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3 K 431/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Berechnung des Förderbetrages unter Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse.(Rn.65) (Rn.67)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 29.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014 Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 195,00 € und für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis August 2015 Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 261,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berechnung des Förderbetrages unter Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse.(Rn.65) (Rn.67) Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 29.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis August 2014 Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 195,00 € und für den Bewilligungszeitraum September 2014 bis August 2015 Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 261,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 67, 74 VwGO zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine über die bisherigen Festsetzungen hinausgehende monatliche Förderung in den Bewilligungszeiträumen 09/2013 bis 08/2014 (im folgenden BWZ I) und 09/2014 bis 08/2015 (BWZ II) zu. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger im Klageverfahren weiter einen höheren monatlichen Bedarf und im einzelnen aufgeführte höhere Werbungskosten geltend macht, verbleibt es bei den Feststellungen der angefochtenen Bescheide. Die entsprechenden Ausführungen macht sich das Gericht zu Eigen und verweist hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 117 Abs. 5 VwGO), soweit im Folgenden keine abweichenden Ausführungen gemacht werden. Soweit der Kläger im auf die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume folgenden Bewilligungszeitraum die Fahrtkosten zu den Präsenzphasen im einzelnen aufgeschlüsselt hat, führt dies wie im Widerspruchsverfahren hinsichtlich des späteren Bewilligungszeitraume ausgeführt7vgl. Bl. 91 ff. d.A.vgl. Bl. 91 ff. d.A., auch in den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen nicht zu einer abweichenden Berechnung der anrechenbaren Werbungskosten, da die in Anrechnung gebrachte Arbeitnehmerpauschale nach §§ 9, 9a EStG durch die anrechenbaren Fahrtkosten nicht überschritten wird. Die Änderung der dem Kläger monatlich zustehenden Förderung im BWZ I zu seinen Gunsten ergibt sich aus der Absetzung der Vermögensanrechnung in Höhe von monatlich 2,79 €, da das von ihm angegebene Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente) in Höhe von 1408,- € gemäß § 29 Abs. 3 BAföG von einer Anrechnung freigestellt ist und -ebenso wie übrigens im den streitigen Bewilligungszeiträumen vorangegangenen Bewilligungszeitraum8vgl. die Vermögensanrechnung im Bescheid vom 30.07.2013 (Bl. 68 R der Beiakte) im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 29.11.2012 (Bl. 66 R der Beiakte)vgl. die Vermögensanrechnung im Bescheid vom 30.07.2013 (Bl. 68 R der Beiakte) im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 29.11.2012 (Bl. 66 R der Beiakte)- nicht bei der Anrechnung eigenen Vermögens berücksichtigt werden kann. Das anrechenbare Vermögen des Klägers bleibt mithin unter der Freigrenze von 5200,- €, so dass der ihm zustehende monatliche Förderungsbetrag (gerundet) um 3,- € erhöht. Diese Erwägungen gelten auch für den ebenfalls streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum II und führen hier zu einer Absetzung der Anrechnung eigenen Vermögens in Höhe von 9,83 €. Im BWZ II kommt aber hinzu, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers in diesem Bewilligungszeitraum ab Januar 2015 dahingehend geändert haben, dass er anders als noch in den ersten Monaten dieses Bewilligungszeitraumes nicht mehr monatlich 629,- €, sondern nur noch 450,- € brutto verdient hat. Diese Änderung war der Beklagten durch den Kläger auch noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Mail vom 26.02.2015, der auch die (zu diesem Zeitpunkt erst vorlegbaren) Abrechnungen der Bezüge von Januar und Februar 2015 beigefügt waren, angezeigt worden, so dass dies bereits im Widerspruchsbescheid hätte berücksichtigt werden müssen. Die Brutto-Einkünfte des Klägers im BWZ II belaufen sich nach alledem auf 6116,00 €.94 x 629 € für die Zeit von 09/2014 bis 12/2014 + 8 x 450 € für die Zeit von 01/2015 bis 08/2015 = 6116,00 €4 x 629 € für die Zeit von 09/2014 bis 12/2014 + 8 x 450 € für die Zeit von 01/2015 bis 08/2015 = 6116,00 € Monatlich hat der Kläger also im Schnitt 509,67 € verdient. Abzüglich der Werbungskostenpauschale (83,34 €101000 : 121000 : 12) ergeben sich 426,33 €. Setzt man von dieser die Sozialpauschale1121,3 % von 426,33 € = 90,81 €21,3 % von 426,33 € = 90,81 € ab, bleiben 335,52 €, gerundet 336,- €. Zieht man diesen vom Kläger aufzubringenden Betrag vom monatlichen Bedarf in Höhe von 597,- € ab, verbleibt der im Tenor dem Kläger zugesprochene Betrag in Höhe von 261,- €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger beantragte am 11.07.2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei der Beklagten für den Bewilligungszeitraum 09/2013 bis 08/2014. Der Antrag bezog sich auf ein Studium der Fitnessökonomie/Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG), das er zum September 2012 aufgenommen hatte. Mit Ausgangsbescheid vom 30.10.