Urteil
3 K 112/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:1104.3K112.16.0A
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Leitsätze
Ein männlicher junger Mann aus Somalia, der einem Mehrheitenclan angehört und an keiner beachtlichen Erkrankung leidet, ist bei einer Rückkehr keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt.(Rn.98)
(Rn.135)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein männlicher junger Mann aus Somalia, der einem Mehrheitenclan angehört und an keiner beachtlichen Erkrankung leidet, ist bei einer Rückkehr keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt.(Rn.98) (Rn.135) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Aus dem Vortrag des Klägers kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden, da er unglaubhaft ist. Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.02.2016 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). In das im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt schon gewonnene Bild einer erfundenen Verfolgungsgeschichte reiht sich nahtlos ein, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren ein in wesentlichen Punkten abweichendes Verfolgungsschicksal geltend macht. So gibt er bei Gericht an, er sei zunächst aus der Stadt weggelaufen und in sein Dorf gegangen, als er gehört habe, dass die Al-Shabaab-Miliz in der Stadt sei und eine "Razzia" ausführe. Im Dorf sei er jedoch ebenfalls auf Angehörige der Miliz getroffen, die dort mitgeteilt hätten, sie würden alle jungen Männer mitnehmen. Er habe versucht wegzulaufen, sei jedoch gefasst, mitgenommen und zu anderen Männern des Dorfes gebracht worden. Tagsüber seien sie von der Miliz auch an der Waffe trainiert worden, nachts hätten die verheirateten Männer - so auch er - zu ihren Familien gedurft. Nach ca. zwei Wochen habe er eine solche Nacht zur Flucht genutzt. Er habe sich zunächst versteckt gehalten und sei morgens nach Merka geflohen, von wo aus er mit seiner Familie telefoniert habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er von der Al-Shabaab-Miliz gesucht werde. Von Merka aus sei er dann - wie beim Bundesamt ausgeführt - weiter. Diese Ausführungen widersprechen seinen Ausführungen beim Bundesamt, wo er angegeben hat, er habe auf dem Markt gearbeitet, als er von einer Razzia der Al Shabaab gehört habe. Er sei dann direkt losgefahren. Die von ihm für diesen eklatant widersprüchlichen Vortrag gegebenen Erklärungsversuche sind vorgeschoben und allein prozesstaktisch motiviert. Sein Einwand, im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt sei er von dem Dolmetscher mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu fassen und er habe sich daher nicht in der Lage gefühlt, seine Angaben vollständig machen zu können, findet in der von ihm selbst unterzeichneten Niederschrift keinen Anhaltspunkt. Die Anhörung dauerte 115 Minuten. Der Kläger bestätigte in der Niederschrift, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern. Auf einem Kontrollbogen bestätigte der Kläger zudem Folgendes: „Ich bin heute vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört worden und hatte Gelegenheit, meine Asylgründe vorzutragen und auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Die Anhörung ist in Somali durchgeführt worden. Es gab keine Verständigungsschwierigkeiten. Über die Anhörung wurde eine Niederschrift verfasst und mir rückübersetzt. Das rückübersetzte Protokoll entspricht meinen heute gemachten Angaben. Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.“ Dies spricht vor dem Hintergrund des nunmehrigen Vortags im Klageverfahren für sich und bedarf im Grunde keiner weiteren Vertiefung. Angemerkt sei nur, dass der Einwand fehlerhafter oder unzulänglicher Dolmetscherleistungen beim Bundesamt regelmäßig von einer Vielzahl von Asylbewerbern als stereotype Antwort gegeben wird, wenn es um Widersprüche im Vortrag geht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in (Süd-) Somalia; es liegt zudem kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 -10 A 10689/15- zu eigen, wonach ein männlicher, junger Somalier, der - wie der Kläger - einem Mehrheitenclan angehört und an keiner beachtlichen Erkrankung leidet, bei einer Rückkehr nach Zentral- und Südsomalia keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Das OVG Rheinland-Pfalz führt aus1Zit. nach jurisZit. nach juris: „1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie – worauf sich der Kläger vorliegend ausschließlich beruft – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- und Zentralsomalia kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 auch die Hauptstadt Mogadischu zählt, finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015, Stand November 2014, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 29; Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 7; siehe auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 87 ff.). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob angesichts dessen die Aussage des Klägers zutrifft, in ganz Süd- und Zentralsomalia – und damit auch in der Hauptstadt Mogadischu – herrsche noch ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt (vgl. zur Definition BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 22 f. und vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 22 ff.). Während das Auswärtige Amt insoweit – ohne Differenzierung danach, ob es sich um „befreite“ Gebiete handelt – dies bejaht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015, Stand November 2014, S. 4 f.: „In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht Bürgerkrieg.