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Urteil

3 K 1869/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum möglichen Rechtsschutz gegen einen nichtigen Verwaltungsakt.(Rn.29) 2. Zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 125 II Nr. 1 AO (juris: AO 1977) (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).(Rn.30) 3. Erneut zur Unzulässigkeit der einheitlichen Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab.(Rn.33)
Tenor
I. Der seitens des Beklagten versandte Gebührenbescheid vom 21.01.2014 (Kundennummer: x ) und der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben, soweit damit mehr als 484 € Kanalgebühren festgesetzt worden sind. II. Es wird festgestellt, dass der seitens des Beklagten versandte Gebührenbescheid vom 21.01.2014 (Kundennummer: x ), nichtig ist, soweit er sich auf die Kanalgebühren bezieht. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.  Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. V. Zu dem Verfahren wird die Gemeinde A-Stadt, C-Straße, A-Stadt, beigeladen. VI. Der Streitwert wird auf 536,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum möglichen Rechtsschutz gegen einen nichtigen Verwaltungsakt.(Rn.29) 2. Zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 125 II Nr. 1 AO (juris: AO 1977) (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).(Rn.30) 3. Erneut zur Unzulässigkeit der einheitlichen Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab.(Rn.33) I. Der seitens des Beklagten versandte Gebührenbescheid vom 21.01.2014 (Kundennummer: x ) und der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben, soweit damit mehr als 484 € Kanalgebühren festgesetzt worden sind. II. Es wird festgestellt, dass der seitens des Beklagten versandte Gebührenbescheid vom 21.01.2014 (Kundennummer: x ), nichtig ist, soweit er sich auf die Kanalgebühren bezieht. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. V. Zu dem Verfahren wird die Gemeinde A-Stadt, C-Straße, A-Stadt, beigeladen. VI. Der Streitwert wird auf 536,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). A. Soweit die Klage ursprünglich auch gegen den in dem Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 enthaltenen Wasserbezugsgebührenbescheid gerichtet war, ist sie durch den Gerichtsbescheid der Kammer vom 24.10.2017 rechtskräftig abgewiesen, weil lediglich der durch diese Klageabweisung nicht beschwerte Beklagte, dessen Rechtsbehelf mithin insoweit unzulässig wäre,3Vgl. dazu, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung eine Beschwer des Antragstellers erfordert und sich auf einen selbständigen Streitpunkt der Entscheidung mit der Folge beschränken kann, dass der Gerichtsbescheid im Übrigen in Rechtskraft erwächst, Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL Juni 2017, § 84, Rn. 41.Vgl. dazu, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung eine Beschwer des Antragstellers erfordert und sich auf einen selbständigen Streitpunkt der Entscheidung mit der Folge beschränken kann, dass der Gerichtsbescheid im Übrigen in Rechtskraft erwächst, Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL Juni 2017, § 84, Rn. 41. nicht aber auch der durch diese Entscheidung beschwerte Kläger mündliche Verhandlung beantragt hat. Der Wasserbezugsgebührenbescheid ist daher nicht mehr Gegenstand der vorliegend zu treffenden Entscheidung. B. Soweit der Kläger den in dem Gebührenbescheid enthaltenen Kanalgebührenbescheid zunächst teilweise in Höhe von 52,80 € angefochten hat, ist die Klage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Anfechtungsklage zulässig (I.) und begründet (II.). I. 1. Die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses zur Einhaltung der Widerspruchsfrist sind zutreffend. Nach Aktenlage ist der Abgabenbescheid durch die Post übermittelt worden und gilt daher gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen wäre. Vorliegend erscheint wegen des Fehlens eines Absendevermerks bereits unklar, wann der Bescheid zur Post gegeben wurde und daher als bekannt gegeben galt. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO unrichtig ist und daher die für diesen Fall angeordnete Jahresfrist lief, die im Zeitpunkt des Eingangs des "Einspruchs" des Klägers beim Beklagten am 21.03.2014 jedenfalls noch nicht abgelaufen war. Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn ihre Formulierung geeignet ist, beim Leser falsche Vorstellungen hervorzurufen, die ihm die Einlegung des Rechtsbehelfs erschweren könnten, wobei lediglich die objektive Eignung maßgeblich ist, nicht aber, ob die Formulierung im konkreten Fall wirklich einen Irrtum ausgelöst hat. Bei der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung ist die Formulierung, dass der Widerspruch "innerhalb eines Monats nach Zustellung" erhoben werden könne, geeignet beim Empfänger des Bescheides eine solche Fehlvorstellung auszulösen. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben. Bekanntgabe und Zustellung eines Verwaltungsakts sind jedoch nicht dasselbe. 2. Der seitens des Klägers am 21.03.2014 erhobene "Einspruch" wurde wirksam beim Beklagten eingelegt und von diesem von Anfang an als Widerspruch auch gegen den Kanalgebührenbescheid angesehen. Dies machen die beiden Schreiben des Abwasserwerkes der Beigeladenen vom 07.07.2015 an den Kläger bzw. vom 23.07.2015 an den Kreisrechtsausschuss deutlich. Von daher erscheint es nicht nachvollziehbar und grenzt schon an einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte erstmals nach Erlass des Gerichtsbescheids geltend macht, er habe das Schreiben des Klägers als "Erklärungsempfänger" ausschließlich als gegen die Höhe der Wasserbezugsgebühren gerichtet angesehen. Das Gegenteil war der Fall und ist vom Empfängerhorizont aus betrachtet auch nachvollziehbar, denn der gerügte Wasserverbrauch ist für Wasser- wie Abwassergebühr gleichermaßen von Bedeutung. Im Übrigen weist der angefochtene Ausgangsverwaltungsakt als ihn erlassenden Rechtsträger bzw. als ihn erlassende Behörde insgesamt den "Wasserleitungszweckverband– Der Verbandsvorsteher", also den Beklagten, aus. Er ist überschrieben mit "Gebührenbescheid für Wasser, Kanal". Als "Rechtsgrundlagen" werden in dem Bescheid für die Wassergebühren die entsprechende Satzung des Wasserleitungszweckverbandes und für die Kanalgebühren die "Satzung des Abwasserwerkes der Gemeinde A-Stadt über den Anschluss der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage in Verbindung mit der hierzu erlassenen Gebührenordnung in der zurzeit gültigen Fassung" genannt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass "gegen diesen Bescheid" Widerspruch erhoben werden kann. Wo dieser Widerspruch erhoben werden kann, wird nicht ausdrücklich gesagt; ergänzend ist lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist auch gewahrt sei, "wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt des Kreises – Kreisrechtsausschuss – eingelegt wird." Vor diesem Hintergrund ist es abwegig, von einem Bescheidempfänger zu erwarten, dass er einen etwaigen Widerspruch gegen die Kanalgebühr an das Abwasserwerk der Beigeladenen richtet, das in dem Bescheid lediglich in Verbindung mit der insoweit angewandten Satzung erwähnt wird. II. 1. Die gegen den Kanalgebührenbescheid gerichtete Teilanfechtungsklage ist zunächst allein deshalb begründet, weil dieser Bescheid schon aus formellen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG, 125 Abs. 2 Nr. 1 AO (entspricht § 44 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG) nichtig ist. Da Nichtigkeit lediglich ein qualifizierter Fall der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, ist die Anfechtungsklage neben der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Dies gilt allerdings lediglich unter denselben Voraussetzungen wie beim "nur" rechtswidrigen Verwaltungsakt,4Vgl. OVG Koblenz, Beschl. vom 12.05.1998 – 12 A 12501-97 –, NVwZ-RR 1999,198, juris, unter Berufung hierauf die h.M.Vgl. OVG Koblenz, Beschl. vom 12.05.1998 – 12 A 12501-97 –, NVwZ-RR 1999,198, juris, unter Berufung hierauf die h.M. weshalb u.a. die §§ 68 ff. VwGO, also insbesondere die Widerspruchs- und Klagefrist, beachtet worden sein müssen. Da der Kläger den Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist nur teilweise angefochten hat, ist die Anfechtungsklage auch in Bezug auf seine Nichtigkeit nur hinsichtlich dieser Teilanfechtung zulässig. Nichtig ist der schriftlich erlassene Kanalgebührenbescheid, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.5Vgl. zur