Urteil
3 K 898/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, so richtet sich der Erstattungsanspruch grundsätzlich allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F.(Rn.40)
2. Leistungen der Jugendhilfe gehen den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor, wobei abweichend hiervon § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und somit eine vorrangige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen bestimmt.(Rn.41)
3. § 41 SGB VIII verlangt, dass die Hilfe geeignet ist, einen Fortschritt im Entwicklungsprozess des jungen Erwachsenen zu bewirken, nicht, jedoch dagegen, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann.(Rn.50)
(Rn.51)
4. Die Unterstützung nach § 41 SGB VIII richtet sich nach den individuellen Entwicklungsmöglichkeiten des jungen Volljährigen.(Rn.53)
5. Die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, welche nur bei erzieherischem Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation erfolgen kann.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 21.522,35 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, so richtet sich der Erstattungsanspruch grundsätzlich allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F.(Rn.40) 2. Leistungen der Jugendhilfe gehen den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor, wobei abweichend hiervon § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und somit eine vorrangige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen bestimmt.(Rn.41) 3. § 41 SGB VIII verlangt, dass die Hilfe geeignet ist, einen Fortschritt im Entwicklungsprozess des jungen Erwachsenen zu bewirken, nicht, jedoch dagegen, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann.(Rn.50) (Rn.51) 4. Die Unterstützung nach § 41 SGB VIII richtet sich nach den individuellen Entwicklungsmöglichkeiten des jungen Volljährigen.(Rn.53) 5. Die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, welche nur bei erzieherischem Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation erfolgen kann.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 21.522,35 € festgesetzt. Die gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG, § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO) entschieden werden kann, ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung seiner in der Zeit vom 23.03.2011 bis 26.08.2011 für die stationäre Unterbringung des Leistungsempfängers aufgewendeten Kosten zu. I. 1. Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 – 105 SGB X.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris; Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2. a. Als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage im vorgenannten Sinne kommt vorliegend § 14 Abs. 4 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.04.2004 (folgend: a.F.),2BGBl. 2004 I, S. 606. Vgl. zur Anwendung der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Anspruchsgrundlage: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2006 – 2 LB 46/05 –, Rn. 58 ff., juris (zum Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Hinweis: Das Neunte Sozialgesetzbuch wurde durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformiert und trat zum 01.01.2018 in geänderter Form in Kraft (BGBl. 2016 I, S. 3234), vgl. hierzu: BT-Drs. 18/9522.BGBl. 2004 I, S. 606. Vgl. zur Anwendung der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Anspruchsgrundlage: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.08.2006 – 2 LB 46/05 –, Rn. 58 ff., juris (zum Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Hinweis: Das Neunte Sozialgesetzbuch wurde durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformiert und trat zum 01.01.2018 in geänderter Form in Kraft (BGBl. 2016 I, S. 3234), vgl. hierzu: BT-Drs. 18/9522. der den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers regelt, in Betracht.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 30, juris sowie BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 30, juris sowie BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, Rn. 22, juris. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Ergibt die Prüfung, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX a.F. unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger, der in Folge der Weiterleitung eines Antrages durch den zuerst angegangenen Träger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. Leistungen erbracht hat – hier der Kläger, dem der Antrag durch den Beklagten nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX a.F. übermittelt wurde –, festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 28, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 28, juris. Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen Rehabilitationsleistungen bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein.5Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 14, juris, unter Hinweis auf u.a.: BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R – BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19.Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 14, juris, unter Hinweis auf u.a.: BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R – BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19. b. Die spezielle Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. kommt allerdings vorliegend nicht zur Anwendung. Vielmehr kann sich in einem Streit, der den Vor- bzw. Nachrang von Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII betrifft, ein Erstattungsanspruch nur aus § 104 SGB X ergeben. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen,6Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung (ganz oder teilweise) durch das Hinzutreten einer weiteren Sozialleistung kraft Gesetzes entfällt (z.B. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), vgl.: Prange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 103 SGB X, Rn. 37. Ein solcher nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht war hier nicht gegeben.Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X setzt u.a. voraus, dass der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung (ganz oder teilweise) durch das Hinzutreten einer weiteren Sozialleistung kraft Gesetzes entfällt (z.B. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), vgl.: Prange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 103 SGB X, Rn. 37. Ein solcher nachträglicher Wegfall der Leistungspflicht war hier nicht gegeben. ist nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24. Grundsätzlich richtet sich der Erstattungsanspruch – selbst im Falle der Leistung durch einen zweitangegangen Träger – allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F., wenn zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander konkurrieren.8Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 29, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 – B 3 K 14.835 –, Rn. 34 - 35, jurisVgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 29, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 – B 3 K 14.835 –, Rn. 34 - 35, juris Zwischen den Beteiligten steht vorliegend in Streit, ob der Beklagte – ein Jugendhilfeträger – im Vergleich zum Kläger – einem Sozialhilfeträger – nach § 10 Abs. 4 SGB VIII vorrangig zur Leistung verpflichtet war (dazu unter 2.). Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Abweichend hiervon bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII einen Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII – also eine vorrangige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers – für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 16, juris. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.10Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 25, juris. Demnach existieren im Falle der vorbeschriebenen Konkurrenz von Jugendhilfe und Sozialhilfe wegen der gegenüber dem Leistungsempfänger bestehenden Leistungspflicht zwei sachlich zuständige Träger. § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. geht dagegen von einer aufgedrängten Zuständigkeit und einem daraus resultierenden Leistungszwang aus.11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 11, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 11, juris. Für die Anwendung des § 104 SGB X im Falle einer Leistungskonkurrenz nach § 10 Abs. 4 SGB VIII spricht folglich, dass im Anwendungsfall des § 10 Abs. 4 SGB VIII der zweitangegangene Träger zwar in Nachgang zu einer Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. leistet, jedoch im Ergebnis nicht auf Basis der aufgedrängten Zuständigkeit. Vielmehr erfolgt die Leistung in einem solchen Fall nicht infolge des durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX a.F. bewirkten Leistungszwangs, sondern aufgrund einer unabhängig hiervon bestehenden sozialhilfe- oder jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, sodass nur § 104 SGB X die alleinige Anspruchsgrundlage sein kann.12So im Ergebnis: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 29, juris. In diesem Sinne wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, das eine Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall ablehnt, dass zwar eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. erfolgt ist, jedoch der zweitangegangene Träger nicht auf Basis der aufgedrängten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 – 4 SGB IX a.F. fachfremd, sondern in Anerkennung einer eigenen sachlichen Zuständigkeit leistet (in diesem Fall nach § 86c SGB VIII), vgl.: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 11 – 14, 16, juris.So im Ergebnis: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –, Rn. 29, juris. In diesem Sinne wohl auch das Bundesverwaltungsgericht, das eine Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall ablehnt, dass zwar eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX a.F. erfolgt ist, jedoch der zweitangegangene Träger nicht auf Basis der aufgedrängten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 – 4 SGB IX a.F. fachfremd, sondern in Anerkennung einer eigenen sachlichen Zuständigkeit leistet (in diesem Fall nach § 86c SGB VIII), vgl.: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 11 – 14, 16, juris. 2. Die Voraussetzungen des § 104 SGB X sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (a.), die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (b.)13St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 23, juris.St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 – 5 C 3/16 –, Rn. 23, juris. und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).14Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7. a. Vorliegend waren sowohl der Beklagte (aa.) als auch der Kläger (bb.) gegenüber dem Leistungsempfänger zur Leistung verpflichtet. aa. Der Leistungsempfänger konnte von dem Beklagten Jugendhilfe nach dem SGB VIII beanspruchen. (1.) Die Zuständigkeit des Beklagten war in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht bereits nach § 41 SGB VIII ausgeschlossen. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.15Die heutige Fassung des § 41 Abs. 1 SGB VIII (Fassung vom 11.09.2012) ist wortgleich mit der Vorgängerfassung des § 41 Abs. 1 SGB VIII vom 14.12.2006, die zum 31.12.2011 außer Kraft trat.Die heutige Fassung des § 41 Abs. 1 SGB VIII (Fassung vom 11.09.2012) ist wortgleich mit der Vorgängerfassung des § 41 Abs. 1 SGB VIII vom 14.12.2006, die zum 31.12.2011 außer Kraft trat. § 41 SGB VIII verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Hilfe geeignet ist, einen Fortschritt im Entwicklungsprozess des jungen Erwachsenen zu bewirken. Die Hilfe muss eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lassen.16Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 – 5 B 12/14 –, Rn. 7, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 – 5 B 12/14 –, Rn. 7, juris. § 41 SGB VIII verlangt dagegen nicht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da dem jungen Volljährigen Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden soll, ist die Hilfe nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein; sie muss geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern.17Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98 –, Rn. 10, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98 –, Rn. 10, juris. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen.18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.08.2010 - 12 A 518/09 -, juris, und vom 19. 12.2013 - 12 A 391/13 -, juris, m. w. NVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.08.2010 - 12 A 518/09 -, juris, und vom 19. 12.2013 - 12 A 391/13 -, juris, m. w. N Hieran gemessen war bei dem Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres von einem Fortschritt im Entwicklungsprozess auszugehen. Dies zeigen die Berichte der Einrichtung und der Schule. So zeigte der Leistungsempfänger nach dem Jahresbericht der Einrichtung vom 26.02.2010 noch aggressives und autoaggressives Verhalten mit suizidalen Tendenzen und hohem Konfliktpotenzial. Demgegenüber bestätigt der Jahresbericht vom 02.02.2011 eine deutliche Besserung des Umgangs mit schwierigen Situationen und der Fähigkeit Konflikte beizulegen. Ferner war der Leitungsempfänger durchgehend in der Schule motiviert und erledigte seine Hausaufgaben nahezu ohne Hilfestellung. Ziel war der Wechsel von der Förderschule in das Werkstattzentrum für behinderte Menschen der Lebenshilfe gGmbH mit gleichzeitiger Eingliederung in eine Erwachsenenwohngruppe. Danach war zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres von einer erkennbaren Verbesserung in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbständigung des Leistungsempfängers auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger zu dieser Zeit eine Förderschule für geistig Behinderte besuchte und nach den Feststellungen in dem ärztlichen Gutachten vom 05.05.2010 immer auf Hilfe angewiesen sein werde. Die Unterstützung nach § 41 SGB VIII erfordert gerade nicht ein generelles Optimalziel der Hilfe, sondern richtet sich nach den individuellen Entwicklungsmöglichkeiten des jungen Volljährigen.19Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 25.11.2014 – 1 A 742/12 –, Rn. 25, juris.Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 25.11.2014 – 1 A 742/12 –, Rn. 25, juris. (2.) Der Leistungsempfänger hatte gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Heimunterbringung gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. §§ 27, 34 SGB VIII. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Nach § 34 S. 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll nach § 34 S. 2 SGB VIII entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Nach § 34 S. 3 SGB VIII sollen Jugendliche in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Die gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, die nur bei erzieherischem Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation erfolgen kann.20Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.10.2011 – 3 K 598/10 –, Rn. 39, jurisVgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.10.2011 – 3 K 598/10 –, Rn. 39, juris Sie hatte vorliegend das Ziel eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zu bieten und auf ein – im Rahmen der Möglichkeiten des Leistungsempfängers – selbständiges Leben vorzubereiten. Angesichts der in § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen setzt § 41 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII voraus, dass der junge Volljährige in seiner Persönlichkeitsentwicklung und/oder in seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung Defizite aufweist, die eine Heimerziehung oder ein betreutes Wohnen erforderlich machen.21Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2010 – 12 ZB 10.203 –, Rn. 5, jurisVgl. VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2010 – 12 ZB 10.203 –, Rn. 5, juris Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Heimunterbringung des Leistungsempfängers lag ein pädagogischer Bedarf zugrunde, der daraus resultiert, dass beide Elternteile des Leistungsempfängers für dessen Erziehung nicht zur Verfügung standen22Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 13.02.2018 – 10 A 312/17 –, Rn. 40, jurisVgl. VGH Hessen, Urteil vom 13.02.2018 – 10 A 312/17 –, Rn. 40, juris und ihm eine Rückkehr zu seiner Mutter angesichts der von Gewalt geprägten Kindheit sowie zu seinem Vater mangels bestehender Bindung auch nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem war der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht altersgerecht entwickelt.23Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 19, juris.Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 19, juris. So war er – was auch der Beschluss des Amtsgerichts vom 27.05.2011 über die Bestellung eines Betreuers zeigt – aufgrund seiner geistigen Einschränkungen nicht in der Lage die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu besorgen. Nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 05.05.2010 lagen bei ihm deutliche Einschränkungen in vielen lebenspraktischen Bereichen vor, die mit einer geringen Frustrationstoleranz und wiederkehrenden aggressiven Durchbrüchen einhergingen. Zur Gewährleistung seines Wohls war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form einer stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus fortzusetzen. Dies war auch angesichts der durch den Leistungsempfänger gezeigten Entwicklungsschritte geboten, aufgrund derer zu erwarten war, dass ein fortschreitender Entwicklungsprozess bestand. Konnte der Leistungsempfänger demnach die Heimunterbringung als Leistung nach § 34 SGB VIII beanspruchen, kann dahinstehen, ob die Hilfe auch in Gestalt einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hätte erfolgen können. bb. Zugleich waren im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch des Leistungsempfängers gegen den Kläger erfüllt. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen.24Vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –, Rn. 51, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 19.08 –, Rn. 14, juris.Vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –, Rn. 51, juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 19.08 –, Rn. 14, juris. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F.25Siehe Fn. 3.Siehe Fn. 3. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei dem Leistungsempfänger lag im Bewilligungszeitraum ausweislich der ärztlichen Befundberichte eine länger als sechs Monate andauernde geistige Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. vor, die aufgrund der erheblichen Einschränkungen auch wesentlich i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII war. Die §§ 1-3 der Eingliederungshilfe-VO definieren gesondert für den Bereich des SGB XII den Personenkreis der körperlich, geistig und seelisch wesentlich behinderten Menschen.26Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 37 ff., juris.Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 37 ff., juris. Nach § 2 Eingliederungshilfe-VO sind geistig wesentlich behindert Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab.27Vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R –, Rn. 13, juris.Vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R –, Rn. 13, juris. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.28Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 – L 7 SO 1680/15 –, Rn. 45, jurisVgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 – L 7 SO 1680/15 –, Rn. 45, juris Nach der Dokumentation der Krankengeschichte des Leistungsempfängers stellte der Hausarzt Mitte des Jahres 2005 u.a. eine emotionale Störung des Kindesalters (F93.8), eine Störung des Sozialverhaltens (F91.8), eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung (F89), eine psychische Störung (F99), Dyskalkulie (R48.8) sowie eine andere Intelligenzminderung mit einer deutlichen Verhaltensstörung (F78.1) fest.29Bl. 114 der Verwaltungsakte des Klägers.Bl. 114 der Verwaltungsakte des Klägers. Im Jahr 2010 diagnostizierte der durch den Beklagten beauftragte Facharzt in dem Gutachten vom 05.05.2010 bei dem Leistungsempfänger eine geistige Behinderung und verwies auf eine depressiven Entwicklung (F43.2) sowie eine leichte Intelligenzminderung mit Auffälligkeiten im Sozialverhalten (F70.0),30Bl. 232 der Verwaltungsakte des Beklagten.Bl. 232 der Verwaltungsakte des Beklagten. wobei er bezüglich der Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung (sog. Achse VI)31Hier wurde die Grunddiagnostik mittels der ICD 10 durch ein multiaxiales Klassifikationsschema ergänzt. Das multiaxiale Klassifikationsschema bildet auf sechs Achsen das klinisch-psychiatrische Syndrom (Achse I), umschriebene Entwicklungsstörungen (Achse II), das Intelligenzniveau (Achse III), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), aktuelle abnorme psychosoziale Umstände (Achse V) sowie die Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI) ab. Achse I beschreibt das psychische Krankheitsbild aus Kapitel 5 der ICD 10. Achse II bildet umschriebene Entwicklungsstörungen der Gruppe F8 des fünften Kapitels der ICD 10 ab. Auf der 3. Achse wird das Intelligenzniveau berücksichtigt. Da psychische Störungen oftmals nicht isoliert auftreten, sondern mit körperlichen Symptomatiken oder Krankheiten aus anderen Kapiteln der ICD 10 einhergehen, trägt Achse IV diesem Umstand gesondert Rechnung. Auf Achse V werden die psychosozialen Lebensumstände, insbesondere die abnormen intrafamiliären Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen kodiert, da diese den Verlauf psychischer Erkrankungen wesentlich beeinflussen und daher einen speziellen Hilfebedarf bedingen. Achse VI ermöglicht eine Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus, d.h. die Beziehungen des Kindes bzw. Jugendlichen zur Außenwelt, seine psychische, soziale, schulische bzw. berufliche Leistungsfähigkeit. Vgl.: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 29 – 30.Hier wurde die Grunddiagnostik mittels der ICD 10 durch ein multiaxiales Klassifikationsschema ergänzt. Das multiaxiale Klassifikationsschema bildet auf sechs Achsen das klinisch-psychiatrische Syndrom (Achse I), umschriebene Entwicklungsstörungen (Achse II), das Intelligenzniveau (Achse III), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), aktuelle abnorme psychosoziale Umstände (Achse V) sowie die Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI) ab. Achse I beschreibt das psychische Krankheitsbild aus Kapitel 5 der ICD 10. Achse II bildet umschriebene Entwicklungsstörungen der Gruppe F8 des fünften Kapitels der ICD 10 ab. Auf der 3. Achse wird das Intelligenzniveau berücksichtigt. Da psychische Störungen oftmals nicht isoliert auftreten, sondern mit körperlichen Symptomatiken oder Krankheiten aus anderen Kapiteln der ICD 10 einhergehen, trägt Achse IV diesem Umstand gesondert Rechnung. Auf Achse V werden die psychosozialen Lebensumstände, insbesondere die abnormen intrafamiliären Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen kodiert, da diese den Verlauf psychischer Erkrankungen wesentlich beeinflussen und daher einen speziellen Hilfebedarf bedingen. Achse VI ermöglicht eine Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus, d.h. die Beziehungen des Kindes bzw. Jugendlichen zur Außenwelt, seine psychische, soziale, schulische bzw. berufliche Leistungsfähigkeit. Vgl.: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 29 – 30. eine tiefgreifende und schwerwiegende soziale Beeinträchtigung und deutliche Einschränkungen in vielen lebenspraktischen Bereichen, einhergehend mit einer geringen Frustrationstoleranz feststellte. Der am 29.04.2010 im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung durchgeführte Intelligenztest (CFT3) ergab ein Gesamttestergebnis von 67. Nach der ICD-10 liegt eine (leichte) geistige Behinderung (F70.