Urteil
5 K 603/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:1108.5K603.22.NW.00
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Leitsätze
1. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden.(Rn.41)
2. Aus Erklärungen anderer Behörden, die für die Bauaufsicht nicht zuständig sind, auch nicht aus einer Aussage des Ortsbürgermeisters, das Bauwerk könne stehen bleiben, ergeben sich keine Ermessenseinschränkungen der Bauaufsichtsbehörde.(Rn.46)
3. Eine bauaufsichtliche Verfügung ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat.(Rn.47)
4. Dem Fristsetzungserfordernis des § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG (juris: VwVG RP) ist auch dann Genüge getan, wenn die Frist nicht als vollstreckungsrechtliche Frist, sondern als materiell-rechtliche Frist als Teil der Grundverfügung formuliert ist.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden.(Rn.41) 2. Aus Erklärungen anderer Behörden, die für die Bauaufsicht nicht zuständig sind, auch nicht aus einer Aussage des Ortsbürgermeisters, das Bauwerk könne stehen bleiben, ergeben sich keine Ermessenseinschränkungen der Bauaufsichtsbehörde.(Rn.46) 3. Eine bauaufsichtliche Verfügung ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat.(Rn.47) 4. Dem Fristsetzungserfordernis des § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG (juris: VwVG RP) ist auch dann Genüge getan, wenn die Frist nicht als vollstreckungsrechtliche Frist, sondern als materiell-rechtliche Frist als Teil der Grundverfügung formuliert ist.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2021 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 21. Juni 2022 erfassende Nichtigkeitsgründe sind nicht gegeben (A.). Beide Bescheide sind sowohl hinsichtlich der Beseitigungsverfügung (B.) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (C.) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). A. Die Beseitigungsverfügung vom 5. März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 sind nicht nichtig. Der Einwand des Klägers, der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung stehe das Naturschutzrecht und der Artenschutz entgegen, weil auf dem Areal geschützte Tiere vermutet werden könnten, greift nicht durch. Hierzu hat der Kläger behauptet, durch den NABU …….. habe er den Nachweis von Fledermäusen auf seinem Grundstück, ebenso könne er den Lebensraum von Bilchen nachweisen. Damit beruft sich der Kläger in der Sache auf den absoluten Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – und macht sinngemäß geltend, dass die Beseitigung der Baulichkeiten mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht vereinbar sei. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – wegen der damit verwirklichten Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 BNatSchG zur Nichtigkeit einer Beseitigungsanordnung nach § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – und nicht nur zu einem Vollstreckungshindernis führt (hierzu neigend Bay. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 ZB 13.1812 –, juris; s. zu dieser Thematik auch VG Cottbus, Urteil vom 9. August 2018 – 3 K 171/17 –, juris). Denn der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (s. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15/12 –, NVwZ 2014, 454; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2003 – 1 A 10626/03.OVG –) seine artenschutzrechtlichen Einwände weder näher substantiiert noch im Einzelnen belegt, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG gegeben sind, so dass der Beklagte dem nicht näher nachgehen musste. Eine Nichtigkeit der Beseitigungsverfügung scheidet daher aus. B. Die Beseitigungsverfügung vom 5. März 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist die Vorschrift des § 81 Satz 1 LBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. die Beseitigung solcher baulichen Anlagen verlangen, die seit ihrer Errichtung formellem und materiellem Baurecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1. Bei dem Wohngebäude, der Garage, den Stützmauern und der Einfriedung auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und …… in Ramberg handelt es sich unzweifelhaft um bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 LBauO. 2. Diese Anlagen sind formell illegal, da weder der Kläger hierfür eine Baugenehmigung hat noch den Voreigentümern jemals eine Baugenehmigung erteilt worden war. Auch waren die Vorhaben seit ihrer Errichtung in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu keinem Zeitpunkt baugenehmigungsfrei (s. dazu schon OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 – und die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses in dem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022). 3. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind auch materiell baurechtswidrig. Da eine bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – von vornherein ausscheidet, kommt eine Zulässigkeit des Vorhabens nur in Betracht, wenn öffentliche Belange im Sinne der Abs. 2, 3 nicht beeinträchtigt sind. Dies ist hier jedoch der Fall, denn das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt u.a. im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist es, zu verhindern, dass wesensfremde Bebauung in den Außenbereich eindringt. Wesensfremd sind alle baulichen Anlagen, die – wie hier – nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der allgemeinen Erholung dienen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. August 2022 – 8 A 10402/22.OVG –). Mit diesem Merkmal soll verhindert werden, dass in den Außenbereich nach ihrer Zweckbestimmung nicht passende Siedlungsformen eindringen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2009 – 8 A 10852/09.OVG –; BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, NJW 1970, 346). Es ist nicht erforderlich, dass dem Bauherrn speziell für den vorgesehenen Standort des Vorhabens eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart nachgewiesen wird. Vielmehr reicht es für die Feststellung der Unzulässigkeit des Bauwerks im Außenbereich aus, wenn feststeht, dass es dort als nicht bevorrechtigtes Vorhaben verwirklicht werden soll. Denn alle Vorhaben, die nicht einer privilegierten Bodennutzung des Außenbereichs dienen, beeinträchtigen in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2006 – 1 A 11578/05.OVG –). Dass dies ausnahmsweise im vorliegenden Fall nicht gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Hier ist die umgebende Landschaft weitgehend von unbebauten Feldern und Wald gekennzeichnet. Die geschlossene Ortslage von Ramberg ist von dem Anwesen des Klägers ca. … m entfernt. Dessen Vorhaben dient individuellen Wohnzwecken und daher gerade nicht der naturgegebenen Nutzung des Außenbereichs, so dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. August 2022 – 8 A 10402/22.OVG –).Das Ziel des Gesetzes würde verfehlt, wenn auch Gebäude, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zugelassen würden. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Landschaft am umstrittenen Standort wegen Vorbelastung durch zahlreiche wesensfremde Eingriffe nicht mehr schutzwürdig ist. 4. Der Kläger ist zum für den Erlass einer Beseitigungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch Verantwortlicher im Sinne des § 54 Abs. 2 LBauO. Er ist Eigentümer der Grundstücke und der beanstandeten baulichen Anlagen und damit tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Beklagte hätte vorrangig die Eheleute ….. als Bauherren der Gebäude in der heutigen Form mit der Beseitigungsverfügung sowie den Kosten der Maßnahme belasten müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kommen als Adressat einer Beseitigungsanordnung neben dem Eigentümer auch der Bauherr und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die bauliche Anlage oder das Grundstück in Betracht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 und 3 LBauO). Da nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO u.a. der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass bauliche Anlagen sowie Grundstücke den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, endet die Bauherreneigenschaft nicht mit der Fertigstellung des Bauvorhabens. Die einmal begründete Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Maßnahmen, die er durchgeführt hat, bleibt daher auch danach bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 A 10584/22.OVG –). Die Ermessensentscheidung über die Auswahl des richtigen Adressaten richtet sich nach Art und Dringlichkeit der Gefahr sowie der erforderlichen Maßnahme (Kerkmann in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 5. Auflage 2022, § 81 Rn. 64); ob auf Seiten des Betroffenen Verschulden vorliegt, ist unerheblich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 2007 – 8 E 11465/06.OVG –). Soweit mehrere Verantwortliche in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 9 ZB 14.1291 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 14. November 2016 – 3 L 935/16.NW –). Ein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandstörers besteht nicht. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 8. November 2019 – 5 L 1029/19.NW –, juris; vgl. hierzu auch Kerkmann in: Jeromin, a.a.O., § 81 Rn. 71). Danach ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger als Verantwortlichen herangezogen hat. Zum einen waren die Eheleute …… nicht die Bauherren, sondern lediglich zwischenzeitlich Grundstückseigentümer. Zum anderen ist es sachgerecht, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht gegen die Bauherren, die nicht mehr Eigentümer sind, sondern gegen den jetzigen Eigentümer, der auch die tatsächliche Gewalt ausübt, vorgeht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 1992 – 8 A 10123/91.OVG –). Denn bei einer Inanspruchnahme gegen den Bauherren und früheren Eigentümer müsste gegenüber dem jetzigen Eigentümer eine weitere Verfügung ergehen, nach der er zur Duldung des Eingriffs in sein Eigentum verpflichtet würde. Allein die Inanspruchnahme des Eigentümers erscheint jedenfalls dann ermessensgerecht, wenn – wie hier – die sich aus der Bauherrschaft ergebenden Gefahren in den Verantwortungsbereich des Eigentümers übergegangen sind, insbesondere wenn das Geschehen länger zurückliegt oder der Zurechnungszusammenhang unterbrochen ist. Gegen den Bauherrn kann ohnehin nur dann vorgegangen werden, wenn zwischenzeitlich keine Veränderungen eingetreten sind, sei es durch Handlungen Dritter oder durch Zeitablauf bedingte Verschlechterungen, die einen baurechtswidrigen Zustand entstehen lassen oder verfestigen. Von Letzterem ist aber hier schon deshalb auszugehen, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag sein ganzes Geld in dieses Haus gesteckt habe, was er in 8 Jahren Eigenleistung mühsam renoviert habe. 5. Der Beklagte hat auch ansonsten von dem ihm in § 81 Satz 1 LBauO eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Urteil vom 20. April 2006 – 8 A 10119/06.OVG – und Urteil vom 27. November 2003 – 1 A 10353/03.OVG –), der die Kammer folgt, sind bei Verletzung der baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten. Daher ist ein solches Einschreiten in Erfüllung des gesetzlichen Auftrags im Allgemeinen ermessensgerecht; dem Ermessen in § 81 Satz 1 LBauO ist daher die Tendenz eigen, die der Natur der Sache nach gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. intendiertes Ermessen; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 1 LA 153/20 –, juris). Hier hat sich der Beklagte mit den Einwendungen des Klägers sowohl im Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt und ist ermessensfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, die Beseitigung anzuordnen. 5.1. Soweit der Kläger „ins Blaue hinein“ behauptet hat, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gebe es an anderen Örtlichkeiten auch viele andere ungenehmigte Bauten, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde, kann er damit nicht durchdringen. Wendet – wie hier – der Adressat einer Beseitigungsverfügung ein, die Behörde verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, weil sie gegen vergleichbare Bauvorhaben in der näheren Umgebung nicht einschreite, so gilt Folgendes: Die Beseitigungsanordnung kann von dem Betroffenen nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden, die Behörde gehe gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht vor; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20/92 –, BVerwGE 92, 153). Dieser Grundsatz entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht von der Verpflichtung, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99/98 –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 8 A 11232/13.OVG – und Beschluss vom 11. August 2022 – 8 A 10371/22.OVG –). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, gleichsam schlagartig gegen alle illegalen Vorhaben vorzugehen, da dieses ihre Verwaltungskraft übersteigen würde. Die Bauaufsichtbehörde darf sich – etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sachlicher Mittel – auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99/98 –, BauR 1999, 734; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Januar 2009 – 8 A 11199/08.OVG –). Der Vorwurf der Willkür ist ihr erst dann zu machen, wenn sie ohne Konzept und ohne sachlichen Grund allein Maßnahmen gegen einen Betroffenen ergreift (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1993 – 8 A 11479/91.OVG – und Beschluss vom 22. Februar 2016 – 8 A 11134/15.OVG –; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99/98 –, juris). Dabei ist ein Beseitigungskonzept aber nur in besonderen Fallkonstellationen erforderlich, die dadurch gekennzeichnet sind, dass auf engem Raum eine Vielzahl von illegalen baulichen Anlagen vorhanden ist und die Behörde sich schlüssig werden muss, ob diese Anlagen nachträglich etwa durch den Erlass eines Bebauungsplanes legalisiert werden können oder ob und in welcher Reihenfolge hiergegen vorgegangen werden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2003 – 1 E 10690/03.OVG – und Beschluss vom 05. Oktober 2005 – 8 A 11129/05.OVG –). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in dem betreffenden Gemarkungsbereich bezüglich der Baurechtmäßigkeit vorhandener Bauten insgesamt eine problematische Situation gegeben ist, muss die Bauaufsichtsbehörde ein planvolles Eingriffs-, Heilungs- und Sanierungskonzept hinsichtlich aller im betreffenden Gebiet vorhandenen unzulässigen baulichen Anlagen erarbeiten. Kommt sie dem nicht nach, muss ihr Vorgehen gegen ein einzelnes Vorhaben als systemlos und willkürlich erscheinen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1999 – 1 A 10091/98.OVG –). Ein sachlicher Grund liegt dagegen vor, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde für ihr differenziertes Vorgehen auf die Auswahl eines „Musterfalles“ beruft (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 – 7 B 106/91 –, NVwZ-RR 1992, 360). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, eine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht. Danach muss eine „temporäre Ungleichbehandlung“ bei Abrissverfügungen über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 18. April 1996 – 4 B 38/96 –, BRS 58 Nr. 209). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Kläger hat schon keine konkreten Bauten in der näheren Umgebung benannt, die einen Vergleichsfall begründen könnten. Der Beklagte hat im Übrigen klargestellt, dass gegen sämtliche illegalen Bauten im …tal vorgegangen werde. Dafür, dass diese Aussage unzutreffend sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte, zumal eine Beseitigungsverfügung für ein vergleichbares Vorhaben Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor der Kammer war (s. dazu das Verfahren 5 K 3/22.NW). 5.2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe seine Befugnis zum Einschreiten verwirkt, da die baulichen Anlagen bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet worden seien und der Beklagte trotz eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Vollstreckungshandlungen eingeleitet habe, sondern über Jahrzehnte untätig geblieben sei. Die bloße langjährige Existenz formell und materiell illegaler baulicher Anlagen führt jedoch nicht zur Verwirkung des behördlichen Rechts, deren Beseitigung zu verlangen. Denn polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 8 A 11181/20.OVG –: Der Verwirkung unterliegen nur Rechte, nicht aber behördliche Befugnisse; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 – 7 B 9.13 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2021 – 8 B 11248/21.OVG – und Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01. April 2008 – 10 S 1388/06 –, NVwZ-RR 2008, 696; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, NVwZ-RR 2009, 364 und Beschluss vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 –, juris). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist. Das Unterbleiben ordnungsbehördlichen Einschreitens trotz Kenntnis von den ordnungsrechtlich relevanten Gegebenheiten ist nicht mehr als eine bloße Duldung in Ausübung des Eingriffsermessens. Diese Duldung hat keine Gestattungswirkung, ist der Gestattung nicht gleichwertig und bildet keine taugliche Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in die spätere Legalisierung sowie die ungehinderte Fortsetzung und Aufrechterhaltung der nach wie vor gestattungsbedürftigen Situation. 5.3. Ferner unterliegen bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auch nicht der Verjährung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. April 2013 – 2 ZB 12.1210 –, juris; VG Mainz, Urteil vom 11. November 2015 – 3 K 431/15.MZ –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2015 – 11 L 1419/15 –, juris). 5.4. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch keine sog. „aktive Duldung“ des Beklagten vor. Zwar kann sich das Gebrauchmachen von einer Eingriffsermächtigung im Einzelfall als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn sich eine Behörde damit in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt und schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen verletzt. So kann eine Bauaufsichtsbehörde dann am ermessensfehlerfreien Erlass einer Beseitigungsverfügung gehindert sein, wenn sie durch ihr vorangegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand beim Bauherrn bzw. Eigentümer geschaffen und dieser im Vertrauen darauf nicht unerhebliche und nur schwer rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat (sog. „aktive Duldung“, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2019 – 8 A 10750/19.OVG –, vom 2. August 2017 – 8 A 11311/17.OVG – und Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG –, juris). Allein die bloße passive längere Duldung eines illegal errichteten Bauwerks begründet dagegen keinen Vertrauenstatbestand (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 A 10607/12.OVG –). Die schlichte Hinnahme eines formell illegalen Geschehens