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Urteil

11 A 49/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0201.11A49.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Zulassung und Zuweisung einer UKW-Übertragungskapazität. 2 Im März 2015 schrieb die Beklagte eine UKW-Übertragungskapazität für die terrestrische Verbreitung eines lokalen kommerziellen Hörfunkprogramms in der Region F-Stadt, B-Stadt, X und Y aus. Es bewarben sich u. a. die Klägerin und die Beigeladene. Nach Durchführung eines ergebnislos bleibenden Verständigungsgesprächs zwischen den Bewerbern traf der Medienrat der Beklagten am 14.10.2015 eine Auswahlentscheidung, bei welcher die Beigeladene den Zuschlag erhielt. 3 Mit Bescheid vom 05.11.2015 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Zulassung und Zuweisung einer UKW-Übertragungskapazität für die terrestrische Verbreitung des lokalen kommerziellen Hörfunkprogramms „xxx“ in der Region 3 F-Stadt, B-Stadt, X, Y abgelehnt. Zugleich wurde verfügt, dass der Zulassungs- und Zuweisungsbescheid zugunsten der Beigeladenen Bestandteil des an die Klägerin gerichteten Bescheides ist. Zur Begründung der Ablehnung wurde auf die Gründe für die Zulassungs- und Zuweisungsentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 05.11.2015 wurde der Beigeladenen für das Programmvorhaben „Antenne F-Stadt“ für 10 Jahre die Zulassung für die Veranstaltung eines lokalen kommerziellen Hörfunkvollprogramms in der genannten Region erteilt. Zugleich wurde ihr für 10 Jahre eine UKW-Übertragungskapazität für die terrestrische Verbreitung des Programms zugewiesen. Die sofortige Vollziehung der Zulassung wurde angeordnet. 5 In der Begründung hieß es u.a., es habe vier berücksichtigungsfähige Antragsteller gegeben: Antenne F-Stadt, AA, BB und Radio F-Stadt. Angesichts dessen habe der Medienrat eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe von § 26 Abs. 6 des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH - MStV HSH) treffen müssen. Sie - die Beklagte - weise nach § 28 a Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 26 Abs. 6 Satz 1 MStV HSH demjenigen Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lasse, dass sein Angebot die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördere, auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in der Region darstelle und bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lasse. In die Auswahlentscheidung sei nach § 26 Abs. 6 Satz 3 MStV HSH ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheine sowie Nutzerinteressen und Nutzerakzeptanz hinreichend berücksichtige. Außerdem könne nach § 26 Abs. 6 Satz 4 MStV HSH berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert seien. Aufgrund der zu treffenden Prognoseentscheidung sei demjenigen Antragsteller die Zuweisung zu erteilen, der die Erfüllung der genannten Kriterien am ehesten bzw. besten erwarten lasse. Unter Anwendung der gesetzlichen Kriterien sei der Beigeladenen ein Vorsprung gegenüber den übrigen Antragstellern zugekommen, sodass die UKW-Übertragungskapazität in der Region 3 für die terrestrische Verbreitung eines lokalen kommerziellen 24-stündigen Hörfunkprogramms der Beigeladenen zuzuweisen sei. 6 In Bezug auf das Auswahlkriterium der Förderung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt lägen im Ergebnis Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt vor AA und BB. Die Förderung der Meinungsvielfalt ließen Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt mit ihren Angeboten am ehesten erwarten. Meinungsvielfalt werde insbesondere durch ein in sich ausgewogenes und vielfältiges journalistisch-redaktionell gestaltetes Programm gefördert. Hinsichtlich der zu erwartenden journalistisch-redaktionellen Qualität des Programms sei Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt ein Vorsprung gegenüber AA und BB zuzusprechen, da beide Programme ausdrücklich stark journalistisch geprägt sein sollen. So wolle Antenne F-Stadt ein „erwachsenes“ Lokalprogramm auflegen, von dem noch mehr „Zuverlässigkeit, Seriosität und Informationsgehalt erwartet“ werde als bei anderen Radio-programmen. Bei AA habe bereits das knappe Personaltableau dagegen gesprochen, dass ein stark journalistisch-redaktionell geprägtes Programm erstellt werden könne. Im Vergleich zwischen Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt sei in einem ersten Schritt ein leichter Vorsprung für Radio F-Stadt anzunehmen gewesen, da Radio F-Stadt von vornherein mit mehr Personal und deutlich höheren Personalkosten kalkuliere als Antenne F-Stadt, sodass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass auch die journalistisch-redaktionelle Qualität des Angebots höher sein dürfte. Überdies solle ein Redaktionsstatut die Programmqualität absichern. Allerdings sei der Vortrag von Antenne F-Stadt insoweit plausibel, als angesichts der bewusst vorgesehenen Wiederholung von Sendebeiträgen die Realisierung eines hochwertigen Programms grundsätzlich auch mit der vorgesehenen Mitarbeiterzahl geleistet werden könne. Bei Radio F-Stadt falle zudem negativ ins Gewicht, dass allein die für das erste Jahr kalkulierten Personalkosten fast die Obergrenze des angenommenen Erlöspotentials erreichen. Vor diesem Hintergrund bestünden ernsthafte Zweifel, dass tatsächlich so viele Mitarbeiter beschäftigt werden könnten, wie im Antrag angenommen. Weniger oder schlechter bezahltes Personal würde sich jedoch negativ auf die Programmqualität auswirken, sodass hier prognostisch von einem Gleichstand zwischen Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt auszugehen gewesen sei. Für Antenne F-Stadt habe auch gesprochen, dass für das Programm bereits ein Programmchef vorgesehen sei, der über Erfahrungen bei der Erstellung eines vielfältigen Programms verfüge. AA und BB fielen insoweit zurück. Bei AA komme hinzu, dass der Antragsteller bisher über keine Erfahrungen bei der Veranstaltung von Hörfunkprogrammen verfüge. Anhaltspunkte für die journalistisch-redaktionelle Qualität eines Programms ließen sich des Weiteren an der Quantität des vorgesehenen moderierten Kernprogramms festmachen. Hier hätten Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt ebenfalls vor BB und AA gelegen. Im Vergleich zwischen Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt sei mit Blick auf die vorgestellte Themenvielfalt ein Gleichstand zu attestieren. In beiden Programmangeboten bildeten Sendebeiträge aus den Bereichen Information, Bildung, Beratung und Kultur einen wesentlichen Teil des Programmangebots. So sähen beide Programme die Ausstrahlung von Lokal-, Deutschland- und Weltnachrichten inklusive Wetter- und Verkehrsmeldungen vor. Es sollen umfangreiche Beiträge über lokale Themen stattfinden, die sich u.a. auf die Bereiche Wirtschaft, Sport und Veranstaltungen beziehen sollen. Darüber hinaus würden beide Programme Sendezeit für die Kirchen vorsehen. Zudem seien Sendungen in Niederdeutsch vorgesehen. Die Programmvorhaben von AA und BB ließen nicht erwarten, dass sie hinsichtlich der Themenvielfalt über die Angebote von Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt hinausgingen. 