Urteil
3 K 76/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:1008.3K76.19.00
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Leitsätze
Der erstmalige Einbau oder die Verstärkung einer Frostschutzschicht bzw. eine Verstärkung des Oberbaus bei einem Gehweg stellt eine Verbesserung dar.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der erstmalige Einbau oder die Verstärkung einer Frostschutzschicht bzw. eine Verstärkung des Oberbaus bei einem Gehweg stellt eine Verbesserung dar.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn über den Widerspruch des Klägers, den dieser mit Schriftsatz vom 11.10.2017 erhoben hat, ist bis heute nicht entschieden worden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich oder vorgetragen worden ist. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind auch (deutlich) mehr als drei Monate vergangen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Straßenausbaubeitragsänderungsbescheid des Beklagten vom 18.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Erhebung eines Gehwegausbaubeitrages sind die §§ 1, 2, 8 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Gehwegen (Gehwegausbaubeitragssatzung) vom 24.10.2002 (im Folgenden: GBS), die keine erkennbaren Fehler enthält, die die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen in der Stadt A-Stadt für rechtswidrig erscheinen lassen1Vgl. dazu, dass sich das Gericht auch vor dem Hintergrund der nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht ungefragt auf Fehlersuche zu begeben hat, nur BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 -9 CN 1.01- sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.05.2004 -1 R 20/02-, jurisVgl. dazu, dass sich das Gericht auch vor dem Hintergrund der nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht ungefragt auf Fehlersuche zu begeben hat, nur BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 -9 CN 1.01- sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.05.2004 -1 R 20/02-, juris. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GBS erhebt die Stadt A-Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) von öffentlichen, in ihrer Baulast stehenden, Gehwegen (öffentliche Einrichtungen) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigentümern entstehenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Vorab ist festzuhalten, dass es um eine nach landesrechtlichem Straßenausbaubeitragsrecht und nicht um eine nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Maßnahme im Rahmen der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage geht; denn die H-straße samt der an ihr anliegenden Gehwege existierten in erstmalig endgültig hergestellter Form, lange bevor die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme in Angriff genommen wurde. Nach den vorgenannten Bestimmungen war der Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt und verpflichtet, den geltend gemachten Ausbaubeitrag von dem Kläger zu verlangen. Die hier in Rede stehende Maßnahme ist jedenfalls als Verbesserung beitragspflichtig. Eine solche liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat.2Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. so schon Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 17.01.1992 -11 F 112/91-; Urteil der Kammer vom 25.02.2015 -3 K 186/14-, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 -1 A 62/15-, jurisStd. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. so schon Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 17.01.1992 -11 F 112/91-; Urteil der Kammer vom 25.02.2015 -3 K 186/14-, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 -1 A 62/15-, juris In diesem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, dass der erstmalige Einbau oder die Verstärkung einer Frostschutzschicht bzw. eine Verstärkung des Oberbaus3Vgl. dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, 2018, § 32 Rdnr. 74Vgl. dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, 2018, § 32 Rdnr. 74 eine Verbesserung darstellt4Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.02.2015 -3 K 186/14-, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 -1 A 62/15-, juris; Urteil vom 16.12.2016 -3 K 856/14-; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-Std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.02.2015 -3 K 186/14-, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 -1 A 62/15-, juris; Urteil vom 16.12.2016 -3 K 856/14-; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-. Dies ist fallbezogen hinsichtlich der in Rede stehenden Gehwege erfolgt. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen ergibt sich insoweit Folgendes: Bei der erstmaligen Herstellung der Gehweganlage wurde ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen (hier: Regelquerschnitt aus dem Jahre 19755Vgl. insoweit die Anlage B3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 01.02.2021, Bl. 333 der Gerichtsakte = Bl. 158 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten Verwaltungsunterlagen)Vgl. insoweit die Anlage B3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 01.02.2021, Bl. 333 der Gerichtsakte = Bl. 158 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten Verwaltungsunterlagen)) eine Frost- und Tragschutzschicht mit einer Einbaudicke von insgesamt 32 cm verbaut (Frostschutzschicht 12 cm, Tragschicht 20 cm, in einem Sandbett von 5 cm). An der Richtigkeit der dieser Planung folgenden (erstmaligen) Herstellung der Gehwege bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Zum Nachweis der Tatsachen des Vorliegens einer Verbesserung und zu deren Beweis6Zur Beweislastverteilung vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2009 -15 A 939/06-, juris sowie Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 74Zur Beweislastverteilung vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2009 -15 A 939/06-, juris sowie Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 74 kann auf diese Verwaltungsvorgänge abgestellt werden7Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 74. Da die Gemeinden an Gesetz und Recht gebunden sind, kann zudem davon ausgegangen werden, dass bei Planung und Herstellung von Anlagen die gesetzlichen Grundlagen beachtet werden und dass Baumaßnahmen unter Beachtung der gemeindlichen Planungen ordnungsgemäß abgenommen werden. Der Qualifizierung einer Maßnahme als Verbesserung stünde im Übrigen nicht entgegen, dass nachträglich an der verbesserten Anlage Mängel auftreten, die durch eine Nachbesserung behoben werden könnten, vgl. statt vieler: Driehaus/Raden, a.a.O. § 32 Rdnr. 71Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 74. Da die Gemeinden an Gesetz und Recht gebunden sind, kann zudem davon ausgegangen werden, dass bei Planung und Herstellung von Anlagen die gesetzlichen Grundlagen beachtet werden und dass Baumaßnahmen unter Beachtung der gemeindlichen Planungen ordnungsgemäß abgenommen werden. Der Qualifizierung einer Maßnahme als Verbesserung stünde im Übrigen nicht entgegen, dass nachträglich an der verbesserten Anlage Mängel auftreten, die durch eine Nachbesserung behoben werden könnten, vgl. statt vieler: Driehaus/Raden, a.a.O. § 32 Rdnr. 71. Soweit ein Beitragspflichtiger – wie vorliegend - einfach nur behauptet, eine beitragsfähige Maßnahme liege nicht vor, kann eine solche Vermutung dann als unsubstantiiert zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch eigenes Wissen, oder z.B. durch Auskünfte Dritter, gedeckt ist. Wenn zudem, wie hier durch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, eine nachvollziehbare und in sich schlüssige Darlegung der Gemeinde dafür erfolgt, dass eine beitragsfähige Maßnahme vorliegt, ist es dem Beitragspflichtigen zumutbar, sich hiermit auseinanderzusetzen, indem er etwa greifbare Anhaltspunkte benennt, die für seine Vermutung und gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen8Vgl. zu alldem nur Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 13 m.w.N.Vgl. zu alldem nur Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 13 m.w.N.. Dies alles in den Blick nehmend reicht der alleinige Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 27.05.20219 Vgl. Bl. 344-345 der GerichtsakteVgl. Bl. 344-345 der Gerichtsakte, „verweist die Beklagte auf einen Regelquerschnitt aus dem Jahr 1975. Dieser zum Zeitpunkt der Errichtung 10 Jahre alte Regelquerschnitt ist sicherlich nicht geeignet, zu belegen, wie der Gehweg seinerzeit errichtet worden ist.