hindert die Bauaufsichtsbehörde daher grundsätzlich nicht, eine als rechtswidrig erkannte Praxis zu beenden und die Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu bewirken (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2021 – 8 B 11248/21.OVG –). Hiervon ausgehend gibt es keine Anhaltspunkte für eine aktive Duldung des Beklagten. Dieser hat über das bloße Untätigbleiben über einen sehr langen Zeitraum hinaus nicht durch ein besonderes Verhalten dem Kläger Veranlassung zu der Annahme gegeben, er werde gegen den baurechtswidrigen Zustand nicht einschreiten. Soweit der Kläger einwendet, im notariellen Kaufvertrag über die Grundstücke, die er im Jahr 2012 gutgläubig erworben habe, sei ihm zugesichert worden, dass für die Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und …. bzw. die diesbezüglichen Gebäude und Nebenanlagen ausdrücklich Bestandsschutz bestehe und die derzeitige Bebauung geduldet werde, kann er daraus nichts herleiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bekannt war, dass es gerade keine Baugenehmigung für das Anwesen gab (s. den Bericht aus der Landesschau Rheinland-Pfalz vom 27. März 2021 „….“, https://www.youtube.com/………., abgerufen am 7. November 2022). Darin heißt es bei Minute 1.21, sie hätten von der fehlenden Baugenehmigung gewusst, aber den Beruhigungen der Ramberger vertraut). Im Übrigen kann dem Beklagten als der allein zuständigen Bauaufsichtsbehörde das Verhalten des Verkäufers oder des damaligen Ortsbürgermeisters, die laut dem Bericht aus der Landesschau Rheinland-Pfalz vom 27. März 2021 sich dahingehend geäußert haben sollen, dass die Bebauung geduldet werde (s. Minute 1.58 auf https://www.youtube.com/………….), nicht zugerechnet werden. Denn aus Erklärungen anderer Behörden, die für die Bauaufsicht nicht zuständig sind, auch nicht aus einer Aussage des Ortsbürgermeisters, das Bauwerk könne stehen bleiben, ergeben sich keine Ermessenseinschränkungen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 1998 – 8 A 12941/97.OVG –). Auch wenn der ehemalige Ortsbürgermeister sich so, wie der Kläger es vorträgt, geäußert haben sollte und der Kläger persönlich dieser Aussage vertraut hat, ändert dies nichts daran, dass die Bebauung ohne Baugenehmigung illegal war. Bei der Aussage des ehemaligen Ortsbürgermeisters handelte es sich daher lediglich um eine unzutreffende Auskunft einer erkennbar unzuständigen Person (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 1995 – 1 A 11330/94 –, juris). Es wäre unter den gegebenen Umständen daher Sache des Klägers als Erwerber der Grundstücke gewesen, sich beim Erwerb des Anwesens über die Frage der Rechtmäßigkeit des dort vorhandenen Baubestands bzw. über die Frage einer aktiven Duldung des Baubestands durch Anfrage beim Beklagten als zuständiger Bauaufsichtsbehörde zu vergewissern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juni 2021 – 8 B 10701/21.OVG –). 5.5. Ermessenseinschränkungen ergaben sich auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Abrissverfügung stehe entgegen, dass er dann obdachlos werden würde. Ohne näher darauf einzugehen, dass der Kläger ausweislich der Verwaltungsakten einen Wohnsitz in Bingen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 1 A 10555/07 –, NVwZ-RR 2008, 164 und Beschluss vom 12. August 2014 – 1 B 10594.14.OVG –; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 30. April 2021 – 5 L 396/21.NW –). Es kommt daher hier nicht auf eine eventuell eintretende Obdachlosigkeit oder wirtschaftliche Existenzbedrohung des Betroffenen an. Ungeachtet dessen verbleibt auch die Möglichkeit, eine drohende Obdachlosigkeit durch ordnungsbehördliche Maßnahmen abzuwenden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2021 – 8 B 10701/21.OVG –). C. Die Androhung von Zwangsgeldern in Ziffer II des Bescheids vom 5. März 2021 zu der Ziffer I des genannten Bescheids ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Die Androhung wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. März 2021 zugestellt (s. § 66 Abs. 6 Satz 1 LVwVG). Der Beklagte setzte dem Kläger auch eine nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG angemessene Frist. Zwar formulierte der Beklagte die Frist nicht im Rahmen der Zwangsgeldandrohung sondern schon in der Grundverfügung. Dies ist aber unschädlich. Denn dem Fristsetzungserfordernis ist auch dann Genüge getan, wenn die Frist nicht als vollstreckungsrechtliche Frist (s. § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG), sondern als materiell-rechtliche Frist als Teil der Grundverfügung formuliert ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 1 B 11506/21.OVG – m.w.N.). Die Frist von 20 Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung ist auch angemessen. Welcher Zeitraum angemessen ist, innerhalb dessen die Erfüllung der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zugemutet werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der dem Schuldner zu Gebote stehenden Möglichkeiten und Mittel zu beurteilen (Beckmann/Gast/Stollenwerk, Kommentar zum LVwVG, April 2013, Anm. 1 zu § 66). Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Frist von 20 Wochen zur Beseitigung der Baulichkeiten auf dem Grundstück in Ramberg von vornherein als unangemessen kurz angesehen werden muss. Da eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich, hat der Beklagte die Androhung auch zu Recht „pflichtenscharf“ ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 8 E 10466/07.OVG –; VG Trier, Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 8 L 4009/19.TR –, juris). Der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung stehen auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen. Denn der Beklagte hatte gegenüber der Mutter des Klägers als Mieterin des Anwesens am 9. April 2021 eine – bestandskräftig gewordene – Duldungsverfügung zukommen lassen. Die Zwangsmittelandrohung ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn man im Falle eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen der damit verwirklichten Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 BNatSchG nicht von einer Nichtigkeit einer Beseitigungsanordnung nach § 81 Satz 1 LBauO sondern „nur“ von einem Vollstreckungshindernis ausgeht. Denn auch hier gilt das oben Gesagte, d.h. der Kläger hat seine artenschutzrechtlichen Einwände nicht näher substantiiert. Ein Vollstreckungshindernis ist daher nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung des Beklagten. Der Kläger ist seit 2012 Eigentümer der im Außenbereich von Ramberg im ..tal gelegenen Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und ….. Auf dem eingezäunten Gelände befindet sich ein in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtetes eineinhalbgeschossiges Wohngebäude, das eine Grundfläche von 14,20 m x knapp 10 m aufweist. Außerdem sind dort eine Garage und wegen des hängigen Geländes verschiedene Stützmauern errichtet worden. Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. sind ein Privatparkplatz und eine Stützmauer hergestellt worden. Erstmals wurde ein bauaufsichtliches Verfahren gegen den Bauherrn im Jahre 1964 eingeleitet. Nachdem dieser im Jahre 1966 verstarb, wurde das Verfahren eingestellt. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 25. Juli 1983 gab der Beklagte den damaligen Grundstückseigentümern …… und ……. auf, die ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlagen auf den oben genannten Grundstücken zu beseitigen. Die dagegen von den damaligen Grundstückseigentümern angestrengten Klagen blieben weitgehend erfolglos (s. Urteil des VG Neustadt/Wstr. vom 6. Mai 1985 – 9 K 40/85 –, Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1986 – 8 A 58/85 –). Nach dem Erwerb des Anwesens durch den Kläger im Jahre 2012 vermietete er dieses an seine Mutter, die dort ihren ersten Wohnsitz anmeldete. Im April 2019 wandte sich der Ortsbürgermeister der Gemeinde Ramberg an den Beklagten mit dem Hinweis, dass die Mutter des Klägers ihren ersten Wohnsitz auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ….. im Außenbereich von Ramberg habe und mehrmals täglich mit dem Auto durch das Biosphärenreservat Pfälzer Wald fahre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Personen sich dort mit Erstwohnsitz anmelden könnten. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 18. November 2020 stellte der Beklagte sodann fest, dass die in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ohne Baugenehmigung errichtete Garage und das Wohnhaus noch nicht zurückgebaut worden waren und immer noch genutzt wurden. Mit Schreiben vom 23. November 2020 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Wochenendhaus und die Garage rechtswidrig errichtet worden seien. Bereits im Jahr 1957 sei der erste Bauantrag eingereicht worden. Das Vorhaben sei jedoch trotz mehrfacher rechtskräftiger Ablehnung gestellter Bauanträge errichtet worden. Auf Grund unveränderter entgegenstehender baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Bestimmungen und der gerichtlich bestätigten Beseitigungsverfügung aus dem Jahr 1983 sei die Beseitigung der baulichen Anlagen beabsichtigt. Hierauf antwortete der Kläger, er habe das Grundstück im Jahr 2012 gutgläubig erworben. Im notariellen Kaufvertrag sei ihm zugesichert worden, dass für die Grundstücke Flurstück-Nrn. …. und ….. bzw. die diesbezüglichen Gebäude und Nebenanlagen ausdrücklich Bestandsschutz bestehe und die derzeitige Bebauung geduldet werde. Darauf habe er sich verlassen. Seine schutzwürdige