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Beschluss

3 K 1304/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0405.3K1304.15.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Kostentragungslast bei einer erhobenen Untätigkeitsklage eines Asylbewerbers.(Rn.7)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Kostentragungslast bei einer erhobenen Untätigkeitsklage eines Asylbewerbers.(Rn.7) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, dem Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Für die dazu nötige überschlägige Überprüfung des Streitstoffes sind keine Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären1vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., Stand 2014, § 161 RdNr. 22vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., Stand 2014, § 161 RdNr. 22. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Auf Grund der aktuellen hohen Geschäftsbelastung des Bundesamtes durfte der Kläger vorliegend nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht ein, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste2vgl. BVerwG, B. v. 23.7.1991 – 3 C 56/90 – juris Rn. 8 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 18.9.2001 – Vf. 51-VI-99 – jurisvgl. BVerwG, B. v. 23.7.1991 – 3 C 56/90 – juris Rn. 8 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 18.9.2001 – Vf. 51-VI-99 – juris. Für die Kostenbelastung der Beklagten kommt es mithin vor allem darauf an, ob sie einen zureichenden Grund dafür hatte, den bei ihr gestellten Antrag nicht vor Klageerhebung zu bescheiden. Eine positive Kenntnis über den Grund der Verzögerung - beispielsweise durch entsprechende Zwischenmitteilung der Behörde - ist insoweit nicht erforderlich, vielmehr genügt es, dass dem Kläger der Grund für die verzögerte Bearbeitung bekannt sein musste. Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, ob die Frist nach § 75 VwGO angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum3vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kom., 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kom., 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8. Nach § 24 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht. Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Mitteilung, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird, besteht entsprechend des Gesetzeswortlauts des § 24 Abs. 4 AsylG nur auf Antrag, wobei eine Fristangabe unverbindlich ist4vgl. Hailbronner, AuslR Kom., 88. Aktualisierung 2014, § 24 Rn. 62; a. A. für eine Informationspflicht von Amts wegen Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylVfG, Rn. 16vgl. Hailbronner, AuslR Kom., 88. Aktualisierung 2014, § 24 Rn. 62; a. A. für eine Informationspflicht von Amts wegen Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 24 AsylVfG, Rn. 16. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb der angegebenen Frist wird ausweislich der Gesetzesbegründung nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) können die Bearbeitungsfristen in Asylverfahren bei komplexen Fragestellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie insbesondere bei einer großen Anzahl von gleichzeitigen Antragsstellungen angemessen verlängert werden. Hiervon ausgehend ist auf Grund der regelmäßigen, umfangreichen und zutreffenden Veröffentlichungen in sämtlichen Medien hinreichend allgemein bekannt, dass die Zahl der Asylbewerber aktuell in außergewöhnlichem Maße drastisch angestiegen ist. Trotz organisatorischer und personeller Maßnahmen konnte die Behörde eine verzögerte Bearbeitung der Vielzahl von Asylverfahren nicht vermeiden. Mit Blick auf die große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die derzeit gleichzeitig internationalen Schutz beantragen, ist eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungsfrist entsprechend Art. 31 Abs. 3 Satz 3b Asylverfahrensrichtlinie gerechtfertigt. Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch der Klägerbevollmächtigten, deren Wissen sich der Kläger zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war5zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 42; vgl. ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 -; VG Augsburg, Beschluss vom 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 -; VG Minden, Beschluss vom 28.8.2014 – 1 K 1603/14.A – jeweils juriszum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 42; vgl. ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 -; VG Augsburg, Beschluss vom 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 -; VG Minden, Beschluss vom 28.8.2014 – 1 K 1603/14.A – jeweils juris. Da der Kläger aus diesen Gründen nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, findet die Kostenregelung nach § 161 Abs. 3 VwGO vorliegend keine Anwendung. Es entspricht daher billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des Verfahrens ohne Anwendung der Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage hätte zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich insofern keinen Erfolg gehabt, als unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen nach § 75 Satz 3 VwGO ein zureichender Grund dafür vorlag, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen war. Hat sich die Untätigkeitsklage -wie vorliegend- durch eine nachträgliche Entscheidung zugunsten des Klägers erledigt6Dem Asylantrag vom 13.11.2014 wurde mit Bescheid vom 12.10.2015 entsprochenDem Asylantrag vom 13.11.2014 wurde mit Bescheid vom 12.10.2015 entsprochen, wird es nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO regelmäßig billigem Ermessen entsprechen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen7Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 236.Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 236., zumal dann, wenn er, wie hier, nach Eintritt des erledigenden Ereignisses sein Klageverfahren ohne Erklärungen noch monatelang weiterbetreibt.