Urteil
3 K 2033/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0415.3K2033.13.0A
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Leitsätze
1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Versagungsgegenklage in objektiver Klagehäufung zulässig.(Rn.57)
2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Anfechtungsklage ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier derjenige der Widerspruchsentscheidung; für die Beurteilung der Versagungsgegenklage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.(Rn.59)
(Rn.80)
3. Die in § 52 Abs. 4 SMG genannten Kriterien eröffnen eine Fülle von Wertungsspielräumen.(Rn.62)
4. Dem Medienrat der Beklagten steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.63)
5. Einzelfall, in dem der Entscheidung des Medienrates kein vollständig und zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde lag, da die kapitalmäßige Zusammensetzung der Beigeladenen in der Verwaltungsvorlage, die Grundlage der Beratungen und Entscheidungen des Medienrates war, nicht zutreffend dargestellt worden war.(Rn.64)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.10.2013 wird insoweit aufgehoben, als die UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz der Beigeladenen zugewiesen und der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Zuweisung der UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/3.
Die Klägerin trägt außerdem je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Versagungsgegenklage in objektiver Klagehäufung zulässig.(Rn.57) 2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Anfechtungsklage ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier derjenige der Widerspruchsentscheidung; für die Beurteilung der Versagungsgegenklage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.(Rn.59) (Rn.80) 3. Die in § 52 Abs. 4 SMG genannten Kriterien eröffnen eine Fülle von Wertungsspielräumen.(Rn.62) 4. Dem Medienrat der Beklagten steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.63) 5. Einzelfall, in dem der Entscheidung des Medienrates kein vollständig und zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde lag, da die kapitalmäßige Zusammensetzung der Beigeladenen in der Verwaltungsvorlage, die Grundlage der Beratungen und Entscheidungen des Medienrates war, nicht zutreffend dargestellt worden war.(Rn.64) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.10.2013 wird insoweit aufgehoben, als die UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz der Beigeladenen zugewiesen und der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Zuweisung der UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/3. Die Klägerin trägt außerdem je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen je 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungs- und Versagungsgegenklage in objektiver Klagehäufung gemäß §§ 40, 42, 44, 68, 74 VwGO zulässig12Vgl. Gröpl in Gröpl u.a., Landesrecht Saarland, § 6 Rdnr. 102Vgl. Gröpl in Gröpl u.a., Landesrecht Saarland, § 6 Rdnr. 102 und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.10.2013 ist, soweit die UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz der Beigeladenen zugewiesen und der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuweisung der UKW-Hörfunkfrequenz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), jedoch besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über die Zuweisung der o.g. Frequenz (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Anfechtungsklage ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier derjenige der Widerspruchsentscheidung. Die Beigeladene hat durch die angefochtene Entscheidung eine – wenn auch noch nicht unanfechtbare – Rechtsposition erhalten, die ihr, wenn sie nach der damals geltenden Rechtslage rechtmäßig gewesen wäre, allein durch eine Rechtsänderung13Das SMG ist mit Wirkung zum 11.12.2015 geändert wordenDas SMG ist mit Wirkung zum 11.12.2015 geändert worden nicht mehr genommen werden könnte. Dies entspricht der in § 67 SMG a. und n.F. enthaltenen gesetzgeberischen Grundaussage. Die Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk erfolgt nach der Zuordnung durch den gemäß § 21 Abs. 4 SMG zuständigen Landtagsausschuss14Vgl. Urteil der Kammer vom 01.10.2010 –11 K 915/08–, LKRZ 2011, 20 und jurisVgl. Urteil der Kammer vom 01.10.2010 –11 K 915/08–, LKRZ 2011, 20 und juris durch die Beklagte. Das entsprechende Verfahren ist in § 52 SMG geregelt. Das SMG sieht für die Zuweisung terrestrischer Frequenzen ein zweistufiges Verfahren vor. Bei mehr Bewerbern als zuzuweisenden Frequenzen soll zunächst eine Verständigung zwischen den Bewerbern unter Vermittlung durch die Beklagte und eine einvernehmliche Aufteilung der Frequenzen erfolgen (§ 52 Abs. 3 SMG a.F.). Erst wenn - wie hier - innerhalb einer angemessenen Frist eine Einigung nicht erzielt werden kann, weist die Beklagte unter Beachtung der in § 52 Abs. 4 SMG a.F. genannten Kriterien die Frequenz einem der Antragsteller bzw. Antragstellerinnen zu. Über die Zuweisung entscheidet gemäß § 57 Nr. 5 SMG a.F. der pluralistisch besetzte Medienrat (§ 56 Abs. 1 SMG a.F.) der Beklagten, dessen Mitglieder an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SMG a.F.). Der Medienrat hat im Rahmen der Zuweisungsentscheidung anhand der in § 52 Abs. 4 SMG a.F. genannten Kriterien prognostisch zu entscheiden, welche Antragstellerin nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten erwarten lässt, dass ihr Programm die vom Landesmediengesetzgeber angestrebte Meinungsvielfalt stärkt, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt. Die genannten Kriterien eröffnen eine Fülle von Wertungsspielräumen. Bei der Aufteilungsentscheidung sind daher verschiedene Lösungen möglich und denkbar und auch rechtlich vertretbar. Da dem Medienrat mithin ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, festzustellen, ob der Medienrat dabei von einem vollständigen und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe richtig angewendet hat und sich nicht hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen.15vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992 – 10 S 278/91 –, jurisvgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992 – 10 S 278/91 –, juris Die angefochtenen Verfügungen der Beklagten sind im konkreten Fall bereits deshalb rechtswidrig, weil der Entscheidung des Medienrates kein vollständig und zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde lag, da die kapitalmäßige Zusammensetzung der Beigeladenen in der Verwaltungsvorlage, die Grundlage der Beratungen und Entscheidungen des Medienrates war, nicht zutreffend dargestellt worden war. Die Mitglieder des Medienrates sind zu dem TOP 6 der Tagesordnung der Sitzung vom 07.03.2013, der u.a. die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung betraf, durch eine umfassende Verwaltungsvorlage ergänzt durch eine sogenannte Tischvorlage informiert und vorbereitet worden. Die Verwaltungsvorlage weist unter „1. Lebach 100,9 MHz, Rechtliche Auswertung der Anträge der S. M. GmbH (S.) und der R.S. nach § 52 Abs. 4 SMG, kapitalmäßige Zusammensetzung, R.S. GmbH (C.R.)“ auf die Zahl der Gesellschafter hin und führt aus, dass keiner der Gesellschafter mehr als 45 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile enthält. Dies entsprach offensichtlich nicht den Tatsachen. Auf die rechnerisch bei über 50% liegenden Stimmrechtsanteile des Mehrheitsgesellschafters der Beigeladenen ist ebenso wenig hingewiesen worden wie auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung von 2006 betreffend diesen Umstand, die Stimmrechtsbeschränkung und deren Aussetzung sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung 2009 und deren Verlängerung im Jahr 2012. Dass die Stimmrechtsanteile des Mehrheitsgesellschafters rechnerisch über 50 % liegen und dass (evtl.) eine Unbedenklichkeitsbestätigung erfolgt ist, ist eine wesentliche Sachverhaltsinformation, denn sie berührt die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung als Rundfunkveranstalter noch vorliegen. Gemäß § 49 Abs. 5 SMG a.F. sind geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse der Landesmedienanstalt von den Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Der Beklagten obliegt es dann gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 SMG a.F. die Unbedenklichkeit der Veränderungen zu bestätigen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre. Mangels entsprechender Kompetenzzuweisung zugunsten des Medienrates (vgl. § 57 SMG a.F.) erteilt die Unbedenklichkeitsbestätigung der Direktor (§ 58 Abs. 6 Satz 1 SMG a.F.). Dass die Vorlage der Verwaltung für die Mitglieder des Medienrates nicht auf die o.g. Umstände hingewiesen hat, ist für die Beurteilung, ob der Medienrat unter Zugrundelegung eines zutreffenden und vollständigen Sachverhaltes entschieden hat, erheblich, denn wie sich aus dem Wortlaut von § 52 Abs. 4 Satz 1 SMG a.F. ergibt, gehören die kapitalmäßige Zusammensetzung der Bewerber und der hieraus sich ergebende Vielfaltsbeitrag zu den für die Zuweisung erheblichen Kriterien, und insofern sind der Medienrat und seine Mitglieder vor jeder Entscheidung umfassend zu informieren. Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 SMG a.F. gehört es zu den Aufgaben des Direktors (bzw. des ihm zugeordneten Verwaltungsapparats) die Entscheidungen des Medienrates vorzubereiten. Zur Vorbereitung gehört neben der Festlegung und Zustellung der Tagesordnung auch die Übermittlung der erforderlichen Anlagen (§ 6 Abs. 2 GOLMS16Geschäftsordnung der Landesmedienanstalt, Amtsbl. 2002, 2155Geschäftsordnung der Landesmedienanstalt, Amtsbl. 2002, 2155). Die sich aus § 56 Abs. 3 SMG a.F. ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrates, die ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind, ist mithin derjenigen eines Gemeinderatsmitgliedes gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 KSVG vergleichbar. Aufgrund ihrer Rechtsstellung steht den Mitgliedern des Medienrates wie den Gemeinderatsmitgliedern daher ein Anspruch auf umfassende Information zu.17St. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes zum Kommunalrecht: vgl. nur das Urteil der Kammer vom 14.07.2006 – 11 K 311/05 –; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.1985 – 2 R 155/85 – SKZ, 1986, 87St. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes zum Kommunalrecht: vgl. nur das Urteil der Kammer vom 14.07.2006 – 11 K 311/05 –; OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.1985 – 2 R 155/85 – SKZ, 1986, 87 Die Erfüllung dieses Anspruchs ist die Tatsachengrundlage für eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung des Medienrates. Durch die unzutreffende Information in dem genannten Punkt wurden dem Medienrat Aspekte des Sachverhaltes nur unvollständig dargelegt. Eine Überprüfung der bereits durch die Verwaltung und nicht etwa den Medienrat vorgenommenen vergleichenden Bewertung der kapitalmäßigen Zusammensetzung der Antragstellerinnen war mithin nicht hinreichend möglich und ist offensichtlich auch nicht erfolgt. Im angefochtenen Ablehnungsbescheid betreffend die streitgegenständliche Frequenz wurde vielmehr die in der Verwaltungsvorlage enthaltene vergleichende Bewertung, dass das Kriterium „kapitalmäßige Zusammensetzung“ nicht zugunsten einer der beiden Bewerberinnen zu gewichten sei, schlicht übernommen.18S. 7 o. des Bescheides vom 25.03.2013 (Anlage 2)S. 7 o. des Bescheides vom 25.03.2013 (Anlage 2) Dass es sich bei der Beigeladenen um eine seit 20 Jahren zugelassene Antragstellerin handelt, ist insofern ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass der Medienrat ausweislich der vorgelegten Niederschrift vom 28.05.2009 über den Antrag auf Aussetzung der Stimmrechtsbeschränkung und damit die Stimmrechtsverhältnisse sowie über die durch den Direktor der Beklagten erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung unterrichtet war. Dass die Beigeladene seit Jahren als privater Rundfunkbetreiber zugelassen ist, ohne den Anschein einer unzureichenden Vielfalt ihrer Programme erweckt zu haben, ist angesichts der Vorgaben für die Zulassung der Beigeladenen als privater Rundfunkveranstalter eine Selbstverständlichkeit und entbindet die Beklagte nicht davon, dem Medienrat den Sachverhalt vollständig zu unterbreiten. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg anführen, der Medienrat habe nicht bei jeder neuen Entscheidung nochmals ausdrücklich jedes einzelne Detail, das er bereits geprüft und genehmigt, für unbedenklich erklärt oder zumindest zur Kenntnis genommen habe, nochmals zu prüfen, da das Gremium seine Beschlusslagen kenne. Dieser Argumentation steht schon entgegen, dass die Amtszeit des Medienrates, der im Mai 2009 über den Antrag auf Aussetzung der Stimmrechtsbeschränkung informiert wurde, am 31.12.2010 endete.19 Die Amtszeit des Medienrates beträgt gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SMG vier Jahre. Die für die o.g. Entscheidungen relevanten Amtszeiten dauerten vom 01.01.2003 bis 31.12.2006, vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014. Die Amtszeit des jetzigen Medienrates begann am 01.01.2015 und dauert bis zum 31.12.2018 (vgl https://www.lmsaar.de/die-lms/medienrat/)Die Amtszeit des Medienrates beträgt gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SMG vier Jahre. Die für die o.g. Entscheidungen relevanten Amtszeiten dauerten vom 01.01.2003 bis 31.12.2006, vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014. Die Amtszeit des jetzigen Medienrates begann am 01.01.2015 und dauert bis zum 31.12.2018 (vgl https://www.lmsaar.de/die-lms/medienrat/) Überdies hat der Medienrat in seiner damaligen Zusammensetzung die vorgetragenen Umstände ausweislich der vorgelegten Sitzungsniederschrift lediglich zur Kenntnis genommen. Eine Kompetenz zur Entscheidung über die Unbedenklichkeit steht dem Medienrat aufgrund der Regelung des § 57 SMG a.F. auch nicht zu. Dass die Verlängerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Jahr 2012 im Medienrat20Der auch über die streitgegenständliche Frequenzvergabe entschieden hat (Amtszeit vom 01.01. 2011 bis 31.12.2014)Der auch über die streitgegenständliche Frequenzvergabe entschieden hat (Amtszeit vom 01.01. 2011 bis 31.12.2014) überhaupt thematisiert wurde21Das Gleiche gilt für die ursprüngliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgrund des Bescheides vom 09.06.2006.Das Gleiche gilt für die ursprüngliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgrund des Bescheides vom 09.06.2006., ist weder vorgetragen noch angesichts der in § 57 SMG a.F. geregelten Kompetenzen des Medienrates wahrscheinlich. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigt dieser Umstand nicht die in diesem Punkt fehlerhafte und irreführende Darstellung der Stimmrechtsanteile in der Verwaltungsvorlage. Auch der Umstand, dass die Aussetzung der Stimmrechtsbeschränkung zum 01.01.2014 endete und damit zum Zeitpunkt der Medienratsentscheidung nur noch etwas mehr als ein halbes Jahr in Kraft war, ändert nichts daran, dass der maßgebliche Sachverhalt dem Medienrat vollständig darzustellen ist. Nur er hat die Kompetenz, aus solchen Umständen, wie der noch voraussichtlich kurzen Dauer einer Aussetzung der Stimmrechtsbeschränkung, seine Schlüsse hinsichtlich der Gewichtung dieses Umstandes für das Kriterium der kapitalmäßigen Zusammensetzung zu ziehen, nicht aber die Verwaltung der Beklagten. Die geschilderten Umstände der kapitalmäßigen Zusammensetzung der Beigeladenen sind auch nicht deshalb unerheblich, weil sie wegen der Regelung in § 15 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages keine Auswirkungen auf den Vielfaltbeitrag der Beigeladenen haben können. Zwar ist in § 15 Nr. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen geregelt, dass Beschlüsse, die grundsätzliche Änderungen des Programmschemas (Zielgruppe, Programmstruktur, deutsch-französischer Charakter) betreffen, einer Mehrheit von 81% der abgegebenen Stimmen bedürfen. § 15 Nr. 4 Satz 2 der Regelung bestimmt jedoch, dass ausnahmsweise die einfache Mehrheit genügt, wenn ein Gesellschafter oder ein ihm verbundenes (nahestehendes) Rundfunkunternehmen eines seiner deutschsprachigen Hörfunkprogramme entsprechend verändert und ein entsprechendes Hörfunkprogramm neu veranstaltet. Die Entscheidung des Medienrates leidet aufgrund der schlichten Übernahme der in der Verwaltungsvorlage enthaltenen wertenden Betrachtung der kapitalmäßigen Zusammensetzung der Klägerin und der Beigeladenen in seine Entscheidung zugleich an einem Beurteilungsausfall, da sich der Medienrat mit den geschilderten Umständen der Gesellschafterstruktur der Beigeladenen offensichtlich nicht auseinandergesetzt und diese nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat. Ob die Entscheidung des Medienrates in seiner Sitzung vom 07.03.2013 unter sonstigen formellen oder materiellen Fehlern leidet, kann nach alledem dahinstehen. Die Versagungsgegenklage der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn ihr steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuweisung der streitbefangenen Frequenz, für dessen Beurteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also auf das SMG in der aktuellen Fassung abzustellen ist, bleibt dagegen ohne Erfolg (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits aus dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SMG a.F. bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 SMG22In der ab 01.12.2015 geltenden Fassung des Gesetzes Nr. 1490 vom 27.02.2002 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.12.2015 (Amtsbl. I S. 913)In der ab 01.12.2015 geltenden Fassung des Gesetzes Nr. 1490 vom 27.02.2002 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.12.2015 (Amtsbl. I S. 913), denn mit der Klägerin und der Beigeladenen kommen für die Zuweisung der streitgegenständlichen Frequenz jedenfalls zwei Bewerberinnen in Betracht, die bereits über Übertragungsmöglichkeiten im Saarland verfügen und die gleichermaßen für die flächendeckende Versorgung mit Übertragungskapazitäten durch die Beklagte vorgesehen sind. Angesichts der Vielfältigkeit der Kriterien des § 52 Abs. 4 SMG, des prognostischen Charakters der Entscheidung des Medienrates und angesichts der oben dargelegten Rechtsstellung seiner Mitglieder, kommt eine Reduzierung des Beurteilungsspielraumes auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung, nämlich die Zuweisung an die Klägerin, nicht in Betracht. Der Klägerin steht dagegen ein Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung des Medienrates zu, der bei seiner Entscheidung die aktuelle Rechtslage wird zugrunde legen müssen und in diesem Rahmen auch Gelegenheit haben wird, sich mit den sonstigen – für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr erheblichen – Einwendungen der Klägerin auseinanderzusetzen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin ist eine als regionale Rundfunkveranstalterin privaten Rechts zugelassene saarländische Hörfunkveranstalterin. Sie sendet seit 2005 u.a. auf verschiedenen terrestrischen Frequenzen1Saarbrücken 94,2 MHz; Sulzbach 96,8 MHz und Merzig 92,6 MHz sowie mittlerweile zusätzlich Saarlouis 99,5 MHzSaarbrücken 94,2 MHz; Sulzbach 96,8 MHz und Merzig 92,6 MHz sowie mittlerweile zusätzlich Saarlouis 99,5 MHz das Hörfunkprogramm „S.“. Nachdem der Landtag des Saarlandes gemäß § 21 Abs. 62in der damals gültigen Fassungin der damals gültigen Fassung Saarländisches Mediengesetz (SMG) die Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz durch Bescheid vom 24.11.2011 der Beklagten zur Zuweisung an einen privaten Hörfunkveranstalter zugewiesen hatte3U.a. die Frequenz Saarlouis 99,5 MHz war bereits durch Bescheid des Landtages des Saarlandes vom 27.08.2008 der Beklagten zugewiesen wordenU.a. die Frequenz Saarlouis 99,5 MHz war bereits durch Bescheid des Landtages des Saarlandes vom 27.08.2008 der Beklagten zugewiesen worden, veröffentlichte die Beklagte am 26. Januar 2012 im Amtsblatt des Saarlandes eine Fristbestimmung zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten für die drahtlose Verbreitung von privaten Hörfunkprogrammen. Als technische Übertragungsmöglichkeiten waren die UKW-Frequenzen Lebach 100,9 MHz und Saarlouis 99,5 MHz, jeweils mit einer Sendeleistung von 1 KW, vorgesehen. Am 22.02.2012 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Zuweisung der beiden ausgeschriebenen UKW – Hörfunkfrequenzen zur Verbreitung des von ihr veranstalteten Hörfunk Vollprogramms "S." ein. Auf die Frequenz Lebach 100,9 MHz bewarben sich neben der Klägerin die Beigeladene, die K., Hamburg, für „Radio“ sowie die F. GmbH, A-Stadt, für „R. S.