Position werde dadurch begründet, dass der Beklagte trotz eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Vollstreckungshandlungen eingeleitet habe, sondern weiterhin über Jahrzehnte untätig geblieben sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die Befugnis zum Einschreiten verwirkt. Der Abrissverfügung stehe auch entgegen, dass er dann obdachlos werden würde. Zudem habe er einen sechsstelligen Betrag für das Grundstück gezahlt und hierfür einen noch lange nicht getilgten Kredit aufgenommen, der seine ganze Finanzkraft binde. Nachdem der Beklagte bei einer Nachkontrolle am 2. März 2021 keine Veränderung des Zustands festgestellt hatte, wurde der Kläger mit Bescheid vom 5. März 2021 aufgefordert, bis spätestens 20 Wochen nach Bestandskraft des Bescheids das Wochenendhaus mit den Maßen 14,20 m x 9,94 m x 4,00 m Höhe, die Garage mit den Maßen 10,96 m x 3,04 m x 2,50 m Höhe, die Stützmauern sowie die Einfriedung auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in Ramberg zu beseitigen. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger zur Durchsetzung der Forderung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € (6.000 € für das Wochenendhaus, 2.000 € für die Garage, jeweils 1.000 € für die Stützmauern und die Einfriedung) an. Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid aus, die streitgegenständlichen baulichen Anlagen seien sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Ein Verzicht auf die Befugnis zum Einschreiten liege nicht vor. Ein rein gutgläubiger Erwerb an der Kaufsache sei privatrechtlicher Natur und daher separat von den baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die an bauliche Anlagen gestellt würden, zu betrachten. Bestandsschutz liege ebenfalls nicht vor. Eine Duldung des Vorhabens durch ein „qualifiziertes Unterlassen“ seitens der Behörde in Kenntnis der eindeutigen formellen und materiellen Illegalität sei nie ausdrücklich zu erkennen gegeben worden. Ein Gleichheitsverstoß sei ebenfalls nicht gegeben, da gegen sämtliche Vorhaben im …..tal vorgegangen werde. Mit weiterem Bescheid vom 9. April 2021 gab der Beklagte der Mutter des Klägers als Mieterin auf, es zu dulden, dass der Kläger dem an ihn gerichteten Bescheid vom 5. März 2021 nachkommt. Den vom Kläger gegen den Bescheid vom 5. März 2021 am 6. April 2021 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 zurück. Der Kläger hat am 18. Juli 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe vor ca. 10 Jahren im besten Wissen ein Haus mit einem im Kaufvertrag zugesagten Bestandsschutz gekauft, ohne Kenntnis einer bestehenden Abrissverfügung. Um das Haus zu bezahlen, habe er einen Kredit aufgenommen. Sein ganzes Geld stecke in diesem Haus, was er in 8 Jahren Eigenleistung mühsam renoviert habe. Die Kosten für den drohenden Abriss werde er nicht aufbringen können. Es stelle sich für ihn die Frage, warum das entsprechende Amt nicht schon beim Bau oder den Bauherrn belangt habe, sondern nun anscheinend er für die Fehler und Versäumnisse anderer verantwortlich gemacht werde. Beim Landgericht Landau habe er inzwischen einen Rechtsstreit gegen den Voreigentümer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages eingeleitet. In der Sache sei die Beseitigungsverfügung rechtswidrig. So habe der Beklagte auf seine Befugnis zum Einschreiten verzichtet. Dieser Anspruch sei im Übrigen verwirkt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verwirkung nicht gegeben sei, sei das Gebrauchmachen von der Eingriffsermächtigung jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerhaft. Denn er habe im Vertrauen auf den geschaffenen Vertrauenstatbestand in Form des qualifizierten Unterlassens eines Einschreitens, welches dem positiven Tun gleichzustellen sei, erhebliche und nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen. Der Beklagte habe es auch unterlassen, seine privaten Belange zu würdigen. So stehe der beabsichtigten Abrissverfügung entgegen, dass er obdachlos werden würde. Auch spiele eine Rolle, dass es im Zuständigkeitsbereich des Beklagten an anderen Örtlichkeiten auch viele andere ungenehmigte Bauten gebe, gegen die scheinbar nicht vorgegangen werde. Schließlich stehe das Naturschutzrecht und der Artenschutz der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung entgegen. Weil auf dem Areal geschützte Tiere zu vermuten seien, müsse die Untere Naturschutzbehörde einbezogen werden. Unabhängig davon entspreche es einer allein ermessensgerechten Entscheidung, den Eheleuten …. als Bauherren der Gebäude in der heutigen Form mit der Beseitigungsverfügung sowie den Kosten der Maßnahme zu belasten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 5. März 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2022.