7 Beim Auswahlkriterium Darstellung des öffentlichen Geschehens, der politischen Ereignisse sowie des kulturellen Lebens in der Region 3 habe Antenne F-Stadt einen Vorsprung vor Radio F-Stadt, AA und BB. So sehe das Programm von Antenne F-Stadt zahlreiche Lokalnachrichten inklusive lokaler Wetter- und Verkehrsmeldungen vor. Darüber hinaus fänden sich viele Formate mit Lokalbezug im Programm. So finde mehrmals am Tag eine Berichterstattung zu einem lokalen Topthema, zu lokalen Sportereignissen, Veranstaltungen und Polizeiberichten statt. Für die einzelnen Sendungen stünden bereits konkrete Uhrzeiten fest. Die Programmvorhaben u.a. von AA seien hingegen weniger konkret und noch nicht vollständig entwickelt. 8 Auch hinsichtlich des Schwerpunkts der Berichterstattung würden sich die Anträge unterscheiden. So stehe bei den Anträgen von Antenne F-Stadt und AA stärker auch die Region um F-Stadt, mithin das gesamte Sendegebiet im Mittelpunkt, was den gesetzlichen Voraussetzungen am besten gerecht werde. 9 Antenne F-Stadt, AA und Radio F-Stadt wollten alle für die Region bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lassen. Alle drei Antragsteller erschienen grundsätzlich gleich gut geeignet zu sein, dieses Auswahlkriterium zu erfüllen. Hinsichtlich des Kriteriums des zu Wort Kommens der bedeutsamen Gruppen habe der Gesetzgeber für den lokalen Hörfunk in § 28 a Abs. 1 Satz 3 MStV HSH eine weitere Konkretisierung vorgenommen. Danach seien Regional- und Minderheitensprachen der jeweiligen Region in den Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen. Insoweit hätten Antenne F-Stadt, Radio F-Stadt und AA bereits im Antrag Beiträge in Minderheitensprachen vorgesehen. Dabei liege AA mit einer Stunde in niederdeutscher Sprache pro Tag vor Radio F-Stadt, das nur mit einem Spot pro Tag und einer zweistündigen Sendung am Wochenende plane, Antenne F-Stadt komme auf eine Stunde pro Woche. Zugunsten von Antenne F-Stadt sei jedoch zu berücksichtigen, dass ausdrücklich erklärt worden sei, Minderheitensprachen - wenn erforderlich - in angemessenem Umfang berücksichtigen zu wollen und mit der Sendung „F-Stadt international“ nur ein mögliches Beispiel benannt worden sei, eine Ausweitung also nicht ausgeschlossen sei. Dafür, dass Antenne F-Stadt Beiträge in Minderheitensprachen tatsächlich zeitnah realisieren wolle, spreche auch, dass der Veranstalter einen Redakteur gefunden habe, der der niederdeutschen Sprache mächtig sei und das geplante Sendeformat realisieren könne. Für Antenne F-Stadt spreche zudem, dass sich der Geschäftsführer auch für Beiträge in dänischer Sprache ausdrücklich offen gezeigt habe. 10 Im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Angebote sei Antenne F-Stadt ein klarer Vorsprung unter allen Bewerbern zugekommen. Antenne F-Stadt kalkuliere in den ersten drei Jahren mit realistischen Umsatzerlösen, wobei auch angenommen werden könne, dass die Einnahmen nach Etablierung des Programms tatsächlich steigen würden. Umsatzerlösplanung und Programmkosten korrespondierten und seien realistisch abgebildet. AA kalkuliere eine kaum realistische Einnahmesteigerung und weise zudem bislang im Gegensatz zu den anderen Bewerbern keinerlei Hörfunkerfahrung auf. Da die tatsächlichen Einnahmen maßgeblichen Einfluss auf die tatsächliche Programmqualität hätten, sei unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Antenne F-Stadt ein klarer Vorsprung vor den Mitbewerbern einzuräumen. 11 Bei der hinreichenden Berücksichtigung von Nutzerinteressen und Nutzerakzeptanz bei dem Programmvorhaben sei Antenne F-Stadt ein kleiner Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern einzuräumen. Antenne F-Stadt nehme das gesamte Sendegebiet in den Blick. Auf diese Weise stehe zu erwarten, dass das Programmvorhaben am ehesten die Nutzerinteressen im gesamten Sendegebiet berücksichtigen und daher die beste Chance haben werde, in der gesamten Region auf Nutzerakzeptanz zu stoßen. Dabei habe Antenne F-Stadt gegenüber AA insoweit einen Vorsprung, als die Kernsendezeit deutlich länger sei, sodass das Programm von den Hörerinnen und Hörern besser wahrgenommen werden dürfte. 12 Hinsichtlich der nötigen infrastrukturellen Voraussetzungen in technischer Hinsicht komme keinem der Bewerber ein klarer Vorsprung zu. 13 In personeller Hinsicht komme Antenne F-Stadt ein leichter Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Antenne F-Stadt zwar nur mit relativ wenig Personal plane, hierzu jedoch plausibel dargelegt habe, dass es möglich sei, mit diesem Personalstab ein qualitativ hochwertiges Programm zu gestalten. AA plane mit zu wenig Personal, was durch eine Unterstützung durch die printaffinen Mitarbeiter in A-Stadt kaum zu kompensieren sein dürfe. Überdies sei die vorgesehene Vergütung im Vergleich niedrig angesetzt. Bezüglich der nötigen Professionalität sei festzustellen, dass Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt seit Jahren im lokalen Hörfunk aktiv seien. AA sei demgegenüber bislang nur in den Printmedien aktiv und verfüge noch über keine Erfahrungen im Radiobereich. Ein kleiner Vorteil für Antenne F-Stadt ergebe sich daraus, dass dieser Antragsteller in seinen konkreten Planungen vor Ort bereits deutlich weiter fortgeschritten sei als Radio F-Stadt. Mit Blick auf infrastrukturelle Voraussetzungen, Finanzierungssicherung und Professionalität sei mithin Antenne F-Stadt vor den anderen Bewerbern der Vorzug zu geben. 