Problematik Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 44, Rn. 132; OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 – 2 L 29/00 –, juris.Vgl. zur Problematik Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 44, Rn. 132; OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 – 2 L 29/00 –, juris. Zwar erweckt der Bescheid vom 21.01.2014 – wie bereits dargelegt – beim Empfänger den Anschein, als sei erlassender Rechtsträger bzw. erlassende Behörde auch insoweit der "Wasserleitungszweckverband – Der Verbandsvorsteher", also der Beklagte; der Bescheid wurde seitens des Klägers, des Kreisrechtsausschusses und des Gerichts bis zum Erlass des Gerichtsbescheids auch in dieser Weise interpretiert. Nachdem der Beklagte nunmehr aber darauf verweist, dass "Wasser- und Kanalgebühren von unterschiedlichen Rechtsträgern erhoben" würden und dass "Widerspruch und Klage… – was die Abwassergebührenseite anbelangt –… gegen das Abwasserwerk, einen Eigenbetrieb der Gemeinde A-Stadt," zu richten gewesen wären, macht er geltend, dass der Kanalgebührenbescheid von der Beigeladenen als Rechtsträger und von deren Abwasserwerk als Behörde erlassen worden sei. Dies lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Allenfalls der Hinweis auf die maßgebende Rechtsgrundlage bietet insoweit einen Anhaltspunkt. Ein solcher Hinweis dient jedoch nur der Information über das angewandte Recht und sagt im Übrigen nichts darüber aus, welcher Rechtsträger bzw. welche Behörde den in Rede stehenden Bescheid konkret erlassen hat. Das angewandte Recht stammt in den wenigsten Fällen von der handelnden Behörde selbst. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass ein bestimmter Rechtsträger bzw. eine bestimmte Behörde als bescheiderlassend aufgetreten ist; dass die den Bescheid erlassende Behörde gleichwohl eine andere sein soll als diejenige, die nach dem Briefkopf des Bescheides als erlassende Behörde firmiert, hätte in dieser Situation mit genauer Behördenbezeichnung und Behördensitz deutlich gemacht werden müssen. Die insoweit seitens der Verwaltung geschaffene Intransparenz kann nicht zu Lasten des Bescheidadressaten gehen, der als regelmäßig rechtsunkundiger Bürger am wenigsten überblickt, was wirklich gemeint ist. Dies gilt umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, nachdem er mit seinem Antrag auf mündliche Verhandlung dezidiert vorgetragen hatte, nicht der Beklagte mit seinem Verbandsvorsteher, sondern die Beigeladene mit ihrem Abwasserwerk sei der den Bescheid erlassende Rechtsträger bzw. die den Bescheid erlassende Behörde, und dies nach gerichtlichen Hinweisen mit Schriftsatz vom 03.04.2018 noch einmal wiederholt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt hatte, am Schluss der mündlichen Verhandlung überraschend ausführte, möglicherweise könne in Anwendung des § 1 Abs. 2 der "öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde A-Stadt, handelnd durch den Eigenbetrieb 'Abwasserwerk der Gemeinde A-Stadt', und dem Wasserleitungszweckverband betreffend die Übertragung von Aufgaben bei der Erhebung der Abwassergebühr" doch der Beklagte als bescheiderlassende Behörde angesehen werden. Hiernach "beauftragt" "die Gemeinde A-Stadt, handelnd durch den Eigenbetrieb 'Abwasserwerk A-Stadt',… den Wasserleitungszweckverband gemäß § 17 Abs. 1 2. Alt. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KGG) i.V.m. der aktuellen Satzung über die Benutzung der Entwässerungsanlage (Abwassergebührensatzung) sowohl mit der Erhebung als auch der Einziehung der Abwassergebühren aller Abnehmer, die in der Gemeinde A-Stadt vom Wasserleitungszweckverband mit Frischwasser versorgt werden". Die Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 2. Alt. KGG macht deutlich, dass der Beklagte diese Aufgabe nicht in seine eigene Zuständigkeit übernommen (§ 17 Abs. 1 1. Alt. KGG), sondern dass er sich verpflichtet hat, die Erhebung und Einziehung der Abwassergebühren für die Beigeladene durchzuführen. Ob er dabei im eigenen Namen tätig wird oder namens der Gemeinde handelt, regelt die getroffene Vereinbarung nicht unmittelbar, jedoch ist hinsichtlich § 17 Abs. 1 2. Alt. KGG mangels eigener Zuständigkeitsbegründung davon auszugehen, dass der Beklagte insoweit lediglich – als öffentlich-rechtlicher Verwaltungshelfer – mit der verwaltungsmäßigen Durchführung beauftragt worden und bescheiderlassender Rechtsträger die Gemeinde ist. 2. Hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage für den Abwassergebührenbescheid folgt das Gericht der Begründung des in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheids, stellt dies fest und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO). Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass außer Frage steht, dass ein – teilbarer – Verwaltungsakt auch teilweise angefochten werden kann, was vorliegend ja auch geschehen ist. Eine Teilbarkeit hinsichtlich Rechtsfragen besteht jedoch nicht. Vielmehr überprüft das Verwaltungsgericht entsprechend dem von Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen Rechtsschutzauftrag die Vereinbarkeit des Verwaltungsakts mit der Rechtsordnung grundsätzlich von Amts wegen und unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO).6Vgl. nur Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL, Juni 2017, § 113, Rn. 24 m.w.N.Vgl. nur Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 33. EL, Juni 2017, § 113, Rn. 24 m.w.N. Dabei ist das Vorliegen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes von ausschlaggebender Bedeutung.7Vgl. nur Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 113, Rn. 12.Vgl. nur Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 113, Rn. 12. Ein "Unstreitigstellen" gerade insoweit, aber auch hinsichtlich der übrigen Rechtslage, scheidet aus. Mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass die Siedlungsstruktur und die örtlichen Gegebenheiten der Beigeladenen nicht mit denjenigen der Stadt V. vergleichbar seien, auf die sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beziehe, macht der Beklagte geltend, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr unter Zugrundelegung des Frischwassermaßstabs aufgrund der homogenen Siedlungsstruktur in der Gemeinde A-Stadt zulässig sein soll.8Vgl. hierzu Rn. 34 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2016 – 1 A 79/15 –, juris.Vgl. hierzu Rn. 34 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2016 – 1 A 79/15 –, juris. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diesem Zulässigkeitstatbestand bereits das Bundesverwaltungsgericht spätestens mit seinem Beschluss vom 28.07.201599 B 17/15, juris = NVwZ-RR 2015, 906.9 B 17/15, juris = NVwZ-RR 2015, 906. schon bundesrechtlich auf Grundlage des Gleichheitssatzes bzw. des Äquivalenzprinzips deshalb eine Absage erteilt hat, weil zwischen dem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers kein direkter Zusammenhang besteht und daher die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden können, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt.10Vgl. Leitsatz sowie Rn. 7 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts.Vgl. Leitsatz sowie Rn. 7 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beklagte ausführt, dass in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte "zutreffend die Auffassung vertreten" werde, "dass der Frischwassermaßstab insbesondere dann als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge anzuerkennen ist, wenn die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen in Abzug gebracht werden", und hierfür eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt anführt, entspricht dies auch der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung nicht auf die einheitliche Abwassergebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nach dem Frischwassermaßstab, sondern auf die – bloße – Schmutzwassergebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers; dass der Frischwassermaßstab für die insoweit maßgebende Schmutzwassermenge ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist, ist in der Tat allgemein anerkannt. C. Zulässig und begründet ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch die zuletzt erhobene, nicht von einem Vorverfahren abhängige und nicht fristgebundene Nichtigkeitsfeststellungsklage, auf die der Kläger sein Begehren gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO ohne Klageänderung insbesondere hinsichtlich des die Teilanfechtung überschießenden Teils erweitern konnte und für die ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung der Nichtigkeit des in Rede stehenden Kanalgebührenbescheides außer Frage steht. Dass dieser Bescheid nichtig ist, steht aufgrund obiger Ausführungen fest. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO – wie regelmäßig in Abgabensachen – für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beiladung beruht auf § 65 VwGO, da die rechtlichen Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung über die Klage berührt werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Haus war im hier streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2013 von drei Personen bewohnt und an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des beklagten Wasserleitungszweckverbandes bzw. der Beigeladenen angeschlossen. Anfang des Jahres 2014 erhielt der Kläger folgenden Bescheid: Von einem Abdruck wird wegen der in dem Bescheid enthaltenen persönlichen Daten abgesehen. Ein Nachweis für die Absendung oder Zustellung des Bescheides findet sich in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht. Am 05.02.2014 stellte der Kläger beim beklagten Wasserleitungszweckverband einen Antrag auf Befundprüfung seines Wasserzählers (Qn 2,5/DN 20, Baujahr 2009). Dieser wurde am selben Tag ausgebaut und einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Wassermessgeräte übergeben. Ausweislich des Prüfscheins hat das Messgerät die Befundprüfung bestanden, wobei in der Anlage zum Prüfschein des Weiteren festgestellt ist, dass die Anforderungen der äußeren und inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt seien und die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lägen. Am 21.03.2014 legte der Kläger "Einspruch wegen zu hohen Wasserverbrauchs" bezüglich 12 m3 der Wasserabrechnung 2013, die er nicht verbraucht habe, beim beklagten Wasserleitungszweckverband ein. Unter dem 07.07.20151Bl. 43 der Widerspruchsakte.Bl. 43 der Widerspruchsakte. richtete das Abwasserwerk der Beigeladenen folgendes Schreiben an den Kläger: "Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 21.01.2014 eingegangen am 21.03.2015 Kundennummer x Sehr geehrter Herr A. Gegen den o.g. Gebührenbescheid des WZV haben Sie Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist explizit auf die Berechnung einer Wassermenge von 12 cbm begründet, die Bestandteil der Jahresverbrauchsabrechnung 2013 und der Vorauszahlung 2014 war. Da der Wasserverbrauch die Hebung von Kanalgebühren zur Folge hat, ist auch der Eigenbetrieb Abwasserwerk von Ihrem Widerspruch als Widerspruchsgegner beteiligt. Nach § 2 Abs. 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Abwasserwerk und dem WZV 'Gau-Süd' fällt die Entscheidung über Ihren Widerspruchs gegen die Kanalgebühren in meine Zuständigkeit. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sehe ich keine Möglichkeit dem Widerspruch abzuhelfen. Dies wird wie folgt begründet: Nach der Rechtsbehelfsbelehrung des o.g. Gebührenbescheides beträgt die Widerspruchsfrist ein Monat. Ihr schriftlicher Widerspruch ist laut Datum des Poststempels am 20.03.2014 eingegangen, sodass der Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht wurde. Des Weiteren liegt mir ein Prüfschein für eine Befundprüfung der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte Wasser, der Firma Raesch GmbH vor, wonach der zur Messung der Wassermengen verwendete Zähler nicht beanstandet wurde. Somit muss das Abwasserwerk A-Stadt davon ausgehen, dass die zur Gebührenfestsetzung ermittelte Verbrauchsmenge ordnungsgemäss festgestellt wurde. Der Widerspruch ist somit auch inhaltlich unbegründet. Da ich wie zuvor erwähnt, dem Widerspruch nicht abhelfen kann, werde ich diesen an den Landkreis Saarlouis, Kreisrechtsausschuss zur weiteren Entscheidung weiterleiten. …" An den Rechtsausschuss des Landkreises Saarlouis richtete das Abwasserwerk der Beigeladenen unter dem 23.07.2015 ein ähnlich lautendes Schreiben.2Bl. 47 der Widerspruchsakte.Bl. 47 der Widerspruchsakte. Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.10.2015 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Widerspruchsbehörde ausschließlich den beklagten Wasserleitungszweckverband als Widerspruchsgegner behandelte, den Widerspruch als gegen den Gebührenbescheid sowohl hinsichtlich des Wassers als auch hinsichtlich des Abwassers gerichtet ansah und davon ausging, dass er wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung binnen Jahresfrist erhoben werden konnte. Am 27.10.2015 ist die vorliegende, gegen den beklagten Wasserleitungszweckverband gerichtete Klage bei Gericht eingegangen, mit der sich der Kläger zunächst sowohl gegen den Wasser- als auch den Abwassergebührenbescheid insoweit gewandt hat, als hiermit Gebühren für einen Wasserverbrauch hinsichtlich des Jahres 2013 von 122 m³ anstatt 110 m³ verlangt werden. Insoweit behauptet er, von den hinsichtlich des Jahres 2013 als Wasserverbrauch gemessenen 122 m³ seien 12 m³ zu viel gemessen worden. Dies ergebe sich aus dem fehlerhaften Nachlaufverhalten seines damaligen Wasserzählers von mehr als einer Minute und der unstreitigen Tatsache, dass er im Vorjahr (2012) lediglich einen Verbrauch von 110 m³ gehabt habe. Mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2017 hat die Kammer den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufgehoben, soweit damit mehr als 484 € Abwasserbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind, und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der Wasserbezugsgebühren – abgewiesen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass dem Abwasserbeseitigungsgebührenbescheid die erforderliche wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehle, weil der in der Satzung sowohl für das Schmutzwasser als auch für das Niederschlagswasser vorgesehene Frischwassermaßstab unzulässig sei. Hinsichtlich des für die Erhebung der Wasserbezugsgebühr maßgebenden Wasserverbrauchs komme es auf die von der Messeinrichtung gemessene Wassermenge an, so dass die insoweit zugrundegelegten 122 m³ zutreffend seien. Am 22.11.2017 hat der Beklagte mündliche Verhandlung beantragt und macht mit am 26.01.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geltend, – dass sich bereits der Widerspruch des Klägers ausschließlich gegen die Höhe der Wasserbezugsgebühren bzw. die abgerechnete Wassermenge gerichtet habe, – dass der Abwassergebührenbescheid mithin nicht (rechtzeitig) angefochten und erst in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 01.10.2015, also nach Ablauf auch einer einjährigen Widerspruchsfrist, zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht worden sei, – dass der Kläger die Abwassergebührensatzung als Rechtsgrundlage für die insoweit erfolgte Gebührenerhebung unstreitig gestellt habe, – dass die Wasser- und Abwassergebühren von unterschiedlichen Rechtsträgern erhoben würden, worauf auch in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen werde, indem es dort unter "Rechtsgrundlagen" heiße, dass die Kanalgebühren aufgrund der Satzung des Abwasserwerkes der Beigeladenen erhoben würden, sodass Widerspruch und Klage – was die Abwassergebührenseite anbelange – gegen das Abwasserwerk, einen Eigenbetrieb der Beigeladenen, hätten gerichtet werden müssen, was aber wegen zwischenzeitlich längst eingetretener Verfristung nunmehr nicht mehr in Frage komme, – dass der der Abwasserbeseitigungsgebühr zu Grunde liegende Frischwassermaßstab trotz der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht zu beanstanden sei, insbesondere weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts das Gebiet der Stadt V. betroffen habe, das nach den örtlichen Gegebenheiten und der Siedlungsstruktur mit dem Gebiet der Beigeladenen nicht zu vergleichen sei. Gerichtlicherseits wurde hierauf darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des neuerlichen Vortrags des Beklagten zunächst entschieden werden müsse, ob der Abwassergebührenbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG, 125 Abs. 2 Nr. 1 AO (= § 44 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG) nichtig sei, weil er als schriftlich erlassener Verwaltungsakt die erlassende Behörde nicht erkennen lasse. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufzuheben, soweit damit mehr als 484 € Kanalgebühren festgesetzt worden sind, festzustellen, dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2014, soweit er sich auf die Kanalgebühren bezieht, nichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.