-) vor, wenn der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ zwischen 50 und 69 liegt.32Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2013/block-f70-f79.htm#S05F70_4, zuletzt besucht am 05.04.2018.Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2013/block-f70-f79.htm#S05F70_4, zuletzt besucht am 05.04.2018. Die in der ICD 10 in Gruppe F7 aufgeführten Intelligenzstörungen (Intelligenzminderungen unterhalb eines IQs von 70) gelten gemäß § 2 der Eingliederungshilfe-VO als geistige Störungen.33Vgl. v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 27.Vgl. v. Koppenfels-Spies,in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn. 27. Dass die geistige Fähigkeit des Leistungsempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, zeigen die Krankengeschichte und die schulische Laufbahn des Leistungsempfängers. Die geistige Behinderung des Leistungsempfängers war überdies wesentlich i.S.d. § 53 SGB XII. Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.34Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 – 12 A 1792/11 –, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 – 12 A 1792/11 –, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7. Stehen – wie hier – die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf – hier die Unterrichtung in einer Förderschule für geistig Behinderte –, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.35Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R –, Rn. 14, juris. Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R –, Rn. 14, juris. Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 – 3 K 1205/16 –, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1. Hinzu kommt, dass der Leistungsempfänger aufgrund seiner geistigen Schwäche auch in alltäglichen Angelegenheiten auf umfassende Unterstützung angewiesen war. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Kläger darauf verweist, dass bei dem Leistungsempfänger im Jahr 2000 laut den Aufzeichnungen des Hausarztes bei einem Intelligenztest (CPM) ein IQ von 83 ermittelt worden sei. Zum einen ist zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können, sich demnach die Diagnose immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte36Vgl.: https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2018/ block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 05.04.2018.Vgl.: https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2018/ block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 05.04.2018. und der 10 Jahre später durchgeführte Intelligenztest einen IQ von 67 auswies. Zum anderen hatte der behandelnde Hausarzt seinerzeit bereits diesbezüglich vermerkt, dass aufgrund des Störungsbildes, bei dem eine extreme Impulsivität auffiel, die Beschulung auf einer Sonderschule empfohlen werde. Festzustellen ist jedenfalls, dass der Leistungsempfänger aufgrund seiner mentalen Beeinträchtigungen auf eine ständige Unterstützung – nicht nur im schulischen, sondern auch im häuslichen Bereich – angewiesen war. Die Tiefe der geistigen Beeinträchtigung wird durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.05.2011 über die Bestellung eines Betreuers bestätigt, das seine Entscheidung auf eine durch einen weiteren Facharzt diagnostizierte mittelschwere Intelligenzminderung und die damit einhergehende fehlende Fähigkeit des Leistungsempfängers zur Besorgung seiner Angelegenheiten gestützt hat. Dies scheint auch der Kläger erkannt zu haben, weil er im Anschluss an die Beendigung der streitigen Maßnahme die Kosten für die Aufnahme des Leistungsempfängers in einer Wohngruppe für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung übernommen hat. Ausgehend von den kontinuierlichen Entwicklungsfortschritten des Leistungsempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Durch die Heimunterbringung konnte dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden.37Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 24, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 24, juris. Liegt demnach eine wesentliche geistige Behinderung i.S.d. § 53 SGB VIII sowie der Bedarf einer vollstationären Heimunterbringung vor, kann dahin stehen, ob der Leistungsempfänger darüber hinaus an einer wesentlichen seelischen Behinderung gelitten hat. Denn für die Gewährung der Hilfe nach dem SGB XII ist es nicht entscheidend, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch eine geistige bzw. seelische Behinderung bedingt ist, oder ob andere Umstände – wie der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen – für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) voneinander abzugrenzen. Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen.38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 B 187.06 –, Rn. 9; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –, Rn. 56, juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2007 - 5 B 187.06 –, Rn. 9; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –, Rn. 56, juris. b. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe waren einander überdies deckungsgleich. Die vollstationäre Heimerziehung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 34 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Heimunterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls Unterkunft und Verpflegung einschließt.39Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6/11 –, Rn. 16, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6/11 –, Rn. 16, juris c. Die Leistungspflicht des Beklagten ging vorliegend der Leistungspflicht des Klägers nicht gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII vor. Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.40Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 – 3 A 301/11 –, Rn. 24. Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.41Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26.98–, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26.98–, juris Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.42Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 19/08 –, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 19/08 –, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22. Bestehen im Fall eines wesentlich geistig behinderten jungen Menschen kongruente Leistungspflichten, genügt dies für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und löst ihre Rechtsfolge, den Vorrang der Eingliederungshilfe, aus. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordneten Vorrang der Jugendhilfe. Sie ist daher auch nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass sie nur zur Anwendung käme, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels im Bereich der Eingliederungshilfe liegt. Vielmehr stellt die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab. Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.43Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, Rn. 18, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, Rn. 18, juris Es kann auch dahingestellt bleiben, welchen Anteil die geistige Behinderung gegenüber einer voraussichtlich daneben bestehenden seelischen Behinderung eingenommen hat bzw. einnimmt. Denn in den Fällen der Mehrfachbehinderung kommt es auf einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder auf eine Hauptursache oder eine Haupthilfe nicht an; auch eine geringfügige Förderung der geistigen Behinderung würde zu einem Vorrang der Sozialhilfe führen.44Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 – 3 A 352/08 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 – M 18 K 11.6206 –, Rn. 32, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 – 3 A 352/08 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 – M 18 K 11.6206 –, Rn. 32, juris. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setzt voraus, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam ist.45Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 50, juris.Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 – 3 K 1137/16 –, Rn. 50, juris. Vorliegend resultierte der Bedarf des Leistungsempfängers jedenfalls auch aus seiner geistigen Behinderung, sodass der nach § 10 Abs. 4 SGB VIII erforderliche Wirkungszusammenhang besteht. Danach scheidet ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII wegen einer vorrangigen Verpflichtung des Klägers aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Eine Beiladung des Leistungsempfängers war hier nicht geboten. Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen eines Erstattungsstreits grundsätzlich nicht berührt.46Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 6/12 R –, Rn. 10, juris und – B 8 SO 12/12 R –, Rn. 9, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 – L 8 SO 122/12 –, Rn. 20, juris.Vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 6/12 R –, Rn. 10, juris und – B 8 SO 12/12 R –, Rn. 9, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 – L 8 SO 122/12 –, Rn. 20, juris. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 S. 2 2. Halbs. VwGO im Kostenerstattungsrechtstreit nicht. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, begehrt von dem Beklagten, einem Jugendhilfeträger, Erstattung der Kosten für die stationäre Unterbringung eines Leistungsempfängers. Nachdem die Mutter des am … 1993 geborenen Leistungsempfängers ab dem Jahr 1997 zunächst sozialpädagogische Familienhilfe erhalten hatte, gewährte der Rechtsvorgänger des Beklagten für den Leistungsempfänger ab dem 20.01.1999 Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in Form der Heimerziehung im Heilpädagogischen Zentrum des Hauses Mutter Rosa in W. Die Heimerziehung erfolgte, nachdem die alleinerziehende Mutter eine Überforderung mit der Erziehung angezeigt hatte und darauf hinwies, dass sie in Folge dessen oftmals körperliche Züchtigungen einsetze. Der Leistungsempfänger fiel zu dieser Zeit bereits durch aggressives wie auch autoaggressives Verhalten auf. Eine Unterbringung bei dem Vater, der sich immer wieder über längere Zeit in der Türkei aufhielt und zu dem kaum Kontakt bestand, kam nicht in Betracht. Der Leistungsempfänger erhielt wegen Entwicklungsrückständen bereits im Kindergarten Integrationshilfe sowie logopädische und sonderpädagogische Förderung. Der Hausarzt stellte Mitte des Jahres 2000 bei dem seinerzeit siebenjährigen Leistungsempfänger einen Zustand nach frühkindlicher Deprivation, eine Sprachentwicklungsstörung sowie Störungen der Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit fest. Die psychologische Testung (CPM) ergab in diesem Alter einen IQ von 83, wobei sich der behandelnde Arzt aufgrund des Störungsbildes, bei dem eine extreme Impulsivität auffiel, für die Beschulung auf einer Sonderschule aussprach. Der Leistungsempfänger, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen festgestellt wurde, besuchte zunächst die Sprachförderklasse einer Regelschule, konnte jedoch den Anforderungen der Regelschule nicht entsprechen. Mitte des Jahres 2005 diagnostizierte der Hausarzt bei dem Leistungsempfänger u.a. eine emotionale Störung des Kindesalters (F93.8), eine Störung des Sozialverhaltens (F91.8), eine sonstige nicht näher bezeichnete Erkrankung des Zentralnervs (G96.8), eine nicht näher bezeichnete Entwicklungsstörung (F89), eine psychische Störung (F99), Dyskalkulie (R48.8) sowie eine andere Intelligenzminderung mit einer deutlichen Verhaltensstörung (F78.1). Ab den Sommerferien des Schuljahres 2005/2006 besuchte der Leistungsempfänger die Förderschule für geistige Entwicklung in S. Aus der Dokumentation des