14 In der Gesamtschau sei damit mit Blick auf die gesetzlichen Auswahlkriterien nach §§ 28 a, 26 Abs. 6 MStV HSH Antenne F-Stadt auszuwählen und diesem Antragsteller eine Zulassung und eine Zuweisung für eine UKW-Übertragungskapazität in der Region 3 F-Stadt, B-Stadt, X, Y zu erteilen. Die Zuweisung sei für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Gemäß § 26 Abs. 7 Satz 4 MStV HSH sei die Zuweisung sofort vollziehbar. 15 Die Klägerin legte am 30.11.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u.a. vortrug, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Die zulässigen und maßgeblichen Auswahlkriterien ergäben sich nicht allein aus § 26 Abs. 6 MStV HSH. Vielmehr seien die darin enthaltenen allgemeinen Regelungen im Lichte von § 28 a MStV HSH und der Gesetzesbegründung einschränkend auszulegen. Das Kriterium der Meinungs- und Angebotsvielfalt in § 26 Abs. 6 MStV HSH müsse sich bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich des lokalen Hörfunks vor allen Dingen auf lokale Gegebenheiten und Ereignisse beziehen. Im Weiteren dürfe der Aspekt der Professionalität, der nach § 26 Abs. 6 Satz 4 MStV HSH berücksichtigt werden könne - aber nicht müsse - bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich des lokalen Hörfunks allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen, nicht aber eine ausschlaggebende. Nach der Gesetzesbegründung gehe es primär um die Authentizität des lokalen Hörfunks und nicht um dessen Professionalität. Die Schlussfolgerung, dass der Begriff der Authentizität in einem Gegensatz zum Begriff der Professionalität stehe, ergebe sich aus dem Umstand, dass Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms nach § 28 a Abs. 3 Satz 1 MStV HSH nicht berücksichtigungsfähig seien. Sinn und Zweck dieser Regelung könne lediglich sein, dass die weniger professionellen Veranstalter vor Ort die Möglichkeit bekommen sollen, ein „authentisches“, d.h. nicht professionelles, aber bodenständiges lokales Rundfunkprogramm zu gestalten und zu senden. Aus den Darlegungen zu den zulässigen und maßgeblichen Auswahlkriterien ergebe sich, dass die Auswahl von Antenne F-Stadt eine fehlerhafte Auswahlentscheidung darstelle und mit unzulässigen Erwägungen begründet worden sei. Die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ergebe sich aus der Übergewichtung des Kriteriums der Professionalität, der Untergewichtung des Kriteriums der lokalen Verwurzelung und Authentizität, der fehlerhaften Auslegung des Begriffs der Angebotsvielfalt und schließlich der Fehlbewertung des Kriteriums der Nutzerinteressen und Nutzerakzeptanz. 16 Aufgrund der Selbstbeschreibung des Geschäftsführers der Beigeladenen lasse sich prognostizieren, dass Antenne F-Stadt professionell gestaltet sein werde, nicht jedoch authentisch. Der Geschäftsführer habe bislang kaum Berührungspunkte mit Schleswig-Holstein und der für das Hörfunkprogramm vorgesehenen Region. In dem angefochtenen Bescheid werde eine fehlerhafte Gewichtung vorgenommen. So tauche das Kriterium der Professionalität nicht nur in dem Bescheid dort auf, wo festgestellt werde, dass mit Blick auf die Professionalität Antenne F-Stadt vor den anderen Bewerbern der Vorzug zu geben sei. Vielmehr tauche dieses Kriterium - jedenfalls unterschwellig - auch an vielen anderen Stellen im Bescheid auf. Bei dem Kriterium der Meinungsvielfalt gehe es der Beklagten vor allen Dingen um die journalistisch-redaktionelle Qualität, d.h. Professionalität. Bei dem Auswahlkriterium Darstellung des öffentlichen Geschehens, der politischen Ereignisse sowie des kulturellen Lebens in der Region werde den regional verankerten Bewerbern AA und BB vorgeworfen, dass das Programmvorhaben zu wenig konkret und noch nicht vollständig entwickelt sei. Dieser Vorwurf laufe aber ebenfalls auf den Vorwurf mangelnder Professionalität hinaus und hänge damit zusammen, dass AA und BB - wie vom Gesetzgeber gewollt - eben noch nicht zahlreiche lokale Hörfunksender in der gesamten Bundesrepublik betrieben hätten, sondern stattdessen gut in der Region verankert seien und einen unverwechselbaren lokalen Hörfunk speziell für die Region betreiben möchten. 17 Anders als die Beigeladene sei sie - die Klägerin - in Schleswig-Holstein stark verwurzelt. Auch der Medienrat bescheinige ihr, dass das Unternehmen über eine stärkere Lokalkompetenz verfüge als etwa Radio F-Stadt. Sie sei in Schleswig-Holstein bereits mehrfach dazu in der Lage gewesen, innovative und unverwechselbare Medienangebote zu erschaffen, die nicht 1:1 aus anderen Bundesländern übernommen worden, sondern speziell in und für Schleswig-Holstein entwickelt worden seien. Dieses unbestrittene Merkmal, im Land Schleswig-Holstein stark verwurzelt und vernetzt zu sein, werde in dem Bescheid nicht hinreichend gewichtet. Nicht hinreichend gewichtet werde dementsprechend auch, dass dies bei den Mitbewerbern Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt überhaupt nicht der Fall sei. 18 Die Beklagte lege den Begriff der Angebotsvielfalt fehlerhaft aus. Das Kriterium der Angebotsvielfalt werde inhaltlich nicht betrachtet. Das Kriterium hätte im Licht der lokalen Verwurzelung, des lokalen Bezugs und der Authentizität ausgelegt werden müssen. Tue man dies, so sei festzustellen, dass sie - die Klägerin - jedenfalls zu einer höheren Angebotsvielfalt beitrage als die Beigeladene. Sie plane etwa eine Stunde pro Tag in niederdeutscher Sprache zu senden, die Beigeladene komme hingegen lediglich auf eine Stunde pro Woche. Überdies beabsichtige sie auch hinsichtlich der Musikrichtung auf regionale Besonderheiten einzugehen. Das Musikprogramm der Beigeladenen solle hingegen durch die Musikfarbe „sunny mood“ bestimmt werden. Es gebe eine Vielzahl von Angeboten, die sich auf diese Musikrichtung spezialisiert hätten. Aufgrund des fehlenden lokalen Bezugs erhöhe daher insbesondere das Musikangebot der Beigeladenen in keiner Weise die Angebotsvielfalt. 