“ (Hilfsantrag). Die F. Saar GmbH nahm ihren Hilfsantrag am 19.09.2012 zurück. Im Rahmen des Antragsverfahrens hatten die Klägerin und die Beigeladene Gelegenheit, u.a. zu Fragen der Beklagten betreffend ihrer Gesellschafterstruktur und ihres Programmschemas Stellung zu nehmen. Ein Verständigungsverfahren gemäß § 52 Abs. 3 SMG blieb erfolglos. Im Rahmen der Vorbereitung der entscheidenden Sitzung des Medienrates am 07.03.2013 wurde auch die kapitalmäßige Zusammensetzung der Klägerin und der Beigeladenen verglichen. In der Verwaltungsvorlage für den Medienrat heißt es wörtlich: „S. GmbH, an der drei Gesellschafter beteiligt sind, wobei einer der unmittelbaren Gesellschafter mit 51 % die absolute Mehrheit der Kapitalanteile besitzt. Die Stimmrechtsanteile weichen jedoch dergestalt von den Kapitalanteilen ab, dass keiner der unmittelbaren Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Veranstalterin hat, sondern immer ein anderer Gesellschafter mitwirken muss. Gleiches gilt auch für die mittelbar Beteiligten. Dies wird dadurch erreicht, dass Beschlüsse sowohl bei Skyline als auch in der kapitalanteilstärksten Gesellschafterin mit 66 % der Stimmen gefasst werden müssen. Mit der Zeitung ist mit insgesamt 33 % ein im Print- und Online- Bereich auf dem saarländischen Medienmarkt aktives Unternehmen an der Antragstellerin beteiligt. C. GmbH mit fünf Gesellschaftern, von denen keiner mehr als 45 % der Kapital – und Stimmrechtsanteile hält. Kein Gesellschafter kann durch die Geltendmachung der Stimmrechte ungleichgewichtigen Einfluss auf die Meinungsbildung ausüben oder die Gesellschaft sonst insgesamt beherrschen. Der im Saarland mit vier eigenen UKW-Hörfunkprogrammen aktive öffentlich-rechtliche Veranstalter Saarländischer Rundfunk hält 20 % der Gesellschaftsanteile.“ Die Verwaltungsvorlage gelangt in einer „Bewertung“ zu dem Ergebnis, dass das Kriterium „kapitalmäßige Zusammensetzung“ nicht zugunsten einer der beiden Bewerberinnen als relevant bei der Auswahlentscheidung zu gewichten sei, da die gesellschaftliche Zusammensetzung sich bei einer wertenden Betrachtung nicht deutlich voneinander unterscheide und sich daraus nicht die Erwartung ergebe, dass eine der Mitbewerberinnen aufgrund ihrer Gesellschaftsstruktur ein geringeres Maß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten vermöge. Die Gesellschafterstruktur der Beigeladenen stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Die Gesellschafterin E. hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Medienrates an der Beigeladenen rechnerisch einen Stimmrechtsanteil von 52,33 %4Weil die von der Beigeladenen gehaltenen eigenen Kapitalanteile bei der Ermittlung der Stimmrechtsanteile den anderen Gesellschaftern anteilsmäßig zufallen (vgl. z.B. Bl. 194 und 195 d.A.)Weil die von der Beigeladenen gehaltenen eigenen Kapitalanteile bei der Ermittlung der Stimmrechtsanteile den anderen Gesellschaftern anteilsmäßig zufallen (vgl. z.B. Bl. 194 und 195 d.A.). Bereits im Mai 2006 hatte die Beigeladene der Beklagten mitgeteilt, dass sie den bisherigen Anteil der R.-GmbH als eigene Anteile erwerben möchte und dass ihre Gesellschafterin „E.1-GmbH “ sich damit einverstanden erklärt habe, ihr Stimmrecht nach Erwerb des Anteils durch die Beigeladene auf 49 % zu beschränken. Der Erwerb der Anteile in Höhe von insgesamt 14 % erfolgte, ohne die entsprechenden Stimmrechtsanteile zu beanspruchen, so dass diese den übrigen unmittelbaren Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile angewachsen sind. Die Gesellschafterin E. 1 kommt danach rechnerisch auf einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 52,33 %5Der Gesellschaftsanteil liegt bei 45 %Der Gesellschaftsanteil liegt bei 45 %. Mit Bescheid vom 09.06.2006 wurde die Unbedenklichkeit dieses Vorgangs bestätigt. Der Anteil wurde von der Beigeladenen übernommen. Mit Schreiben vom 01.04.2009 wies die Beigeladene die Beklagte darauf hin, dass ihre Gesellschafterin E.1 nunmehr die Stimmrechtsbeschränkung für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab 01.01.2009, aussetzen möchte. Die angezeigte gesellschaftsrechtliche Veränderung wurde gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 SMG6in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassungin der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung – zunächst bis zum 31.12.2011 und antragsgemäß verlängert bis zum 31.12.2013 – als medienrechtlich unbedenklich bestätigt.7Vgl. den Auszug aus den Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten vom 08.06.2009 und 05.11.2012 sowie den Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 28.05.2009, Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2014 (Blatt 187 und 190 ff. d.A.)Vgl. den Auszug aus den Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten vom 08.06.2009 und 05.11.2012 sowie den Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 28.05.2009, Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2014 (Blatt 187 und 190 ff. d.A.) Die Stimmrechtsbegrenzung ist seit 01.01.2014 wieder in Kraft. Auf diese Umstände wurde in der oben wiedergegebenen Verwaltungsvorlage nicht gesondert hingewiesen. Der Medienrat der Beklagten beschloss nach vorangegangenen Beratungen aller Anträge in den Fachausschüssen in seiner Sitzung am 07.03.2013, der Beigeladenen die Frequenz 100,9 MHz zur Ausstrahlung von „C.R.