Urteil
1 A 203/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1123.1A203.15.00
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Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Streitgegenstände „Anerkennung von neurokognitiven Störungen als Dienstunfallfolge“ und „Gewährung von Unfallfürsorge“ als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Streitgegenstände „Anerkennung von neurokognitiven Störungen als Dienstunfallfolge“ und „Gewährung von Unfallfürsorge“ als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 14. Dezember 1954 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2006 zuletzt als Bahnbetriebsinspektor im Dienst des Beklagten. Er erlitt am 11. November 2004 während seines Dienstes im Bahnhof B. West einen Unfall – Treppensturz – mit den unmittelbaren Verletzungsfolgen Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) und Rippenbruch. Mit diesen Körperschäden erkannte der Beklagte das Unfallereignis durch Bescheid vom 29. November 2004 als Dienstunfall an. In der Folgezeit traten beim Kläger psychovegetative Beschwerden auf. Ein vom Beklagten eingeholtes neurologisches Fachgutachten verneinte insoweit eine Ursächlichkeit des Dienstunfalls. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2005 fest, dass Leistungen der Unfallfürsorge hinsichtlich der Kosten einer ärztlichen Behandlung dieser Beschwerden nicht weiter gewährt würden. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit dem Ziel der Anerkennung der psychovegetativen Symptomatik als Dienstunfallfolge sowie der weiteren Übernahme von Heilbehandlungskosten erhobene Klage – 1 K 2505/05 VG Aachen – nahm der Kläger vor dem Verwaltungsgericht zurück, nachdem er auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen worden war. Mit neurologischen Befundberichten vom 4. Mai 2006 und vom 21. November 2007 äußerte sich der (neuro-)psychologische Psychotherapeut Dr. T. -H. zu den Ergebnissen beim Kläger durchgeführter testpsychologischer Verfahren zur Prüfung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und zum Reaktionsvermögen. Nach dortiger Bewertung ließen sich insoweit beim Kläger jedenfalls in einzelnen Bereichen deutliche, klinisch relevante (kognitive) Einschränkungen feststellen, deren ursächliche Verknüpfung mit dem Dienstunfall näherer Überprüfung bedürfe. Durch Bescheid vom 16. Mai 2006 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Mai 2006 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In dem zugrunde liegenden medizinischen Gutachten des Bahnarztes heißt es dazu unter anderem, eine Besserung der weiterhin deutlich ausgeprägten mittelgradig depressiven Episode, die bei dem Kläger seit dem Dienstunfall bestehe, habe trotz einer intensiven, umfangreichen fachneurologischen Betreuung nicht erreicht werden können. Unter Mitberücksichtigung inzwischen vorliegender weiterer Fachgutachten entschied der Beklagte unter dem 14. September/10. Oktober 2007 zur Frage eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG, dass der Kläger nicht infolge des Dienstunfalls vom 11. November 2004 dienstunfähig geworden sei. Nachdem seine Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 18. Mai 2006 festgesetzt worden waren, bat der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2007 um eine Neubescheidung unter Wegfall des bei der Festsetzung berücksichtigten Versorgungsabschlags. Er stütze dies darauf, dass eine Kausalität zwischen dem Unfall vom 11. November 2004 und der Dienstunfähigkeit bei zutreffender Würdigung der vorliegenden Gutachten sehr wohl nachgewiesen sei. Der Beklagte lehnte das Begehren unter Hinweis auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheides ab. Einen sinngemäßen, den Anspruch auf Unfallruhegehalt einschließenden Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 1. April 2007 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2008 ebenfalls ab. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die Begehren, ihm unter Wiederaufgreifen des Verfahrens eine abschlagsfreie Versorgung sowie ab dem 1. Juni 2006 ein Unfallruhegehalt zu gewähren, verfolgte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht– 1 K 1034/09 VG Aachen – zunächst weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2011 nahm er diese Klage allerdings zurück. Im Gegenzug sicherte die Beklagtenvertreterin durch Erklärung zu Protokoll zu, auf einen neuen Antrag des Klägers hin ausschließlich bezogen auf die in dem Befundbericht des Dr. T. -H. erkannten neuro-kognitiven Störungen das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen (§§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG) und die Frage zu entscheiden, inwieweit diese eine Dienstunfallfolge seien. Der Kläger beantragte unter Bezugnahme auf diese Erklärung unter dem 18. Mai 2011 „die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der vorzitierten Zusicherung“ und die Abänderung des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 18. Mai 2006 dergestalt, dass seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 2006 ohne Versorgungsabschlag festgesetzt würden und dass ihm ab dem 1. Juni 2006 Versorgungsbezüge in Form eines Unfallruhegehalts gewährt werde. Nach Einholung eines weiteren, aktuellen Berichts des Dr. T. -H. vom 13. Februar 2012 sowie eines medizinischen Fachgutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. vom 8. Mai 2012 (Datum der Untersuchung) nebst einem Zusatzgutachten des Klinischen Neuropsychologen Dr. phil. S. vom 17. Juni 2012 lehnte der Beklagte sowohl die Anerkennung einer neurokognitiven Störung als Folge des Dienstunfalls vom 11. November 2004 als auch die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen durch Bescheid vom 6. August 2012 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 unter Bezugnahme auf die vorgenannten Gutachten, in denen beim Kläger im Untersuchungszeitpunkt keine neurokognitiven Störungen hätten festgestellt werden können, sowie auf die Bewertung dieser Gutachten durch den Bahnarzt als unbegründet zurück. Der Beklagte sandte den Widerspruchsbescheid mit Postzustellungsurkunde (im Folgenden: PZU) an die „Anwaltskanzlei T. , O. Straße, X. “. Die als Zustellerin tätig gewordene Postbedienstete L. T1. gab in der von ihr unterzeichneten, an den Beklagten zurückgelaufenen PZU (Beiakte Heft 2, Blatt 870) an, den Tag der Zustellung (20. März 2013, Ziffer 13.1 des Formulars) auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt zu haben. Ferner beurkundete sie durch Ankreuzen der Ziffern 2, 9 und 10.1 als Zustellungsvorgang: „Das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück (verschlossener Umschlag) habe ich in meiner Eigenschaft als Postbedienstete zu übergeben versucht. (10.1 bis 12.3) Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung / in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.“ Die alternativ zu dem Eintrag „zur Wohnung“ vorhandene Ankreuzmöglichkeit „zum Geschäftsraum“ hat die Postbedienstete frei gelassen. Am 3. Juli 2013 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten nach dem Stand der Sache. Mit am selben Tag abgesandtem Schreiben teilte ihm der Beklagte unter Beifügung des Widerspruchsbescheides, des zugehörigen Anschreibens und einer Kopie der Zustellungsurkunde mit, dass über den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 entschieden worden sei. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten seinen Angaben zufolge am 8. Juli 2013 zugegangen. Der Kläger hat am 22. Juli 2013 Klage erhoben und gleichzeitig „gegen die Versäumung der Klagefrist“ (vorsorglich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat er geltend gemacht: Zwar solle ausweislich der PZU die Sendung am 20. März 2013 in den Briefkasten seines Prozessbevollmächtigten eingeworfen worden sein. Tatsächlich habe sein Prozessbevollmächtigter aber erst durch das bei diesem am 8. Juli 2013 eingegangene Schreiben Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 erhalten. Was die Eintragungen in der PZU betreffe, bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass eine Übergabe des Schriftstücks an den Zustellungsadressaten angeblich nicht möglich gewesen sei. Denn die Kanzlei sei während der vormittäglichen und nachmittäglichen Geschäftszeiten (08.30 Uhr bis 12.30 Uhr bzw. 