19 Die Beklagte bewerte das Kriterium der Nutzerinteressen und Nutzerakzeptanz fehlerhaft. Zu Unrecht gehe sie davon aus, dass hierbei der Beigeladenen ein kleiner Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern einzuräumen sei. Im Bescheid werde hierzu lediglich ausgeführt, dass die Beigeladene das gesamte Sendegebiet in den Blick nehme und die Kernsendezeiten länger seien als etwa bei ihr. Nicht berücksichtigt werde, dass nur sie – die Klägerin - ausdrücklich beabsichtige, einen crossmedialen Ansatz zu verfolgen und die mit Abstand größte Erfahrung im Bereich der digitalen Medien habe, d.h. insbesondere im Bereich App und online. Dies verwundere besonders deshalb, weil auch der Medienrat in seiner Sitzung am 08.07.2015 erkannt habe, dass eine One-Channel-Strategie im Hörfunk nicht mehr funktioniere. Wäre die richtige Schlussfolgerung aus dieser Erkenntnis gezogen worden, so hätte die Beklagte prognostizieren müssen, dass ihr Angebot am ehesten den Nutzerinteressen entsprechen würde und die höchste Nutzerakzeptanz aufweisen werde. 20 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 - der Klägerin zugestellt am 02.05.2016 - zurückgewiesen. 21 In der Begründung hieß es u.a., bei der Anwendung der Kriterien nach § 26 Abs. 6 MStV HSH seien die inhaltlichen Kriterien des § 28 a MStV HSH in zutreffender Art und Weise mit einbezogen worden. 22 Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, dass die Authentizität das ausschlaggebende Auswahlkriterium sei. Die Verwurzelung des Anbieters in der Region sei lediglich eines von mehreren Auswahlkriterien, dem überdies entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass es bei der Auswahl mit Blick auf die Authentizität des Programms nicht von Bedeutung sei, welcher Bewerber bereits seit längerem im Sendegebiet verwurzelt sei, sondern entscheidend darauf ankomme, dass das Programm vor Ort und mit Kenntnis der lokalen Themen gestaltet werde. Im Übrigen müsse eine solchermaßen beschriebene Verwurzelung in der Region auch keineswegs bereits bei der Antragstellung bestehen, sondern eben erst bei der tatsächlichen Programmgestaltung. 23 Eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Angebotsvielfalt liege nicht vor. Im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums sei festzustellen, welche Angebote es bereits auf dem Markt gebe und wie die Angebote der Antragsteller zu einer Förderung der Angebotsvielfalt beitragen würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine inhaltliche Gewichtung der einzelnen Programmvorhaben - unter Einbeziehung der Kriterien nach § 28 a Abs. 1 MStV HSH - erst bei der Prüfung der Auswahlkriterien der Förderung der Meinungsvielfalt sowie der Darstellung des öffentlichen Geschehens, der politischen Ereignisse sowie des kulturellen Lebens und des zu Wortkommens der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin vortrage, im Gegensatz zur Beigeladenen ein Musikangebot mit lokalem Bezug zu planen, führe nicht zu einem Vorsprung bei der Angebotsvielfalt. Dabei komme es im Rahmen der Prüfung der Angebotsvielfalt nach § 26 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 MStV HSH nicht auf die Ausrichtung des Musikprogramms an, da im konkreten Fall in Ermangelung eines sonstigen lokalen Hörfunkprogramms bereits jedes neue Hörfunkprogramm hiervon unabhängig die Angebotsvielfalt fördere. Selbst wenn die musikalische Ausgestaltung des Programms zu berücksichtigen gewesen wäre, sei der generelle Hinweis im Antrag der Klägerin, auch lokale Musik einbeziehen zu wollen, zu unkonkret. 24 Entgegen der Annahme der Klägerin sei der Begriff der journalistisch-redaktionellen Qualität nicht gleichbedeutend mit dem Kriterium der Professionalität. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes eines in sich ausgewogenen und vielfältigen journalistisch-redaktionell gestalteten Programms habe das Programmvorhaben der Klägerin hinter dem von Antenne F-Stadt und Radio F-Stadt zurückgestanden. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass das von der Klägerin geplante moderierte Kernprogramm von Montag bis Freitag sowohl hinsichtlich seines Umfangs und der live moderierten Sendestrecken hinter den Programmvorhaben der anderen genannten Bewerber zurückfalle. Gleiches gelte für das geplante Wochenendprogramm, das im Antrag nicht weiter spezifiziert worden sei. Auch hinsichtlich der Themenvielfalt habe das Programmvorhaben gegenüber den Angeboten der Beigeladenen nicht überzeugen können. Gegen die Klägerin spreche überdies das knappe Personaltableau, das ein hochwertiges journalistisches Programm nicht erwarten lasse. Hinzu komme, dass die Gehälter für das vorgesehene Personal sehr knapp kalkuliert gewesen seien. 25 Überdies habe der Medienrat in seine Entscheidung einbezogen, dass die Klägerin als einziger Bewerber bisher über keine Erfahrung im Hörfunk verfüge und insofern gegenüber den anderen Bewerbern kein vergleichbares qualitatives Programm erwarten lasse. Die Annahme der Klägerin, der Gesetzgeber habe der Authentizität lokaler Hörfunkprogramme den Vorzug vor der Professionalität geben wollen, gehe fehl. Letztere müsse auch beim lokalen Hörfunk gewährleistet sein. Keineswegs komme ihr eine untergeordnete Rolle bei der Auswahlentscheidung zu. Im Gegenteil müsse gerade bei den wenigen kommerziellen lokalen Hörfunkangeboten im Land die Professionalität von vornherein sichergestellt sein, um auf Hörerakzeptanz zu stoßen und sie im Ergebnis wirtschaftlich betreiben zu können. Die Interpretation der Klägerin des § 28 a Abs. 3 Satz 1 MStV HSH gehe fehl. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber nicht erreichen wollen, dass die weniger professionellen Veranstalter vor Ort die Möglichkeit bekommen, ein „authentisches, d.h. nicht professionelles, aber bodenständiges lokales Rundfunkprogramm“ zu gestalten und zu senden, sondern der Gesetzgeber habe durch diese Norm ausschließen wollen, dass etablierte Schleswig-Holsteinische Programmanbieter, in deren Programmen Defizite bei der lokalen Berichterstattung festgestellt worden seien, auch lokale Hörfunksender betrieben. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten Lokalradioveranstalter dabei nicht der Konkurrenz von Veranstaltern landesweiter Ketten ausgesetzt sein. 26 Im Ergebnis habe die Klägerin mit dem vorgelegten Programmkonzept, das auch nach eigenen Angaben noch nicht vollständig entwickelt gewesen sei, den Medienrat nicht von sich überzeugen können. Letzteres habe aber nicht mit der Annahme fehlender Professionalität zu tun, sondern allein damit, dass andere Programmkonzepte ausgereifter und aussagekräftiger gewesen seien. Im Ergebnis lasse das Konzept der Beigeladenen dadurch eher Rückschlüsse auf die konkrete Lokalberichterstattung zu als das Konzept der Klägerin. 27 Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Medienrat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin im Sendegebiet verwurzelt sei, ohne dass ihr hierdurch ein Vorsprung vor der Beigeladenen zugekommen wäre. So liege der Schwerpunkt der unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin bislang in A-Stadt, sodass eine besonders starke Verwurzelung gerade in der in Rede stehenden Region um F-Stadt nicht gegeben sei, sondern wie auch bei der Beigeladenen erst noch ausgebaut werden müsste. Die Beigeladene wiederum sei bei dem Aufbau dieser Verankerung bereits weit fortgeschritten. So seien bereits zukünftige Gesellschafter aus der regionalen Wirtschaft gefunden und konkrete Kooperationen vereinbart worden. Des Weiteren habe die Beigeladene bereits Kontakte zur regionalen Wirtschaft hergestellt und wolle Mitarbeiter aus der Region beschäftigen. 28 Auch das Kriterium der Nutzerinteressen und Nutzerakzeptanz sei bei der Auswahlentscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend gewürdigt worden. Der Vorsprung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin ergebe sich aus der deutlich längeren Kernsendezeit. Die Klägerin plane von vornherein nur mit einem Kernprogramm von Montag bis Freitag von 6:00 bis 18:00 Uhr, wobei es in diesem Zeitraum einen vierstündigen Sendeblock mit vorproduzierten Sendestrecken geben solle. Das Wochenendprogramm sei nicht näher spezifiziert worden und solle ausschließlich durch freie Mitarbeiter gestaltet werden. Die Beigeladene plane hingegen ein umfangreicheres moderiertes Kernprogramm von Montag bis Freitag von 5:30 bis 19:30 Uhr, am Samstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und am Sonntag von 8:00 bis 19.30 Uhr. Sofern die Klägerin darauf abstelle, dass nur sie einen crossmedialen Ansatz verfolge und dieser Umstand bei der Bewertung der Nutzerinteressen und Akzeptanz nicht ausreichend gewürdigt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es hierauf im Ergebnis nicht ankomme. Eine crossmediale Strategie sei zwar begrüßenswert, dies aber vor allem mit Blick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines lokalen Hörfunkangebots. Der nicht nur unwesentlich umfangreicheren Kernsendezeit der Beigeladenen sei hier aber im Vergleich mit der Klägerin mit Blick auf die Nutzerinteressen und Nutzerakzeptanz des lokalen Programms selbst der Vorzug zu geben. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund einer derart umfangreichen Kernsendezeit mehr Nutzer erreicht würden, als bei einer wesentlich geringeren Kernsendezeit, selbst wenn diese mit einer crossmedialen Strategie begleitet werde. 29 Die Klägerin hat am 02.06.2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend u.a. vorträgt, es liege im Ermessen der Beklagten, dem Kriterium der Professionalität Bedeutung zuzumessen oder nicht. Da überdies in der Ausschreibung das Kriterium der Professionalität noch nicht einmal erwähnt werde, habe sie davon ausgehen dürfen, dass bei der Antragstellung noch kein völlig ausgereiftes, d.h. professionelles, Konzept habe vorgelegt werden müssen. Die Beklagte habe dies zu Unrecht anders gesehen. Damit sei entweder die Ausschreibung rechtswidrig gewesen oder - diese Auffassung sei vorzuziehen - die auf einer rechtmäßigen Ausschreibung gründende Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. 30 Im Widerspruchsbescheid führe die Beklagte zum Kriterium der Professionalität u. a. aus, es sei nicht fehlerhaft, die Professionalität bei jedem einzelnen Auswahlkriterium in den Blick zu nehmen, sondern im Gegenteil zwingend erforderlich. Bereits aus dieser Aussage der Beklagten folge, dass bezüglich des Kriteriums der Professionalität jedenfalls ein Ermessensnichtgebrauch gegeben sei. Nach dem Wortlaut von § 26 Abs. 6 Satz 4 MStV HSH stehe es im Ermessen der Beklagten auf das Kriterium der Professionalität Rücksicht zu nehmen oder nicht. Die Beklagte meine hingegen, dass es hierbei kein Ermessen gebe. 31 Das Verfahren sei zudem mangelhaft durchgeführt worden, da die Beigeladene vor dem Medienrat zweimal angehört worden sei, sie jedoch nur einmal. Zudem sei der Beigeladenen hinsichtlich einer mangelnden örtlichen Verwurzelung eine Nachbesserung eingeräumt worden. Ihr sei hingegen nicht ermöglicht worden, von der Beklagten als unzureichend angesehene Angaben zu ergänzen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 05.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend und vertiefend u.a. vor, die Auffassung der Klägerin, dass die Authentizität das ausschlaggebende Auswahlkriterium sei, sei unzutreffend. Die Verwurzelung des Anbieters in der Region sei lediglich eines von mehreren Auswahlkriterien, dem überdies keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. 37 Es sei unzutreffend, dem Kriterium der Professionalität eine geringere Bedeutung beizumessen, als es der Medienrat getan habe. Kommerzieller lokaler Rundfunk sei in Schleswig-Holstein die absolute Ausnahme, weswegen schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden könne, dass der Gesetzgeber ausgerechnet bei diesen Programmen Abstriche bei der Professionalität in Kauf nehmen oder diese sogar als positives Auswahlkriterium hätte annehmen wollen. 