“ nicht aus, um Zweifel an der damaligen Herstellung der Gehwege auf der Grundlage des Regelquerschnitts zu begründen. Bei der nunmehrigen Ausbaumaßnahme erfolgte der Einbau einer 50 cm starken Frostschutz-/Schottertragschicht und somit eines um 18 cm verstärkten Unterbaus (nebst einer zusätzlichen 8 cm starken Pflasterdecke). Dies ergibt sich aus Pos. 02.12.0005 und 02.12.0003 des Leistungsverzeichnisses des Landesbetriebes für Straßenbau10 Vgl. insoweit die Anlage B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 01.02.2021, Bl. 334 der Gerichtsakte = Bl. 165, 166 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten Verwaltungsunterlagen)Vgl. insoweit die Anlage B4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 01.02.2021, Bl. 334 der Gerichtsakte = Bl. 165, 166 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten Verwaltungsunterlagen), der „Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland … und der Stadt A-Stadt über die Instandsetzung der Bundesstraße 268… „ vom April 2014, wo in § 6 ausdrücklich ausgeführt wird: „Die Stadt trägt die Kosten für Pflasterdecke des Gehweges in Betonpflaster Verstärkter Unterbau des Pflasters (50 cm Schottertragschicht 0/32)…“11Bl. 197, 199 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten Verwaltungsunterlagen)Bl. 197, 199 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten Verwaltungsunterlagen) sowie aus dem Vermerk des Landesbetriebs für Straßenbau vom 03.12.2014, Punkt 1.5a, wo ausgeführt wird: „Abgeschlossene Arbeiten Die Erneuerung des Bordsteinbandes und des Gehweges mit 50 cm Schottertragschicht in Baufeld 3 „H-straße“ ist abgeschlossen.“12Bl. 207, 209 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten VerwaltungsunterlagenBl. 207, 209 der Gerichtsakte (als Bestandteil der mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2020 vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Diese nach alldem unzweifelhaft vorliegenden Verstärkungen der Schichten führen zu einer höheren Qualität bezüglich Frostschutz und Tragfähigkeit der Gehwege und somit zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit. Der zwischen den Beteiligten in Streit stehende „Zeitablauf“, d.h. die bisherige Nutzungsdauer der Gehwege13 Kläger: Bau der Gehwege 1994; Beklagter: zwischen 1980 und 1986Kläger: Bau der Gehwege 1994; Beklagter: zwischen 1980 und 1986, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle14 Vgl. zu alldem nur Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 73 m.w.N.Vgl. zu alldem nur Driehaus/Raden, a.a.O., § 32 Rdnr. 73 m.w.N.. Die Erforderlichkeit der durchgeführten Verbesserung und die Art und Weise, in der sie dies im Einzelnen realisiert hat, sind Ermessensentscheidungen der Gemeinde; etwaige Ermessensfehler -etwa eine Orientierung an nicht sachgerechten Gründen- sind nicht ersichtlich15 Insbesondere war die gemeinsame gemeindliche Baumaßnahme mit der Sanierung der Heeresstraße durch den Landesbetrieb für Straßenbau zielführender als eine separate Baumaßnahme. So musste nur einmal eine Baustelle eingerichtet sowie auch geräumt werden; dies gilt ebenso für Umleitungen des Verkehrs und sonstige Planungsmaßnahmen; vgl. dazu, dass diese Überlegungen maßgeblich waren, Niederschrift Nr. 36 über die ordnungsgemäße Sitzung des Stadtrates der Stadt Lebach vom 15.01.2014, Bl. 20/201, Schnellhefter Bl. 25 der GerichtsakteInsbesondere war die gemeinsame gemeindliche Baumaßnahme mit der Sanierung der Heeresstraße durch den Landesbetrieb für Straßenbau zielführender als eine separate Baumaßnahme. So musste nur einmal eine Baustelle eingerichtet sowie auch geräumt werden; dies gilt ebenso für Umleitungen des Verkehrs und sonstige Planungsmaßnahmen; vgl. dazu, dass diese Überlegungen maßgeblich waren, Niederschrift Nr. 36 über die ordnungsgemäße Sitzung des Stadtrates der Stadt Lebach vom 15.01.2014, Bl. 20/201, Schnellhefter Bl. 25 der Gerichtsakte. Das Recht zur freien Gestaltung des Straßenbauprogramms einer Gemeinde wird von deren Planungshoheit mit eingeschlossen16Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14-; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-.Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14-; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-.. Die Gemeinde ist im Rahmen dessen auch nicht verpflichtet, den Eintritt der Funktionsunfähigkeit des Gehweges -hier mit Blick auf Schäden durch fehlende bzw. unzureichende Trag/Frostschutzschichten- abzuwarten17Vgl. nur BayVGH, Urteil vom 19.07.2005 -6 B 01.1492., juris Rdnr. 17Vgl. nur BayVGH, Urteil vom 19.07.2005 -6 B 01.1492., juris Rdnr. 17. Was den gemäß § 8 Abs. 2 KAG für das Entstehen der Beitragspflicht erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil18Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-. sowie BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 -6 BV 05.2153- und OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.1996 -2 L 339/95-, jeweils juris.Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-. sowie BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 -6 BV 05.2153- und OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.1996 -2 L 339/95-, jeweils juris. anbelangt, ist weder entscheidend, ob dieser sich im Wert der betroffenen Grundstücke niederschlägt, noch ob die jeweiligen Grundstückseigentümer die durchgeführten Maßnahmen für sinnvoll oder gelungen erachten. Der beitragsrechtliche Vorteil, bei dem danach gefragt wird, inwieweit die Ausbaumaßnahme einerseits der Allgemeinheit und andererseits den Grundstückseigentümern nützt, ist nicht identisch mit dem, was sich im Einzelfall für die Eigentümer mit Blick auf ihre Grundstücke als konkret und in Euro und Cent bezifferbar wertsteigernd erweist. Für die inhaltliche Bestimmung des Vorteilsbegriffs ist nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende Wertsteigerung abzustellen, sondern darauf, ob die Ausbaumaßnahme etwas bietet, das sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Grundstückseigentümer nützlich ist.19Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-.Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-. Ein solcher Nutzen kann sich allein aus der gebotenen Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und den hierin liegenden Gebrauchsmöglichkeiten ergeben; nur eine solche Inanspruchnahmemöglichkeit ist sowohl der Allgemeinheit als auch den Grundstückseigentümern eröffnet. Maßgeblich abzustellen ist mithin darauf, ob eine aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage fließende, im Verhältnis zu nicht individualisierbaren Dritten eintretende abstrakte Besserstellung eingetreten ist, d.h. eine Besserstellung des Grundstücks, die nicht aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage resultiert, sondern die allein auf einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit beruht und losgelöst von jeglichen subjektiven Vorstellungen anhand von objektiven Kriterien -abstrakt- zu beurteilen ist20Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-.Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-.. Eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit liegt insbesondere in der Vermittlung einer Zufahrt oder eines Zugangs durch die ausgebaute Anlage.21Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-. Vgl. zu alldem auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2021, § 8, Rn. 396a.Vgl. hierzu nur Urteile der Kammer vom 16.12.2016 -3 K 856/14- und 3 K 569/14-, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17-. Vgl. zu alldem auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2021, § 8, Rn. 396a. Dass die Grundstücke des Klägers von der Heeresstraße aus in dieser Weise zugänglich sind, steht jedoch aufgrund der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Örtlichkeit außer Frage; dass er die durchgeführten Ausbaumaßnahmen für im Wesentlichen misslungen hält, ist ohne Relevanz. Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Beklagte seine Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit ordnungsgemäß durchgeführt hat und, wie der Kläger meint, keine „Dokumentation der Mängel“ vorliegt22Vgl. hierzu nur Schriftsatz des Klägers vom 27.05.2021Vgl. hierzu nur Schriftsatz des Klägers vom 27.05.2021. Denn ein „aufgestauter Reparaturbedarf“ kann der Abrechenbarkeit einer Verbesserung, anders als bei einer Erneuerungsmaßnahme, nicht entgegen gehalten werden23std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 06.03.2001 -11 K 76/99- und Urteil der Kammer vom 25.02.2015 -3 K 186/14-, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 -1 A 62/15-, jurisstd. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 06.03.2001 -11 K 76/99- und Urteil der Kammer vom 25.02.2015 -3 K 186/14-, juris, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2015 -1 A 62/15-, juris. Da schon eine Verbesserung vorliegt kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Erneuerung der Gehwege vorliegt. Die von dem Beklagten mit Bescheid vom 18.09.2017 erhobenen Kosten waren in der geforderten Höhe beitragsfähig. Grundsätzlich beitragsfähig sind die Beträge, die der Gemeinde von Unternehmern und Lieferanten für die programmgemäße Verwirklichung der Baumaßnahme selbst in Rechnung gestellt worden sind, § 3 Abs. 1 der GBS.2424Vgl. in diesem Zusammenhang nur Urteil der Kammer vom 29.01.2020 -3 K 1371/17-, jurisRn. 40 Vgl. in diesem Zusammenhang nur Urteil der Kammer vom 29.01.2020 -3 K 1371/17-, jurisRn. 40 Laut der vom Beklagten als richtig geprüften Schlussrechnung der Firma … vom 26.10.2015 betrug die Endsumme für die Ausbauarbeiten an den Gehwegen 135.410,60 €. Von dieser Gesamtsumme ging der Beklagte in seinem ersten Heranziehungsbescheid vom 13.09.2017 aus. Der Änderungsbescheid vom 18.09.2017 erging in Abänderung des Bescheides vom 13.09.2017, weil im ursprünglichen Bescheid versehentlich die Kosten für die Kabelschutzröhren im beitragsfähigen Aufwand enthalten waren, die im Änderungsbescheid korrigiert wurden. Damit waren als Gesamtbaukosten nunmehr 109.677,80 € für die Verbesserung der Gehwege angefallen, die den beitragsfähigen Aufwand insgesamt darstellen. Dies wurde dem Kläger so auch mitgeteilt. Die Kosten -der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte Akteneinsicht25Und zwar sowohl im Verwaltungsverfahren, vgl. Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 21.02.2018 an den Beklagten, weißer Schnellhefter, Bl. 25 der Gerichtsakte, als auch im gerichtlichen Verfahren, vgl. Bl. 29R, 30 der GerichtsakteUnd zwar sowohl im Verwaltungsverfahren, vgl. Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 21.02.2018 an den Beklagten, weißer Schnellhefter, Bl. 25 der Gerichtsakte, als auch im gerichtlichen Verfahren, vgl. Bl. 29R, 30 der Gerichtsakte- sind ausgehend von der Aktenlage nachvollziehbar. Der Bescheid enthält alle auch Angaben, die erforderlich sind, um Berechnungsgrundlagen, Beitragsmaßstab und -aufteilung festzustellen. Soweit der Kläger im Übrigen die beitragsfähigen Kosten dem Grunde und der Höhe nach als „nicht nachvollziehbar“ bestreitet, ist eine weitere nähere Überprüfung der Berechnungen des Beklagten im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) nicht veranlasst. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen -insoweit können die Beteiligten auch seitens des Gerichts zur Mitwirkung herangezogen werden-, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seiner Rechtsbehelfe und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Abgabensätze nicht nachzugehen26Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 10.08.2005 -23 ZB 05.1236-; BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 -4 B 88/80-, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.10.2020 -4 BN 16/20-, jurisVgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 10.08.2005 -23 ZB 05.1236-; BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 -4 B 88/80-, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.10.2020 -4 BN 16/20-, juris, muss sich vielmehr in den hier in Rede stehenden Detailfragen der Berechnung von Kommunalabgaben nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben27So auch die st. Rspr. der Kammer, vgl. nur den Gerichtsbescheid der Kammer vom 24.10.2017 -3 K 1869/15-, juris, und den Beschluss der Kammer vom 23.11.2018 -3 L 636/18-, juris, m.w.N.So auch die st. Rspr. der Kammer, vgl. nur den Gerichtsbescheid der Kammer vom 24.10.2017 -3 K 1869/15-, juris, und den Beschluss der Kammer vom 23.11.2018 -3 L 636/18-, juris, m.w.N. sondern nur substantiiert vorgetragenen Einwendungen und sich aufdrängenden Fehlern nachgehen28Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.05.2004-1 R 20/02-, jurisVgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.05.2004-1 R 20/02-, juris, die hier gerade nicht vorliegen. Es war dem Kläger fallbezogen zumutbar, sich mit Hilfe der bei der Gemeinde vorhandenen Unterlagen -ihm wurde wie schon dargelegt Akteneinsicht gewährt29Vgl. Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 21.02.2018 an den Beklagten, weißer Schnellhefter, Bl. 25 der GerichtsakteVgl. Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 21.02.2018 an den Beklagten, weißer Schnellhefter, Bl. 25 der Gerichtsakte- ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm gegebenenfalls ermöglichen, substantiiert darzulegen, dass der satzungsrechtlich bestimmte Beitrag eine unzulässige Kostenüberschreitung zur Folge hat. Ihm steht insoweit ein umfängliches Einsichtsrecht in alle die Beitragshöhe betreffenden Unterlagen zu. Falls notwendig, muss sie er sich der Mithilfe einer sachkundigen Person bedienen, z. B. eines von ihr beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können30Std. Rspr. der Kammer, vgl. zu alldem zuletzt Urteil der Kammer vom 09.07.2021 -3 K 40/20-Std. Rspr. der Kammer, vgl. zu alldem zuletzt Urteil der Kammer vom 09.07.2021 -3 K 40/20-. Zur Beurteilung der Frage, ob die angefallenen Kosten für die Erneuerung einer Straße/eines Gehweges angemessen sind, steht der Gemeinde im Übrigen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen, noch alle -in etwa vergleichbaren- Ortsstraßen und Gehwege in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind31Vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 1.9.2016 -6 ZB 16.798- juris, Rdnr. 6 m.w.NVgl. nur BayVGH, Beschluss vom 1.9.2016 -6 ZB 16.798- juris, Rdnr. 6 m.w.N. Anhaltspunkte für eine derartige „Luxusverbesserung“ bestehen nicht. Die Gesamtkosten für den ausgebauten Bereich werden nach Abzug des Anteils des Beklagten gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3a i.V.m. Abs. 4c der GBS auf die angrenzenden Grundstücke verteilt. Der Anteil der Gemeinde beträgt danach 50 %, womit es bei einem Anteil der Eigentümer in Höhe von 54.838,90 € verbleibt.An der laut dem Bescheid des Beklagten vom 18.09.2017 anrechenbaren Fläche in Höhe von 16.201 m² bestehen keine Bedenken. Insbesondere verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass mangels „Erschließungsvorteils“ die Fläche der Hinterliegergrundstücke, die nicht direkt an den Gehweg grenzen, nicht berücksichtigt werden dürfte. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Straßenausbaubeitragsrecht der bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts maßgebend ist; Grundstück ist danach der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist3232Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.1996 -2 L 108/96-, Rdnr. 29, juris, und Urteil vom 17. 08.2018 -2 LB 83/18-, Rdnr. 39, juris sowie Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 6 m.w.N. Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.1996 -2 L 108/96-, Rdnr. 29, juris, und Urteil vom 17. 08.2018 -2 LB 83/18-, Rdnr. 39, juris sowie Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 6 m.w.N. . Die in Rede stehenden Grundstücke sind Hinterliegergrundstücke, die von der ausgebauten Einrichtung bevorteilt werden. Hinterliegergrundstücke gehören zu den beitragspflichtigen, von der Baumaßnahme bevorteilten Grundstücken, soweit von ihnen aus Zugang zur Einrichtung über ein Anliegergrundstück genommen werden kann. Bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme eines „Zugangs“ zur ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück in diesem Sinne ist sodann nach den Eigentumsverhältnissen an Vorder- und Hinterliegergrundstück zu differenzieren3333 Vgl. zu alldem auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 25-37, m.w.N. Vgl. zu alldem auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 25-37, m.w.N. : Stehen Vorder- und Hinterliegergrundstück in unterschiedlichem Eigentum, besteht ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil in Gestalt einer Zugangsmöglichkeit regelmäßig nur dann, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks dauerhaft berechtigt ist, die ausgebaute Straße über das Anliegergrundstück in Anspruch zu nehmen. Da beitragsrechtlich nur Dauervorteile relevant sind, bedarf es außerdem grundsätzlich einer dinglichen Sicherung dieser Zuwegung (bzw. bei „gefangenen“ Hinterliegern zumindest eines Notwegerechts) 3434Vgl. statt vieler: OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2016 -2 MB 12/16-, Rdnr. 6, juris Vgl. statt vieler: OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2016 -2 