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr) besetzt. Fakt sei jedenfalls, dass sich der Widerspruchsbescheid nicht im Briefkasten seines Prozessbevollmächtigten befunden habe. Das ergebe sich aus den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Kanzleimitarbeiterinnen U. C. und T2. L1. (damalige Auszubildende), auf die er sich ergänzend beziehe. Der Briefkasten der Kanzlei werde danach jeden Tag von einer der beiden Mitarbeiterinnen geleert. Die vorgefundene Post werde nach dem Öffnen mit dem Tagesstempel versehen und es würden sich nach einer ersten Vorprüfung ergebende Fristen in den Fristenkalender eingetragen. Anschließend werde die Post dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, der die Schriftstücke nochmals auf einzuhaltende Fristen prüfe und je nach Bedarf bearbeite. Hier sei aber weder am Tag der angeblichen Einlegung in den Briefkasten noch am Tag danach oder in der Folgezeit ein Schreiben der Beklagten vorgefunden worden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2013 festzustellen, dass die in dem Befundbericht des Herrn Dr. T. -H. erkannten neurokognitiven Störungen Folgen des Dienstunfalls vom 11. November 2004 sind, ihm ab dem 1. Juni 2013 Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag zu zahlen sowie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 Versorgungsbezüge in Form eines Unfallruhegehalts zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Darüber hinaus wäre sie auf der Grundlage der zuletzt eingeholten Fachgutachten auch unbegründet. Durch das angefochtene (im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene) Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die streitbefangene Erkrankung im Zeitpunkt der letzten Begutachtungen nicht mehr habe festgestellt werden können. Die Klage sei dagegen nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, denn der Widerspruchsbescheid sei dem Kläger nicht schon am 20. März 2013 wirksam zugestellt worden. Die Einlegung des Schriftstücks in den vorhandenen, zum Geschäftsraum der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gehörenden Briefkasten werde durch die Zustellerangaben in der PZU („Wohnung“) nicht belegt. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung tritt der Kläger der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unbegründet, in der Sache entgegen. Durch den Senat vor der Berufungsverhandlung hinsichtlich jedenfalls mehrerer Teilstreitgegenstände auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen (Verfügung vom 8. November 2017, Blatt 333 der Verfahrensakte), verteidigt der Kläger insoweit die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Hierzu trägt er vertiefend und ergänzend vor: Aus der PZU ergebe sich keine Beweiswirkung dahingehend, dass das zuzustellende Schriftstück durch Einlegen in einen dem Zustellungsadressaten gehörenden, ihm zuzuordnenden Briefkasten in den Machtbereich des Zustellungsadressaten gelangt sei. Denn es sei explizit angekreuzt worden, dass das Schriftstück in einen „zur Wohnung“ gehörenden Briefkasten eingelegt worden sei. Davon ausgehend bestünden begründete Zweifel, dass das Schriftstück tatsächlich in den Briefkasten der Anwaltskanzlei T. eingeworfen worden sei. Denn zu dem damaligen Zeitpunkt sei der Briefkasten der Anwaltskanzlei mit „Kanzlei T. “ beschriftet gewesen. Deshalb hätte bei dem Zusteller nicht der geringste Zweifel in die Richtung aufkommen dürfen, dass es sich bei diesem Briefkasten um denjenigen einer Wohnung habe handeln können. Wenn bei dieser Sachlage gleichwohl „Wohnung“ angegeben worden sei, gebe es dafür zwei Möglichkeiten: Entweder habe der Zusteller sich geirrt bzw. die Urkunde fehlerhaft ausgefüllt. Oder aber er habe das Schriftstück statt in den Briefkasten des Zustellungsempfängers in einen zu einem (vermeintlich) dem Zustellungsempfänger gehörenden Briefkasten eingeworfen. Beide Möglichkeiten stünden dabei gleichrangig nebeneinander, so dass nicht einfach ein Irrtum bzw. Fehler unterstellt werden dürfe. Hier gebe es im Gegenteil keinen ernsthaften und begründeten Zweifel daran, dass der Zusteller offenkundig das zuzustellende Schriftstück in einen anderen als dem Zustellungsempfänger gehörenden Briefkasten eingeworfen habe. Denn die seinerzeitigen Kanzleimitarbeiterinnen C. und L1. hätten eidesstattlich versichert, dass der angeblich im Wege der Ersatzzustellung zugestellte Widerspruchsbescheid nicht aufgefunden worden sei, d. h. sich nicht im Briefkasten (der Kanzlei) befunden habe. Dieser Briefkasten sei durch ein Schloss gesichert (gewesen); über Schlüssel hätten nur die genannten Mitarbeiterinnen verfügt. Damit sei der Nachweis erbracht, dass das Schriftstück tatsächlich nicht im Wege der Ersatzzustellung an seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Die Anforderungen an den Gegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO seien zwar relativ hoch, sie dürften aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht überspannt werden. Schließlich sprächen hier auch alle anderen Umstände – wie etwa keine Notiz im Fristenkalender, keine Bearbeitung im üblichen Geschäftsgang der Anwaltskanzlei, keine zeitnahe Übersendung einer Kopie des Widerspruchsbescheides an die Rechtsschutzversicherung – dagegen, dass das in Rede stehende Schriftstück tatsächlich in den Briefkasten des Zustellungsempfängers eingelegt worden sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 23. November 2017 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) sowie der Gerichtsakte VG Aachen 1 K 1034/09 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger die Anerkennung von neurokognitiven Störungen als Dienstunfallfolge und die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen begehrt, ist die Klage allerdings – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – bereits unzulässig (nachfolgend I.). Bezüglich des weiteren Begehrens, ihm abschlagsfreie Versorgung zu gewähren, ist die Klage unbegründet (nachfolgend II.). I. Die Verpflichtungsklage ist hinsichtlich der Teilstreitgegenstände „Anerkennung von neurokognitiven Störungen als Dienstunfallfolge“ und „Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen“ in der Gestalt des vom Kläger begehrten Unfallruhegehalts unzulässig. Diese beiden Teilstreitgegenstände waren Gegenstand des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 18. März 2013. Der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid der Sache nach auch über den Anspruch auf Unfallruhegehalt entschieden, obschon die Begründung des Bescheides nicht ausdrücklich auf dieses (Teil-)Begehren eingeht. Das ergibt sich aus den folgenden Umständen: Erstens hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers ohne Einschränkung zurückgewiesen; dieser Widerspruch aber richtete sich vollumfänglich gegen den Ausgangsbescheid, mit dem der Beklagte ausdrücklich sowohl den behaupteten Anerkennungsanspruch als auch die Gewährung entsprechender Unfallfürsorgeleistungen abgelehnt hatte. Zweitens konnte der Beklagte Ausführungen zum Begehren auf Unfallruhegehalt im Widerspruchsbescheid für entbehrlich halten. Denn einem solchen Anspruch stand schon die fehlende Anerkennung der neurokognitiven Störungen als Unfallfolge entgegen. Der Kläger hat insoweit die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO versäumt (nachfolgend 1.). Ihm ist wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (nachfolgend 2.). 1. Nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Daran fehlt es hier. Denn der Kläger hat die Klage erst am 22. Juli 2013 und damit nach Ablauf der einmonatigen Frist erhoben. Diese Frist ist durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 20. März 2013 ausgelöst worden und endete am Montag, den 22. April 2013. Der Widerspruchsbescheid ist am 20. März 2013 wirksam zugestellt worden. Dies wird durch den Inhalt der PZU, die als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der darin bezeichneten Tatsachen begründet, belegt (nachfolgend a)). Dem Kläger ist es nicht gelungen, den nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderlichen vollen Gegenbeweis gegen die in der PZU bezeugten Tatsachen zu führen; der Senat musste insoweit den Sachverhalt auch nicht von Amts wegen weiter aufklären (nachfolgend b)). a) Der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 ist am 20. März 2013 durch Einlegen in den Briefkasten des Adressaten, der „Anwaltskanzlei T. “, wirksam zugestellt worden, vgl. §§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 3 Abs. 1 und 2 VwZG, 180, 182 ZPO. Nach § 180 ZPO kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, das zuzustellende Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für die sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 180 Satz 2 ZPO. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung, § 180 Satz 3 ZPO. Zum Nachweis der Zustellung u.a. nach § 180 ZPO ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung des § 418 ZPO. Nach § 418 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung lagen vor. In der von der Zustellerin eigenhändig unterschiebenen PZU vom 20. März 2013 ist zum einen vermerkt, dass die Zustellerin das – durch das Aktenzeichen des Beklagten eindeutig bezeichnete – Schriftstück in ihrer Eigenschaft als Postbedienstete zu übergeben versucht hat. Ferner ist der der Urkunde zu entnehmen, dass sie die Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt hat. Schließlich wird auch die Tatsache beurkundet, dass sie den Umschlag mit dem Widerspruchsbescheid – weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war – in einen zur Wohnung/zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. Es ist – anders als das Verwaltungsgericht und der Kläger meinen – für die Beweiskraft der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde unschädlich, dass die Postbedienstete auf dem Formular statt der (wohl zutreffenden) Variante Nr. 10.2 („zum Geschäftsraum“) die Variante 10.1 („zur Wohnung“) angekreuzt hat. Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde differenzierte Angaben dazu macht, welche Eigenschaften die Räumlichkeiten des Zustelladressaten aufweisen, in dessen Empfangseinrichtung er das Schriftstück eingelegt hat. Es bedarf nach dem insoweit maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO lediglich der Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung rechtfertigt. Vgl. zur fehlenden Verpflichtung, in dem Zustellungsformular etwa die Art des Briefkastens oder der ähnlichen Verrichtung anzugeben, bzw. eine Unterscheidung zwischen Briefkasten und ähnlicher Vorrichtung zu treffen, BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2003 – VII B 12/03 –, juris, Rn. 9, am Ende, und BGH, Urteil vom 10. November 2005– III ZR 104/05 –, juris, Rn. 13, 14. Wird gleichwohl eine (ggf. unzutreffende) Angabe zu der Art der Räumlichkeiten des Adressaten in die PZU aufgenommen, so berührt dies die Beweiskraft dieser Urkunde bezüglich der Tatsache, dass das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung/zum Geschäftsraum des Zustellungsadressaten gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche, vom Adressaten bereitgestellte Vorrichtung eingelegt wurde, nicht. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 3 L 11/16 –, juris, Rn. 7, am Ende. Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung im Sinne des § 180 ZPO ist vielmehr allein maßgebend, dass das zuzustellende Schriftstück durch Einlegen in einen dem Zustellungsadressaten gehörenden, ihm zuzuordnenden Briefkasten bzw. in eine ihm zuzuordnende ähnliche Vorrichtung in dessen Machtbereich gelangt ist. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird dadurch bestätigt, dass § 180 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO es bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in eine „ähnliche Vorrichtung“ genügen lässt, dass der Adressat diese Vorrichtung für den Postempfang eingerichtet hat, wie dies etwa bei einem (nicht beschrifteten) Briefschlitz in der Tür zu (irgendwelchen) Räumlichkeiten der Fall ist. Das Gesetz hebt insoweit allein darauf ab, dass der Adressat eine geeignete Vorrichtung zweckbestimmt eingerichtet hat; ohne Belang ist dagegen, ob die Vorrichtung – für den Zusteller gegebenenfalls nicht erkennbar – zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gehört. Insoweit bietet das Formular auch keine Möglichkeit, differenzierte Angaben zu machen, der Zusteller muss im Gegenteil notwendig immer auch die – unzutreffende – Angabe „Briefkasten“ mit ankreuzen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass für den (Grund-)Fall der Einlegung in einen Briefkasten andere, strengere Maßstäbe bestehen würden als für den (Sonder-)Fall des Einlegens in eine ähnliche Vorrichtung. Ebenso VG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 3 L 11/16 –, juris, Rn. 7. Der Umstand, dass im Falle der vom Kläger in den Schriftsätzen vom 3. und 6. November 2017 behaupteten Beschriftung des Briefkastens seines Prozessbevollmächtigten mit „Kanzlei T. “ – isoliert betrachtet – die Angabe, das Schriftstück sei in einen „zur Wohnung“ (statt „zum Geschäftsraum“) gehörenden Briefkasten des Zustellungsadressaten eingelegt worden, unzutreffend ist, ist nach alledem rechtlich ohne jeden Belang. Die nach den oben gemachten Ausführungen allein geltenden Anforderungen waren im vorliegenden Fall auch erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Zeitpunkt der Zustellung nach den vorliegenden Erkenntnissen, namentlich seinen eigenen Angaben, an der Zustelladresse, dem Haus O. Straße, X. , einen der Kanzlei T. zuzuordnenden, funktionsfähigen Briefkasten vorgehalten. Er hatte in dem Gebäude O. Straße unstreitig zu diesem Zeitpunkt – und auch weiterhin – (jedenfalls) Geschäftsräume. Vgl. zu dieser Voraussetzung allgemein BayVGH, Beschluss vom 18. November 2008– 4 ZB 08.958 –, juris, Rn. 13, m.w.N.