38 Es sei daher auch nicht erforderlich gewesen, in der Ausschreibung gesondert auf das Kriterium der Professionalität einzugehen. In der Ausschreibung sei darauf hingewiesen worden, zu welchen Punkten der Antrag Angaben habe enthalten und zu welchen Prüfkriterien er Anhaltspunkte habe liefern müssen. Durch den in der Ausschreibung enthaltenen Verweis auf § 26 Abs. 6 MStV HSH habe hierzu ebenfalls auch die Professionalität gehört, da auch dieses Kriterium in die Prüfung einbezogen werden könne. Die Klägerin habe aufgrund der Ausschreibung gewusst, dass es zu einer Auswahlentscheidung habe kommen können. Sie habe also selbst ein Interesse haben müssen, einen möglichst ausgereiften Antrag zu stellen, um sich auf dessen Grundlage gegebenenfalls gegen andere Bewerber durchzusetzen. Stattdessen habe die Klägerin einen Antrag vorgelegt, der mit Blick auf programmliche Fragen eher einer Projektskizze als einem ausgearbeiteten Konzept geglichen habe. 39 Unzutreffend sei die Behauptung, sie habe hinsichtlich des Kriteriums der Professionalität von einem bestehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Der Medienrat habe sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er die ihm mögliche Einbeziehung der Kriterien Finanzierungsgrundlage, Professionalität und infrastrukturelle Voraussetzungen für erforderlich gehalten habe, um zu einer abschließenden Auswahl zu finden. 40 Das Vorbringen der Klägerin, „auch hinsichtlich der Musikrichtung auf regionale Besonderheiten einzugehen“, führe noch nicht zu einem Vorsprung bei der Angebotsvielfalt. Der Antrag enthalte insoweit nur vage Angaben, die zudem keine Rückschlüsse auf die musikalische Ausrichtung des Gesamtprogramms zuließen. Ähnlich verhalte es sich bei der Prüfung der Angebotsvielfalt auch mit Blick auf die angemessene Berücksichtigung von Minderheitensprachen in der Region. 41 Die Kritik der Klägerin am Verfahren sei unberechtigt. Dass die Beigeladene zweimal angehört worden sei, beruhe darauf, dass sie an einer zweiten Auswahlrunde neben einer weiteren Bewerberin beteiligt gewesen sei, die Klägerin jedoch schon nach einer ersten Runde ausgeschieden sei. Zudem sei der Beigeladenen auch nichts nachgelassen worden. Nachbesserungen am Konzept seien der Klägerin auch noch während des Verfahrens möglich gewesen. 42 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 44 Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 05.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 sind rechtmäßig, sodass die Klägerin keinen Anspruch hat, dass über ihren Antrag erneut entschieden wird. 45 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilt sich nach dem Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 13.06.2006 in der Fassung, die er durch den Fünften Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein mit Wirkung ab dem 01.01.2015 erhalten hat. Der Staatsvertrag gilt u.a. für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch private Rundfunkveranstalter und die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MStV HSH). 46 Die Aufgaben nach dem Staatsvertrag werden von der Beklagten als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts wahrgenommen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 MStV HSH). Organe der Anstalt sind u.a. der Medienrat und der Direktor (§ 38 Abs. 4 Satz 1 MStV HSH). Der Medienrat hat insbesondere die Aufgaben der Erteilung der Zulassung und der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 und 4 MStV HSH). Der Medienrat besteht aus 14 Mitgliedern (§ 41 Abs. 1 Satz 1 MStV HSH), die je zur Hälfte von der Bürgerschaft in Hamburg und dem Landtag in Schleswig-Holstein gewählt werden (§ 42 Abs. 1 MStV HSH). 47 Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt für bis zu fünf Versorgungsgebieten in Schleswig-Holstein lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 MStV HSH). Nach § 28a Abs. 1 Satz 2 MStV HSH dürfen lediglich bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell veranstaltet werden. Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter nach § 28a Abs. 1 MStV HSH werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazitäten für fünf Versorgungsgebiete zugeordnet, wobei das Versorgungsgebiet Nr. 3 die Region F-Stadt, B-Stadt, X, Y bildet (§ 28a Abs. 2 Satz 1 MStV HSH). 48 Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Verfahren nach § 26 MStV HSH (§ 28a Abs. 2 Satz 2 MStV HSH). Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erteilt werden, der nicht bereits Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Lan-desprogramms ist (§ 28a Abs. 3 Satz 1 MStV HSH). Jeder Antragsteller darf nur eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten (§ 28a Abs. 3 Satz 2 MStV HSH). 49 Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 MStV HSH weist die Anstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot 50 1. die Meinungsvielfalt und die Angebotsvielfalt fördert, 51 2. auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben in den Ländern und Regionen darstellt und 52 3. bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt. 53 In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und –akzeptanz hinreichend berücksichtigt (§ 26 Abs. 6 Satz 3 MStV HSH). Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzierungsgrundlage, Professionalität sowie infrastrukturelle Voraussetzungen für die Programmerstellung gesichert sind (§ 26 Abs. 6 Satz 4 MStV HSH). 54 Aus den oben genannten Normen ergibt sich, dass die Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Antragstellern eine wertend-prognostische Abwägung erfordert, hinsichtlich derer der Beklagten eine Einschätzungsprärogative zukommt. Auch bedarf es einer Entscheidung des pluralistisch zusammengesetzten Medienrates. Aus diesen Gründen steht der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Beklagte von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe falsch angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. zu jeweils vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2002 – 1 S 2480/02 – juris, Rn. 13; Bayer. VGH, Beschluss vom 04.06.2002 – 7 CE 02.899 – juris, Rn. 26; VG Saarland, Urteil vom 15.04.2016 – 3 K 2033/13 – juris, Rn. 62f jeweils m.w.N.). 55 Nach diesen Maßstäben erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen als rechtmäßig. 56 Soweit die Klägerin vorträgt, die Ausschreibung könne als fehlerhaft angesehen werden, da das Kriterium der Professionalität dort nicht erwähnt werde, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. 