Urteil
3 A 22/20
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Fall der Identität der Rechtsträgerschaft von Jugend- und Sozialhilfe ist es dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger nicht verwehrt, den leistenden Jugendhilfeträger wegen der Erstattung oder Übernahme des Hilfefalls an einen vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu verweisen.(Rn.34)
2. Für das Rangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist Voraussetzung, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Identität der Rechtsträgerschaft von Jugend- und Sozialhilfe ist es dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger nicht verwehrt, den leistenden Jugendhilfeträger wegen der Erstattung oder Übernahme des Hilfefalls an einen vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu verweisen.(Rn.34) 2. Für das Rangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist Voraussetzung, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 5. April 2013 bis 30. November 2017 für den Hilfefall A entstandenen Aufwendungen ist die allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Für das Feststellungsbegehren betreffend die Übernahme der weiter entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwendungen ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu bejahen, auch soweit für zurückliegende Zeiträume die Leistungsklage eröffnet wäre. Denn bei Behörden ist wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) auch ohne vollstreckbaren Titel eine Ausführung des Urteils mit Sicherheit zu erwarten und die Feststellungsklage daher als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 –, juris Rn. 8; siehe auch VG Halle, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 A 748/01 –, juris Rn. 75). Auch die Feststellungsklage betreffend die Verpflichtung zur Übernahme des Hilfefalles ist zulässig. Die vorliegend streitgegenständliche Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Hilfegewährung für A in seine Zuständigkeit zu übernehmen, ist einer Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich. Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 1 VwGO), wobei sich das Feststellungsbegehren auch auf eine einzelne Rechtsfolgen beschränken kann. Deshalb kann auch das Bestehen einzelner Ansprüche bzw. Umfang und Inhalt einer konkreten Leistungspflicht zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl. VG Halle, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 A 748/01 –, juris Rn. 81). Der Klägerin steht für die begehrte Feststellung auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Denn mit der Übernahme des Hilfefalls A in die Zuständigkeit des Beklagten müsste sie mit den für die Hilfeempfängerin zu erbringenden Leistungen nicht weiter in Vorleistung treten. Die Klagen der Klägerin sind aber unbegründet. Denn der Klägerin steht weder der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86c Satz 1 SGB VIII gegen den Beklagten für die Zeit vom 5. April 2013 bis 30. November 2017 in Höhe von insgesamt 231.943,71 EUR zu noch ist der Beklagte verpflichtet ist, die weiter entstandenen und noch entstehenden Kosten für den Hilfefall A zu erstatten, oder den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c Satz 1 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86c Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass spätestens seit 5. April 2013 beide Elternteile der Hilfeempfänger in ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet haben und damit der Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger geworden ist (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob einem damit dem Grunde nach gegebenen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 89 c SGB VIII vom Beklagten als an sich erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger über § 89f Abs. 1 SGB VIII unter Berufung auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz erfolgreich entgegengehalten werden kann, dass hier ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs .4 Satz 2 SGB VIII besteht. Im Ergebnis ist dies zu bejahen. Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 14 ff.; siehe auch Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 -, juris Rn. 4) zwar gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben. Der den Grundsatz von Treu und Glauben konkretisierende kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz begründet hiernach die Pflicht des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und sich bei der Gewährung von Leistungen ungeachtet einer etwaigen Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu verhalten, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. In Umsetzung dieser Grundsätze ist der erstattungsberechtigte Träger gehalten, bei der Leistungsgewährung auch die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zu wahren und im Vorfeld einer Erstattung darauf hinzuwirken, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen gar nicht erst entsteht oder jedenfalls der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt. Dies kann es einschließen, Ansprüche gegenüber einem vorrangig zuständigen dritten Sozialleistungsträger geltend zu machen und insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Im Falle einer im Verhältnis zu dem Leistungsberechtigten gesetzmäßigen Jugendhilfegewährung setzt aber der Erstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht voraus, dass der leistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche gegen einen etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht oder es unternommen hat, diesen zur Übernahme der Leistungsgewährung anzuhalten. Vielmehr ist es regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen. Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zuständigkeit den Jugendhilfefall nicht, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis gegenüber dem deswegen nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Um als unbillig empfundenen Belastungen des seiner Weiterleistungspflicht nachkommenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entgegen zu wirken, soll derjenige Zustand hergestellt werden, der eingetreten wäre, wenn der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den Zuständigkeitswechsel vollzogen hätte. Hätte dieser den Hilfefall mit Eintritt seiner Zuständigkeit übernommen, so hätte es von vornherein in dessen alleiniger Verantwortung gestanden, etwaig vorrangige Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen und gegebenenfalls insoweit den Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidet sich der nunmehr zuständige Träger gegen eine Übernahme des Hilfefalles und damit gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Wahrnehmungskompetenz, so soll das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko grundsätzlich nicht dem infolge dieser Entscheidung zur Weitergewährung verpflichteten Träger zu fallen (BVerwG, a.a.O., Rn. 30; Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 203.07 –, juris Rn. 4). Hiernach ist es zwar einem dem Grunde nach erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger grundsätzlich verwehrt, den leistenden Jugendhilfeträger darauf zu verweisen, sich wegen der Erstattung oder Übernahme des Hilfefalls an einen vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu wenden. Auf den vorliegenden Fall lässt sich dieser Grundsatz aber nicht übertragen, denn hier besteht die Besonderheit, dass der leistende und erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger mit dem vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger identisch ist. Zuständig für einen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch der Hilfeempfängerin ist nämlich nicht der überörtliche Sozialhilfeträger, sondern nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 98 Abs. 1, 3 SGB XII (ab 1. Januar 2020 i.V.m. § 98 Abs. 5 SGB IX) und § 13 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168 bzw. ab 1. Januar 2020 § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2018, SächsGVBl. Seite 472) der örtliche Sozialhilfeträger und damit die Klägerin bzw. ihr Sozialamt. Dürfte der Nachrang der Jugendhilfe in diesem Fall der Trägeridentität dem Erstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII nicht entgegengehalten werden, könnte der erstattungsberechtigte Leistungsträger Aufwendungsersatz verlangen, den er dem erstattungsverpflichteten Leistungsträger – wenn auch auf anderer Rechtsgrundlage, nämlich nach § 104 SGB X – sogleich zurückerstatten müsste. Dem Erstattungsverlangen des zugleich erstattungspflichtigen Leistungsträgers ließe sich also der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen halten (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Auch trägt der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass dem zur Weitergewährung verpflichteten Jugendhilfeträger nicht das mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko zufallen soll, nicht, wenn der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger mit dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger identisch sind. Denn der Vorrang der Sozialhilfe lässt sich intern klären. Es fällt in die Sphäre der Klägerin, dass hier zwischen dem Jugendamt und dem Sozialamt der Klägerin offenbar eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass das Jugendamt für die Versorgung und Betreuung von mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen in vollstationären Einrichtungen bzw. bei gleichzeitigem Anspruch auf erzieherische Hilfen