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Beschluss

3 L 11/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0205.3L11.16.0A
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Leitsätze
Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde. (Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag vom 05.01.2016, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 23.07.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.12.2012 anzuordnen, ist unzulässig, da der streitgegenständliche Bescheid über die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren – mangels rechtzeitiger Einlegung des Widerspruchs – bestandskräftig ist. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist1BVerwG, Beschluss vom 31.07.2006 – 9 VR 11.06 –, juris, m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 31.07.2006 – 9 VR 11.06 –, juris, m.w.N.. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt2VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2004 – 6 S 30/04 –, juris, m.w.NVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2004 – 6 S 30/04 –, juris, m.w.N. So liegt der Fall hier. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der von den Antragstellern erhobene Widerspruch vom 23.07.2015 gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 20.12.2012 offensichtlich verfristet ist. Die am 27.12.2012 erfolgte Zustellung des streitgegenständlichen Abwassergebührenbescheids3Vgl. Bl. 9 der Verwaltungsunterlagen des AntragsgegnersVgl. Bl. 9 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung der Antragsteller wirksam. Die Zustellungsurkunde ist ordnungsgemäß erstellt worden. Sie enthält die nach § 182 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Angaben über den Zustellungsvorgang und das Zustellungsdatum. Insbesondere ist der Grund angegeben, der die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO rechtfertigte (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die Wirksamkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, dass in der Zustellungsurkunde angegeben ist, dass das zuzustellende Schriftstück in den "zur Wohnung" (statt "zum Geschäftsraum") gehörenden Briefkasten eingelegt worden sei. Denn insoweit ist allein maßgebend, dass das zuzustellende Schriftstück durch Einlegen in einen dem Zustellungsadressaten gehörenden, ihm zuzuordnenden Briefkasten in dessen Machtbereich gelangt ist. Das wird auch daran deutlich, dass § 180 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO für die "ähnliche Vorrichtung" darauf abstellt, dass sie vom Adressaten für den Postempfang eingerichtet ist. Das Gesetz hebt hier auf die vom Adressaten vorgenommene Zweckbestimmung der Vorrichtung und die Beziehung ab, in der der Adressat selbst, nicht die Eigenschaften der von ihm an der Zustellanschrift unterhaltenen Räumlichkeiten, zu der Vorrichtung stehen. Nichts anderes gilt für einen vom Zustelladressaten unterhaltenen Briefkasten. Die oben erwähnte Falschbezeichnung ist auch nicht geeignet, die Beweiskraft der Zustellungsurkunde, vgl. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO, zu erschüttern. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schreiben nicht vor, dass die über eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO zu errichtende Urkunde Angaben darüber enthalten muss, ob es sich bei dem Briefkasten, in den das zuzustellende Schriftstück eingelegt worden ist, um einen zur Wohnung oder um einen zum Geschäftsraum des Adressaten gehörenden Briefkasten handelt. Weder § 182 Abs. 2 ZPO, der den notwendigen Inhalt der Zustellungsurkunde bezeichnet, macht eine dahingehende Vorgabe noch § 180 ZPO, da Satz 1 den "zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten" unterschiedslos aufführt und vom Gesetz auch keine unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Fälle des Einlegens der Sendung in den zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten vorgesehen ist. Wenn es hiernach keiner Beschreibung bedarf, in welchen Briefkasten das Schriftstück eingelegt wurde4BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - VII B 12/03 -, juris und BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, jurisBFH, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - VII B 12/03 -, juris und BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, juris, ist es für die Beweiskraft der Zustellungsurkunde unerheblich, wenn eine gleichwohl aufgenommene Angabe den für die Einlegung der Sendung verwendeten Briefkasten unzutreffend als zur "Wohnung" (statt zum "Geschäftsraum") gehörend kennzeichnet. Es muss sich nur tatsächlich um die Geschäftsräume/Wohnung des Zustelladressaten handeln5Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 ZB 08.958 -, JurisBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 ZB 08.958 -, Juris, was hier der Fall ist. Gemäß den genannten §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich dabei u.a. auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum/Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung6vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, NJW 1992, 224vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, NJW 1992, 224. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt7BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 64/91-; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. April 2015 - 3 B 129/14 -, Rn. 5, jurisBVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 64/91-; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. April 2015 - 3 B 129/14 -, Rn. 5, juris. Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird8BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvR 2017/01 -, NJW-RR 2002, 1008BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvR 2017/01 -, NJW-RR 2002, 1008. Vorliegend haben die Antragsteller diesen Gegenbeweis nicht erbracht. Der Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr erfordert der Gegenbeweis der Unrichtigkeit den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufs; nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Die Darlegung der Möglichkeit eines anderen als des in der Urkunde angegebenen Geschehensablaufs reicht hierzu nicht aus9BVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166.93 - NJW 1994, 535 = juris LS und Rn. 7 fBVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166.93 - NJW 1994, 535 = juris LS und Rn. 7 f. Es ist schon nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei dem zum Zeitpunkt der Zustellung am 27.12.2012 unstreitig vorhandenen Briefkasten nicht um einen zum Geschäftsraum/Wohnung der Antragsteller gehörenden Briefkasten oder „eine ähnliche Einrichtung“, die die Antragsteller für den Empfang ihrer Post eingerichtet haben, gehandelt hat. Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, an dem Anwesen befänden sich zwei Briefkästen, einer gehöre zu der dort von ihnen betriebenen Schreinerei A., ein anderer Briefkasten gehöre zu der dort von ihnen vermieteten Wohnung, die zum Zustelldatum von Wilhelm A., einem Verwandten, bewohnt worden sei. Sie könnten sich die Zustellung nur so erklären, dass die Zustellerin den falschen Briefkasten gewählt habe10Bl. 10 der GerichtsakteBl. 10 der Gerichtsakte. Damit wird jedoch nicht aufgezeigt, dass es sich nicht zugleich auch um eine zur Empfangnahme von für die Antragsteller bestimmten Postsendungen bestimmte „ähnliche Einrichtung“ iSd § 180 Satz 1 ZPO gehandelt hat. Denn die Antragsteller haben nicht dargelegt und bewiesen, dass die beiden Briefkästen jeweils eine - mit Blick auf die Namensgleichheit notwendige – Unterscheidung enthalten haben. Wer sich aber nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung oder einen Geschäftsraum zu haben, muss dies auch bei Zustellungen gegen sich gelten lassen11BSG, Beschluss vom 13.11.2008 – B 13 R 138/07 B-, jurisBSG, Beschluss vom 13.11.2008 – B 13 R 138/07 B-, juris. Im Übrigen haben sonstige Schreiben an die vorliegend vom Antragsgegner gewählte Adresse die Antragsteller erreicht. Dies gilt insbesondere für ein Schreiben des Antragsgegners vom 22.03.201112Vgl. Bl. 17 der Verwaltungsunterlagen des AntragsgegnersVgl. Bl. 17 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners, mit dem den Antragstellern mitgeteilt wurde, dass auf ihrem Anwesen für den Zeitraum vom 01.09.2008 - 31.08.2010 Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von 507,48 € von ihrem Mieter Steven A. nicht gezahlt wurden, und sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei fehlender Möglichkeit der Beitreibung sie als Eigentümer zur Zahlung der ausstehenden Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen werden müssten. Diese Heranziehung ist mit dem in Rede stehenden Abwassergebührenbescheid vom 20.12.2012 erfolgt. Insoweit ist die Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung durch Einwurf des zuzustellenden Schriftstückes in einen zur Wohnung/Geschäftsraum der Antragsteller gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung weder falsch noch unvollständig. Deshalb ist weder der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Zustellungsurkunde geführt noch sind Umstände vorgetragen, die den auf einen Gegenbeweis gerichteten Vortrag als schlüssig erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.