Beschluss
2 A 433/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit unstreitig gegebenen Wahlberechtigung bei Kommunalwahlen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine frühere Ablehnung der Erteilung eines Wahlscheines wegen des Alters.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2016 - 3 K 921/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit unstreitig gegebenen Wahlberechtigung bei Kommunalwahlen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine frühere Ablehnung der Erteilung eines Wahlscheines wegen des Alters.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. November 2016 - 3 K 921/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der am … 1999 geborene Kläger ist Unionsbürger und mit seinen Eltern in der Gemeinde P. wohnhaft. Er beantragte am 7.4.2015 die Erteilung eines Wahlscheins für die am 28.6.2015 stattfindende Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde P. . Diesen Antrag lehnte der Bürgermeister der Gemeinde P. mit Schreiben vom 8.4.2015 - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - ab. Zur Begründung verwies er auf § 13 Abs. 1 KWG, wonach alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG sowie alle Unionsbürger, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehätten und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hätten, wahlberechtigt seien. Mit Schreiben vom 15.5.2015, das am 22.6.2015 bei der Beklagten zu 1. einging, legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass er als Unionsbürger das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzstaat habe. Dieses Recht werde ihm durch die in § 13 Abs. 1 KWG festgelegte Altersgrenze vorenthalten. Mit Schreiben vom 24.6.2015, das ebenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, legte der Bürgermeister der Gemeinde P. dar, dass der Kläger nicht die Mindestalter-Voraussetzung des § 13 Abs. 1 KWG erfülle. Hierüber sei er bereits mit Schreiben vom 8.4.2015 in Kenntnis gesetzt worden. Bei diesem Schreiben handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Auskunft über die geltende Gesetzeslage im Saarland zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde P. am 18.6.2015. Daher sei das Rechtsmittel des Widerspruchs nicht zulässig. Am 29.7.2015 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, gemäß Art. 40 der Charta der Grundrechte der EU habe er als Unionsbürger das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzstaat. Die im Saarland bestehende Altersgrenze stelle eine gemäß Art. 21 der Charta der Grundrechte der EU verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar. Des Weiteren verstoße der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht gegen Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention. Da es sich beim aktiven Wahlrecht um ein politisches Grundrecht handele, stelle die gerügte Vorenthaltung des aktiven Wahlrechts die Vorenthaltung eines Grundrechts dar. Dies sei durch Art. 1 Abs. 1 GG verboten. Ein Mensch dürfe nicht zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden. Hiergegen verstoße die Rechtsgrundlage für den Wahlausschluss (§ 13 Abs. 1 KWG), weil sie ihn nicht als Rechtssubjekt respektiere. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 8.4.2015 in der Gestalt des „Widerspruchsbescheides“ vom 24.6.2015 rechtswidrig ist. Mit Urteil vom 4.11.2016 - 3 K 921/15 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In dem Urteil ist im Einzelnen ausgeführt, dass es ausnahmsweise dahinstehen könne, ob die vom Kläger als Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. allgemeine Feststellungsklage erhobene Klage als solche zulässig sei, da sie jedenfalls unbegründet sei. Rechtsgrundlage für die Versagung des Wahlscheins sei § 13 Abs. 1 KWG. Danach seien alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Wahlberechtigt seien auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten. Der Kläger, ein Unionsbürger, habe zum Zeitpunkt der am 28.6.2015 stattfindenden Bürgermeisterwahl nicht die für die Wahlberechtigung einschlägigen Voraussetzungen erfüllt. Er sei im April 1999 geboren und habe zum Zeitpunkt der Wahl daher das 18. Lebensjahr nicht vollendet gehabt. Die Festsetzung des Mindestalters für die Ausübung des Wahlrechts auf 18 Jahre, wie sie in § 13 KWG vorgesehen sei, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; sie sei weder verfassungsrechtlich noch aus Gründen des EU-Rechts und/oder der UN-Kinderrechtskonvention zu beanstanden. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2016 - 3 K 921/15 –muss erfolglos bleiben. Dabei kann dahinstehen, ob sich dem Antragsvorbringen, das mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) den gerichtlichen Prüfungsumfang begrenzt, ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen lässt. Der Zulassungsantrag ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag unzulässig (geworden) ist und sich das Urteil des Verwaltungsgerichts schon deshalb im Ergebnis als richtig erweist. Nach dem für die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens maßgebenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die mit dem jeweiligen Zulassungsgrund gerügte Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung oder Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Hauptsache (noch) erheblich ist.1Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25.6.2014 - 7 A 1563/13.Z -; sowie VGH München, Beschluss vom 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 -, jeweils bei jurisVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25.6.2014 - 7 A 1563/13.Z -; sowie VGH München, Beschluss vom 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 -, jeweils bei juris Die hier mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn die Klage – als Voraussetzung für eine Sachentscheidung – zulässig ist. An einer solchen Zulässigkeit der Klage fehlt es vorliegend, da sie mangels Fortbestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist. Der am 12.4.1999 geborene Kläger hat mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet und ist damit nunmehr unstreitig wahlberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 1 KWG. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Erfolg seiner Klage für ihn noch haben könnte. Bringt aber das gerichtliche Vorgehen für den Kläger keinen Nutzen mehr mit sich, so ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.2Vgl. v. Albedyll in: Bader u.a., VwGO-Kommentar, 6. Aufl., Vor §§ 40 ff Rdnr. 32Vgl. v. Albedyll in: Bader u.a., VwGO-Kommentar, 6. Aufl., Vor §§ 40 ff Rdnr. 32 Soweit der Kläger in dem Zusammenhang vorträgt, das Verfahren sei vom Gericht bis zum Eintritt der Volljährigkeit verzögert worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungszulassungsantrag am 14.12.2016, d.h. weniger als vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres, von ihm gestellt wurde. Von einer „Verschleppung“ des Verfahrens kann daher – legt man die üblichen Spruchfristen des Senats zugrunde – keine Rede sein. Das weitere Vorbringen des Klägers, der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch schlichten Ablauf von zwei Jahren stelle die Effektivität des Rechtsschutzes und damit das Rechtsstaatsprinzip in Frage, lässt die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bestehende, vom Kläger nicht wahrgenommene Möglichkeit außer Acht, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung eines Wahlscheins zu erreichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.