57 In der Ausschreibung vom 25.03.2015 wird u.a. ausgeführt, dass der Zuweisungsantrag alle Angaben enthalten muss, die zur Prüfung der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 6 MStV HSH) erforderlich sind. Weiter heißt es, dass die Medienanstalt unter bestimmten Voraussetzungen eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 26 Abs. 6 MStV HSH enthaltenen Bewertungskriterien treffen wird. Durch diese Hinweise auf § 26 Abs. 6 MStV HSH ist hinreichend deutlich gemacht, dass das Kriterium der Professionalität Berücksichtigung finden kann. Angesichts des Adressatenkreises der Ausschreibung ist es nicht erforderlich die im Medienstaatsvertrag enthaltenen Auswahlkriterien ausdrücklich zu benennen, es genügt insoweit die Angabe der Normen, in denen die Auswahlkriterien enthalten sind. 58 Der vorliegenden Ausschreibung kann kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Beklagte bei der Auswahl das Kriterium der Professionalität nicht heranziehen wird. Durch die Bezugnahme auf § 26 Abs. 6 MStV HSH wird hinreichend verdeutlicht, dass das Kriterium der Professionalität eine Rolle spielen kann, sodass potentielle Bewerber sich darauf einstellen können. 59 Die Klägerin geht davon aus, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung einen Gegensatz zwischen Authentizität und Professionalität gesehen und die Authentizität des lokalen Hörfunks als ausschlaggebendes Kriterium gewichtet hat. 60 Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag HSH, Landtagsdrucksache 18/2315) kann zu einem Gegensatz zwischen Authentizität und Professionalität nichts entnommen werden. Die Gesetzesbegründung stellt die beiden Kriterien an keiner Stelle in ein Verhältnis zueinander. 61 Der Begriff Authentizität wird auf Seite 13 der Landtagsdrucksache 18/2315 erwähnt, wo es heißt: 62 „Die Anknüpfung einer Zulassung und Zuweisung in Absatz 3 Satz 1 an einen Sitz des Veranstalters in Schleswig-Holstein oder Hamburg (Haupt- oder Zweitsitz) dient mit dazu, die Authentizität des lokalen terrestrischen Hörfunks sicherzustellen. Das Programm soll vor Ort und mit Kenntnis der lokalen Themen gestaltet werden.“ 63 Der Begriff der Professionalität wird in der Begründung nicht erwähnt. Dies verwundert nicht, da der Begriff in § 26 Abs. 6 Satz 4 MStV HSH enthalten ist, der durch den Fünften Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein nicht betroffen ist. Ausschließlicher Zweck des Änderungsvertrages war die Ermöglichung der Zulassung lokalen Hörfunks in Schleswig-Holstein durch § 28a MStV HSH. 64 Die von der Klägerin angenommene Rangfolge zwischen den genannten Kriterien lässt sich dem Staatsvertrag und den Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung und den Änderungsfassungen nicht entnehmen. Der Staatsvertrag unterscheidet in § 26 Abs. 6 MStV HSH zwischen Kriterien, die berücksichtigt werden müssen und solchen, die berücksichtigt werden können. Entscheidet die Beklagte sich dafür, die Kriterien zu berücksichtigen, deren Berücksichtigung im Ermessen steht, kann aus der Differenzierung zwischen Pflichtkriterien und Ermessenskriterien nicht geschlossen werden, dass die Kriterien, deren Berücksichtigung im Ermessen steht, geringer zu gewichten sind als die Kriterien, die berücksichtigt werden müssen. Es kann dem Staatsvertrag daher nicht entnommen werden, dass das Kriterium der Professionalität grundsätzlich geringer als andere Kriterien zu gewichten ist. 65 Zunächst einmal stehen daher alle Kriterien gleichwertig nebeneinander. Bestandteil des der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums ist jedoch auch, dass die Beklagte sich dafür entscheiden kann, eines der Kriterien stärker zu gewichten als ein anderes. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange dies nicht aus sachfremden Erwägungen oder willkürlich geschieht, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. 66 Entgegen der Auffassung der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung der Professionalität auch ausgeübt hat und sie nicht davon ausgegangen ist, sie sei insoweit gebunden und müsse dieses Kriterium berücksichtigen. 67 In dem Zulassungsbescheid für die Beigeladene wird unter 3.1 u.a. der Inhalt von § 26 Abs. 6 Satz 4 MStV HSH wiedergegeben. Die inhaltliche Bewertung der Anträge unter den in der Norm genannten Gesichtspunkten erfolgt unter 3.6, ohne dass begründet wird, dass und warum von der im Ermessen stehenden Berücksichtigung der Professionalität Gebrauch gemacht wird. 68 Im Widerspruchsbescheid heißt es u.a., Professionalität müsse auch beim lokalen Hörfunk gewährleistet sein. Keineswegs komme ihr eine untergeordnete Rolle bei der Auswahlentscheidung zu. Im Gegenteil müsse gerade bei den wenigen kommerziellen lokalen Hörfunkangeboten im Land die Professionalität von vornherein sichergestellt sein, um auf Hörerakzeptanz zu stoßen und sie im Ergebnis wirtschaftlich betreiben zu können. Es sei nicht fehlerhaft, die Professionalität bei jedem einzelnen Auswahlkriterium in den Blick zu nehmen, sondern im Gegenteil zwingend erforderlich. 69 Damit kann dem Widerspruchsbescheid entnommen werden, dass die Beklagte ihr Ermessen dahin gehend ausgeübt hat, dass sie die Professionalität berücksichtigt. Dies hat sie auch in der Sache begründet, indem sie ausgeführt hat, sie halte eine Berücksichtigung aus den genannten Gründen für zwingend erforderlich. Dies stellt die Begründung für die Ermessensausübung dar, nicht aber einen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich für gebunden gehalten hat, Professionalität zu berücksichtigen. 70 Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist auch nicht fehlerhaft im Hinblick auf eine von der Klägerin behauptete zu geringe Gewichtung des Kriteriums der lokalen Verwurzelung und der Authentizität. Wie bereits dargelegt ist Bestandteil des der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums auch, dass die Beklagte sich dafür entscheiden kann, eines der Kriterien stärker zu gewichten als ein anderes. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange dies nicht aus sachfremden Erwägungen oder willkürlich geschieht, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen wird weder im Staatsvertrag noch in den Gesetzgebungsmaterialien das Merkmal der „Verwurzelung“ genannt. Es ist lediglich davon die Rede, dass das Programm „vor Ort und in Kenntnis der lokalen Themen“ gestaltet wird. Weiterhin ist eine besondere Verbindung der Klägerin, die bislang schwerpunktmäßig im Raum A-Stadt tätig ist, zu der Region 3, in der das Programm ausgestrahlt werden soll, nicht erkennbar. 