OffeneUrteileSuche
Urteil

8a K 5354/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0901.8A.K5354.15A.00
23Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Bei der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge handelt es sich jedenfalls im Hinblick auf solche Asylanträge, die bereits Anfang des Jahres 2015 eingegangen sind, nicht um einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO.

2. Bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren sind die Gerichte wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, "durchzuentscheiden" und eine Entscheidung in der Sache zu treffen; d.h. Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen (im Anschluss an VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, juris).

3. Für die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über einen Antrag auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine konkrete Fristsetzung oder Zeitvorgabe ("kurzfristig") im Tenor nicht erforderlich.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11. Februar 2015 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der hohen Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge handelt es sich jedenfalls im Hinblick auf solche Asylanträge, die bereits Anfang des Jahres 2015 eingegangen sind, nicht um einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO. 2. Bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren sind die Gerichte wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, "durchzuentscheiden" und eine Entscheidung in der Sache zu treffen; d.h. Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen (im Anschluss an VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, juris). 3. Für die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über einen Antrag auf Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine konkrete Fristsetzung oder Zeitvorgabe ("kurzfristig") im Tenor nicht erforderlich. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11. Februar 2015 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in T. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben dem Volk der Kurden sowie der Religionsgemeinschaft der Yesiden an. Der Kläger verließ den Irak nach eigenen Angaben am 20. August 2014. Über die Türkei und Italien sei er schließlich am 11. November 2014 mit einem Auto bzw. Lkw in das Bundesgebiet eingereist. Am 11. Februar 2015 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Noch am gleichen Tag fand ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates statt. Außerdem füllte der Kläger hinsichtlich seiner Asylgründe unter demselben Datum einen ihm vom Bundesamt ausgehändigten Fragebogen aus. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, über den bereits im Februar des Jahres gestellten Antrag kurzfristig zu entscheiden. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Juli 2015 setzte sie dem Bundesamt eine Frist bis spätestens zum 11. August 2015. Daraufhin wurde ihr von Seiten des Bundesamtes mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erneut ein Fragebogen zum Zwecke der Anhörung ohne persönliche Vorsprache übersandt. Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 15. Dezember 2015 eine Untätigkeitsklage zum erkennenden Gericht erhoben. Den zunächst angekündigten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat seine Prozessbevollmächtigte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 5. August 2016 unter Klagerücknahme im Übrigen auf die Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt. Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Asylantrag vom 11. Februar 2015 kurzfristig zu entscheiden. Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und Fristsetzung weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt. Allerdings hat die Beklagte in Form einer allgemeinen Prozesserklärung, deren jüngste Aktualisierungen auf den 25. Februar 2016 und ergänzend den 24. März 2016 datieren, für sämtliche auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen die Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamtes angemessenen Frist für eine Entscheidung beantragt. Gleichzeitig enthält die vorgenannte allgemeine Prozesserklärung das generelle Einverständnis der Beklagten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat ebenfalls mit Schriftsatz an das Gericht vom 5. August 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2016 zu Entscheidung übertragen worden ist, sowie mit Einverständnis des Klägers und der Beklagten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit der Kläger ursprünglich über die Verpflichtung der Beklagten zur kurzfristigen Entscheidung über seinen Asylantrag hinaus auch die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt hatte, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da der Kläger diese Anträge mit Schriftsatz vom 15. August 2016 nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen hat. In dem nunmehr noch anhängigen Umfang ist die Klage sowohl zulässig als auch überwiegend – mit Ausnahme lediglich der von dem Kläger beantragten Vorgabe eines zeitlichen Rahmens („kurzfristig“) – begründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den 11. Februar 2015; die Klageerhebung erfolgte am 15. Dezember 2015. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 AsylG, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris, unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 – AN 11 K 13.31060 –, juris, Rn. 10. Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen. Soweit die Beklagte regelmäßig in Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit regelmäßig zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen, vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris, betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage eines unbeschiedenen Asylerstantrages bereits dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar. Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor, weshalb auch eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Gleichwohl hätte für die Beklagte seit Klageerhebung und damit während eines Zeitraums von weiteren acht Monaten auch ohne förmliche Aussetzung des Verfahrens Gelegenheit bestanden, eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Dies ist bis zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht geschehen. Zur Belastung in den vergangenen Jahren hat das Bundesamt in anderen Klageverfahren wegen Untätigkeit in der Vergangenheit Folgendes vorgetragen: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung. Darüber hinaus ist dem Gericht bekannt, dass es in der zweiten Jahreshälfte 2015 und Anfang des Jahres 2016 nochmals zu einem erheblichen Anstieg der Asylanträge kam, mit der Folge, dass im gleichen Zeitraum auch neue Entscheider eingestellt und Entscheidungszentren errichtet wurden. Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes für die hier eingetretene Verzögerung jedoch nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52. Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2015 durch den Kläger, jedenfalls aber im Zeitpunkt seiner Klageerhebung im Dezember 2015 und nochmals verstärkt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2016, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberzahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in anderen Klageverfahren vorliegenden Klageerwiderungen (vgl. die kurze Zusammenfassung zuvor) – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal zuletzt auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Dass das Bundesamt bislang nicht in dem erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet wurde, stellt jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Antrag – wie vorliegend im Februar 2015 – noch deutlich vor der jüngsten erheblichen Zunahme der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar. Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 11. Februar 2015 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von mehr als 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag hierüber entscheidet. Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist. In gleicher Weise bereits VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen, u.a. VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.); VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zudem in jüngerer Vergangenheit ebenfalls: VG München, Urteile vom 6. Juni 2016 – M 15 K 16.30406 – und vom 23. Februar 2016 – M 12 K 15.31535 –; VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 – A 12 K 439/16 –; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, jeweils juris; a.A. hingegen z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 20 ZB 16.30003 –; VG des Saarlandes, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 K 1304/15 –; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2016 – 5 A 301/15 –; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 – W 1 K 16.30131 – sowie Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris. Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO. In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 - BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris (Rn. 14 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar überhaupt nicht tätig, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylG), vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14), oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylG). vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.). Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden. Siehe schon VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris mit weiteren Nachweisen, u.a. VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.). Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war. Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden: Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht in der vorliegenden Konstellation nicht. Es kann insbesondere keine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylG) aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylgesetzes widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist. Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des Asylgesetzes lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde durchzuführen ist. Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.). Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet. Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996 – 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris (Rn. 20 ff.). Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.). Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen. So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris (Rn. 40). Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, im Falle eines näher begründeten Verpflichtungsantrags entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag vorliegend nachträglich auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylG. Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist oder sonstige zeitliche Vorgabe („kurzfristig“) zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zulasten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen; andernfalls sind wie üblich Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris mit zahlreichen Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen und als Folge dessen eingestellten Teils des ursprünglichen Begehrens, d.h. der durch das Gericht auszusprechenden Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des noch aufrechterhaltenen und in diesem Urteil inhaltlich entschiedenen Teils betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht. Im Zuge der von dem Gericht zu treffenden Gesamtentscheidung über die Kosten sind beide Teile als etwa gleichwertig zu bewerten mit der Folge der im Tenor ausgesprochenen Kostenteilung zwischen beiden Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Antrag der Beklagten auf Herabsetzung des Gegenstandswerts gem. § 30 Abs. 2 RVG wird abgelehnt. Gründe: Das Gericht setzt nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht keinen Anlass, den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 S. 1 RVG in Höhe von 5.000,- Euro auf den entsprechenden Antrag der Beklagten im Rahmen ihrer allgemeinen Prozesserklärung, deren jüngste Aktualisierungen auf den 25. Februar 2016 und ergänzend den 24. März 2016 datieren, herabzusetzen, weil ursprünglich beantragtes Ziel des Klageverfahrens (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war und dieser Antrag lediglich nachträglich im Wege der teilweisen Klagerücknahme auf die reine Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt wurde. Die geänderte Reichweite des klägerischen Antrags spiegelt sich demzufolge auch in der gerichtlichen Kostenentscheidung wider. Ob ein von vornherein nur auf Bescheidung gerichtetes Klagebegehren stattdessen wegen einer etwaigen, geringeren Bedeutung für den Kläger und einem geringeren Aufwand für den Klägerbevollmächtigten eine Herabsetzung des Gegenstandswertes rechtfertigen würde, braucht daher an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.