Gerichtsbescheid
3 K 1869/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Beweiskraft der Messung eines geeichten und überprüften Wasserzählers; Bedeutung des sogenannten Nachlaufverhaltens.(Rn.17)
2. Zur Unzulässigkeit der einheitlichen Abwassergebühr unter Zugrundelegung des Frischwassermaßstabs nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.(Rn.14)
Tenor
I. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben, soweit damit mehr als 484 € Abwasserbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
IV. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V. Der Streitwert wird auf 73,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beweiskraft der Messung eines geeichten und überprüften Wasserzählers; Bedeutung des sogenannten Nachlaufverhaltens.(Rn.17) 2. Zur Unzulässigkeit der einheitlichen Abwassergebühr unter Zugrundelegung des Frischwassermaßstabs nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.(Rn.14) I. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben, soweit damit mehr als 484 € Abwasserbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. IV. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. V. Der Streitwert wird auf 73,34 € festgesetzt. I. Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage zulässig. Die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses zur Einhaltung der Widerspruchsfrist sind zutreffend. Nach Aktenlage ist der Abgabenbescheid durch die Post übermittelt worden und gilt daher gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen wäre. Vorliegend erscheint wegen des Fehlens eines Absendevermerks bereits unklar, wann der Bescheid zur Post gegeben wurde und daher als bekannt gegeben galt. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO unrichtig ist und daher die für diesen Fall angeordnete Jahresfrist lief, die im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung am 21.03.2014 jedenfalls noch nicht abgelaufen war. Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn ihre Formulierung geeignet ist, beim Leser falsche Vorstellungen hervorzurufen, die ihm die Einlegung des Rechtsbehelfs erschweren könnten, wobei lediglich die objektive Eignung maßgeblich ist, nicht aber, ob die Formulierung im konkreten Fall wirklich einen Irrtum ausgelöst hat. Bei der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung ist die Formulierung, dass der Widerspruch "innerhalb eines Monats nach Zustellung" erhoben werden könne, geeignet beim Empfänger des Bescheides eine solche Fehlvorstellung auszulösen. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Bekanntgabe und Zustellung eines Verwaltungsakts sind jedoch nicht dasselbe. II. Die gegen den Abwasserbeseitigungsgebührenbescheid gerichtete Klage ist allein deshalb begründet, weil diesem eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehlt, er daher rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die dieser Gebührenerhebung zugrundeliegende Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde A-Stadt über den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage in der Fassung vom 15.12.2010 ist mangels Vereinbarkeit mit §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 KAG nichtig. Sie sieht eine einheitliche Gebühr für die Entsorgung sowohl des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers als auch des von den Grundstücken in die Abwasseranlage gelangenden Niederschlagswassers vor, deren Höhe sich nach dem Frischwassermaßstab bemisst, also nach der Menge des von dem jeweiligen Grundstück bezogenen Frischwassers abzüglich des nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassers. Die Voraussetzungen, unter denen die Bemessung einer einheitlichen Abwasserbeseitigungsgebühr nach dem Frischwassermaßstab zulässig ist, sind nicht erfüllt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes1Vgl. das Urteil vom 29.06.2016 – 1 A 79/15 –, juris.Vgl. das Urteil vom 29.06.2016 – 1 A 79/15 –, juris. scheidet die Mehrkostenmethode, die auf der Prämisse beruht, die moderne unterirdische Kanalisation sei nicht wegen des Niederschlagswassers, sondern wegen des anfallenden Schmutzwassers notwendig geworden, weswegen dem Einrichtungsträger die Kosten, die für eine funktionierende