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Februar 2016– 3 L 11/16 –, juris, Rn. 7, am Ende. b) Dem Kläger ist es nicht gelungen, den nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen vollen Beweis der Unrichtigkeit der in der PZU bezeugten Tatsache zu erbringen, dass das Schriftstück am 20. März 2013 in den der „Anwaltskanzlei T. “ gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Widerlegung der beurkundeten Tatsachen ebenfalls des Vollbeweises. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 6 B 55.96 –, juris, Rn. 8. Nicht ausreichend ist es hingegen, lediglich die (bloße) Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darzulegen. Namentlich wird der Gegenbeweis nicht schon durch die Behauptung erbracht, das betreffende Schriftstück nicht erhalten bzw. von ihm keine Kenntnis erlangt zu haben. Vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 – VIII ZB 3/99 –, juris, Rn. 12. aa) Dies zugrunde gelegt wird der volle Gegenbeweis zunächst nicht durch die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten C. und der (damaligen) Auszubildenden L1. jeweils vom 17. Juli 2013 geführt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte C. hat an Eides Statt versichert, dass der Briefkasten täglich entweder von ihr oder der Auszubildenden Frau L1. geleert werde. Wer den Briefkasten am 20. März 2013 und den darauf folgenden Tagen geleert habe, lasse sich aber nicht mehr nachvollziehen. Die Post werde sofort von ihr oder der Auszubildenden geöffnet und mit dem Tagesstempel versehen. Danach gelange sie in den normalen Geschäftslauf. Sie könne versichern, dass sie den Widerspruchsbescheid weder am 20. März 2013 noch in den darauf folgenden Tagen in der in den Briefkasten eingelegten Post aufgefunden habe. Die Auszubildende L1. hat erklärt, sie könne sich nicht erinnern, ob sie am 20. März 2013 – einem Mittwoch, an dem sie wegen des Schulunterrichts nur nachmittags in der Kanzlei gewesen sein könne – den Briefkasten geleert habe. Der Widerspruchsbescheid habe sich jedoch weder am 20. März 2013 noch in den darauf folgenden Tagen in der von ihr bearbeiteten Post befunden. Dieser wäre ansonsten in den normalen Geschäftsgang gelangt, was nicht der Fall war. Diese Aussagen belegen nicht mehr als die bloße Möglichkeit, dass der Widerspruchsbescheid nicht in den Briefkasten der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Diese Möglichkeit steht jedoch neben der– ebenso wahrscheinlichen oder sogar näherliegenden – Möglichkeit, dass das Schriftstück nach dem Öffnen des Briefkastens und vor der Bearbeitung der eingegangenen Post auf dem Transport in die im 1. Stock gelegene Kanzlei – etwa durch eine versehentliche, unbemerkte Entsorgung mit anderen Sendungen – verloren gegangen ist. Die Mitarbeiterinnen des Prozessbevollmächtigten haben den Zustellvorgang selbst nicht wahrgenommen. Sie können jedoch aus eigener Wahrnehmung auch keine erweislichen Angaben dazu machen, ob dieses Schriftstück oder ggf. andere Schriftstücke unmittelbar beim Öffnen im Briefkasten waren oder nicht, weil sie keine konkrete Erinnerung mehr daran haben, wer von ihnen am 20. März 2013 (oder in den folgenden Tagen) den Briefkasten geöffnet hat. Bei dieser Sachlage kann der Senat die Angabe, der Widerspruchsbescheid sei (später) nicht in den üblichen Geschäftsgang gelangt, als wahr unterstellen. Der Senat war insoweit auch nicht gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen durch Vernehmung der beiden Kanzleimitarbeiterinnen weiter aufzuklären. Der Kläger hat einen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – anders als angekündigt – nicht gestellt. Er hat auch keine konkreten Anknüpfungstatsachen dafür benannt, dass seine Mitarbeiterinnen in den eidesstattliche Versicherungen bislang nicht erwähnte Wahrnehmungen hatten, die schlüssig machen würden, dass das Schriftstück am 20. März 2013 tatsächlich nicht in den Briefkasten der Anwaltskanzlei gelangt ist. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. bb) Soweit der Kläger ferner die Richtigkeit der Angabe in der Zustellungsurkunde, dass „die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung /in dem Geschäftsraum nicht möglich war“, (jedenfalls erstinstanzlich noch) in Frage gestellt hat, ist ihm der erforderliche volle Gegenbeweis ebenfalls nicht gelungen. Weder die Angaben in dem Schriftsatz vom 15. Juli 2013 noch der Inhalt der diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der beiden (früheren) Kanzleimitarbeiterinnen C. und L1. können dies leisten. Es war danach nämlich schon nicht gewährleistet, dass die Anwaltskanzlei gewissermaßen „rund um die Uhr“ geöffnet/besetzt gewesen ist; so hat es namentlich eine Mittagspause gegeben, die entweder von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr (so die Angabe des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz) oder von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr (so die Angabe von Frau C. ) dauerte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Postbedienstete es an dem Tag der Zustellung erst während dieser Mittagspause versucht hat, das Schriftstück persönlich zu übergeben. Im Übrigen hat Frau C. erklärt, dass die Post regelmäßig in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr eingeworfen bzw. zugestellt werde und dass sie das deshalb mit Sicherheit sagen könne, weil die täglichen Botengänge (Bank) in dieser Zeit getätigt würden und die Post immer (!) im Briefkasten vorzufinden sei. Folgt man den – glaubhaften – Angaben der Auszubildenden in ihrer eidesstattlichen Versicherung, war diese am 20. März 2013 erst am Nachmittag in der Kanzlei und die Mitarbeiterin C. war am Vormittag allein in der Kanzlei. Es ist dann jedoch davon auszugehen, dass Letztere bei dem Zustellungsversuch zur regelmäßigen Zeit der Postanlieferung nicht in der Kanzlei war, sondern Botengänge unternommen hat. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sie – sofern sie überhaupt anwesend war - das Klingeln der Postbediensteten entweder nicht gehört hat oder gerade verhindert war, hierauf zu reagieren. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers, die Angaben in der PZU ließen auch die – jedenfalls als eine im Verhältnis zu einem Irrtum bzw. Fehler beim Ausfüllen der Urkunde gleich wahrscheinliche – Möglichkeit zu, dass die Postbedienstete das Schriftstück in einen anderen, nicht dem Zustellungsadressaten, sondern (irgend)einer Wohnung des betreffenden Gebäudes zuzuordnenden Briefkasten eingelegt habe. Dieses Vorbringen macht von vorneherein nur geltend, dass ein anderer Geschehensablauf möglich ist. Das reicht wie dargelegt nicht aus. Ungeachtet dessen trifft die Einschätzung des Klägers, diese Möglichkeit sei ebenso wahrscheinlich wie ein Irrtum beim Ausfüllen des Formulars, nicht zu. Die vom Kläger angeführte Möglichkeit liegt im Gegenteil völlig neben der Lebenswirklichkeit. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers (vgl. die Schriftsätze vom 3. und 6. November 2017) gab es im Zustellungszeitpunkt nämlich keinen Umstand, der für das in Rede stehende Gebäude eine objektiv nachvollziehbare Verwechselungsgefahr zwischen dem Zustellungsadressaten „Anwaltskanzlei T. “ und anderen Hausbewohnern auch nur im Ansatz nahegelegt hätte. Insbesondere hat der Kläger nicht behauptet, dass schon zum damaligen Zeitpunkt eine Person mit dem Namen „T. “ (oder zumindest mit einem ganz ähnlichen Namen) in dem Haus gewohnt und einen Briefkasten vorgehalten hätte. Post für einen „N. T. “ ist nach dem Vorbringen des Klägers vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Briefkasten der Anwaltskanzlei eingeworfen worden, was dann auch kürzlich zu einer Änderung der Beschriftung dieses Briefkastens (von „Kanzlei T. “ in „§ Anwaltskanzlei §“) geführt habe. Dass die Postbedienstete das Schriftstück in den Briefkasten einer beliebigen anderen unter der Zustelladresse wohnhaften Person eingelegt haben könnte, obwohl eine Verwechselungsgefahr nicht bestand, ist eine völlig haltlose Vermutung, die ersichtlich keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beweiskraft der hier in Rede stehenden PZU bieten kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich gerade Zustellungen mit PZU von ihrem Bedeutungsgrad her deutlich von der Zustellung gewöhnlicher Sendungen abheben und deshalb jedenfalls die wesentlichen Vorgänge einer solchen Zustellung regelmäßig mit besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt der damit befassten Postbediensteten durchgeführt werden. Unabhängig davon wäre hier die Angabe „zur Wohnung“ dann nicht einmal falsch, wenn, wie der Schriftsatz vom 3. November 2017 nahelegen könnte, der Briefkasten der Kanzlei seinerzeit nur mit „T. “ beschriftet gewesen sein sollte. 