende Benachteiligungen drohten im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diskriminierungen erreichten, wenn es dazu komme, in aller Regel nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität, wie es in § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG umschrieben werde. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie dennoch persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Die Klägerinnen hätten auch keine im Rahmen der Prüfung des § 3c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Vorkommende Benachteiligungen drohten im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diskriminierungen erreichten, wenn es dazu komme, in aller Regel nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität, wie es in § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG umschrieben werde. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie dennoch persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma oder aus sonstigen individuellen Gründen hätten die Klägerinnen keine Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Mazedonien zu befürchten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Diskriminierungen von ihrer Art, Intensität und Kumulation her einen echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage erzeugen und damit flüchtlingsschutzrechtlich das für eine Schutzgewährung zu fordernde Maß an Schwere erreichen. Das gelte hier insbesondere für die Behauptung der Klägerin zu 1., sie befürchte im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien unter anderem eine Inhaftierung, weil sie dort wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht bezüglich der Kinder gerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, die sie aber nicht habe zahlen können. Abgesehen davon, dass mangels entsprechender Substantiierung nicht nachvollziehbar sei, ob und unter welchen konkreten Umständen die Klägerin zu 1. in Mazedonien mit einer solchen Maßnahme überzogen worden sein sollte, lägen schon unter Berücksichtigung oben gemachten Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in diesem Zusammenhang in ihrem Heimatland einer nach Art und Ausmaß hier beachtlichen Beeinträchtigung, etwa im Sinne einer Betroffenheit in asylerheblichen Merkmalen, unterworfen gewesen sein könne oder im Falle einer Rückkehr dorthin eine solche befürchten müsse. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es in diesem Zusammenhang zu hier beachtlichen Übermaßreaktionen seitens staatlicher Stellen käme. Im Bereich des Schulzugangs sei nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht von einer Benachteiligung von Roma auszugehen. Soweit die Klägerinnen vorgetragen hätten, sie hätten wegen ihrer Roma-Volkszugehörigkeit generell mit albanischen Volkszugehörigen in Mazedonien Probleme gehabt, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Als ärmste ethnische Gruppe in der ohnehin überwiegend ärmlichen Gesamtbevölkerung seien die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt. Diese seien nach allgemeiner Auffassung im Lande primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Insbesondere im ländlichen Bereich, weniger in der Hauptstadt oder anderen größeren Städten, stießen Roma auch auf gesellschaftliche Ablehnung. Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gebe es nicht. Fälle krimineller Bedrohungen und Gewalt sind in der Regel ohne ethnischen Bezug. Davon sei im vorliegenden Fall auch hinsichtlich des Vorbringens auszugehen, dass die Klägerin zu 1. durch drei Albaner in Mazedonien zwei Jahre lang festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden sei. Auch nach ihrem eigenen Vorbingen handele es sich dabei allenfalls um eine rein kriminalrechtlich zu beurteilende Tat durch die eine wirtschaftliche Notlage der Klägerin zu 1. nach ihrer Scheidung ausgenutzt worden sei, ohne dass ihre ethnische Zugehörigkeit dabei ausschlaggebend gewesen sei. Allerdings sei hier insgesamt schon nicht glaubhaft, dass es überhaupt in dem durch die Klägerin zu 1. beschriebenen Sinne zu einer zweijährigen Freiheitsberaubung und dem Zwang zur Prostitution gekommen sein könne. Die Klägerin zu 1. habe bei ihrer Anhörung erklärt, sie sei ca. zwei Jahre lang, aber jedenfalls seit einem Zeitpunkt kurz nach ihrer Scheidung im September 2012 bis zum Februar 2014, in der Gewalt von drei Albanern gewesen. Dies könne schon deshalb nicht stimmen, weil sie nachweislich am 7.12.2012 in Frankreich einen Asylantrag gestellt und sich bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr nach Mazedonien am 12.3.2013 dort aufgehalten habe. Sie habe diesen Aufenthalt auch selbst eingeräumt und erklärt, sie sei nach Frankreich gereist, um dort Arbeit zu suchen. Die Klägerin zu 1. hatte sich nach ihren eigenen Angaben zu Arbeitszwecken auch früher schon im Ausland aufgehalten und etwa größere Zeiträume in Italien verbracht, wo die Klägerin zu 2. und ein jüngerer Bruder von ihr geboren worden seien. Für die behauptete Freiheitsberaubung durch drei Albaner bliebe somit allenfalls ein Zeitraum von ca. 10 Monaten. Es könne aber auch nicht stimmen, dass die Klägerin zu 1., unmittelbar vor ihrer Reise nach