Schmutzwasserbeseitigung anfallen, ohnehin entstünden und der Niederschlagswasserbeseitigung nur die Kosten zuzuordnen seien, die dem Einrichtungsträger zusätzlich dadurch entstünden, dass auch das auf den bebauten bzw. versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser von den an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen abzuführen sei, zur Ermittlung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung "eindeutig" aus, weil gemäß §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 KAG hinsichtlich der Kostenverursachung prinzipiell von der Gleichrangigkeit der Berücksichtigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen sei. Bei diesem Ausgangspunkt ist es ausgeschlossen, dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12 % bleiben, was zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs indes erforderlich wäre. Damit fehlt dem angefochtenen Abwasserbeseitigungsgebührenbescheid eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage, so dass er der Aufhebung unterliegt. Dass sich der Kläger hierauf zunächst nicht berufen hat, ändert nichts daran, dass jeder belastende Verwaltungsakt zunächst einmal einer ausreichenden Rechtsgrundlage – vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG einer wirksamen Satzung – bedarf, woran es – wie dargelegt – hier fehlt. Zwar sollen die Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz des gemäß § 86 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht "ungefragt auf Fehlersuche" gehen;2Vgl. grundlegend das Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris.Vgl. grundlegend das Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, juris. dies zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, eine – wie vorliegend – als offensichtlich fehlerhaft erkannte Satzung sehenden Auges in rechtswidriger Weise anwenden zu müssen. Eine vollständige Aufhebung des Gebührenbescheides kommt insoweit allerdings nicht in Betracht, da das Begehren des Klägers – wie sich aus seinem Antrag ergibt – nur auf eine teilweise Aufhebung in Höhe von 52,80 € gerichtet ist und das Gericht gemäß § 88 VwGO über dieses Begehren nicht hinausgehen darf. III. Unbegründet ist die Klage demgegenüber, soweit sie sich gegen den Wasserbezugsgebührenbescheid richtet. Hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen, der Satzung des Wasserleitungszweckverbandes, über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 02.12.1981 (im Folgenden: WS) und der hierzu erlassenen Gebührensatzung in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 13.12.2010, sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Maßgebend für die Wasserbezugsgebühr ist die von der Messeinrichtung als Wasserverbrauch gemessene Wassermenge (§ 22 WS); gemäß § 1 Abs. 1 der Nachtragssatzung ist für jeden Kubikmeter Wasser, der nach dem Wassermesser festgestellt wird, eine Gebühr von 1,60 € zu entrichten. Was den Insoweit gemessenen Wasserbezug anbelangt, geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung3 Vgl. hierzu insbesondere das Urteil 1 R 4/92 vom 20.01.1994, NJW 1994, 2243.Vgl. hierzu insbesondere das Urteil 1 R 4/92 vom 20.01.1994, NJW 1994, 2243. davon aus, dass die von geeichten Messeinrichtungen angezeigte Menge des den öffentlichen Versorgungsanlagen entnommenen Wassers maßgeblich ist und die Richtigkeit der Anzeigen der Messeinrichtungen in aller Regel dann nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden kann, wenn deren Überprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle ergeben hat, dass die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten sind. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht als "äußerst seltenen Fall" eine Ausnahme dann zugelassen, wenn lediglich eine äußere Beschaffenheitsprüfung ohne Überprüfung des Zählerinnern erfolgt war und die so - nur äußerlich überprüfte - Messeinrichtung zugleich eine Wassermenge angezeigt hatte, die nach Einschätzung eines Sachverständigen "kaum fassbar" war. In dem seitens des Oberverwaltungsgerichts entschiedenen Fall ging es um gemessene 526 m³ für 50 Tage, also um 10.520 Liter pro Tag. Vorliegend geht es um gemessene 122 m³ für 365 Tage, von denen seitens des Klägers 12 m³ bestritten werden, weil im Jahr zuvor lediglich 110 m³ gemessen worden waren; es geht also um rund 333 l pro Tag, von denen rund 33 l bestritten werden. Damit kann von einem Ausnahmefall hier nicht ausgegangen werden. Der gemessene Jahreswasserverbrauch von 122 m³ liegt bei einem Drei-Personen-Haushalt im Bereich des Normalen und ist nicht in der Weise signifikant erhöht, dass von außergewöhnlichen Umständen, insbesondere einem fehlerhaft messenden Wasserzähler ausgegangen werden müsste. Er entspricht einem Verbrauch von 111 l pro Person pro Tag und liegt damit deutlich unter dem durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch, der üblicherweise mit 127 l pro Tag angenommen wird. Von daher besteht gerade auf Grundlage der Rspr. des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes keine Veranlassung, die Messgenauigkeit der in Rede stehenden Messeinrichtung anzuzweifeln. Es hat eine Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Wassermessgeräte stattgefunden, bei der sowohl eine äußere als auch eine innere Beschaffenheitsprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen wurde, dass das Messgerät diese Prüfung bestanden hat. Dass das Nachlaufverhalten des Wasserzählers dabei nicht unmittelbar Gegenstand der Befundprüfung war, ist unschädlich. Wenn nämlich die durchgeführte messtechnische Prüfung die prozentuale Ermittlung der Abweichungen eines Zählers vom aus dem Gebrauchsnormal entnommenen Volumen zum abgelesenen Volumen am Zähler umfasst und ein etwaiges Nachlaufverhalten in den so ermittelten Abweichungen enthalten ist, die Abweichungen aber bei – wie vorliegend – bestandener Prüfung innerhalb der von der PTB festgelegten Fehlergrenzen liegen, liegt kein relevantes Nachlaufverhalten vor. Ein gewisses Nachlaufverhalten entspricht dem Stand der Technik, kann als wahr unterstellt werden und ist für den Erfolg der erhobenen Klage nicht ausreichend, zumal dem Nachlaufverhalten regelmäßig ein verspätetes Anlaufen gegenübersteht, was zu einer gewissen Kompensation und dazu führt, dass dieser Umstand nicht ins Gewicht fällt. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn eine für das in Rede stehende Anwesen zu große – überdimensionierte – Messeinrichtung eingebaut worden ist, was bei dem hier verwendeten Wasserzähler der Größe Qn 2,5 indes nicht der Fall war. Was die vom Kläger benannten Zeugen anbelangt, ist die Formulierung eines hinreichend konkreten Beweisantrags trotz gerichtlicher Aufforderung unterblieben. Im Übrigen machen gerade die Ausführungen des seitens des Klägers zuletzt vorgelegten Aufsatzes deutlich, dass das Beweisangebot im vorliegenden Zusammenhang ungeeignet ist. Wenn es in diesem Aufsatz nämlich richtigerweise heißt, Flügelradzähler hätten bei Strömungsunterbrechung einen konstruktionsbedingten Nachlauf, der "messtechnisch nur im Strömungslabor unter definierten Bedingungen feststellbar"4Seite 1 des Aufsatzes.Seite 1 des Aufsatzes. sei, bzw. "zuverlässige Messwerte" könnten "nur im Strömungslabor ermittelt werden"5Seite 2 des Aufsatzes.Seite 2 des Aufsatzes., dann wird deutlich, dass Zeugenaussagen von Laien zur Klärung der vorliegenden Frage nichts beitragen können. Die in dem Aufsatz des weiteren dargelegten Modellberechnungen sind nach eigener Aussage des Autors im Übrigen (nur) "als Orientierungsgrößen aufzufassen" und lassen "bei kleinen Verbrauchswerten die Problematik zu Lasten der Verbraucher erkennen, wenn überdimensionierte Flügelradzähler eingesetzt werden"; "solche Verwendungen" seien "daher messtechnisch ungeeignet".6Seite 5 des Aufsatzes unter "Zusammenfassung"; Hervorhebungen durch die Kammer.Seite 5 des Aufsatzes unter "Zusammenfassung"; Hervorhebungen durch die Kammer. Vorliegend war indes, und dies sei nochmals betont, mit der Größe Qn 2,5 kein überdimensionierter Flügelradzähler eingesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO – wie regelmäßig in Abgabensachen – für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Haus war im hier streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2013 von drei Personen bewohnt und an die Wasser- und Abwasserentsorgung der Gemeinde A-Stadt angeschlossen. Mit Gebührenbescheid für Wasser und