“), gehen andere Einschätzungen wie das Österreichische Bundesasylamt davon aus, dass sich die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung Mogadischus verbessert hat. Mogadischu ist danach vielleicht noch nicht befriedet, befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand (Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 43). Weiter wird es als sehr unwahrscheinlich angesehen dass die Al Shabaab unter den gegebenen Umständen in der Lage ist, Mogadischu wieder einzunehmen (vgl. Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 8). Daher ist fraglich, ob für die Region Mogadischu, in der es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu bejahen ist. Allerdings wird der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bzw. unbeständig beschrieben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25. Oktober 2013, S. 1; European Asylum Support Office, EASO Somalia seminar, 14 October 2014 – Summaries of Keynotes Presentations, 1. Dezember 2014, S. 4; Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 49). Die Al Shabaab vollzieht nunmehr eine asymetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 9; siehe auch European Asylum Support Service, EASO Country of Origin Information report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 85; vgl. auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11 [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 88). Jedenfalls ist der Kläger im hier vorliegenden Einzelfall keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere, etwa weil er von Berufs wegen (z. B. als Arzt oder Journalist) gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2010 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakite] –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19). Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33, und vom 13. Februar 2014, 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f. zur Lage in der Provinz Ninive im Irak; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 11/10 –, juris, Rn. 20 f. zur Lage in Bagdad [Risiko von 1:1000]). Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji]). Dies ist im Fall des Klägers die Hauptstadt Mogadischu. Dort hat der Kläger nach seinen Angaben von 1997 bis 2004 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt, sein Vater hatte dort bis 2006 einen Laden und der Kläger ist dort zur Schule gegangen. Gemessen an diesen Kriterien fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu. Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (European Asylum Support Office, EASO Country of Origin Information report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 106); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten – wie Mogadischu – nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebene (vgl. European Asylum Support Office, EASO Country of Origin Information report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 19) – ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Der Kläger gehört zudem nicht einem Minderheiten-, sondern einem Mehrheitenclan an, so dass auch unter diesem Aspekt kein gefahrerhöhender persönlicher Umstand angenommen werden kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass er bereits der Al Shabaab oder den Polizeikräften besonders aufgefallen ist. Soweit er diesbezüglich vorgetragen hat, die Familie, die seinen Bruder anlässlich eines Kartenspiels um Geld getötet habe, gehöre jetzt der Al Shabaab an und wolle auch ihn töten, so bestehen zum einen angesichts des vom Kläger im Laufe des Verfahrens gesteigerten Vortrags – insbesondere auch im Hinblick auf den Hintergrund der Tötung des Bruders (Kartenspiel um Geld) und die Bedrohung wegen der Schwangerschaft einer Frau – Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Zudem ergibt sich aber aus den Ausführungen des Klägers auch nicht, dass nach nunmehr 11 Jahren immer noch eine ernsthafte Bedrohung bestehe. Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht mehr gegeben. Zwar ist die Sicherheits- und Versorgungslage in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor fragil, dennoch zeichnet sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen eine Entwicklung ab, die eine Verbesserung der generellen Sicherheitssituation für die Bevölkerung mit sich gebracht hat, auch wenn dies nicht landesweit gilt. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, erscheint jedoch kaum verlässlich möglich. Dies beruht bereits darauf, dass es für eine Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis keine gesicherten Zahlen gibt und die entsprechenden Schätzungen erheblich differieren. Zudem kann die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Auch wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet. Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird vom Auswärtigen Amt als vermutlich deutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener einschätzt (www.auswaertiges-amt.de). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 3. November 2015) ergebende Zahl der im Jahr 2014 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 739 Vorfälle mit 586 Toten – jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen – würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:1700 (0,0586 %) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels entsprechender verfügbarer Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben ist. Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab Miliz im August 2011 vertrieben. Es gelingt ihr zwar immer wieder, Anschläge zu verüben. Diese Anschläge richten sich aber in der Regel gezielt gegen Funktionsträger (vgl. Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 11). Wegen der verdeckten Präsenz der Al Shabaab besteht in Mogadischu für mehrere Risikogruppen (z. B. Regierungsmitarbeiter, Politiker, Sicherheitskräfte etc.) eine Gefahr durch auf Funktionsträger und deren Einrichtungen gerichtete Attentate und Anschläge. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ zu befinden und damit Opfer im Rahmen solcher Anschläge zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 43). Die Gesamtzahl der zivilen Opfer dürfte daher zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben. Dies beruht darauf, dass nach bisheriger Erkenntnislage durch die von der Al Shabaab vorgenommene strategische Auswahl der Anschlagsziele bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, Abgeordnete, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker. Dies verdeutlichen die nach den vorliegenden Erkenntnisquellen verübten Anschläge (siehe zu den Ereignissen im Jahr 2015 etwa die Aufstellung von ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Al Shabaab: Zeitachse von Ereignissen, Stand 22. September 2015: September 2015: Angriff auf einen Militärstützpunkt nahe Mogadischu; August 2015: Bombenanschlag in Mogadischu; Juli 2015: schwerer Bombenanschlag auf das Hotel Jazeera Palace, Anschlag auf zwei Hotels in Mogadischu, wovon sich eines nahe dem somalischen Parlament befindet; Juni 2015: Selbstmordanschlag auf einen diplomatischen Konvoi; April 2015: Explosion einer Autobombe vor einem Restaurant vor dem Central Hotel, in dem sich oft Politiker aufhalten, Angriff auf einen Regierungskomplex u.a. mit einem mit Sprengstoff beladenen Auto; März 2015: Besetzung eines Hotels, Autobombenanschlag vor einem Hotel; Februar 2015: Angriff auf ein Hotel, in dem Regierungsbeamte das Freitagsgebet abgehalten haben, Angriff auf den Präsidentenpalast; Januar 2015: Explosion einer Autobombe vor einem Hotel, in dem Delegierte der Türkei den Besuch des türkischen Präsidenten vorbereiteten, Selbstmordanschlag nahe dem Flughafen; siehe zudem zu Vorfällen in den vergangenen Monaten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 28. September 2015: Autobombenanschlag nahe dem Präsidentenpalast; Briefing Notes vom 2. November 2015: Angriff auf das Hotel Sahafi). Die Betrachtung der – in den o. g. Aufstellungen von ACCORD auch für die Vorjahre – verzeichneten Anschläge zeigt, dass es die Al Shabaab nicht gezielt auf Zivilisten absieht, insoweit aber Opfer in Kauf nimmt. Die Vorkommnisse, über die berichtet wird, sind insgesamt nicht so häufig und erreichen keine so hohen zivilen Opferzahlen, als davon gesprochen werden könnte, dass jeder Zivilist der weit über eine Million Einwohner zählenden Stadt aufgrund seiner bloßen Anwesenheit gefährdet wäre (siehe dazu auch VG Aachen, Urteile vom 13. April 2015 – 7 K 711/14.A –, juris, und vom 9. November 2015 – 7 K 53/15.A –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 27. August 2015 – RO 7 K 15.30680 –; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2015 – VG 5 K 487/15.A –; VG Stade, Urteil vom 5. Oktober 2015 – 3 A 3658/13 –, juris; siehe auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11 [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 86 ff.; a.A. VG Kassel, Urteil vom 3. März 2015 – 4 K 867/13.KS.A –; VG Göttingen, Urteil vom 21. Juli 2015 – 3 A 626/14 –, juris). Insoweit lässt sich zwar bislang keine wesentliche rückläufige Tendenz der Vorfälle verzeichnen, indes ergeben sich aber auch keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass abgesehen von Schwankungen in der Häufigkeit der Vorfälle und der Anzahl der Opfer von einer wesentlichen Trendänderung dahingehend auszugehen ist, dass jeder Zivilperson bereits durch ihre Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben drohen würde. Jedenfalls lässt sich auch ein staatliches Vorgehen gegen die Al Shabaab verzeichnen, etwa die Aussetzung eines Kopfgeldes von insgesamt 1,3 Mio. USD für 11 ranghohe Funktionsträger der Al Shabaab und ein Großeinsatz somalischer Sicherheitskräfte mit Durchsuchungen in Mogadischu und 60 Festnahmen mutmaßlicher Mitglieder der Al Shabaab (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 13. April 2015 und 15. Juni 2015). 2. Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b.). a. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger lediglich unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht, dass wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf Malta und wegen der nahezu identischen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot auch auf dieser Grundlage zu bejahen wäre. Von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf Malta kann aber nicht ausgegangen werden; für eine darüber hinaus gehende Prüfung hat der Kläger weiter nichts vorgetragen. b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung macht der Kläger mit seinem Hinweis auf die unzureichende Versorgungslage in Somalia allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Somalia erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG –, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, BVerwGE 115, 1 und juris, Rn. 21 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, BVerwGE 137, 226 und juris, Rn. 12 ff.). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Süd- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015, Stand November 2014, S. 16). In allen Städten Süd- und Zentralsomalias (inklusive Mogadischu) ist für den Großteil der Bevölkerung der Zugang zur sozialen Grundversorgung beschränkt. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich der Akzeptanz, Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen. Eine generelle Regel ist es, dass Somalier auch sehr weit entfernten Verwandten helfen, solange eine Clan-Verbindung besteht, vorausgesetzt, sie sind in der Lage, dies zu tun (Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 20). Für Somalier in Mogadischu ist es sehr schwierig, ohne Unterstützung durch ein Netzwerk zu überleben. Insbesondere, wenn sie keinem Clan oder keiner Kernfamilie in dem maßgeblichen Bezirk angehören, sind sie heiklen Existenzbedingungen ausgesetzt. Sie sind oft gezwungen, in Siedlungen für Binnenvertriebene zu leben, wo die Lebensbedingungen erbärmlich sind und gemeinhin von Menschenrechtsverletzungen berichtet wird (Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 26; siehe auch European Asylum Support Service, EASO Country of Origin Information report – South an Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 37 f.; vgl. zu den dortigen Verhältnissen auch EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi] –, Rn. 303). Es wird weiter aber auch berichtet, dass lokale NGOs Neuankömmlingen helfen können (siehe European Asylum Support Service, EASO Country of Origin Information report – South an Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 118). Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist für den Kläger nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Der Kläger ist ein junger Mann, der einem Mehrheitsclan angehört. Er ist durch seinen Schulbesuch gebildet und hat in der Vergangenheit im Laden seines Vaters ausgeholfen und auf Malta (wenn auch selten) als Tagelöhner gearbeitet. Daher ist davon auszugehen, dass er sich durch Gelegenheitsjobs zumindest eine Lebensgrundlage verdienen könnte, die ihm längerfristig ein Leben außerhalb der Vertriebenen- und Flüchtlingssiedlungen ermöglichen kann. Er hat insoweit auch nicht vorgetragen, dass ihn die chronische Hepatitis B-Erkrankung von der Aufnahme jeglicher Tätigkeit abhielte. Zudem hat der Kläger bei der Stellung seines Asylantrags im März 2012 angegeben, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie weitere Familienangehörige in Somalia zu haben. Ungeachtet dessen, dass die Angaben zum Verbleib seiner Eltern und Geschwister widersprüchlich sind – in der Anhörung gab der Kläger an, die Eltern lebten im Flüchtlingslager Elesha Biyeha und sein Vater, seine Geschwister von der zweiten Frau des Vaters und die Frau lebten dort und er habe Kontakt zu ihnen, während er in der mündlichen Verhandlung angab, die Eltern seien in Kenia und die Geschwister in Kenia und Uganda, was er in der Anhörung nicht habe sagen können – dürften zumindest Familienangehörige der weiteren Familie noch in Somalia sein. Der Kläger hat weiter angegeben, finanzielle Unterstützung durch einen Onkel aus England und durch in europäischen Ländern lebende Cousinen und Cousins bekommen zu haben; dass eine solche finanzielle Unterstützung nunmehr gänzlich ausgeschlossen sein sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch wenn der Kläger nunmehr seit 11 Jahren nicht mehr in Somalia gewesen ist und er mit den dortigen aktuellen Verhältnissen nicht vertraut sein dürfte, ist davon auszugehen, dass er sich als junger Mann, der in den vergangenen 11 Jahren vielfältige Lebenserfahrungen in unterschiedlichen Ländern gesammelt haben wird und sich auch dort zurecht gefunden hat, auch in Somalia langfristig wieder zurecht finden wird. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass er auch angesichts der kritischen Lebensbedingungen in Somalia jedenfalls weder der Existenzvernichtung noch schwersten Gesundheitsschäden ausgesetzt sein wird. …“ Diese Wertung deckt sich mit den Ausführungen des Bayr. VGH im Urteil vom 17.03.2016 -20 B 13.30233- bezüglich eines männlichen Somalis aus Belet Weyne in der Provinz Hiraan, denen sich das Gericht anschließt und auf die ergänzend ebenfalls Bezug genommen wird2Zit. nach juris; vgl. zu Somalia auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2016 -4 L 16/16-Zit. nach juris; vgl. zu Somalia auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2016 -4 L 16/16-. Dies alles in den Blick nehmend ist davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten bzw. Tagelöhner wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren, wie es auch bislang in Somalia der Fall war. Des Weiteren kann der Kläger bei seiner Rückkehr auf ein großes Familiennetzwerk zurückgreifen, wodurch er ebenfalls ausreichend Unterstützung zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes erfahren dürfte. Folglich droht ihm bei Rückkehr auch keine Obdachlosigkeit. Der Kläger hat Gegenteiliges nicht einmal behauptet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und reiste über Italien kommend mit dem Zug am 11.07.2015 in das Bundesgebiet ein. Bei seiner Befragung durch die Bundespolizei in Saarbrücken gab er am 11.07.2015 u.a. an, er habe in Somalia kein gutes Leben gehabt und das möchte er in Deutschland haben. In Somalia herrsche Krieg. Er habe Angst vor dem Krieg. Am 14.08.2015 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt in A-Stadt am 14.08.2015 gab der Kläger an: „1. Sprechen Sie neben der/ den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte? Antwort: Außer Somali spreche ich keine weitere Sprache. 