und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einheitlich zuständig ist (vgl. die Hausmitteilung des Jugendamtes der Klägerin an das Sozialamt vom 22. Juli 2015 Bl. 356 Beiakte D). Mit dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Prozessrisiko bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Jugendhilfeträgers in einem üblicherweise vorliegenden Dreiecksverhältnis mit einem dritten Sozialhilfeträger ist die Situation, dass Jugendamt und Sozialamt desselben Rechtsträgers wegen einer internen Regelung nicht zu einem Einvernehmen über die vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers kommen, nicht vergleichbar. Im Übrigen standen im streitbefangenen Zeitraum auch der Umfang der gewährten Hilfe und die Notwendigkeit einer weiteren stationären Unterbringung der Hilfeempfängerin nicht im Streit, so dass mit der Übernahme der Hilfe in die Zuständigkeit des Beklagten auch nicht etwa eine Änderung der Leistung verbunden gewesen wäre (vgl. zu dem Gesichtspunkt der Fortsetzung der Hilfe durch Leistungsablehnung BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 203.07 –, juris Rn. 4). In Anwendung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes hatte das Jugendamt der Klägerin hiernach auf interne Kostenerstattung und Übernahme des Hilfefalls durch ihr Sozialamt hinzuwirken. Denn den Nachrang der Jugendhilfe hat der Beklagte zu Recht geltend gemacht. Für die Leistungen an die Hilfeempfängerin A besteht ein Vorrang der Sozialhilfe. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach §10Abs.4Satz2SGBVIIIist,dasssowohleinAnspruchaufJugendhilfealsaucheinAnspruchaufSozialhilfegegebenundbeideLeistungengleich,gleichartig,einanderentsprechend,kongruent,einanderüberschneidendoderdeckungsgleichsind(vgl.BVerwG, Urteilvom19.Oktober2011–5C6.11–,jurisRn.16; Urteil vom 23. September 1999 – 5C26.98–,jurisRn.13;Urteilvom2.März2006–5C 15.05 –, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zunächst ist der jugendhilferechtliche Anspruch der Hilfeempfängerin ohne weiteres zu bejahen. A hat seit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (weiterhin) einen Anspruch auf Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII. Nach § 34 Satz 1 soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll nach Satz 2 entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach Satz 3 sollen Jugendliche in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Die gewährte Hilfe ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, die nur bei erzieherischen Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation erfolgen kann (VG Saarland, Urteil vom 6. April 2018 – 3 K 898/17 –, juris Rn. 57). Hier lag der Heimunterbringung der Hilfeempfängerin ein pädagogischer Bedarf zugrunde, der daraus resultierte, dass beide Elternteile für ihre Erziehung nicht zur Verfügung standen. Nach einem vom Familiengericht Leipzig eingeholten Gutachten vom 12. Juni 2007 fehlt es den Eltern der Hilfeempfängerin an der Erziehungsfähigkeit. Ihnen wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 11. Oktober 2007 die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Eine geeignete Pflegefamilie, die die Hilfeempfängerin und ihre 3 Geschwister hätte aufnehmen und die erforderliche intensive Elternarbeit hätte leisten können, stand nach Abprüfung der Pflegestellen nicht zur Verfügung (vgl. B 25 Beiakte D). Die Hilfeempfängerin hatte im streitbefangenen Zeitraum seit dem 5. April 2013 aber auch einen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch gegen die Klägerin bzw. ihr Sozialamt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. (seit 1. Januar 2020 i.V.m. § 99 SGB IX) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX n.F.). Bei der Hilfeempfängerin liegt eine geistige Behinderung vor, die sie wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einschränkt. In dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen ärztlichen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums in Leipzig (SPZ) vom 7. Januar 2013 wird bei ihr eine leichte Intelligenzminderung nach F70.0 diagnostiziert, im WPPSI-III habe sie einen IQ-Gesamtwert von 57 erreicht. Dem Bericht des SPZ vom 20. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass zur damals aktuellen Einschätzung der intellektuellen Grundvoraussetzungen als Intelligenztest die K-ABC zur Anwendung kam, die Hilfeempfängerin dabei ein Gesamtergebnis von 51 erzielte und damit im weit unterdurchschnittlichen Bereich im Sinne einer leichten Intelligenzminderung liege. Nach der ICD-10 liegt eine (leichte) geistige Behinderung vor, wenn der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ zwischen 50 und 69 liegt. Eine geistige Behinderung der Hilfeempfängerin, von der auch die Klägerin selbst stets ausgegangen ist, liegt demnach vor. Die geistige Behinderung war überdies wesentlich. Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vgl. VG Saarland, Urteil vom 6. April 2018 – 3 K 898/17 -, juris Rn. 68), wobei hier aber zu beachten ist, dass der IQ der Hilfeempfängerin eher im unteren Bereich dieser Spanne liegt und das SPZ bei ihr zudem eine Mikrozephalie (Q02) diagnostiziert hat (vgl. Bericht vom 8. September 2015). Die Wesentlichkeit der Behinderung ist maßgeblich danach zu bestimmen, inwieweit sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft führt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2018 – L 8 SO 249/17 B ER –, juris unter Verweis auf das Gutachten des DIJuF vom 23. November 2015, JAmt 2016, 26). Die Teilhabe zum Leben in der Gesellschaft ist erheblich eingeschränkt, wenn die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen stehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können und die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf – wie hier die Unterrichtung der Hilfeempfängerin in einer Förderschule für geistig Behinderte – erfordert, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen (VG Saarland, a.a.O.; siehe auch Bieback, in: Gruber/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 99 SGB IX Rn. 26). Im Übrigen ist den Berichten des Kinderheims Machern auch zu entnehmen, dass die Hilfeempfängerin nicht nur auf Hilfe im schulischen Bereich angewiesen ist. Hiernach hat A über die Jahre erkennbar eine im Rahmen ihrer Möglichkeiten positive Entwicklung genommen, sie bedarf aber wegen ihrer intellektuellen Einschränkungen und der bestehenden globalen Entwicklungsverzögerung nach ICD F83(vgl. Bericht der Sana Kliniken Leipziger Land GmbH vom 10. August 2016) weiterhin in vielen Bereichen des Alltagslebens der Unterstützung. Darüber hinaus leidet die Hilfeempfängerin an verschiedenen sonstigen Beeinträchtigungen. So wurden bei ihr zuletzt neben der Mikrozephalie eine generalisierte idiopathische Epilepsie (G40.3), eine Haltungsschwäche, Lendenlordose (R29.8), eine schwere BWS-Kyphose (60 Grad) nach ICD M40.09 und Morbus Scheuermann TH11-L1 nach ICD M42.05 diagnostiziert (vgl. SPZ-Bericht vom 20. Dezember 2018). Es besteht auch die Aussicht, dass die in § 53 Abs. 3 SGB XII a.F. umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erreicht werden kann. Insbesondere kann die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und nicht nur ein Ermessensanspruch nach § 53Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Der Umfang der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen richtet sich nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 SGB XII stets nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Aus dem in dieser Norm verankerten Bedarfsdeckungsprinzip folgt, dass im Sozialhilferecht grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6.11 –, juris Rn. 60 m.w.N.; siehe auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 01. April 2011 – 12 A 153/10 –, juris Rn. 56).Auf die Gründe für die Notlage kommt es nicht an. Demzufolge ist für die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungshilfe im Einzelfall ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Leistungen umfasst, stets auf den konkreten und individuellen Hilfebedarf abzustellen. Nicht entscheidend ist, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige Behinderung des Leistungsberechtigten bedingt ist oder ob andere Umstände – wie der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen – für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es auch grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarfzugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 10. August 2007 – 5 B 187.06 –, juris Rn. 9; siehe auch Bay.VGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 12 ZB 12.715 –, juris Rn. 34).Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die stationäre Hilfe für A nur wegen des Ausfalls der elterlichen Betreuungs- und Erziehungsleistung erforderlich sei und dass die von ihrer geistigen Behandlung herrührenden Hilfebedarfe durch ambulante Maßnahmen abgedeckt werden könnten. Die Hilfeempfängerin hatte im maßgeblichen Zeitraum – im Alter von 6 bis 13 Jahren – nicht nur in einzelnen klar abgrenzbaren Lebensbereichen, wie etwa dem schulischen Bereich, einen Hilfebedarf, sondern sie benötigte bei ihrem gesamten Lebensvollzug auch im Hinblick auf ihre Behinderung einer umfassenden Betreuung und Erziehung. Deswegen bestand nicht nur ein Bedarf für eine Betreuung in einer Förderschule für geistige Entwicklung, sondern ein Bedarf für eine Unterbringung über Tag und Nacht. Das hinsichtlich der Art und des Umfangs der Leistungserbringung grundsätzlich bestehende Ermessen des Beklagten nach § 17 Abs. 2 SGB XII war mangels Alternative zur fortgesetzten vollstationären Unterbringung der Hilfeempfängerin gemeinsam mit ihren Geschwistern in der Wohngruppe des Kinderheims Machern auf Nullreduziert. Damit hatte die Hilfeempfängerin auch einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Heimunterbringung. Die erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben. Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 34 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Heimunterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 76 Abs. 2 SGB XII Unterkunft und Verpflegung einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.Oktober 2011–5 C 6.11–,jurisRn.16). Der Deckungsgleichheit der Leistungspflichten steht nicht entgegen, dass die Anspruchsberechtigung für den Jugendhilfeanspruch – Anspruchsinhaber ist hier die sorgeberechtigte Person – und den Eingliederungshilfeanspruch – der Anspruch steht dem jungen Menschen zu – auseinanderfällt. Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist dies unschädlich, weil der Wortlaut der Vorschrift nur auf eine Überschneidung der "Leistungen" abstellt. Eine Übereinstimmung der Anspruchsberechtigung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht erforderlich. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d. h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen. Dieses Konkurrenzproblem auf der Seite der Schuldner bedarf auch dann einer Lösung, wenn für dieselbe zu erbringende Leistung zwei unterschiedliche Gläubiger bestehen. Daher genügt es für die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wenn die miteinander konkurrierenden inhaltsgleichen Leistungen gegenüber demselben jungen Menschen als Leistungsempfänger zu erbringen sind. Dementsprechend ist im Rahmen der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6.11 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30.12 –, juris Rn. 41; BSG, Urteil vom 14. November 1984 – 1/4 RJ 57/84 –, juris; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 3. April 2020 – 1 K 6158/17 –, juris Rn. 39). Für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und den Vorrang der Eingliederungshilfe genügt es, dass kongruente Leistungspflichten bestehen. Die Vorschrift ist keine eng auszulegende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordneten Vorrang der Jugendhilfe. Sie ist daher auch nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass sie nur zur Anwendung käme, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels im Bereich der Eingliederungshilfe liegt. Vielmehr stellt die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab. Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären, der sich mit der Entwicklung des jungen Menschen ändern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 C 3.11 –, juris Rn.31; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 1. April 2011 – 12 A 153/10 –, juris Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 12 ZB 12.715 –, juris Rn. 36). Deswegen spielt es keine Rolle, ob die Heimunterbringung der Hilfeempfängerin hauptsächlich durch den Wegfall des elterlichen Erziehungsbeitrages erforderlich wurde und man bei einer kausalen Betrachtungsweise des wegen möglicherweise von einem vorwiegend erzieherischen Bedarf ausgehen könnte. Es genügt, dass die geistige Behinderung der Hilfeempfängerin für ihre stationäre Unterbringung zumindest irgendwie bedeutsam war und ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 34). Dies ist hier der Fall, denn unabhängig davon, dass das Kinderheim Machern eine Jugendhilfeeinrichtung ist, wird hier auch auf die aufgrund ihrer geistigen Behinderung bestehenden Alltagsbedarfe der Hilfeempfängerineingegangen. Hat die Klägerin hiernach keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, sind auch deren Feststellungsklagen unbegründet. Über die nur für den Fall des Erfolgs der Anträge der Klägerin erhobene Widerklage ist folglich nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 364.632,71 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 und Abs. 1 GKG. Zu dem bezifferten Zahlungsanspruch waren für den Feststellungsantrag betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zur Entscheidung des Gerichts monatliche Kosten – nach den nicht angegriffenen Angaben der Klägerin – in Höhe von rund 4.280 EUR für 25 Monate hinzuzurechnen. Für den auf Übernahme des Hilfefalls gerichteten Feststellungsantrag hat die Kammer einen Zeitraum von zusätzlich 6 Monaten berücksichtigt. Da über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden war, bleibt sie bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unberücksichtigt. Die Klägerin, örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe für ihren Bereich, begehrt