Kanal vom 21.01.2014 erteilte der Beklagte dem Kläger die Abrechnung für das Jahr 2013 und setzte die Abschlagszahlungen für das Jahr 2014 fest. Für das Jahr 2013 wurden auf Grundlage eines in Ansatz gebrachten Verbrauchs von 122 m3 (Vorjahr 110 m3) die Wasserbezugsgebühr auf 208,86 € (1,60 €/m3 zuzüglich 7 % Umsatzsteuer) und die Abwasserbeseitigungsgebühr auf 536,80 € (4,40 €/m3) festgesetzt. Der Gebührenbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden kann. Ein Nachweis für die Absendung oder Zustellung des Bescheides findet sich in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht. Am 05.02.2014 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Befundprüfung seines Wasserzählers (Qn 2,5/DN 20, Baujahr 2009). Dieser wurde am selben Tag ausgebaut und einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Wassermessgeräte übergeben. Ausweislich des Prüfscheins vom xx.xx.2014 hat das Messgerät die Befundprüfung bestanden, wobei in der Anlage zum Prüfschein des Weiteren festgestellt ist, dass die Anforderungen der äußeren und inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt seien und die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lägen. Am 21.03.2014 legte der Kläger "Einspruch wegen zu hohen Wasserverbrauchs" bezüglich 12 m3 der Wasserabrechnung 2013, die er nicht verbraucht habe, ein. Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.10.2015 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Widerspruchsbehörde davon ausging, dass er wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung binnen Jahresfrist erhoben werden konnte. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 27.10. 2015 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger behauptet, von den hinsichtlich des Jahres 2013 als Wasserverbrauch gemessenen 122 m³ seien 12 m³ zu viel gemessen worden. Dies ergebe sich aus dem fehlerhaften Nachlaufverhalten seines damaligen Wasserzählers von mehr als einer Minute und der unstreitigen Tatsache, dass er im Vorjahr (2012) lediglich einen Verbrauch von 110 m³ gehabt habe. Zum Nachweis insoweit hat der Kläger um die Vernehmung von vier Zeugen ersucht. Hierbei handele es sich um Nachbarn und Freunde seiner Familie, die anwesend gewesen seien, als er selbst den Nachlauf des Wasserzählers gemessen habe, und die daher zu der Frage, inwieweit ein erheblicher Nachlauf des Wasserzählers vorgelegen habe, Stellung nehmen könnten. Im Übrigen hat der Kläger zur Stützung seiner Ausführungen zuletzt einen Aufsatz des Diplomingenieurs Georg Hoffmann "Modellberechnungen zum Nachlaufverhalten von Wasserzählern" vorgelegt. Insoweit wird auf Blatt 111 -116 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufzuheben, soweit damit mehr als 188,32 € Wasserbezugsgebühren und mehr als 484 € Abwasserbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Auf gerichtliche Anfrage hat die Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WSL 2 bei dem Träger der Prüfstelle T&E Raesch Technik GmbH C-Straße, C-Stadt, mitgeteilt, das Nachlaufverhalten eines mechanischen Wasserzählers in der Hausinstallation sei nicht Gegenstand einer Befundprüfung. Der Umfang einer Befundprüfung sei in der Technischen Richtlinie der PTB "TR-W 19" festgelegt und beinhalte die äußere Beschaffenheitsprüfung, die messtechnische Prüfung, die innere Beschaffenheitsprüfung (nicht zerstörungsfrei) und das Ausstellen eines Prüfscheines (bei nicht bestandener Prüfung enthalte der Prüfschein die relevanten Messwerte). Die messtechnische Prüfung umfasse die prozentuale Ermittlung der Abweichungen eines Zählers vom aus dem Gebrauchsnormal entnommenen Volumen zum abgelesenen Volumen am Zähler bei drei verschiedenen Durchflüssen. Sollte der Zähler ein Nachlaufverhalten zeigen, so sei dieses Nachlaufverhalten (am Prüfstand) in den ermittelten Abweichungen enthalten. Für die Abweichungen seien von der PTB Fehlergrenzen festgelegt. Lägen die Abweichungen innerhalb der gesetzlich zulässigen Fehlergrenzen, habe das Messgerät die Prüfung bestanden. Aufgrund der im konkreten Fall durchgeführten inneren Beschaffenheitsprüfung (nicht zerstörungsfrei) könne keine weitere Prüfung erfolgen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.