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? Antwort: Ich besitze nur die somalische Staatsangehörigkeit. 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich gehöre der Volksgruppe der Hawiye an und bin Sunnit. 4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? Antwort: Ich kann keine Personaldokumente vorlegen. 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: Ich habe in Somalia nie Personaldokumente besessen. 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? Antwort: Ich kann auch keine anderen Dokumente vorlegen. 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland. Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Meine letzte Anschrift in Somalia war in der Stadt Afgoye, Stadtteil Alanley, in der Nähe des Lebensmittelladens. Dort habe ich mich tatsächlich bis Januar 2015 aufgehalten. 10. Nennen Sie bitte Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung. Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Meine Ehefrau heißt Hibo Mohamed O., geboren am 07.06.1996 in Kismayo. Die Eheschließung fand am 12.06.2013 in Afgoye statt. Das war religiös und auch standesamtlich. 11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Meine Ehefrau hält sich in Afgoye auf. 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Ich habe eine Tochter. Sie heißt Salma A., geboren am 20.01.2015 in Afgoye. 13. Wie lauten deren Anschriften (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Sie hält sich bei ihrer Mutter auf. 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater heißt Muhumed A. Diriye, meine Mutter Sada Ali Kamil. Beide halten sich in Afgoye auf. 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb ihres Heimatlandes leben? Antwort: Ich habe keine Verwandten im Ausland. 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: In Somalia habe ich außer meinen Eltern noch zwei Brüder und zwei Schwestern. Meine Brüder heißen A., etwa 25 Jahre alt und verheiratet, Khalid, 23 Jahre alt. Meine Schwestern heißen Deqa, 16 Jahre alt und Umul Kheir, etwa 13 Jahre alt. Die Altersangaben sind ungefähre Angaben. Meine Geschwister halten sich alle in Afgoye auf. Ich habe auch noch Onkel und Tanten, weiß aber nicht, wie viele das sind. Sie halten sich alle in Kismayo auf. 18. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht? Antwort: Ich habe nie die Schule besucht. Ich kann jedoch lesen und Schreiben, das haben mir meine Eltern und vor allem mein Bruder A. beigebracht. 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Einen Beruf habe ich nicht erlernt. Ich habe Gelegenheitsarbeiten als Lastenträger bzw. Tagelöhner ausgeführt. 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet? Antwort: Wehrdienst habe ich nicht geleistet. 21. Waren Sie schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland? Antwort: Nein, ich war vorher auch noch in keinem anderen Land. 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? Antwort: Ich wurde unterwegs weder erkennungsdienstlich behandelt noch habe ich einen Asylantrag gestellt. 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Europa und Deutschland erfolgte. Antwort: Ich habe Somalia etwa zwei Wochen vor der Geburt meiner Tochter mit dem Auto verlassen und wurde nach Äthiopien gebracht. Vier Tage lang war ich in Addis Abeba, dann reiste ich weiter nach Khartum, die Grenze zum Sudan habe ich illegal zu Fuß überquert. Etwa zwei Wochen war ich im Sudan, dann wurde ich mit einem Geländewagen durch die Sahara nach Libyen gebracht. Im Juni 2015 bin ich dann mit einem Schlauchboot Richtung Italien aufgebrochen, wir sind von einem Schiff gerettet und nach Cagliari gebracht worden. Zwei Tage sind wir dort geblieben, dann brachte man uns auf dem Seeweg nach Rom. Acht Tage bin ich in Rom gewesen, dann bin ich nach Bari gereist, um dort andere Somalis zu suchen. Anfang Juli 2015 bin ich von dort aus aufgebrochen. Ich war zwei Tage unterwegs, bis ich nach Deutschland gekommen bin. Mit dem Zug bin ich über Österreich nach Deutschland gereist, wo ich am 11.07.2015 von der Bundespolizei aufgegriffen worden bin. Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Asylbegründend trägt der Antragsteller vor, dass er vor der Al Shabaab geflohen sei. Einen Tag vor seiner Ausreise habe in seinem Stadtteil eine Razzia stattgefunden, bei der alle jungen Männer abgeführt worden seien. Sie hätten am Krieg teilnehmen sollen. Er habe aber nicht am Krieg teilnehmen wollen und sei deshalb geflohen. Er habe aus diesem Grund sehr viel Angst gehabt, vorher habe er solche Probleme nicht gehabt. Er habe auf dem Markt gearbeitet, als er gehört habe, dass eine solche Razzia stattfindet. Von dort aus sei er direkt losgefahren. Andere Gründe habe er nicht. Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren würden? Antwort: Im Fall einer Rückkehr habe ich die Befürchtung, von der Al Shabaab mit dem Tode bestraft zu werden. Bei uns ist es so, dass jeder jeden kennt. Wenn man geflohen ist, wird man mit dem Tode bestraft. Frage: Hätten Sie sich nicht vor dieser Razzia verstecken und dennoch in Somalia bleiben können, denn Sie haben ja selbst gesagt, dass vorher solche Probleme noch nie dagewesen sind. Antwort: Ich kenne ja niemand, wo hätte ich den hingehen sollen? Sie sind doch überall präsent. Frage: Wie wäre es dann mit Kismayo gewesen? Sie haben nach eigener Aussage Verwandte dort und Ihre Frau ist dort geboren? Antwort: Da konnte ich nicht hin. Es ist lebensgefährlich, die Straße Richtung Kismayo zu benutzen. Außerdem ist Kismayo umkämpft, dort konnte ich nicht hin. Frage: Ich habe meine Schwierigkeiten, Ihnen zu glauben, dass Sie die ganze Zeit unbehelligt leben konnten, aber ausgerechnet einen Tag vor Ihrer Ausreise Opfer einer Razzia hätten werden können. Können Sie mir das erklären? Antwort: Genau weiß ich das auch nicht. Ich habe hart gearbeitet und habe deshalb vielleicht bessere Karten gehabt, als die Jugendlichen, die in der Stadt herumrennen. Es gibt halt diese Ausnahmen. Frage: Dann verstehe ich aber nicht, warum Sie jetzt ausgerechnet bei dieser Razzia dann gefährdet gewesen sein sollen? Antwort: Der Hintergrund ist der, dass unser Stadtteil von der Al Shabaab neu erobert worden ist. Aus diesem Grund ist es sehr gefährlich gewesen und es hätte mich jederzeit erwischen können. Frage: Hätten Sie nicht nach Puntland oder Somaliland gehen können? Antwort: Ich habe dort ja niemanden, da ich bin genauso fremd wie hier. Frage: Aber die sprechen dort dieselbe Sprache? Antwort: Ich habe dort niemanden und weiß nicht, wohin ich dort soll. Außerdem glaube ich nicht, dass die Flüchtlinge aufnehmen. Zudem habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen. Frage: Bei der Bundespolizei sind Sie offensichtlich ohne Dolmetscher in Englisch befragt worden. Es wurde sogar vermerkt, dass die Verständigung möglich gewesen ist. Wie kann das gehen, wenn Sie vorhin behauptet haben, nur Somali zusprechen? Antwort: Das stimmt so nicht. Es wurden dort mein Geburtsdatum und auch meine Personalien falsch aufgenommen. Wir haben uns mir mit Händen und Füßen verständigt, ich kann nur ein paar Brocken Englisch. Eine Verständigung mit den Leuten war jedenfalls so nicht möglich. Frage: Ich kann mir schwer vorstellen, dass Sie mit Händen und Füßen den Leuten erklärt haben, dass 95 Personen, die aus Somalia, Gambia, Nigeria und anderen afrikanischen Ländern gewesen sind, auf diesem Boot waren. Was sagen Sie dazu? Antwort: Zahlen kann ich auf Englisch, 95 habe ich gesagt. Das andere war mehr oder weniger mit Händen und Füßen und ich habe einfach Nigeria, Gambia und Somalia gesagt. Eine Sprache war das jedenfalls nicht, ich kann kein Englisch sprechen, außer vielleicht ein paar Wörter. Frage: Und dennoch haben Sie der Bundespolizei erzählt, dass dieses Boot durch einen einzelnen gambischen Mann gesteuert worden sei. Wie haben Sie in das mit Händen und Füßen gemacht? Antwort: Ich habe gesagt, Reifen, Plastik, Mann Gambia. Frage: In dem Protokoll ist aufgenommen worden, dass Sie nicht sagen können, ob dieser Gambier mit dem Boot wieder zurückgefahren ist oder nicht. Vorher haben Sie gesagt, dass Sie von einem größeren Schiff gerettet worden sind. Haben Sie dafür eine Erklärung? Antwort: Der Gambier hat Anfang der Reise das Schlauchboot gesteuert. Von dem war sonst gar keine Rede. Ich habe gesagt, dass wir von einem Kriegsschiff gerettet und nach Italien gebracht worden sind. Frage: Sie haben aber als Gründe angegeben, dass Sie in Somalia kein gutes Leben gehabt haben und das in Deutschland haben möchten. Außerdem würde in Somalia Krieg herrschen. Sie hätten Angst vor dem Krieg. Davon, dass Sie konkret Schwierigkeiten mit der Al Shabaab gehabt haben, haben Sie kein Wort erwähnt. Ich denke schon, dass die Bundespolizisten das Wort Al Shabaab verstanden hätten. Haben Sie dafür eine Erklärung? Antwort: Ich möchte noch einmal erklären, dass wir uns nicht verstanden haben. Ich habe denen erklärt, dass ich Angst vor dem Krieg habe und nicht getötet werden wollte. Ich habe auch gesagt, dass ich hier um Schutz bitte. Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen? Antwort: Nein, überhaupt nicht. Dem Antragsteller wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder -anordnung, die Anordnung und/ oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ ohne Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange. Nein, solche schutzwürdigen Belange kann ich nicht geltend machen. Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. .. Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ Am 11.02.2016 erging folgender Bescheid der Beklagten: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Somalia abgeschoben. Der Antragstellerkann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Begründung: Der Antragsteller, somalischer Staatszugehörigkeit vom Clan der Hawiye sowie muslimischen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben über Äthiopien, Sudan, Libyen, Italien und Österreich am 13.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.08.2015 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 14.08.2015. Zur Begründung seines Asylantrages trug der Antragsteller vor, dass er vor den Rekrutierungsversuchen der Al-Shabaab geflüchtet sei. Konkretisierend trug der Antragsteller vor, dass einen Tag vor seiner Ausreise eine Razzia von der Al-Shabaab in seinem Stadtteil stattgefunden habe, bei der alle jungen Männer abgeführt worden seien. Er habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt gearbeitet und sei sofort ausgereist, als er von den Rekrutierungsversuchen erfahren habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte der Antragsteller Angst, dass die Al-Shabaab ihn mit dem Tode bestrafen würde. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 14.08.2015 gewährt. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Antragsteller hat seine begründete Furcht vor der Rekrutierung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Der Antragsteller hat im Bezug auf seine eigene Erlebnissphäre nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, in erheblicher Weise von einer derartigen Gefahr konkret individuell bedroht oder betroffen zu sein. Seine Angaben hierzu sind so verschwommen, vage und damit in jeder Hinsicht unfundiert und unschlüssig, dass sich beim besten Willen nicht plausibel nachvollziehen lässt, was, wann, wo, unter Beteiligung welcher Personen wie und warum geschehen ist und den Antragsteller schließlich zur Flucht motiviert hat. Der Antragsteller trug vor, dass die Al-Shabaab bei der Razzia alle jungen Männer abgeführt habe, jedoch war nicht die Rede davon, dass seine beiden Brüder ebenfalls der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen seien. Zudem bleibt dabei die Frage offen, warum ausschließlich der Antragsteller aus Angst vor der Al-Shabaab aus Somalia geflüchtet sei. Des Weiteren habe es laut Aussagen des Antragstellers vorher keine Übergriffe gegeben und er habe in Ruhe seiner Arbeit als Tagelöhner auf dem Markt nachgehen können. Auf Vorhalt, warum er nicht ins sichere Somaliland oder Puntland gegangen sei, erzählte der Antragsteller, dass er dort niemanden kennen würde, dass dort keine Flüchtlinge aufgenommen werden und wenig später ergänzte er, dass seine Entscheidung Somalia zu verlassen festgestanden habe. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Antragsteller nicht mit einer internen Fluchtalternative beschäftigt hat, zumal dort ein Aufbau eines neues Lebensmittelpunktes einfacher wäre, da es keine Differenzen bei Kultur und Sprachen geben würde. Zusätzlich waren die Sachvorträge des Antragstellers bei der Bundespolizei und dem Bundesamt sehr widersprüchlich. Nach seinen Aufgriff durch die Bundespolizei trug der Antragsteller dort ohne Dolmetscher und teilweise in englischer Sprache vor, dass er mit einem Boot Richtung Italien gereist sei und dieses Boot von einem Gambier gesteuert wurde und er nicht wisse, ob das Boot wieder abgelegt habe oder nicht. Beim Bundesamt erzählte der Antragsteller, dass er ausschließlich Somali spreche und das Flüchtlingsboot gesunken sei. Sie seien von einem Kriegsschiff gerettet und nach Italien gebracht worden. Ein weiterer Widerspruch ist, dass er bei der Bundespolizei angegeben hat, dass er Somalia aus Angst vor Krieg und aufgrund des schlechten Lebens verlassen habe. In der Anhörung beim Bundesamt trug der Antragsteller lediglich vor, dass er aus Angst vor der Al-Shabaab aus Somalia geflüchtet sei. Die aus dem Sachvortrag hervorgehende Anzahl an Unschlüssigkeiten und Widersprüchen lässt die Glaubhaftmachung vollends scheitern und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft war somit abzulehnen. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Antragsteller droht in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist die gesetzlich erlaubte Tötung eines Menschen. Eine Todesstrafe kann nach heutiger europäischer Rechtsauffassung nur Ergebnis eines gesetzlich genau festgelegten und kontrollierten Rechtsverfahrens sein. Sie setzt insbesondere Gesetze voraus, die Straftatbestände definieren, für die die Todesstrafe vorgesehen ist. Das gesamte Verfahren kann nur als legal gelten, wenn es von bevollmächtigten Vertretern eines Staates vollzogen wird (vgl. www.juraforum.de/lexikon/todesstrafe, abgerufen am 14.08.2013). Daher ist als Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein staatlicher, gesetzlich legitimierter Verursacher zu fordern, auch wenn § 4 Abs. 3 AsylG unter anderem auf § 3c AsylG verweist und somit ein ernsthafter Schaden auch von nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgehen kann. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe kann jedoch nur von staatlichen Akteuren legitimiert und vollzogen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachvortrags ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Heimatland die Todesstrafe droht. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 15 b der Richtlinie 2011/95/EU im deutschen Recht umgesetzt und gibt bzgl. der Tatbestandsvoraussetzungen nahezu wörtlich den Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) wieder. Somit ist bei der Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, u. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, juris Nr. 22). Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Hier fordert der EGMR eine gewisse Flexibilität im Umgang mit außergewöhnlichen Fällen. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, zu einem für sie abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Ein ernsthafter Schaden wurde weder explizit von ihm vorgetragen, noch ist dieser über die bereits bewerteten Umstände hinaus ersichtlich. Der Antragsteller muss keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass in Somalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann und der Antragsteller als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt hat. Es drohen ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Afgoye nahe Mogadischu aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Als willkürliche Gewalt sind dabei zunächst Gewaltakte zu verstehen, die wahllos erfolgen und dabei nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden oder die Zivilbevölkerung gezielt oder aufgrund der verwendeten Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise treffen. Eine relevante Gefahrenlage wäre anzunehmen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Großen Kammer U. v. 17.02.2009 zum Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State - C-465/07). Eine ähnliche Auslegung verwendet das BVerwG, wenn es feststellt, dass eine Schutzgewährung dann in Betracht kommt, wenn sich die allgemeine, von einem bewaffneten Konflikt ausgehende Gefahr so verdichtet, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt und für die Bemessung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien anwenden will, wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Eine allgemeine Gefahr kann sich aber insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Schutzsuchenden für diesen so zuspitzen, dass er ernsthaft und wahrscheinlich Gefahr läuft, in seinen fundamentalsten Grundrechten (Leib oder Leben) verletzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 u.a.). Sowohl der EuGH als auch das BVerwG gehen davon aus, dass Situationen willkürlicher Gewalt (EuGH) bzw. einer Verdichtung allgemeiner Gefahren (BVerwG), die das für die Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau erreichen, Ausnahmecharakter haben. Dies belegt auch der Erwägungsgrund Nr. 35 zur QualfRL, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe des Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreicht nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsste. Schließlich hat der Antragsteller auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhen, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden kann. Somit ist auch aus dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes unter keiner denkbaren Betrachtungsweise ein Schutzbedarf erkennbar, da dieser durch die Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft geltend gemacht wurden. Somit ist kein subsidiärer Schutz nach §4 AsylG zu gewähren. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Somalia keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller als volljähriger, gesunder Mann im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten bzw. Tagelöhner wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Des Weiteren kann der Antragsteller bei seiner Rückkehr auf ein großes Familiennetzwerk zurückgreifen, wodurch er ebenfalls ausreichend Unterstützung zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes erfahren dürfte. Folglich droht ihm bei Rückkehr auch keine Obdachlosigkeit. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG über-tragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Ausführungen zu einer konkreten und individuellen Gefahrenlage, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen könnten, wurden durch den Antragsteller nicht geltend gemacht. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet….“ Der Bescheid wurde am 18.02.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 25.02.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sein Vorbringen glaubhaft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nie eine Schule besucht habe und daher zunächst gemachte allgemeine Angaben wie etwa, er sei vor dem Krieg geflohen, nicht die Schlussfolgerung begründen könnten, er sage nicht die Wahrheit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er lediglich einige Worte Englisch sprechen könne, so dass die Kommunikation bei der Bundespolizei schwierig gewesen und deren Protokoll daher nicht verwertbar sei. Er weise außerdem darauf hin, dass er im Rahmen der Anhörung von dem Dolmetscher mehrfach aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und sich daher nicht in der Lage gefühlt habe, seine Angaben vollständig machen zu können. Er sei zunächst aus der Stadt weggelaufen und in sein Dorf gegangen, als er gehört habe, dass die Al-Shabaab-Miliz in der Stadt sei und eine "Razzia" ausführe. Im Dorf sei er jedoch ebenfalls auf Angehörige der Miliz getroffen, die dort mitgeteilt hätten, sie würden alle jungen Männer mitnehmen. Er habe versucht wegzulaufen, sei jedoch gefasst, mitgenommen und zu anderen Männern des Dorfes gebracht worden. Tagsüber seien sie von der Miliz auch an der Waffe trainiert worden, nachts hätten die verheirateten Männer - so auch er - zu ihren Familien gedurft. Nach ca. zwei Wochen habe eine solche Nacht zur Flucht genutzt. Er habe sich zunächst versteckt gehalten und sei morgens nach Merka geflohen, von wo aus er mit seiner Familie telefoniert habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er von der Al-Shabaab-Miliz gesucht werde. Von Merka aus sei er dann - wie beim Bundesamt ausgeführt - weiter. Nach allem stehe ihm der Flüchtlingsstatus zu. Ihm stehe jedoch in jedem Fall ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorlägen. Im Falle einer Abschiebung nach Somalia drohe ihm ein ernsthafter Schaden gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Zur näheren Begründung werde auf die ausführlichen Gründe im Urteil des VG Göttingen vom 21.07.2015 - 3 A 626/14 - Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat unter Berufung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde-, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.