die Erstattung von Kosten, die sie im Rahmen der Jugendhilfe für das am 27. Januar 2007 geborene Kind A (Hilfeempfängerin) aufgewendet hat. Den Eltern der Hilfeempfängerin war mit Beschluss des Familiengerichts Leipzig vom 11. Oktober 2007 die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet worden. Die Klägerin leistete dem Kind seit 1. Juli 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII. Mit drei weiteren Geschwistern lebt sie in der Außenwohngruppe des Kinderheimes Machern gGmbH, Kinderhaus am See. Die Kindeseltern lebten zu Beginn der Hilfe in Leipzig. Zum 1. Juli 2012 verzog der Kindesvater nach Zeitz. Im Januar 2013 teilte die fallverantwortliche Sozialarbeiterin mit, dass auch die Mutter nach Zeitz gezogen sei. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Zeitz ergab jedoch, dass die Mutter weiterhin in Leipzig gemeldet war. Nachdem die Sozialarbeiterin im April 2013 erneut mitgeteilt hatte, dass beide Elternteile in Zeitz leben, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2013 an den Beklagten. Sie zeigte einen Zuständigkeitswechsel ab Oktober 2012 an und machte ab diesem Zeitpunkt für die Hilfeempfängerin einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII geltend. Eine nochmalige Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Zeitz ergab, dass der Kindesvater seit 1. Dezember 2012 in Zeitz wohnhaft und die Kindesmutter seit 5. April 2013 unter der gleichen Wohnanschrift in Zeitz gemeldet war. Der tatsächliche Umzugstermin konnte nicht ermittelt werden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 lehnte der Beklagte die Übernahme des Hilfefalles sowie eine Kostenerstattung ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Hilfeempfängerin nicht nur seelisch, sondern auch geistig behindert sei, so dass wegen der vorliegenden Mehrfachbehinderung nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB VIII die vorrangige Zuständigkeit des Sozialamtes gegeben sei. Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 8. August 2014 an ihrem Antrag auf Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung fest. Die Hilfeempfängerin besuche eine Förderschule für geistig Behinderte. Allerdings sei bei dem Kind auch eine Anpassungsstörung mit Ängsten und Unsicherheit diagnostiziert worden, die in den Bereich der seelischen Störung falle. Dem Bedarf der Hilfeempfängerin bedingt durch die komplexen Entwicklungsrückstände werde durch eine entsprechende Beschulung und Förderung in der Einrichtung Rechnung getragen. Die Heimunterbringung erfolge aber nicht wegen der komplexen Entwicklungsrückstände, sondern aufgrund der Erziehungsunfähigkeit der Eltern. Die Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin untergebracht sei, erbringe ausschließlich Leistungen nach dem SGB VIII und nicht Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig Behinderte nach dem SGB XII. Unter dem 26. Juni 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Zuständigkeit und die Kostenerstattung nochmals ab. Er verwies auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz und vertrat die Auffassung, dass die Klägerin gehalten sei, den vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Am 8. Juli 2015 wandte sich das Jugendamt der Klägerin an ihr Sozialamt im Hause und bat unter Verweis auf die Haltung des Beklagten um Übernahme des Hilfefalls und Fortführung der Hilfe in eigener Zuständigkeit. Dieses Begehren ergänzte das Jugendamt unter dem 17. Mai 2016 um die Bitte um Kostenerstattung nach § 104 SGB X. In einer Hausmitteilung vom 13. Juni 2016 lehnte das Sozialamt die Übernahme ab. Allein das Vorliegen der Mehrfachbehinderung bzw. die Tatsache, dass stationäre Leistungen sowohl in der Jugendhilfe als auch in der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als Leistungsform vorgesehen seien, reiche nicht aus, um den Vorrang der Sozialhilfe zu begründen. Ein Fall von Kongruenz liege nur dann vor, wenn die konkrete Leistung erforderlich sei, um einen Bedarf nach beiden Rechtsvorschriften zu decken. Für die Unterbringung und Betreuung der Hilfeempfängerin im Kinderheim seien jedoch von Anfang an ausschließlich erzieherische Defizite im Elternhaus ursächlich. Hierfür greife keine Verantwortung des Sozialhilfeträgers. Unter Verweis auf die Ausführungen des Sozialamtes bat die Klägerin den Beklagten unter dem 22. Dezember 2016 nochmals um Fallübernahme und Kostenerstattung, was der Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 2017 erneut ablehnte. Eine weitere Aufforderung der Klägerin vom 29. August 2017, in der sie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 (Az.: 5 C 3.16) verwies und eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche ankündigte, blieb ohne Reaktion des Beklagten. Am 19. Dezember 