Hauses Mutter Rosa vom 26.02.2010 geht hervor, dass der Leistungsempfänger unter den bestehenden familiären Problemen litt. Er richte aufgestaute Frustration und Aggression teils gegen sich selbst, teils gegen andere. Er habe Suizidgedanken geäußert, sodass eine enge Abstimmung mit dem behandelnden Facharzt erfolge. In der Schule sei er engagiert, falle jedoch durch die aggressive Lösung zwischenmenschlicher Konflikte auf. Ausweislich des Berichtes der Förderschule für geistige Entwicklung vom 03.05.2010 konnte der Leistungsempfänger im Alter von 17 Jahren Additions- und Subtraktionsaufgaben bis 100 rechnen, Texte sinnentnehmend lesen, Fragen hierzu beantworten, Texte schreiben und mit Hilfe einfache Sätze auswendig schreiben. Der Beklagte beauftragte den behandelnden Facharzt Anfang des Jahres 2010 mit der Erstellung einer fallbezogenen Stellungnahme. Der Facharzt kam in der nachfolgenden Stellungnahme vom 05.05.2010 zu dem Ergebnis, dass bei dem Leistungsempfänger eine geistige Behinderung bestehe. Als psychische Symptomatik sei eine depressive Entwicklung (F43.2) festzustellen. Ferner bestehe eine leichte Intelligenzminderung mit Auffälligkeiten im Sozialverhalten (F70.0). Hinsichtlich der Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung sei eine tiefgreifende und schwerwiegende soziale Beeinträchtigung festzustellen. Eine Mehrfachbehinderung liege nicht vor, allerdings bestehe bei dem Leistungsempfänger eine geistige Behinderung, die deutliche Einschränkungen in vielen lebenspraktischen Bereichen mit sich bringe. Beruflich müsse er in einer beschützenden Werkstatt arbeiten und benötige Unterstützung in der Regelung finanzieller Angelegenheiten sowie bei der Haushaltsführung. Aufgrund der geringen Frustrationstoleranz werde er punktuell immer Hilfe brauchen, um adäquat reagieren zu können und sich nicht im Affekt selbst in Gefahr zu bringen. Der Hilfebedarf werde lebenslang bestehen. Es liege eine Krankheit nach dem SGB V vor, wobei die depressive Entwicklung weiter behandelt werden solle. Ein im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung bei dem Leistungsempfänger am 29.04.2010 durchgeführter Intelligenztest (CFT3) ergab im ersten Teil einen IQ von 67 und im zweiten Teil einen IQ von 70, mit einem Gesamttestergebnis von 67. Mit Bescheid vom 19.05.2010 stellte der Kläger nach einer vorgehenden Überprüfung durch das Gesundheitsamt bei dem Leistungsempfänger wegen einer geistigen Behinderung und eines depressiven Syndroms gemäß § 69 SGB IX einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Die Dokumentation des Hauses Mutter Rosa vom 02.02.2011 bestätigte eine Verhaltensverbesserung des Leistungsempfängers. Er falle auch in schwierigen Situationen nicht mehr in alte Verhaltensweisen (Selbstverletzung und suizidale Gedanken) zurück und suche häufig das Gespräch mit seinen Bezugspersonen, sodass eine Stabilisierung festzustellen sei. Er halte sich zumeist an Regeln und halte sein Zimmer sauber. Zwar habe es einen negativen Vorfall gegeben (einen Diebstahl), dies habe der Leistungsempfänger aber sofort eingeräumt und bereut. Nach der Zuziehung des Facharztes wegen der Besorgnis erneuter Selbstverletzungen, habe er sich wieder schnell beruhigt. Zu den Gruppenmitgliedern habe er ein gutes Verhältnis und Streitigkeiten könnten schnell geklärt werden. In der Schule arbeite er mit und benötige bei den Hausaufgaben nur in den seltensten Fällen Hilfe eines Erziehers. Die sozialen Schwierigkeiten in der Schule seien in gesunde Bahnen gelenkt worden. Mit Antrag vom 24.02.2011 begehrten die Eltern des Leistungsempfängers beim Beklagten die Fortsetzung der Hilfe unter Berufung auf die geistige Behinderung des Leistungsempfängers. Sie seien nicht in der Lage, für ihren Sohn zu sorgen. Nach dem fortgeschriebenen Hilfeplan vom 24.02.2011 empfahl der Beklagte den weiteren Besuch der Förderschule für geistige Entwicklung sowie den Verbleib im Haus Mutter Rosa bis Sommer 2011 und sodann zum 01.09.2011 den Wechsel in einer Wohneinrichtung des Werkstattzentrums für behinderte Menschen der Z. Mit Schreiben vom 28.02.2011 leitete der Beklagte den Antrag auf Fortsetzung der Eingliederungshilfe vom 24.02.2011 an den Kläger weiter und verwies auf die geistige Behinderung des Leistungsempfängers. Da die daneben bestehende depressive Entwicklung (F43.2) nicht gravierend sei, komme es für die weitere Hilfegewährung allein auf die geistige Behinderung an. Der Leistungsempfänger vollende am 23.02.2011 sein 18. Lebensjahr und habe mit Schreiben vom 24.02.2011 einen Antrag auf Weitergewährung der Leistung über das 18. Lebensjahr in Form Eingliederungshilfe für Behinderte bzw. für von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige gestellt, so dass der Antrag angesichts des aufgrund der geistigen Behinderung bestehenden Hilfebedarfs nach § 14 SGB IX an den Kläger zuständigkeitshalber weitergeleitet werde. Das Amtsgericht bestellte für den Leistungsempfänger mit Beschluss vom 27.05.2011 (Az. 2 XVII 37/11) einen Betreuer in den Bereichen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Die Betreuerbestellung sei notwendig, weil der Leistungsempfänger aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung nicht in der Lage sei, die benannten Angelegenheiten zu besorgen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Gutachten des Herrn Dr. vom 04.04.2011, wonach eine mittelschwere Intelligenzminderung vorliege. Mit Schreiben vom 04.08.2011 leitete der Kläger sodann die bei ihm am 09.03.2011 durch das halbpädagogische Zentrum des Hauses Mutter Rosa eingereichten Antragsunterlagen unter Verweis auf § 14 SGB IX wiederum an den Beklagten weiter. Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landkreises im Zuge der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bestünden bei dem Leistungsempfänger sowohl eine geistige Behinderung als auch ein depressives Symptom, wobei er laut der Schwerbehindertenakte über einen IQ von 83 verfüge. Es bestehe eine deutliche psychische Beeinträchtigung, er sei aber durchaus förderfähig. Nach den aktenkundigen Unterlagen sei vor dem Hintergrund beschriebener Suizidversuche und autoaggressiver Handlungen von Beeinträchtigungen auszugehen, die fast ausschließlich im psychischen Bereich anzusiedeln seien. Die Notwendigkeit einer vollstationären Betreuung „auf Dauer“ sei nicht nachvollziehbar, sodass vorliegend die sachliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers im Rahmen des § 35 a SGB VIII i. V. m. § 41 SGB VIII gegeben sei. Wegen der erkennbaren Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung seien die Voraussetzungen für eine über das 18. Lebensjahr hinaus bestehende Hilfe nach § 41 SGB VIII gegeben, sodass man darum bitte, über den nunmehr übermittelten Antrag in eigener sachlicher Zuständigkeit zu entscheiden. Mit Schreiben vom 17.08.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bereits mit Schreiben vom 28.02.2011 nach § 14 SGB IX der Antrag des Leistungsempfängers auf Erhalt von Eingliederungshilfe fristgemäß übermittelt worden sei, so dass der Kläger verpflichtet sei, über den Antrag zu entscheiden, wobei ein „Zurücksenden“ des Antrags nicht möglich sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger sich darauf berufe, dass bei dem Leistungsempfänger ein IQ von 83 vorliege, gleichzeitig jedoch von seiner Seite ein Schwerbehindertenausweis mit der Begründung „geistige Behinderung“ ausgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 09.11.2011 erteilte der Kläger sodann als zuständiger Leistungsträger Kostenzusage für den Aufenthalt des Leistungsempfängers im heilpädagogischen Zentrum Haus Mutter Rosa in W für die Zeit vom 23.03.2011 (Vollendung des 18. Lebensjahres) bis zum 26.08.2011 (Beendigung der Maßnahme). Im Nachgang hierzu übernahm der Kläger die Kosten für die Unterbringung des Leistungsempfängers in der Wohnstätte des Werkstattzentrums für behinderte Menschen der Z. Gegenüber dem Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2011 mit, dass der Leistungsempfänger seelisch und nicht geistig behindert sei, so dass der Beklagte für die Leistungsgewährung nach dem SGB VIII zuständig sei und Kostenerstattung in Höhe von 21.522,35 Euro nach den §§ 102 ff. SGB X begehrt werde. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 15.12.2011, dass bei dem Leistungsempfänger aufgrund der bestätigten geistigen Behinderung nicht von einer sachlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ausgegangen werden könne, so dass der Kostenerstattungsanspruch abgelehnt werde. Der Kläger hat am 11.04.2012 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX gegeben seien, weil er als zweitangegangener Träger Leistungen erbracht habe, für deren Gewährung der Beklagte sachlich und örtlich zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus §§ 35a, 41 SGB VIII i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII, weil die vollstationäre Unterbringung des Leistungsempfängers im Haus Mutter Rosa eine Maßnahme der Jugendhilfe für junge Volljährige sei. Bei dem Leistungsempfänger sei zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu erwarten gewesen. Zudem sei der Hilfebedarf auch nicht auf eine geistige Behinderung zurückzuführen; vielmehr sei die Unterbringung im Haus Mutter allein durch die seelische Behinderung begründet gewesen. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt eine geistige Behinderung vorliege, weil der IQ des Leistungsempfängers bei 83 liege und eine leichte geistige Behinderung erst bei einem IQ zwischen 50 und 69 anzunehmen sei. Eine vorrangige Verpflichtung seinerseits sei allerdings auch nicht anzunehmen, wenn der IQ des Leistungsempfängers bei 67 liege, weil die Jugendhilfemaßnahme die geeignete und notwendige Maßnahme gewesen sei. Angesichts des suizidalen Verhaltens und der Aggressivität sei nicht nachzuvollziehen, dass der Hilfebedarf hauptsächlich auf die geistige Behinderung zurückzuführen sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger im Zeitraum vom 23.03.2011 bis zum 26.08.2011 für die stationäre Unterbringung des Herrn D im heilpädagogischen Zentrum Haus Mutter Rosa in W entstandenen Kosten in Höhe von 21.522,35 Euro gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX zu erstatten und den Betrag in analoger Anwendung von § 291 BGB i. V.m. § 288 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozent per anno über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Seine Zuständigkeit sei angesichts der geistigen Behinderung des Leistungsempfängers und des daraus resultierenden Hilfebedarfs nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres sei nicht von einer weiteren Verbesserung der Persönlichkeitsstruktur und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung auszugehen gewesen. Ferner sei verwunderlich, dass der Kläger angesichts des Wechsels des Leistungsempfängers in die Wohnstätte des Werkstattzentrums für behinderte Menschen seine Zuständigkeit nicht mehr verneine. Vorliegend bestehe angesichts der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers ein Nachrang der Jugendhilfe. Es verbiete sich, den Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten. Es komme auch nicht darauf an, ob eine leichte oder mittelgradige geistige Behinderung bestehe. Der Leistungsempfänger habe im schulischen Bereich Unterstützungsbedarf, benötige aber darüber hinaus in seinem gesamten Lebensvollzug umfassende Betreuung und Erziehung. Diesem Bedarf sei mit der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII begegnet worden, die auch als deckungsgleiche Leistung der Sozialhilfe erfolgen könne. Dies löse im Ergebnis den Vorrang der durch den Kläger zu erbringenden Sozialhilfe aus. Mit Beschluss vom 17.03.2017 hat das Sozialgericht für das Saarland den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.