Urteil
3 K 921/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:1104.3K921.15.0A
4mal zitiert
15Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des Wahlrechts auf 18 Jahre, wie sie in § 13 KWG (juris: KomWG SL) vorgesehen ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist weder verfassungsrechtlich noch aus Gründen des EU-Rechts und/oder der UN-Kinderrechtskonvention zu beanstanden.(Rn.23)
(Rn.26)
(Rn.28)
(Rn.31)
(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Da die Beklagten, die dem Gericht gegenüber ihr Fernbleiben weder mitgeteilt noch entschuldigt haben, ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Es kann vorliegend ausnahmsweise dahinstehen, ob die vom Kläger als Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. allgemeine Feststellungsklage erhobene Klage als solche zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Ob die Klage zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es ist allgemein anerkannt, dass das Gericht dann, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen zweifelhaft sind, die Klage aus materiellen Gründen abweisen darf. Denn der Zweck der Sachurteilsvoraussetzungen besteht darin, die Gerichte nicht durch die Verhandlung und Entscheidung über Fragen zu belasten, für deren gerichtliche Durchsetzung kein Bedürfnis besteht; dieser Zweck kann dann nicht mehr erfüllt werden, wenn die Abweisung der Klage als unbegründet einfacher ist, als eine Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen1Vgl. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991 - 4 B 190.91- Buchholz 310 § 113 Nr. 237Vgl. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991 - 4 B 190.91- Buchholz 310 § 113 Nr. 237. So liegt der Fall hier. Die Klage ist unbegründet, da die Versagung des Wahlscheins rechtlich nicht zu beanstanden war. Rechtsgrundlage für die Versagung des Wahlscheins ist § 13 Abs. 1 KWG. Danach sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten. Der Kläger, ein Unionsbürger, erfüllte zum Zeitpunkt der am 28.06.2015 stattfindenden Bürgermeisterwahl nicht die für die Wahlberechtigung einschlägigen Voraussetzungen. Er ist im April 1999 geboren und hatte zum Zeitpunkt der Wahl daher das 18. Lebensjahr nicht vollendet. Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des Wahlrechts auf 18 Jahre, wie sie in § 13 KWG vorgesehen ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist weder verfassungsrechtlich noch aus Gründen des EU-Rechts und/oder der UN-Kinderrechtskonvention zu beanstanden. Nach §§ 1, 72 KWG wird der Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Verknüpfen der aktiven Wahlberechtigung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres stellt grundsätzlich eine Ungleichbehandlung zwischen denen dar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mithin wahlberechtigt sind und denen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, mit der Konsequenz, dass ihnen das Wahlrecht verwehrt bleibt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist - ebenso wie der Grundsatz der Gleichheit der Wahl - ein Spezialfall zu Art. 3 GG. Er unterscheidet sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter und fordert, dass jeder sein staatsbürgerliches Recht zum Wählen in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann. Diese Formalisierung im Bereich des Wahlrechts ist allerdings nicht mit einem Verbot jeglicher Differenzierung verbunden. Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig, bedürfen aber eines besonderen rechtfertigenden Grundes. So ist es etwa von jeher als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird2vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1973 -2 BvC 3/73- und in Bezug auf das Wahlalter auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris Rdnr. 34vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1973 -2 BvC 3/73- und in Bezug auf das Wahlalter auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris Rdnr. 34. Wer von einer Wahlberechtigung Gebrauch macht, übernimmt damit politische Verantwortung, und zwar nicht nur für sich selbst, sondern für die Allgemeinheit. Voraussetzung für die Gewährung der Wahlberechtigung ist deshalb ein gewisser Grad an politischer Einsichtsfähigkeit, den der Landesgesetzgeber im KWG – der Regelung des Art. 64 der Verfassung des Saarlandes entsprechend – an die Volljährigkeit und damit an die dann anzunehmende notwendige politische Mündigkeit und Einsichtsfähigkeit3Hierauf entscheidend abstellend: Gröpl, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 64, Rdnrn. 1, 3,.S. 353, 354Hierauf entscheidend abstellend: Gröpl, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 64, Rdnrn. 