Deutschland noch ca. eine Woche lang im Kosovo festgehalten worden sein wolle, bevor sie von dort habe fliehen können. Sie habe selbst angegeben, am 8.2.2014 in Deutschland eingereist zu sein. Im Ausländerzentralregister sei allerdings eine Einreise bereits am 30.1.2014 vermerkt. Letzteres stimme mit Stempelabdrücken in ihrem Reisepass und dem Reisepass der Klägerin zu 2. überein, wonach sie gemeinsam am 29.1.2014 von Mazedonien aus nach Kosovo eingereist und die Reise dann am 30.1.2014 über Serbien und Ungarn fortsetzt hätten. Dann könne die Klägerin zu 2. aber auch nicht, wie von ihrer Mutter behauptet, erst im Kosovo zu ihr gestoßen sein. Beide hätten ihre Reise laut ihren Reisepässen gemeinsam in Mazedonien begonnen. Unglaubhaft sei insbesondere auch die Behauptung der Klägerin zu 1., ihre Flucht aus der Gewalt der drei Albaner sei gelungen, weil ihr eine Frau, die ebenfalls für die Albaner als Prostituierte gearbeitet habe, dabei geholfen habe. Dabei soll es lediglich zweimal und jeweils für ca. 10 Minuten zu einer Begegnung mit dieser Frau gekommen sein. Es sei schon abwegig, dass eine Frau, die sich in vergleichbarer Situation wie Klägerin zu 1. befunden haben soll, das Risiko eingegangen wäre, angesichts der von der Klägerin zu 1. erklärten Gewalttätigkeit der Albaner ihre Gesundheit und eventuell sogar ihr Leben zu riskieren, um der Klägerin zu 1. die Flucht zu ermöglichen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Albaner, von denen mindestens einer ständig in unmittelbarer Nähe der Klägerin zu 1. gewesen sei, den Fluchtversuch nicht rechtzeitig bemerkt und verhindert haben sollte, zumal eine Hintertür in dem Gebäude, in dem man sich zuletzt befunden habe, auch den Albanern als Fluchtmöglichkeit bekannt gewesen sein dürfte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus der „Gefangenschaft" durch drei Albaner im Besitz ihres Reisepasses gewesen wäre. Schwer vorstellbar sei auch, dass die Klägerin zu 1. dann mit ihrer Tochter von dort aus sofort nach Deutschland gebracht worden sei, wobei man während der zweitägigen Fahrtdauer nicht ein einziges Mal das Fahrzeug verlassen habe, etwa auch nur, um zur Toilette zu gehen, zumal nach den Einträgen in den Reisepässen mehrere Grenzkontrollen ordnungsgemäß passiert worden seien. Unklar sei dabei auch geblieben, wie und wo die Zusammenführung der Klägerin zu 1. und ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., genau erfolgt sein soll. Aber auch bei Wahrunterstellung des weitere Ungereimtheiten enthaltenden Sachvortrages sei nicht ersichtlich, wieso es nicht innerhalb Mazedoniens möglich gewesen sein sollte, einer Wiederholung der behaupteten Zwangslage nach der gelungenen Flucht zu entgehen, etwa auch in Landesteilen, in denen die slawische Bevölkerung überwiege, zumal man nachweislich zuletzt in Mazedonien gewesen sei, bevor man die Reise nach Deutschland angetreten habe. Die Behauptung der Klägerin zu 1., dass Mazedonien mittlerweile vollständig von der Volksgruppe der Albaner beherrscht sei, sei nicht stichhaltig. Abgesehen davon hätten auch innerhalb Mazedoniens ausreichende Möglichkeiten bestanden, für den Fall, dass die Klägerin zu 1. tatsächlich Opfer von kriminellen Machenschaften der von ihr behaupteten Art geworden sein sollte, bei den zuständigen Sicherheitskräften Schutz und Hilfe zu finden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1-3 AsylVfG) lägen nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Prüfung zum Asyl und Flüchtlingsschutz festgestellt, konnten die Klägerinnen die vorgetragenen Befürchtungen nicht glaubhaft machen. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig sei, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Da in Bezug auf Art. 3 EMRK eine andere Bewertung als bei der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (§ 60 Abs. 2 AufenthG 2008) kaum denkbar sei, könne auf die Begründung zur Ablehnung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG verwiesen werden. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 WMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in einen anderen Staat solle abgesehen werden, wenn für die Ausländer eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Eine auf die Person der Klägerinnen zu beziehende individuelle und konkrete Gefahrenlage im genannten Sinne lasse sich nicht feststellen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG, die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde den Klägerinnen persönlich am 27.06.2014 zustellt. Am 02.07.2014 haben sie die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, die Volksgruppe der Roma sei in Mazedonien einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung kämen sie in eine gänzlich ausweglose Lage. Außerdem drohe ihnen geschlechtsspezifische Verfolgung. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung nach Mazedonien Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerinnen durch Beschluss vom 29.05.2015 zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1. wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war ebenso wie die Dokumentation Mazedonien Gegenstand der mündlichen Verhandlung.