“ und der Klägerin die Frequenz 99,5 MHz zur Verbreitung von "S." gemäß § 52 Abs. 1, 4 und 6 SMG für die Dauer von zehn Jahren zuzuweisen. Auf der Grundlage der entsprechenden Beschlussfassungen des Medienrates der Beklagten vom 07.03.2013 wurde mit Bescheid vom 25.03.2013 die Frequenz 100,9 MHz der Beigeladenen zur Ausstrahlung ihres täglich 24-stündigen Hörfunk-Vollprogramms „C.R." im Verbreitungsgebiet der Frequenz, dem Großraum Lebach, für die Dauer von zehn Jahren zugewiesen. Der Antrag der Klägerin wurde bzgl. der Frequenz Lebach 100,9 MHz mit Bescheid vom 25.03.2013 abgelehnt. Antragsgemäß zugewiesen wurde der Klägerin mit Bescheid vom selben Tag die ebenfalls ausgeschriebene UKW-Frequenz Saarlouis 99,5 MHz zur Ausstrahlung ihres Hörfunk-Vollprogramms „b. S.". Der genannten Bescheide wurden der Klägerin am 25.03.2013 zugestellt. Am 15.04.2013 erhob die Klägerin gegen den Zuweisungsbescheid an die Beigeladene sowie die ablehnende Entscheidung über ihren Antrag auf Zuweisung, soweit er auf die Frequenz Lebach 100,9 MHz gerichtet war, Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die Entscheidung des Medienrates beruhe auf einer falschen Anwendung der gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe sowie einem unvollständig ermittelten und zugrunde gelegten Sachverhalt. Der Medienrat habe die Zuweisung der Frequenz Lebach 100,9 MHz an die Klägerin abgelehnt, obwohl ihr nach zwei ablehnenden Entscheidungen in den Jahren 2007 und 2010 in Aussicht gestellt worden sei, im Rahmen der zukünftigen Zuweisungen von frei werdenden Kapazitäten berücksichtigt zu werden. Die Vielfaltsprüfung der Organisationsstruktur eines Veranstalters für ein bestimmtes Programm im Rahmen des in § 52 Abs. 4 SMG formulierten Normziels der Stärkung programmlicher Meinungsvielfalt verlange es, die bereits bestehenden Frequenzzuweisungen eines jeden Bewerbers unter Vielfaltsgesichtspunkten zu berücksichtigen und zu vergleichen und Doppelversorgungen zu vermeiden. Das gesetzliche Ziel der Vermeidung von Doppelversorgungen sei in § 21 Abs.1 Satz 3 SMG ausdrücklich formuliert und auch trotz fehlendem ausdrücklichen Verweis in § 52 Abs. 4 SMG auf diese Rechtsnorm ohne weitergehende Begründung als rundfunkrechtliche Selbstverständlichkeit zu berücksichtigen. Der Medienrat habe die gesetzliche Bewertung des § 21 Abs. 1 Satz 3 SMG nicht in seine ablehnende Entscheidung einbezogen. Die streitbefangene Zuweisung stärke nicht die Programmvielfalt, sondern ausschließlich die Marktmacht der Begünstigten. Die Beigeladene wurde über die Einlegung des Widerspruchs unterrichtet und äußerte sich. Der Medienrat befasste sich in seiner Sitzung am 26.09.2013 mit dem Widerspruch und wies ihn unter Berücksichtigung der Vorberatungen in den zuständigen Fachausschüssen und den dort abgegebenen Empfehlungen durch Beschluss zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu keiner von den Ausgangsentscheidungen abweichenden Beurteilung und Entscheidung geführt. Der Medienrat habe seinen Entscheidungen den vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt und die in § 52 Abs. 4 SMG normierten gesetzlichen Bewertungsmaßstäbe richtig angewandt. Er habe sich auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die Position der Klägerin als Trägerin der Rundfunkfreiheit bei der Auswahlentscheidung hinreichend beachtet. Der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2013 wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.10.2013 zugestellt. Am 21.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie, ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren teils wiederholend, teils ergänzend geltend, die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da es an einer Beschlussfassung nach § 29 Abs. 5 Satz 2 SMG über den Ausschluss der Öffentlichkeit hinsichtlich des nach dem Protokoll vorgezogenen nicht-öffentlichen Teils der Sitzung gefehlt habe. Die Entscheidung sei aber auch materiell rechtswidrig. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 52 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SMG hätte eine Verpflichtung der Beklagten auf Zuweisung der Frequenz an sie – die Klägerin – bestanden, weil ihr Programm unstreitig für eine flächendeckende analoge Versorgung im Saarland vorgesehen sei. Die angegriffenen Entscheidungen des Medienrats der Beklagten beruhten außerdem auf einem teilweise unvollständig und teilweise unzutreffend ermittelten Sachverhalt und auf einer falschen Anwendung gesetzlicher Beurteilungsmaßstäbe. Er habe die frequenztechnische Ausgangslage verkannt und die Gesellschafterstruktur, insbesondere den maßgeblichen Einfluss eines Gesellschafters der Beigeladenen8Einfluss desEinfluss des und den sich aus der Gesellschafterstruktur ergebenden staatlichen Einfluss auf die Beigeladene9z.B. Beteiligungen des S. und des E. an der ... sowie der S. und des S. an der Beigeladenenz.B. Beteiligungen des S. und des E. an der ... sowie der S. und des S. an der Beigeladenen, nicht zutreffend berücksichtigt. Die vielfaltsreduzierenden Umstände der Gesellschafterstruktur der Beigeladenen seien ebenso verkannt worden wie ihre – der Klägerin – vielfaltsstärkende Organisationsstruktur. Durch die mit der Zuweisungsentscheidung entstandenen Doppelversorgungen sei ein strukturelles Vielfaltsdefizit geschaffen worden. Der Medienrat sei dabei von einer Beschlussempfehlung in der Vorlage der Verwaltung abgewichen, ohne die Gründe im Protokoll ausreichend zu präzisieren. Die Bewertung der Vielfaltsbeiträge der Programme basierten auf tatsächlichen Fehlern. Der programmliche Vergleich zwischen den beiden miteinander konkurrierenden Programmen sei misslungen. Dies gelte sowohl für die inhaltliche Beschreibung der Informationsanteile und der Musikfarbe der Programme als auch für die zielgruppenorientierte Betrachtung der Vielfaltsbeiträge. Diese evidenten Defizite der Entscheidungsfindung des Medienrates seien auch durch den Widerspruchsbescheid nicht kompensiert worden. Die fehlerhafte Entscheidungsfindung sei nicht heilbar. Außerdem gebe es Anhaltspunkte, dass sich der Medienrat der Beklagten habe von sachfremden Erwägungen leiten lassen. So könnte die Entscheidung des Medienrates dahingehend interpretiert werden, dass ein publizistischer und wirtschaftlicher Konkurrenzschutz für das SR-Programm „U.D.“ habe bewirkt werden sollen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.10.2013 insoweit aufzuheben, als die UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz der Beigeladenen zugewiesen und ihr - der Klägerin - hierauf gerichteter Antrag abgelehnt worden ist (S. 1 und Anlagen 2 und 3 des Ausgangsbescheides), 2. die Beklagte zu verpflichten, die UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz ihr zuzuweisen, hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über die Zuweisung der UKW-Hörfunkfrequenz Lebach 100,9 MHz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der auf Zuweisung der Frequenz gerichtete Antrag sei bereits deshalb abzuweisen, weil das Gericht die Entscheidung der Beklagten aufgrund des Beurteilungsspielraums des zuständigen Beschlussgremiums nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen könne. Der Medienrat habe seine Auswahlentscheidungen im Zuweisungsverfahren der UKW Frequenzen Lebach 100,9 MHz und Saarlouis 99,5 MHz am 07.03.2013 jeweils unter Zugrundelegung des vollständig und zutreffend ermittelten und gewürdigten Sachverhalts getroffen. Insbesondere seien auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts die festgestellten Kapital- und Stimmrechtsanteile als Indiz dafür gewertet worden, dass beide Antragstellerinnen insoweit ein vergleichbares Maß an Meinungsvielfalt erwarten ließen. Der Medienrat habe bei der Klägerin keinen maßgeblichen Einfluss eines Gesellschafters angenommen. Das Gremium sei auch nicht von einem maßgeblichen Einfluss eines Gesellschafters bei der Beigeladenen ausgegangen. Zwischen den Gesellschaftern der Beigeladenen sei eine Stimmrechtsbeschränkung der Gesellschafterin E.1 auf 49% vereinbart worden. Die zwischenzeitliche Aussetzung dieser Vereinbarung sei nach entsprechender Anzeige der Beigeladenen und Prüfung durch den Medienrat von ihr – der Beklagten – durch Unbedenklichkeitsbestätigungen vom 08.06.2009 und 05.11.2012 für unbedenklich erklärt worden. Jedenfalls seit dem 01.01.2014 habe kein Gesellschafter der Beigeladenen formal eine Stimmrechtsmehrheit. Der Medienrat habe dementsprechend keine Veranlassung gehabt, eine für seine Entscheidung erhebliche Möglichkeit eines ungleichgewichtigen Einflusses auf die Meinungsbildung durch diese Gesellschafterin anzunehmen. Hinzu komme, dass der Medienrat nicht bei jeder neuen Entscheidung nochmals ausdrücklich jedes Detail, das er bereits geprüft und genehmigt, für unbedenklich erklärt und zustimmend zur Kenntnis genommen habe, nochmals prüfen müsse. Die Ausgangskonstellation sei insofern eine andere als bei einem neuen bislang unbekannten Bewerber. Der Medienrat habe seine Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Fragen, welche der Antragstellerinnen am ehesten erwarten lasse, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt im Saarland stärke, das öffentliche Geschehen im Saarland darstelle und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lasse, auf der Grundlage aller schriftlichen Unterlagen und Erklärungen der Antragsteller sowie der Erkenntnisse aus dem mündlichen Verständigungsgespräch und aus frequenztechnischen Untersuchungen unter Anwendung der Auswahlkriterien des § 52 Abs. 4 SMG ohne irgendeine sachfremde Erwägung getroffen. Es seien alle Anstrengungen unternommen worden, um idealerweise einheitliche Reichweitenprognosen durch die mit der Berechnung befassten