1, 3,.S. 353, 354 knüpft. Der in § 13 KWG hergestellte Zusammenhang des Wahlalters mit der Volljährigkeit, bei deren Vorliegen die Gesellschaft allgemein den Menschen für reif genug hält, seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich und frei zu regeln, stellt eine im Wahlrecht zulässige typisierende Betrachtung und mithin einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar4Siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, jurisSiehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2012 -2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11-, juris. Dies berücksichtigend liegt auch keine unzulässige Form der Altersdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor. Nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten. Dieses Diskriminierungsverbot bildet eine ebenfalls besondere Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Ausnahmeregelungen sind möglich, wobei stets das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Bei der konkreten Umsetzung ist den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zu gewähren. Es ist es nicht schrankenlos gewährleistet5Vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2000 -C-285/98-Vgl. EuGH, Urteil vom 11.01.2000 -C-285/98-, was sich im hier in Rede stehenden Fall des Wahlrechts schon allein daraus ergibt, dass in Art. 40 der Charta der Grundrechte der EU festgelegt ist, dass Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats haben6Hervorhebungen durch das GerichtHervorhebungen durch das Gericht. Insoweit ist das in § 13 KWG aus sachlichen Gründen normierte Erreichen der Volljährigkeit als entscheidender Maßstab zur Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien das Wahlalter festgelegt werden soll, auch hier anzuwenden. Eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Sofern der Kläger vorträgt, Art. 1 Abs. 1 GG fordere das Recht auf politische Mitgestaltung, ist anzumerken, dass jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Menschenwürdegebots maßgeblich der Schutz ist, den die Rechtsordnung jedem von Hoheitsgewalt Betroffenen gewährt. Da auch Minderjährigen gegen Akte staatlicher Hoheitsgewalt der Rechtsweg offensteht, wie der hier in Rede stehende Fall anschaulich verdeutlicht, kann insoweit von einer Herabwürdigung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns keine Rede sein. Unter diesem Aspekt lassen sich aus dem Menschenwürdegebot politische Mitwirkungsrechte für ausnahmslos alle Herrschaftsunterworfenen nicht herleiten. Die UN-Kinderrechtskonvention gebietet keine andere rechtliche Bewertung. Zunächst gelten ihre Bestimmungen aufgrund der mit Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 21. Februar 1992 erteilten Zustimmung des Deutschen Bundestages (und nach Art. 84 Abs. 1 GG auch des Bundesrates, vgl. BT-Drs. 12/42, S. 5) in der Bundesrepublik Deutschland als innerstaatliches Recht7Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 -, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, jurisVgl. BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 -, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris. Sie teilt dabei den Rang des Zustimmungsgesetzes8Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 -2 BvR 1481/04-, BVerfGE 111, 307, 317 m.w.NVgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 -2 BvR 1481/04-, BVerfGE 111, 307, 317 m.w.N. Die darüber hinausgehende Frage, ob die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland für die Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen auch unmittelbar anwendbar sind9Vgl. zur Abgrenzung dieser Frage von der vorausgegangenen Frage der innerstaatlichen Geltung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris, m.w.N..Vgl. zur Abgrenzung dieser Frage von der vorausgegangenen Frage der innerstaatlichen Geltung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris, m.w.N.., ist im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 1, 12 und 13 UN-Kinderrechtskonvention relevant. Der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung vom 6. März 1992 (BGBl. II 1992, S. 990, dort I. Satz 4: "Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet.") zwar nicht mehr entgegen, nachdem diese am 15. Juli 2010 zurückgenommen worden ist10Vgl. hierzu Löhr, Gesetzliche Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention, in: ZAR 2010, 378 fVgl. hierzu Löhr, Gesetzliche Konsequenzen aus der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention, in: ZAR 2010, 378 f. Hieraus allein ergibt sich eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention aber noch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die völkervertraglichen Bestimmungen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedürfen11Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752, 753, Urt. v. 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, 235 jeweils m.w.N.Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2010 - 7 B 64.10 -, NVwZ 2011, 752, 753, Urt. v. 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, 235 jeweils m.w.N.. Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention, "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.", unterscheidet sich zunächst von den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2 und 22 UN-Kinderrechtskonvention, die nicht unmittelbar anwendbar sind, da sie nach ihrem Wortlaut nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten begründen und diesen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen im innerstaatlichen Bereich einräumen12Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris m.w.N..Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2012 -8 LA 209/11-, juris m.w.N... Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention spricht nicht nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus und überlässt diesen einen Gestaltungsspielraum für die Erfüllung dieser. Er ist vielmehr konkret an innerstaatliche Rechtsanwender gerichtet und fordert von diesen, bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts das Wohl des Kindes als einen Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen. Auch die Regelungssystematik der UN-Kinderrechtskonvention stünde einer unmittelbaren Anwendung des Vorrangprinzips nach Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention nicht entgegen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention den Rechtsunterworfenen subjektive Rechte einräumen würde13Vgl. zur Unterscheidung der Fragen, ob eine völkervertragliche Bestimmung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und ob sie subjektive Rechte und Pflichten Einzelner begründet: OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N.Vgl. zur Unterscheidung der Fragen, ob eine völkervertragliche Bestimmung innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und ob sie subjektive Rechte und Pflichten Einzelner begründet: OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N.. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Rechtssatz nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und diese nicht nur tatsächlich, also reflexartig, berührt14Vgl. BVerfG, Entsch. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95 f., und zur Entwicklung der sog. Schutznormlehre in der Rechtsprechung und Literatur: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 386 f. m.w.NVgl. BVerfG, Entsch. v. 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297, 307; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95 f., und zur Entwicklung der sog. Schutznormlehre in der Rechtsprechung und Literatur: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 386 f. m.w.N. Dies wiederum setzt voraus, dass der Rechtssatz das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellt und abgrenzt15Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, 63Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 58, 63. Aus völkerrechtlichen Verträgen können derart subjektive Rechte nur abgeleitet werden, wenn und soweit dies der Vertragstext unzweideutig zum Ausdruck bringt16Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977, a.a.O., S. 362; Beschl. v. 25.1.1977 - 1 BvR 210/74 u.a. -, BVerfGE 43, 203, 209Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.12.1977, a.a.O., S. 362; Beschl. v. 25.1.1977 - 1 BvR 210/74 u.a. -, BVerfGE 43, 203, 209. Daran fehlt es hier für Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. Dieser beschreibt zwar das individuell geschützte private Interesse und auch den Kreis der unmittelbar geschützten Personen noch hinreichend genau. Die konkrete Art abzuwehrender Verletzungen bleibt aber offen. Zudem berechtigt die Bestimmung nicht die rechtsunterworfenen Kinder. Es wird vielmehr nur eine an die rechtsanwendenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichte und Verwaltungsbehörden oder rechtsetzenden Gesetzgebungsorganen gerichtete Verpflichtung begründet. Dass diese zugleich subjektive und damit einklagbare Rechte der Kinder auf ein Tätigwerden in einem konkreten, also auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbaren Sinn begründen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen17So auch OVG Lüneburg, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.2015 -7 A 695/14.Z-, jurisSo auch OVG Lüneburg, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.07.2015 -7 A 695/14.Z-, juris. Dies gilt einmal mehr unter Berücksichtigung der Bestimmung in Art. 4 UN-Kinderrechtskonvention, wonach es im Grundsatz den Vertragsstaaten überlassen bleibt, die geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung der Kinderrechte zu treffen. Auf dieser Grundlage ist offenbar auch der Deutsche Bundestag davon ausgegangen, dass es allein "Sache des Vertragsstaates und des innerstaatlichen Rechts (ist), zu bestimmen, inwieweit Schutzmaßnahmen, die nach dem Übereinkommen zum Wohle des Kindes zu treffen sind, von dem Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter durch gerichtliche Klage erzwungen werden können" (Denkschrift zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BT-Drs. 12/42, S. 33). Entsprechendes gilt für Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention, der die Berücksichtigung des Kindeswillens umfasst. Im Übrigen läge auch kein Verstoß gegen Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention vor. Nach Art. 12 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Absatz 2 wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die Beschränkung der Wahlberechtigung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres hindert den Kläger nicht daran, seine Meinung frei zu äußern. Ebenso wird durch die Beschränkung der Wahlberechtigung auf die Volljährigkeit im Rahmen des demokratischen Akts einer Kommunalwahl seine rein tatsächliche Meinungsbildung nicht beschränkt. Art. 