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 277,00 €. In dem Bescheid wurde vom Kläger angegebene Ausbildungsvergütung in Höhe von 320,00 €1vorgelegt war zu diesem Zeitpunkt die Gehaltsabrechnung für August 2013, Bl. 94 d.BA.; die Abrechnungen für 09/2013 und 10/2013 wurden erst am 31.10.2013 vorgelegt, Bl. 111 d.BA)vorgelegt war zu diesem Zeitpunkt die Gehaltsabrechnung für August 2013, Bl. 94 d.BA.; die Abrechnungen für 09/2013 und 10/2013 wurden erst am 31.10.2013 vorgelegt, Bl. 111 d.BA) brutto bei der Einkommens- und Bedarfsfeststellung zugrunde gelegt. Mit Weiterförderungsantrag vom 13.06.2014 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2014 bis 08/2015. Mit Bescheid vom 29.09.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 338,00 €. Auch hierbei ging sie bezüglich der Ausbildungsvergütung von den Angaben des Klägers aus. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Abrechnungen der Ausbildungsvergütung von 11/2013 bis 08/2014 innerhalb 4 Wochen vorzulegen seien. Am 25.11.2014 ging bei der Beklagten eine Abrechnung der Ausbildungsvergütung für 09/2014 ein, nach der die Ausbildungsvergütung 629,00 € brutto betrug. Mit Bescheid vom 29.12.2014 erfolgte eine Neufestsetzung der Leistungen unter Berücksichtigung der nunmehr belegten Einkünfte für die Bewilligungszeiträume 09/2013 bis 08/2014 (Blatt 01 des Bescheids vom 29.12.2014) und 09/2014 bis 08/2015 (Blatt 02 des Bescheids vom 29.12.2014). Die Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgelegten Lohnabrechnungen führte dazu, dass die Kläger im Bewilligungszeitraum 09/2013 bis 08/2014 zustehende Ausbildungsförderung monatlich lediglich 271,00 € und im Bewilligungszeitraum 09/2014 bis 08/2015 158,00 € pro Monat betrug. Im Ergebnis führte dies zu einer Rückforderung in Höhe von insgesamt 792,00 €2bei der Angabe 729,00 € im Widerspruchsbescheid handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler wie sich unschwer aus der anschließenden Berechnung des Rückforderungsrestbetrags ergibtbei der Angabe 729,00 € im Widerspruchsbescheid handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler wie sich unschwer aus der anschließenden Berechnung des Rückforderungsrestbetrags ergibt. Dabei wurde ein Betrag von insgesamt 477,60 € bis August 2015 in monatlichen Raten von 59,70 € mit laufenden Leistungen verrechnet, so dass vom Kläger noch ein Betrag von 314,40 € eingefordert worden war. Am 17.01.2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 29.12.2014 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, die angegebenen Bedarfsberechnungen deckten sich nicht mit seinem tatsächlichen monatlichen Bedarf. Wie einer dem Widerspruch beigefügten Berechnung zu entnehmen sei, habe er derzeit einen Mehrbedarf von 386,49 €, welchen er nicht durch eigene Einnahmen decken könne. Aus diesem Grund sehe er die Bedingungen für einen Härtefreibetrag auf seine derzeitigen Einkünfte gegeben. Weiterhin handele es sich bei seinem aktuellen Studium um seinen zweiten Ausbildungsgang nach vorangegangener Berufsausbildung, daher rege er eine Prüfung auf elternunabhängiges BAföG an. Dem Widerspruch beigefügt waren Kreditkartenrechnungen sowie Auflistungen von Ausgaben und eine Berechnung des Mehrbedarfs in Höhe von 386,49 €. Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: „Der Widerspruch ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Der Widerspruchsführer ist Studierender der DHPG und bezieht aus seiner betrieblichen Ausbildung Einkünfte, die gem. § 23 Abs. 3 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen sind, was zu einer Erhöhung der Rückforderung führt. Der Widerspruchsführer wohnt während des Besuchs einer Hochschule nicht bei einem Elternteil. Der Grundbedarf war daher gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf monatlich 597,00 € festzusetzen. Gem. § 11 Abs. 1 BAföG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird Ausbildungsförderung für den Regelbedarf nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 und 2 BAföG und § 13 Abs. 1 und 2 BAföG geleistet. Dieser Bedarf umfasst die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen. Die vorn Widerspruchsführer