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Urteil

7 K 2112/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:1005.7K2112.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 00. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15. Juni 2015 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 00. Juni 2017 gab der Kläger an, er stamme aus Jubbada Hoose. Er gehöre dem Stamm der Ajuuran an. Seine Heimat habe er am 00. Oktober 2014 verlassen. Die Schule habe er abgeschlossen. Zu seinen Asylgründen gab er an, er sei in seinem Heimatort Kismaayo Mitglied der Jubaland Jugendorganisation gewesen; die Mitglieder seien Schüler der Oberstufe und Studenten gewesen. Sie hätten die Leute aufgeklärt, dass Bildung wichtig sei. Eines Tages sei er von Kismaayo nach Buulo Gudud gereist, um seine Tante mütterlicherseits zu besuchen. Vor der Stadt sei er von der al-Shabaab kontrolliert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Mitglied der Jugendorganisation von Jubaland sei. Er habe gesagt, dass er nicht für die Regierung arbeite, aber sie hätten ihm nicht geglaubt. Zwei von denen hätten ihn zum Gefängnis begleiten müssen. Unterwegs hätten sie ihn geschlagen. Man habe ihn in eine Zelle gesperrt und ihm die Schuhe ausgezogen. Dies sei am 00. September 2014 gewesen. Jeden Tag um 6.00 Uhr habe man ihn herausgeholt, ihn mit kaltem Wasser bespritzt und ihn immer wieder bedroht, ihn abzuschlachten, wenn er nicht aufhöre, für die Regierung zu arbeiten. Am 00. Oktober 2014 hätten Soldaten der Regierung und der AMISOM die al-Shabaab vertrieben und ihn befreit. Auf Frage nach Einzelheiten führte der Kläger aus, vermummte bewaffnete Männer als Kontrollposten hätten sie gezwungen auszusteigen. Bei der Polizeiwache habe man ihm drei junge Männer zugeteilt, die ihn begleiten sollten. Der eine habe ihn an der rechten Hand gepackt, der andere an der linken und schließlich der Dritte am Nacken. Auf Vorhalt, dass er zuvor von zwei Männern gesprochen habe, führte der Kläger aus, zu dritt hätten sie ihn getragen, zwei hätten ihn weiter bis zu seiner Zelle begleitet. Die zwei seien die gewesen, die ihn misshandelt hätten. Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet ab. Es stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Kläger hat am 01. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf die allgemeine Lage in Somalia hingewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person hinsichtlich Somalias vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Klägers ist schon nicht glaubhaft. Die Kammer nimmt ihm nicht ab, dass er in die Fänge der al-Shabaab geraten und in ein Gefängnis gesteckt worden ist, aus dem er wenige Tage später befreit worden ist. Seinen Angaben fehlen der Detailreichtum und die Anschaulichkeit, die für die Schilderung von eigenen Erlebnissen kennzeichnend sind. So hat er etwa bei der Anhörung vor dem Bundesamt seine Gefangennahme nur mit einigen dürren Worten beschrieben. Vor der Stadt Buulo Gudud sei ein Kontrollposten der al-Shabaab gewesen; ihm und seinem Begleiter hätten sie befohlen auszusteigen; sie hätten sie zu ihrer Polizeiwache gebracht; dort hätten sie ihm vorgeworfen, Mitglied der Jugendorganisation von Jubaland zu sein. Weitere Einzelheiten hat der Kläger nicht mitgeteilt. Auf Hinweis des Einzelentscheiders hat er sich im Wesentlichen wiederholt; ergänzend hat er lediglich ausgeführt, die Männer seien vermummt und bewaffnet gewesen. Demgegenüber hat der Kläger noch nicht einmal mitgeteilt, wieviele Männer es gewesen seien. Auch über den konkreten Ablauf der Überprüfung erfährt man nichts. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ebensowenig weitergehende Details mitgeteilt. Im Gegenteil sind seine Angaben hier oberflächlicher geblieben, obwohl die Bitte des Gerichts, den Vorfall mit al-Shabaab zu schildern, ihm Veranlassung zu einer ausführlichen Schilderung hätte geben müssen. Auch das Vorbringen zu dem weiteren Geschehen ist erkennbar stereotyp. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er berichtet, man habe ihn zu ihrer Polizeistation gebracht, dort seine Personalien aufgenommen und ihn sodann beschuldigt, ein Spion zu sein; man wisse, dass er Mitglied der Jugendorganisation von Jubaland sei; er habe ihnen erklärt, dass er nicht für die Regierung arbeite, woraufhin sie gesagt hätten, ihm nicht zu glauben; er würde zum Tode verurteilt und hingerichtet werden. Auf Nachfrage hat der Kläger das Geschehene nicht wesentlich detaillierter wiedergeben können. In einem wesentlichen Punkt hat er sich freilich widersprochen: Zunächst war die Rede davon, zwei von denen hätten ihn sofort ins Gefängnis begleiten müssen; unterwegs hätten sie ihn geschlagen. Im Gegensatz dazu hat er später berichtet, man habe ihm drei junge Männer zugeteilt, die ihn begleiten sollten. Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht überzeugend auflösen können. Seine Erklärung, zu dritt hätten sie ihn getragen, zwei hätten ihn weiter begleitet bis zu seiner Zelle, macht keinen Sinn. Denn die vorangegangene Aussage, der eine habe ihn an der rechten Hand gepackt, der andere an der linken und der dritte schließlich am Nacken, ist mit der Beschreibung, die drei Männer hätten ihn getragen, schlichtweg nicht zu vereinbaren. Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet, er sei an beiden Schultern – nicht: den Händen – gepackt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ebensowenig detaillierte Angaben machen können. Der Kläger hat ferner nicht überzeugend dartun können, warum er in eine ausweglose, nicht anders als durch Flucht ins Ausland zu bewältigende Lage geraten sein soll, obwohl er nach eigenen Angaben von Regierungstruppen bzw. Truppen der AMISOM befreit worden und in seine Heimatstadt Kismaayo zurückgekehrt ist. Hierzu hat der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, seine Familie habe ihm erklärt, wenn al-Shabaab einmal einen verhaften oder verdächtigen würde , würde sie ihn zur Zielscheibe machen und überall nach ihm suchen. Indes wird hier ausgeblendet, dass es in Kismaayo vor dem geschilderten Ereignis keinen einzigen Übergriff der al-Shabaab gegeben hat. Angesichts dessen aber lässt sich nicht feststellen, dass er zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen war. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG. Insbesondere liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 1.) Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. 2.) Es droht auch kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Denn es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei ist für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2018 – 19 A 1675/17.A –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 12.06.2018 – 12 K 3010/16.A –, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris. Das ist hier Kismaayo. Es kann dahinstehen, ob in Süd- und Zentralsomalia derzeit ein innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist. Vgl. bejahend VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 – 3 K 1385/17.DA.A –, juris m.w.N.; VG München, Urteil vom 18.04.2018 – M 11 K 17.32342 –, juris Rn. 19; Urteil vom 21.11.2017 – M 11 K 16.33457 –, Rn. 23, juris; VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 85; offenlassend in Bezug auf Mogadischu BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 25; Urteil vom 23.03.2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24. Selbst wenn man einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annähme, wäre nach den der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln freilich nicht anzunehmen, dass in der Person des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt ist. Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 17.03.2016 – 20 B 13.30233 –, juris Rn. 27. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des BVerwG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13 ff. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 19.02.2015 – 13a ZB 14.30450 –, juris Rn. 7 m.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 57 ff. m.w.N. Die Lage in Süd- und Zentralsomalia stellt sich nach den verfügbaren Erkenntnismitteln wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines „failed state“ überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die dürftige Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit größtem Bedarf an internationaler Nothilfe. In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Shabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018, S. 4 f. (Stand: Januar 2018); BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 7 ff. Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, vergeben. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Die Präsidentschaftswahl fand am. 08. Februar 2017 statt. Als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ hervor, am 29. März 2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018, S. 6 (Stand: Januar 2018); BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 16 f. Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete. Zudem müssen noch wichtige Aspekte geklärt werden - etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten. Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland (Gedo, Jubbada Hoose mit der Hauptstadt Kismaayo, woher der Kläger stammt, Jubbada Dhexe) über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam „Madobe“ zum Präsidenten gewählt. Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismaayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 9 m.w.N.; Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25. Januar 2018, S. 124 ff.; EASO, Country of Origin Information Report: Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 17. Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM bzw. somalischen Sicherheitskräften und al-Shabaab statt. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Jubbada Hoose, Gedo, Bay, Bakool sowie Shabelle Hoose und Shabelle Dhexe. Die Region Jubbada Dhexe steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al-Shabaab. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al-Shabaab. Darüber hinaus gibt es immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna wa Jamah. Nach Angaben der United Nation Assistance Mission for Somalia (UNSOM) wurden landesweit zwischen 1. Januar 2016 und 14. Oktober 2017 insgesamt 2.078 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet und 2.507 verletzt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018, S. 16 (Stand: Januar 2018); BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 12 f. m.w.N. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen (ca. 1.700 Soldaten) aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt. Der Stadt Kismaayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Sie gilt als ruhig und sicher; die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismaayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist die Stadt das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismaayo entsprechend gut funktioniert. Die al-Shabaab ist in Kismaayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 24 f. m.w.N. Zur Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 AsylG vorliegt, bedarf es einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte, bei der die Gesamtbevölkerung in einer Region einerseits und die zivilen Opfern willkürlicher Gewalt andererseits gegenübergestellt werden. Daran anschließend ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 – 20 B 15.30110 –, juris Rn. 25. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22. Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt. Nach diesen Kriterien ist eine individuelle Bedrohung nicht gegeben. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt ist in Somalia aufgrund der allgemeinen Situation dort zwar nicht verlässlich möglich. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 147. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. In den Regionen Jubbada Hoose, Jubbada Dhexe und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 25 m.N. Nach der Kurzübersicht über Vorfälle im Jahre 2017 aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) sind in der hier maßgeblichen Kategorie Gewalt gegen Zivilpersonen - vgl. VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 – 10 K 1883/14.A –, juris Rn. 100 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris - 1.040 Todesfälle verzeichnet. Vgl. ACCORD, Somalia, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Zusammenstellung vom 18. Juni 2018, abrufbar im Internet unter www.ecoi.net. Auf dieser Grundlage wäre ein Tötungsrisiko von 1 : 1.307 (1.360.000 ./. 1.040) anzunehmen, wobei diese Berechnung - zugunsten des Klägers – deshalb methodisch höchst ungenau ist, weil sie unterstellt, dass sämtliche Opfer allein in der fraglichen Region zu verzeichnen waren. Das konkrete Risiko dürfte demgemäß - bei aller Unsicherheit über die Zahl der Vorfälle - deutlich darunter liegen, so dass davon auszugehen ist, dass auch unter Einbeziehung schwerer Verletzungen nicht die oben skizzierte Grenze von 1 : 800 deutlich überschritten ist. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch die von al-Shabaab verfolgte neue Strategie der asymmetrischen Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und der strategischen Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren, zu denen der Kläger nicht gehört: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 43 ff. m.w.N.; The Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, Seite 17 ff.; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Mai 2013, Seiten 6 f., 12 f.; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2244 (2015) vom 31. Oktober 2016, S. 32. Die al-Shabaab sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf. Vgl. The Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, Seite 19; . Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - nicht den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann. Vgl. ebenso VG Minden, Urteil vom 07.07.2017 – 10 K 1871/14.A –, juris Rn. 100 ff. m.w.N.; VG Stade, Urteil vom 05.10.2015 – 3 A 3658/13 – Rn. 66 ff., juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 11.08.2014 – M 11 K 14.30224 –, juris Rn. 22. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 106. Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen, ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 25. Die Clanzugehörigkeit des Klägers sieht die Kammer nicht als gefahrerhöhenden Umstand. Vgl. zu diesem Ansatz BayVGH, Urteil vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 28, wobei wegen der weiterhin angenommenen drohenden Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab nicht klar ist, ob eine Gefahrerhöhung auch angenommen worden wäre, wenn allein die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan festzustellen gewesen wäre; ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 11.10.2016 - 5 A 196/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 18.05.2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 40. Ausgangspunkt ist die vom Gesetz vorgegebene logische Verknüpfung zwischen der ernsthaften individuellen Bedrohung und dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Bedrohung muss “infolge” des Konflikts bestehen. Die Gefahr, Opfer eines der zahlreichen Terroranschläge in Mogadischu zu werden, erhöht sich nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan. Das ist vielmehr ein Kriterium, das die al-Shabaab augenscheinlich unberücksichtigt lässt. Zum einen ist ihr Vorgehen nicht gezielt gegen bestimmte Clans gerichtet. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass – soweit die al-Shabaab Opfer unter den Zivilisten in Kauf nimmt – Angehörige bestimmter Clans besonders betroffen wären. Vielmehr geht die al-Shabaab insoweit wahllos vor. Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; Upper Tribunal vom 09. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff., abrufbar unter https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2014-ukut-442. Ein weitgehendes Meiden dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. Vgl. OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 07.07.2017 – 10 K 1871/14.A –, juris Rn. 135; VG Aachen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 K 3281/16.A –, juris Rn. 73; VG Minden, Urteil vom 12.01.2017 – 10 K 2488/14.A –, juris Rn. 212. Dem Kläger ist die Reise nach Kismaayo auch möglich, ohne dass eine Gefährdungslage geschaffen würde, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG begründen könnte. Sämtliche Regionen Südsomalias sind von Mogadischu aus mit dem Bus erreichbar, wobei die Reise teilweise auch Übernachtungen erfordert. Gefahren gehen vor allem von Straßensperren („Checkpoints“) aus, die von sämtlichen Konfliktakteuren - Clan-Milizen, staatlichen Truppen und Al-Shabaab - sowie von Banditen errichtet werden. Regelmäßig geht es bei diesen Sperren um die Generierung von zusätzlichen Einnahmen. Fahrer versuchen, soweit wie möglich auf sichere Routen auszuweichen oder Reisen zeitlich zu verschieben, sofern im Vorwege Informationen über Sperren kursieren. Entscheidend für Reisende, die in solche Sperren geraten, ist es, nicht aufzufallen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 53 f. m.w.N. Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehört, würde eine Reise von Mogadischu in seine Heimatregion kein für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 AsylG ausreichendes Gefährdungsniveau begründen. Vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 17.07.2018 – 20 B 17.31659 –, juris Rn. 39; Nds. OVG, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 68. Solche Umstände liegen auch nicht in dem Ort vor, in dem eine Abschiebung enden würde, nämlich Mogadischu. Vgl. zu diesem Ansatz BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 – juris Rn. 265, 301; Nds. OVG, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 56. Es ist die einzige Stadt in Süd- und Zentralsomalia, in die es einen geordneten Linienflugverkehr aus Europa gibt und die folglich als Zielort für eine Abschiebung in Betracht kommt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 43 ff. m.w.N. In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt. Vgl. EGMR, Urteil vom 05.09.2013 - Nr. 886/11, K.A.B./Schweden, Rn. 67 ff.; Urteil vom 10.09.2015 - Nr. 4601/14, R.H./Schweden, Rn. 67 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 05.12.2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 28.03.2017 - 20 B 15.30204 -, juris; Urteil vom 23.03.2017 - 20 B 15.30110 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris. Dieser Beurteilung der Gefahrenlage in Mogadischu schließt sich das Gericht nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel an. In dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Januar 2018, S. 31 f. wird ausgeführt: „Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke – v.a. Dayniile und Heliwaa – werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).“ III. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das ist hier nicht der Fall. In seinem Herkunftsort Kismaayo droht dem Kläger insbesondere nicht die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Versorgungslage. Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Zuletzt sind vier aufeinanderfolgende Regenzeiten ausgefallen. Dies hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte und einer Hungersnot geführt. Ende 2017 waren 6,7 Millionen Menschen in Somalia auf Unterstützung angewiesen, von denen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe benötigten. 70 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia. Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 rund 6,2 Millionen Menschen – und damit die Hälfte der Bevölkerung – auf Hilfe angewiesen sein dürfte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 121 m.w.N. Allerdings konnte eine Hungersnot durch eine große internationale humanitäre Kraftanstrengung verhindert werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 (Stand: Januar 2018), S. 19. Überdies schätzt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Situation im Süden Somalias unter Berufung auf UN OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) erkennbar weniger dramatisch als im mittleren und nördlichen Teil des Landes. In der Region Jubbada Hoose ist danach von einer überwiegend angespannten Versorgungssituation, aber keiner Notlage auszugehen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia vom 12. Januar 2018, S. 124 f. m.w.N. UN OCHA geht in seinem Bulletin für die Zeit vom 05. September bis 04. Oktober 2018 ungeachtet weiterhin bestehender Schwierigkeiten von einer Verbesserung der Versorgungssituation aus. Vgl. UN OCHA, Humanitarian Bulletin – Somalia, 5 September – 4 October 2018 (abrufbar im Internet). Auf dieser Grundlage kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. 2.) Der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. An diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10; Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A -; Beschluss vom 04.01.2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A -, jeweils zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 - 13a B 11.30465 -; und - 13a B 11.30391 -; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, jeweils zitiert nach juris. Gemessen daran sind die strengen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger ist jung und arbeitsfähig. Er hat überdies noch Familienangehörige in Kismaayo, mit deren Hilfe sein Überleben gesichert ist. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.