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Da beide Elternteile der Hilfeempfängerin spätestens seit dem 5. April 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet hätten, sei dieser zu diesem Zeitpunkt gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden. Gemäß § 86 c Abs. 1 SGB VIII bleibe der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetze. Die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet habe, seien von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 S. 1 SGB VIII grundsätzlich nicht eingewendet werden, dass der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt habe, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben. Ein etwaiger Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII lasse nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Gesetzeskonformität der Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII unberührt. Hiernach sei es vielmehr regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen. Übernehme er den Jugendhilfefall nicht, könne er sich im Erstattungsverhältnis gegenüber dem deswegen fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen. Mit am 14. Februar 2018 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin die ihr für die Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 5. April 2013 bis 30. November 2017 entstandenen Kosten mit insgesamt 231.943,71 EUR beziffert und angegeben, dass ab 1. Dezember 2017 voraussichtlich monatliche Kosten in Höhe von 4.269,56 EUR und ab Januar 2018 in Höhe von 4.296,75 EUR entstehen würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die für den Hilfefall A in der Zeit vom 5. April 2013 bis 30. November 2017 entstandenen Aufwendungen i.H.v. 231.943,71 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Erstattung der seit dem 1. Dezember 2017 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen für den Hilfefall A nebst Prozesszinsen verpflichtet ist, und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Hilfefall A in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt weiter die Auffassung, dass wegen der Mehrfachbehinderung der Hilfeempfängerin die vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestehe. Entgegen der vom Sozialamt der Klägerin vertretenen Ansicht komme es nicht darauf an, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich der körperlichen und/oder geistigen Behinderung liege und eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich sei. Soweit die Klägerin sich, da sie den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe im eigenen Haus nicht habe durchsetzen können, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 berufe, verkenne sie, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Die Klägerin sei hier gleichzeitig Trägerin der Jugendhilfe und Trägerin der Sozialhilfe. Bei der Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches hätte sie keinerlei Prozessrisiko tragen müssen, während sie ihn – den Beklagten – einem umfänglichen Prozessrisiko aussetze. Mit am 12. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 hat der Beklagte (Hilfs-)Widerklage erhoben, mit der er für den Fall der Stattgabe der Klage beantragt, festzustellen, dass für den Hilfefall A seit 5. April 2013 nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorrangige Zuständigkeit der Klägerin als Sozialhilfeträgerin besteht und sie verpflichtet ist, die von ihm der Klägerin zu leistende Erstattung nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Es komme nicht darauf an, dass die Hilfeempfängerin diagnostizierte Behinderungen habe, sondern ob eben diese Behinderungen einen Eingliederungshilfebedarf auslösten, der durch die stationäre Einrichtung (Kinderheim) gedeckt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Sämtliche eingliederungsrechtlich relevanten Bedarfe wie Frühförderung, sonderpädagogische Beschulung, Logopädie und Ergotherapie seien unstreitig, bedingten aber keinesfalls eine stationäre Versorgung. Zwar komme es nach der aktuellen Rechtsprechung nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der Hilfe liege. Dennoch sei es nach wie vor so, dass in Fällen der Kongruenz – nur dann greife der Vorrang – eine Leistung dazu dienen müsse, gleichzeitig verschiedene Bedarfe zu decken. Im vorliegenden Fall wären das Eingliederungshilfe und Erziehungshilfe. Bei einer spezifischen Versorgung in einem Heim für behinderte (oder gar mehrfach behinderte) Kinder müsse man davon ausgehen, dass sowohl erzieherische als auch eingliederungshilfe-relevante Bedarfslagen befriedigt werden. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, da die Hilfeempfängerin in einem Kinderheim, also einer reinen Jugendhilfeeinrichtung, versorgt werde. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.