71 Nach Auffassung der Klägerin ist der Begriff der Angebotsvielfalt inhaltlich auszulegen und zwar im Licht der lokalen Verwurzelung, des lokalen Bezugs und der Authentizität. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie beabsichtige, auch hinsichtlich der Musikrichtung auf regionale Besonderheiten einzugehen. 72 Im Widerspruchsbescheid führt die Beklagte u.a. aus, dass die Angebotsvielfalt angesichts des Umstandes, dass ein lokales Hörfunkprogramm bislang nicht bestehe, durch jedes Angebot der Antragsteller gefördert werde und insoweit keinem Bewerber ein Vorsprung einzuräumen sei. 73 Dieses Verständnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass das Kriterium der Angebotsvielfalt im Licht der lokalen Verwurzelung, des lokalen Bezugs und der Authentizität hätte ausgelegt werden müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, diese Gesichtspunkte bei der Angebotsvielfalt zu berücksichtigen. Es nicht zu tun, macht die Entscheidung aber nur fehlerhaft, wenn eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht. Das ist nicht erkennbar. Eine derartige rechtliche Verpflichtung wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. 74 Soweit die Klägerin darauf abstellt, sie beabsichtige, hinsichtlich der Musikrichtung auf regionale Besonderheiten einzugehen, sind ihre Angaben im Antrag zudem so vage, dass ihnen nicht entnommen werden kann, wann und wie eine Berücksichtigung regionaler Besonderheiten hinsichtlich der Musik erfolgen soll. So heißt es im Antrag unter dem Schlagwort „Hör-Bar“: 75 „F-Stadt ist Gespräch, Musik, Geselligkeit. Aber auch die Region!! Im Irish-Pub Finnegan so sehr wie in der Altdeutschen Bierstube in x-x. Einmal in der Woche gibt es die Freitag-Abend-Hör-Bar. Mit Musikwünschen, dann auch „ortsspezifisch“. Im Irish-Pub auch Dubliners, in der Altdeutschen Bierstube auch Godewind oder Santiano… - oder auch etwas regionales???!!!“ 76 Ein nachvollziehbares Konzept für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten hinsichtlich der Musikrichtung kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. 77 Es ist auch keine fehlerhafte Bewertung des Kriteriums der Nutzerinteressen und der Nutzerakzeptanz zu erkennen. Soweit die Klägerin, die u.a. im Bereich der Print-Medien tätig ist, insoweit bemängelt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sie einen crossmedialen Ansatz beabsichtige, kann dies die Annahme der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht begründen. Es ist möglich, den crossmedialen Ansatz der Klägerin zu berücksichtigen und positiv zu werten. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu ist aber nicht erkennbar. Wenn man auf das Hörfunkangebot an sich abstellt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, auf die längere Kernsendezeit der Beigeladenen abzustellen, wie es die Beklagte gemacht hat. 78 Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Verfahrensverstöße vermag das Gericht nicht zu erkennen. 79 Soweit die Beigeladene vom Medienrat der Beklagten zweimal, die Klägerin jedoch nur einmal angehört wurde, folgt dies aus dem Ausscheiden der Klägerin aus dem weiteren Verfahren. Der Medienrat hörte am 08.07.2015 alle berücksichtigungsfähigen Antragsteller an. Am 02.09.2015 bestand im Medienrat Einigkeit darüber, dass neben zwei weiteren Bewerbern auch die Klägerin bei der Auswahl keine Berücksichtigung finden soll. Bei den verbleibenden Antragstellern, der Beigeladenen und der Radio F-Stadt GbR, wurde deutlich, dass in der Sitzung am 02.09.2015 keiner der Antragsteller die erforderliche 2/3-Mehrheit erreichen würde. Da zudem bei beiden Bewerbern noch Nachfragebedarf seitens mehrerer Mitglieder des Medienrates bestand, wurde ein weiterer Termin am 14.10.2015 anberaumt, in welcher die verbliebenen Bewerber erneut angehört wurden. Nach dieser zweiten Anhörung erfolgte schließlich die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Dieser Verfahrensablauf begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 80 Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, der Beigeladenen sei verfahrensfehlerhaft im Hinblick auf Mängel bei der lokalen Verwurzelung eine Nachbesserung eingeräumt worden, die ihr im Hinblick auf das von ihr vorgelegte Programmschema verwehrt worden sei. Den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch dem Widerspruchsbescheid lässt sich dies nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Verwurzelung des Anbieters in der Region heißt es in dem Widerspruchsbescheid u.a., aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass es bei der Auswahl nicht von Bedeutung sei, welcher Bewerber bereits seit längerem im Sendegebiet verwurzelt sei, sondern darauf, dass das Programm vor Ort und mit Kenntnis der lokalen Themen gestaltet werde. Eine solchermaßen beschriebene Verwurzelung müsse erst bei der tatsächlichen Programmgestaltung vorliegen. Der Medienrat habe berücksichtigt, dass der Schwerpunkt der Klägerin bislang in A-Stadt liege, sodass eine besonders starke Verwurzelung gerade in der Region um F-Stadt nicht gegeben sei, sondern wie auch der Beigeladenen erst noch ausgebaut werden müsste. Die Beigeladene wiederum sei bei dem Aufbau dieser Verankerung bereits weit fortgeschritten. So seien u.a. bereits zukünftige Gesellschafter aus der regionalen Wirtschaft gefunden und konkrete Kooperationen vereinbart worden. Dass die Beklagte davon ausging, dass die Beigeladene die Anforderungen hinsichtlich der lokalen Verwurzelung schlechter erfüllt als die Klägerin und daher überhaupt erst die Notwendigkeit einer Nachbesserung entsteht, kann dem nicht entnommen werden. 81 Ausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen begründet das Vorbringen der Klägerin nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Rechtliche Bedenken im Übrigen sind zudem nicht ersichtlich. Die Klage ist daher abzuweisen. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte entspricht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen regelmäßig dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, oder wenn er das Verfahren wesentlich gefördert hat. Beides ist hier nicht der Fall.