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (sowie Art. 13, der die Meinungs- und Informationsfreiheit umfasst und dieses Recht in Absatz 2 Beschränkungen unterwirft) verpflichtet die Vertragsstaaten nach seinem Wortlaut („…und berücksichtigen diese Meinung .. angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“) indes nicht, die Meinung eines Kindes in den demokratischen Akt der Wahl durch Ausübung des aktiven Wahlrechts einfließen zu lassen. Den Kindern, und damit auch dem Kläger, soll allein ein Recht auf grundsätzliche Meinungsäußerung und Berücksichtigung dieser Meinungsäußerung gewährt werden, was durch § 13 KWG nicht in Frage gestellt wird, wie das vorliegende Verfahren anschaulich belegt. Der vom Kläger angeregten Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist schon allein deshalb nicht nachzukommen, weil das Gericht nicht letztinstanzliches Gericht ist18vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 -C-99/00-; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 -2 BvR 2639/09-, jurisvgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.07.2002 -C-99/00-; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.08.2014 -2 BvR 2639/09-, juris; im Übrigen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist und von daher die für eine Vorlage geforderten vernünftigen Zweifel19Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.10.2015 -C-452-14-, jurisVgl. dazu EuGH, Urteil vom 01.10.2015 -C-452-14-, juris nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am … 1999 geborene Kläger, Unionsbürger und mit seinen Eltern im Juni 2015 seit mehr als drei Monaten in der Gemeinde A-Stadt wohnhaft, beantragte am 07.04.2015 die Erteilung eines Wahlscheins für die am 28.06.2015 stattfindende Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt. Diesen Antrag lehnte der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 08.04.2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (im Folgenden: KWG) alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sowie alle Unionsbürger (m/w), die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehätten und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hätten, wahlberechtigt seien. Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen des KWG könne daher für den Kläger zu dieser Wahl kein Wahlschein ausgestellt werden. Mit am 22.06.2015 bei der Beklagten zu 1. eingegangenen Schreiben vom 15.05.2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hiergegen Widerspruch ein. Darin machte er geltend, dass er gemäß Art. 40 der Charta der Grundrechte der EU als Unionsbürger das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzstaat habe. Dieses Recht werde ihm durch die in § 13 Abs. 1 KWG festgelegte Altersgrenze vorenthalten. Damit liege objektiv eine Diskriminierung eines Unionsbürgers vor. In einer Vielzahl anderer Bundesländer und anderen EU-Staaten sei die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht für Kommunalwahlen bei Vollendung des 16. Lebensjahres vorgesehen. Eine sachliche Berechtigung für diese Altersgrenze im Saarland sei daher nicht ersichtlich. Es handele sich vorliegend um eine gemäß Art. 21 der Charta der Grundrechte der EU rechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters. Der unbegründete Ausschluss vom aktiven Wahlrecht stelle weiter einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU dar. Danach sei die Meinung von Minderjährigen „in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise“ zu berücksichtigen. Die Kommunalwahl sei eine ihn betreffende Angelegenheit und sein Alter sowie sein Reifegrad seien für die Angelegenheit hinreichend, wie die Wahlberechtigung in anderen Bundesländern zeige. Diese Erwägung sei ferner gestützt durch andere Altersgrenzen im deutschen Recht. Die Asylmündigkeit liege gemäß § 12 Abs.1 AsylVfG bei Vollendung des 15. Lebensjahres, die Sozialmündigkeit gemäß § 36 Abs. 1 SGB I bei Vollendung des 15. Lebensjahres, die Strafmündigkeit gemäß § 19 StGB bei Vollendung des 14. Lebensjahres, die Religionsmündigkeit gemäß § 5 des Gesetztes über die religiöse Kindererziehung liege auch bei Vollendung des 14. Lebensjahres. Weshalb gerade für die Wahlmündigkeit eine erhebliche höhere Altersgrenze gelten solle, sei sachlich nicht begründet. Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 24.06.2015 an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers legte der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt dar, dass der Kläger nicht die Mindestalter-Voraussetzung des § 13 Abs. 1 KWG erfülle. Daher sei der Kläger nach der geltenden Gesetzeslage für die Wahl nicht wahlberechtigt. Insofern sei die Erteilung eines Wahlscheins an den Kläger nicht zulässig. Über diesen rechtlichen Zusammenhang sei der Kläger bereits mit Schreiben vom 08.04.2015 in Kenntnis gesetzt worden. Bei diesem Schreiben handele es sich im Übrigen nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Auskunft über die geltende Gesetzeslage im Saarland zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde A-Stadt am 28.06.2015. Daher sei das Rechtsmittel des Widerspruchs nicht zulässig. Ferner sei die Gemeinde A-Stadt zur Beurteilung der in der Begründung des Widerspruchsbescheides angeführten Fragen und Zusammenhänge nicht die sachlich zuständige Stelle. Das endgültige Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 28.06.2015 wurde durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde A-Stadt Nr. 27/2015 vom 02.07.2015 ortsüblich bekannt gemacht. Am 29.07.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht stelle einen Verstoß gegen Art. 12, 3 UN-Kinderrechtskonvention dar. Da es sich beim aktiven Wahlrecht um ein politisches Grundrecht handele, stelle die hier gerügte Vorenthaltung des aktiven Wahlrechts auch die Vorenthaltung eines Grundrechts dar. Dies sei aber durch Art. 1 Abs. 1 GG verboten. Ein Mensch dürfe nicht „zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden“. Der Verfassungsstaat verwirkliche die Menschenwürde, indem er alle Bürger als Subjekte respektiere. Aus dieser Subjektstellung ergebe sich auch das Recht auf politische Mitgestaltung. § 13 KWG stehe objektiv auch im Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 GG. Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf unverzügliches gesetzgeberisches Tätigwerden zur Senkung der Altersgrenze auf die Vollendung des 16. Lebensjahres. Dies werde allerdings hier nicht eingeklagt. Beanstandet werde die andauernde Würdeverletzung wegen kategorischer Vorenthaltung eines Grundrechts und des Status als Bürger ohne sachliche Rechtfertigung. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 rechtswidrig ist. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten zu 1. und 2. haben schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. trägt vor, dass der Kläger zur Bürgermeisterwahl am 28.06.2015 nicht wahlberechtigt gewesen sei, da er das nach § 13 Abs. 1 des KWG vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Wahl nicht erreicht habe. Die Beklagte zu 2. meint, die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Bei der Entscheidung der Beklagten zu 1. über die Erteilung eines Wahlscheins handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Es handele sich vielmehr um eine Entscheidung im Vorfeld einer Wahl, die nicht auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts getroffen werde, sondern zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen demokratischen Wahl auf dem speziellen und vorrangigen Wahlrecht beruhe. Eine allgemeine Feststellungsklage sei ebenfalls unzulässig. Soweit die Klage gegen das Saarland gerichtet sei, fehle es an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis. Die streitbefangene Entscheidung der Gemeinde über die Wahlberechtigung des Klägers für die vergangene Bürgermeisterwahl sei allenfalls geeignet, ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Kläger zu begründen. Die Entscheidung der Gemeinde könne dem Saarland nicht zugerechnet werden; es sei keine Behörde des Landes tätig geworden. Soweit die Klage gegen die Gemeinde gerichtet sei, fehle ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die Versagung des Wahlrechts wegen der Nichtvollendung des 18. Lebensjahres, die alle minderjährigen Personen gleichermaßen betreffe, entfalte keine diskriminierende Wirkung. Zudem könnten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf das Wahlverfahren einer konkreten Kommunalwahl bezögen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (§ 47 Abs. 1 KWG). Nach der Durchführung der Kommunalwahl könnten Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften (einschließlich Verletzungen subjektiver Rechte, wie z.B. des aktiven Wahlrechts) zunächst im Wege einer Anfechtung (vgl. § 47 Abs. 2 bis 5, § 48 Abs. 1 bis 3 KWG) und sodann im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsklage (vgl. § 48 Abs. 5 KWG) geltend gemacht werden, die vorliegend nicht erhoben worden sei. Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 17.08.2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.08.2016 zugestellt, die Klage abgewiesen. Am 22.09.2016 hat der Kläger einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten zu 1. verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.