Unternehmen zu erhalten. Der Medienrat habe die Prognosezahlen der Unternehmen L.T. und M.B. zur Kenntnis genommen und im Sinne einer Größenordnung seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt. Auch die bisherige Frequenzversorgungssituation der Klägerin habe der Medienrat sowohl bei der Auswahlentscheidung um die streitbefangene Frequenz, als auch bei der im Rahmen des gleichen Zuweisungsverfahrens erforderlich gewordenen Auswahlentscheidung bezüglich der Frequenz Saarlouis 99,5 MHz berücksichtigt, und dabei zu Gunsten der Klägerin allein auf die Ausstattung des teilweise regionalisierten Programms "S." mit Frequenzen im Saarland abgestellt. Die Berücksichtigung der jeweiligen Versorgungssituation im Allgemeinen und von Doppelversorgungen im Besonderen auf der Grundlage der vorliegenden Zahlen, habe nicht zu einem entscheidungserheblichen Vorteil für die Klägerin oder die Beigeladene geführt. Dem Aspekt einer möglichen teilweisen Doppelversorgung sei im Rahmen des Beurteilungsspielraums eine geringere Bedeutung beigemessen worden als dem gesetzlichen Auswahlkriterium der inhaltlichen Vielfalt des Programms. Ziel beider innerhalb dieses Zuweisungsverfahrens getroffenen Auswahlentscheidungen sei gewesen, sowohl für das Programm "S." der Klägerin als auch für das Programm „C.R.“ der Beigeladenen eine möglichst flächendeckende analoge Verbreitung im Saarland zu erreichen. Eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Verbots der Staatsferne des Rundfunks liege nicht vor. Das gesetzliche Auswahlkriterium Organisationsstruktur sei eindeutig veranstalterbezogen formuliert, so dass eine vielfaltsstärkende Organisationsstruktur bei ihrer Hauptgesellschafterin Saarbrücker Zeitung nicht für die Klägerin ins Feld geführt werden könne. Entscheidend sei, dass "S." sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der täglichen Sendezeit nicht zur Gänze im Saarland produziert werde. Hinzu komme, dass nach einer umfassenden Programmanalyse10Programmanalyse 2009, vgl. Bl 197 ff. d.A., bestätigt nach Auff. d. Bekl. durch Programmanalyse 2014.Programmanalyse 2009, vgl. Bl 197 ff. d.A., bestätigt nach Auff. d. Bekl. durch Programmanalyse 2014. durch unabhängige Auftragnehmer das Programm "S." in der Informationsleistung hinter dem Programm „C.R.“ der Beigeladenen gelegen habe. Der Medienrat habe der Beigeladenen zudem für „C.R.“ das Alleinstellungsmerkmal "rockorientiertes Musikformat“ zuerkannt. Da die Reichweite von "S." bei 484.000 voll versorgten Einwohnern liege, werde die Versorgung des jugendlichen Hörfunkmarktes nicht allein dem saarländischen Rundfunk überlassen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung der Beklagten und führt ergänzend aus, die Beklagte habe mit der Zuweisung der streitbefangenen Frequenz erkennbar eine Versorgungslücke für das Programm „C.R.“ geschlossen. Dass durch die Frequenz auch bereits erreichte Gebiete mitversorgt würden, sei technisch bedingt, sei aber nicht von der Beklagten angestrebt worden, die sich intensiv mit dem Problem der Doppelversorgung auseinandergesetzt habe. Zwar stehe ihrer Gesellschafterin E. in der Tat ein Stimmenanteil von knapp über 50 % zu. Gleichwohl führe dies nicht zu einem maßgeblichen Einfluss auf das Programm „C.R.“. Denn es existiere eine Vereinbarung aller Gesellschafter der Beigeladenen vom 19.06.2006, wonach das Stimmrecht von E., das infolge des Erwerbs eigener Anteile von 45 % auf 52,33 % angestiegen sei, für die Dauer des Vorhaltens des Geschäftsanteils in Höhe von 140.000 € als eigenem Anteil auf 49 % begrenzt werde. Diese GmbH des Gesellschafters L. könne also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Willen der anderen Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Programme der Beigeladenen ausüben. Die Beteiligung des S. und der S. habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Beklagten gehabt. Genauso wenig relevant sei die Beteiligung des E.11Nicht der E. selbst, sondern die halte 13% der Kommanditanteile des als Kommanditgesellschaft auf Aktien nach französischem Recht organisierten Unternehmens L.. Die Kommanditisten seien aber von der Geschäftsführung des Unternehmens ausgeschlossen.Nicht der E. selbst, sondern die halte 13% der Kommanditanteile des als Kommanditgesellschaft auf Aktien nach französischem Recht organisierten Unternehmens L.. Die Kommanditisten seien aber von der Geschäftsführung des Unternehmens ausgeschlossen. an dem Unternehmen L.. Auch die Beteiligung des R. an der Beigeladenen sei kein Gesichtspunkt, der die Klage zu begründen vermöge. Die Feststellung der Beklagten, dass die gesellschaftliche Zusammensetzung der Beigeladenen sich nicht nachhaltig von derjenigen der Klägerin unterscheide, könne zumindest nicht zu Gunsten der Klägerin als rechtsfehlerhaft angesehen werden. „C.R.“ sei – was näher begründet wird – keine zweite Abspielstation von „R.S.“. Soweit die Klägerin der Beklagten sachfremde Erwägungen vorhalte, handele es sich um bloße Verdächtigungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Bände) verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.