hierzu aufgeführten Aufwendungen können im Rahmen des BAföG insofern nicht Berücksichtigung finden. Dies hat die Widerspruchsgegnerin im angefochtenen Bescheid korrekt vorgenommen. Da der Widerspruchsführer gem. § 5 Abs. 4a SGB V als Teilnehmer an einem dualen Studiengang den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleichsteht, war ein Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 13a BAföG zum Grundbedarf nicht zu leisten. Auch dies hat die Widerspruchsgegnerin gesetzeskonform berücksichtigt. Auf den so ermittelten Gesamtbedarf sind gem. § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Bei der Berechnung der monatlichen Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind auf den Bedarf gem. § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Der Einkommensbegriff ist in § 21 BAföG näher definiert. Nach Absatz 1 gilt als Ein-kommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können: 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), 2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-gatten oder Lebenspartners abgezogen werden, 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und 5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten. Gemäß § 21 Abs. 2 wird zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe fest definierter Prozentsätze abgezogen. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende beträgt dieser Satz 21,3%, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12.100,00 €. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Werbungskosten regeln die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, dass die Werbungskosten nach § 9 EStG, mindestens aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1a EStG, abgezogen wird. Der Widerspruchsführer erzielt im durch den Teil 01 des angefochtenen Bescheides beschiedenen Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis bei der Firma Fitness Lagune. Seine Ausbildungsvergütung beträgt laut den vorliegenden Vergütungsabrechnungen in diesem Zeitraum insgesamt 5.610,00 €. Gem. § 22 Abs. 2 BAföG wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Das entspricht im Fall des Widerspruchführers einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 467,50 €. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale gem. § 21 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) von monatlich 83,34 € verbleibt ein Betrag von monatlich 384,16 €. Dieser Betrag ist nun noch um die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG von 21,3% zu mindern - im Fall des Widerspruchführers sind dies 81,83 € - und in der verbleibenden Höhe auf den Gesamtbedarf anzurechnen. Diese Berechnung ergibt ein monatlich anzurechnendes Einkommen des Auszubildenden von 302,33 €. Neben dem Einkommen des Antragstellers ist auch sein Vermögen anzurechnen, und zwar gem. § 30 BAföG mit dem Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Das anzurechnende Vermögen ist der Betrag, der den Freibetrag nach § 29 BAföG von 5.200,00 € übersteigt, im Fall des Widerspruchführers also: Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung: abzüglich Freibetrag nach § 29 BAföG: Anzurechnendes Vermögen insgesamt: 5.233,57 € 5.200,00 € 33,57 € geteilt durch 12 Monate, monatlich anzur.: 2,79 € Zusammen mit den Einkünften von 302,33 € sind vom Widerspruchsführer selbst demnach insgesamt 305,12 € monatlich auf den Bedarf anzurechnen. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt zu Ungunsten des Widerspruchführers zu ändern. Die Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 23 Abs. 5 BAföG, wie ihn der Widerspruchsführer für geboten hält, entfällt schon deshalb, weil ein solcher Härtefreibetrag nach den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften von Einkünften nach § 23 Abs. 3 BAföG, also von Ausbildungsvergütung, nicht gewährt werden kann. Für den Zeitraum von September 2014 bis August 2015, der mit dem Teil 02 des an-gefochtenen Bescheids beschieden wurde, ging die Widerspruchsgegnerin aufgrund der neuen Erkenntnisse von einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 629,00 € aus. Die Anrechnung erfolgte analog gemäß den bereits gemachten Ausführungen und ist korrekt. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsführer hat in seinem Schreiben darüber hinaus angeregt, man möge das Vorliegen der Voraussetzungen einer elternunabhängigen Ausbildungsförderung prüfen. Diese Prüfung geschieht auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BAföG von Amts wegen und ist insofern schon im Rahmen des ersten Antrages des Widerspruchführers er-folgt. Demnach bleibt das Einkommen der Eltern ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Dem im Rahmen des ersten Antrags bei der Widerspruchsgegnerin vorgelegten schulischen und beruflichen Werdegang ist zu entnehmen, dass der Widerspruchsführer vor Aufnahme des geförderten Studiums lediglich ein einjähriges Praktikum und im Anschluss eine etwa dreijährige Berufsausbildung absolviert hat, so dass die Voraussetzungen für eine Förderung ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens nach § 11 Abs. 3 BAföG offensichtlich nicht gegeben sind. Der angefochtene Bescheid ist daher wie beschrieben zu ändern. Die Rückforderung erhöht sich gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG um 948,00 € auf nunmehr 1.740,00 €. Aufgrund der bereits monatlichen Aufrechnungsraten für die Monate Januar bis März 2015 in Höhe von monatlich 59,70 € verbleibt es bei einer Rückforderung in Höhe von insgesamt 1.560,90 €.“ Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.04.2015 zugestellt. Am 16.04.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, im Ausgangsbescheid gehe die Beklagte von einem zu hohen anrechenbaren Einkommen in Höhe von 439,26 € im Bewilligungszeitraum 09/2014-08/2015 aus. Bereits im Januar 2015 hätten sich seine Einkommensverhältnisse geändert. Dies habe er der Beklagten unter anderem bereits am 26.02.20153vgl. Mail-Ausdruck Bl. 64 d.A., s.a. Bl. 196 ff. d. BA.vgl. Mail-Ausdruck Bl. 64 d.A., s.a. Bl. 196 ff. d. BA., also noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides, vorgetragen. Auch im Bewilligungszeitraum 09/2013-08/2014 sei sein Einkommen zu hoch angenommen worden. Die Festsetzung eines Rückforderungsrestbetrages sei seiner Ansicht nach fehlerhaft. Darüber hinaus sei in den Bescheiden nicht auf eine Mehrbelastung durch Werbungskosten und Ausgaben gemäß § 21 Abs. 4 bzw. b BAföG eingegangen worden, obwohl er dies angeregt habe. Seine Mehrbelastung resultiere aus der Notwendigkeit, zu den universitären Präsenzphasen pendeln zu müssen. In diesem Zusammenhang sei auf die Zusendung von entsprechenden Vordrucken im nachfolgenden Bewilligungszeitraum verwiesen. Ein solcher sei ihm im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht zugesandt worden. Die entsprechenden Kosten seien zudem zu keiner Zeit bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe er monatliche Kosten in Höhe von 22,45 € für eine Berufsunfähigkeit – Lebensversicherung. Er habe auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide vertraut und die Leistungen verbraucht. Das in dem Bescheiden aufgeführte Vermögen bestehe zu großen Teilen aus nicht veräußert waren Riester-Depotwerten, die nicht veräußert werden könnten. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens reichte der Kläger u.a. eine Aufstellung seiner Einkünfte und Abzüge im Zeitraum September 2013 bis August 20154vgl. Bl. 27 f. d.A.vgl. Bl. 27 f. d.A., Gehaltsabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2013, Januar bis September 2014 und Januar bis April 20155vgl. Bl. 38 – 54 d.A.vgl. Bl. 38 – 54 d.A. sowie eine Aufstellung der von ihm geltend gemachten Werbungskosten6vgl. Bl. 32 d.A.vgl. Bl. 32 d.A. zu den Akten. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Förderungsbescheid betreffend den auf die streitgegenständlichen folgenden Bewilligungszeitraum legte der Kläger nähere Berechnungen und Belege hinsichtlich u.a. auch der in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume angefallenen Fahrtkosten zu den jeweiligen Präsenzphasen seines Studiums vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2015 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst auf die angefochtenen Bescheide, insbesondere den Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend ist ausgeführt, für den Bewilligungszeitraum 09/2013-08/2014 sei der Anrechnungsbetrag – was näher ausgeführt wird – korrekt berechnet. Zusammen mit dem anzurechnenden Elterneinkommen habe sich ein Förderungsbetrag in Höhe von 192 € (aufgerundet) ergeben. Für den Bewilligungszeitraum 09/2014-08/2015 sei die Beklagte von dem vom Kläger im Antragsverfahren genannten monatlichen Einkommen von 629 € ausgegangen. Die geänderten Einkommensverhältnisse seien vom Kläger weder im Antrags – noch im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden. Es sei der Beklagten daher nicht möglich gewesen, die Änderungen zu berücksichtigen. Die Gewährung eines Härtefallfreibetrages gemäß § 23 Abs. 5 BAföG sei ausgeschlossen, da es sich beim Einkommen des Klägers um die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 23 Abs. 3 BAföG handelte. Da Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Form von Pauschalbeträgen gemäß §§ 11 ff. BAföG geleistet werde, sei für die vom Kläger angeregte Berücksichtigung von Kosten als Einzelpositionen kein Raum. Durch die geleistete Ausbildungsförderung werde der gesamte Bedarf des Klägers inklusive der angegebenen Kosten abgedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.