2. Wegen der Versäumung der Klagefrist kann dem Kläger auch nicht auf seinen entsprechenden (fristgerechten) Antrag vom 15. Juli 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO), unter der Prämisse einer wirksam erfolgten Ersatzzustellung des Widerspruchsbescheides am 20. März 2013 ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Gründe, die solches schlüssig darlegen, ergeben sich weder aus dem Vorbringen in der Antrags-/Klageschrift vom 15. Juli 2013 noch aus dem Inhalt der beigefügten eidesstattlichen Versicherungen von Frau C. und Frau L1. . Sie sind mit Blick auf eine etwaige Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) auch sonst nicht ersichtlich. Dass das Schriftstück, wenn es in den Kanzleibriefkasten gelangt wäre, nach den in den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen beschriebenen allgemeinen Geschäftsabläufen in dieser Anwaltskanzlei vorgefunden und sodann– unter Notierung von Fristen – weiterbearbeitet und dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden wäre, reicht nicht aus, ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO geltend und glaubhaft zu machen. Denn insoweit handelt es sich um rein hypothetische Annahmen. Welche konkreten Umstände dazu geführt haben, dass der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 nicht in die übliche Bearbeitung der Kanzlei gelangt ist, ist dagegen nicht geklärt und lässt sich auch nicht mehr klären. Es ist – wie dargelegt – durchaus möglich, dass einer der Mitarbeiterinnen bei der Entgegennahme der am 20. März 2013 eingegangenen Post ein Fehler unterlaufen ist, der dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sein könnte. Damit fehlt es an der unverzichtbaren tatsächlichen Grundlage, um die Frage eines Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO überhaupt bewerten zu können. II. Hinsichtlich des Teilbegehrens „abschlagsfreie Versorgung“ ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Verpflichtungsklage ist insoweit als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dieses Teilbegehren war von dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren unter dem 18. Mai 2011 gestellten „Wiederaufnahme“-Antrag ausdrücklich miterfasst. Es wurde aber weder in dem auf diesen Antrag hin ergangenen Bescheid vom 6. August 2012 noch in dem zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 behandelt und beschieden. Insofern wirkt sich die Versäumung der Klagefrist gegen den vorgenannten Widerspruchsbescheid vorliegend nicht aus. Die betreffende Klage ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Beseitigung des festgesetzten Versorgungsabschlags über ein Wiederaufgreifen (im weiteren Sinne) des durch Bescheid vom 18. Mai 2006 bestandskräftig abgeschlossenen Versorgungsfestsetzungsverfahrens hängt gemessen an der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG von der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Versorgungsfestsetzung ab. An einer solchen Rechtswidrigkeit fehlt es. Der bei der Versorgungsfestsetzung berücksichtigte Versorgungsabschlag steht in Einklang mit der maßgeblichen Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Hiernach setzt eine abschlagsfreie Versorgung in der Fallgruppe der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit voraus, dass die vorzeitige Zurruhesetzung auf einem Dienstunfall beruht. Solches ist hier nicht der Fall. In dem Klageverfahren des Klägers ist allein noch im Streit, ob die neurokognitiven Störungen im Zusammenhang mit dem Dienstunfall und mit der Dienstunfähigkeit stehen. Hinsichtlich etwaiger sonstiger unfallbedingter Gründe für die Dienstunfähigkeit sind (erneute) Ansprüche des Klägers auf ein Wiederaufgreifen sowie sodann auf eine abschlagsfreie Versorgung schon durch die im Verfahren VG Aachen 1 K 1034/09 erklärte Klagerücknahme ausgeschlossen. Der Senat musste aber auch die Frage der Kausalität zwischen dem Dienstunfall, den neurokognitiven Störungen und der Dienstunfähigkeit/Zurruhesetzung in diesem Klageverfahren nicht mehr in der Sache prüfen. Denn es ist bestandskräftig (und damit mit Bindungswirkung) festgestellt, dass eine solche Kausalität nicht besteht. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2012 enthält ausdrücklich die Regelung, dass neurokognitiven Störungen nicht als Folge des Dienstunfalles vom 11. November 2004 anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2013 hat der Kläger wegen Versäumung der Klagefrist keine zulässige Klage erhoben (siehe oben I.). Der Bescheid hat dadurch Bestandskraft erlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht erfüllt sind.