MB 12/16-, Rdnr. 6, juris . Bei Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück wird die Annahme einer Vorteilslage für das Hinterliegergrundstück grundsätzlich nur dann begründet, wenn die Grundstücke etwa einheitlich (gewerblich oder privat) genutzt werden oder die Grundstücksgrenze überbaut ist. Sofern Vorder- und Hinterliegergrundstück trotz Eigentümeridentität hingegen unterschiedlich genutzt werden, erfordert die gebotene objektive Betrachtungsweise für die Begründung der Beitragspflicht für das Hinterliegergrundstück zumindest das Bestehen eines Zugangs oder einer Zufahrt, wobei es in diesen Fällen einer dinglichen Sicherung dieser Zuwegung grundsätzlich nicht bedarf, weil der Eigentümer sie jederzeit schaffen könnte3535Vgl. zu alldem: OVG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2021 -2 MB 15/20-, juris und vom 31.03.2021 -9 MB 43/20-, juris Vgl. zu alldem: OVG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2021 -2 MB 15/20-, juris und vom 31.03.2021 -9 MB 43/20-, juris . Vorliegend stehen alle streitgegenständlichen Grundstücke im Eigentum des Klägers und liegen nach seiner eigenen Aussage allesamt brach. Sie sind weder bebaut oder umzäunt noch in anderer Weise voneinander getrennt. Damit liegen mehrere tatsächliche Umstände vor, die -in ihrer Gesamtschau- den Tatbestand der einheitlichen Nutzung und damit die Annahme einer Vorteilslage begründen3636Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 -BVerwG8 C 27.96- Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 83; BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 -9 C 4/06-, juris Rdnr. 16f. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 -BVerwG8 C 27.96- Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 83; BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 -9 C 4/06-, juris Rdnr. 16f. . Auch der Beitragsmaßstab wurde von dem Beklagten rechtmäßig festgesetzt; die Einwendungen des Klägers überzeugen nicht. Nach § 5 I Abs. 2 Nr. 1, II Abs. 1 Nr. 3 GBS wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor in Höhe von 1,50 vervielfacht, wenn der Bebauungsplan für die betreffenden Flächen eine dreigeschossige Bebauung ermöglicht. Für Grundstücke in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten wird dieser Faktor gemäß § 5 III a GBS nochmals um 0,5 erhöht. Der Bebauungsplan „G“ sieht für alle streitgegenständlichen Flurstücke die Möglichkeit der dreigeschossigen Bebaubarkeit vor. Auch ist für die Grundstücke die Festsetzung als Gewerbegebiet erfolgt. Dass die Grundstücke des Klägers brach liegen und derzeit weder bebaut sind, noch gewerblich genutzt werden, hat für die Ermittlung des Beitragsmaßstabes keine Relevanz. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 KAG hinsichtlich der Beitragspflicht die -vorliegend gegebene- vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der Grundstücke, nicht ihre tatsächliche bauliche oder gewerbliche Nutzung3737Vgl. statt vieler: Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 10 ff. m.w.N. Vgl. statt vieler: Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 10 ff. m.w.N. . Zuletzt ändern auch die vom Kläger angeführten Regelungen zur Tiefenbegrenzung in § 5 I Abs. 2 Nr. 2 GBS an der vorgenommenen rechtmäßigen Berechnung nichts. Die Tiefenbegrenzungsregelungen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da alle streitgegenständlichen Grundstücke innerhalb des Bebauungsplanes „G“ liegen3838Vgl. in diesem Zusammenhang statt vieler: Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 54 („ist eine Tiefenbegrenzung …. weder auf (Buch)Grundstücke in beplanten Gebieten noch auf solche … anwendbar, die in vollem Umfang im unbeplanten Gebiet liegen und deshalb … insgesamt Baulandqualität haben.“), m.w.N. Vgl. in diesem Zusammenhang statt vieler: Driehaus/Raden, a.a.O., § 35 Rdnr. 54 („ist eine Tiefenbegrenzung …. weder auf (Buch)Grundstücke in beplanten Gebieten noch auf solche … anwendbar, die in vollem Umfang im unbeplanten Gebiet liegen und deshalb … insgesamt Baulandqualität haben.“), m.w.N. . Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Parzellen Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück Nr. X und Gemarkung A-Stadt, Flur 12, Flurstücke Nr. XX. Die Grundstücke Flurstücke Nr. X grenzen unmittelbar an die H-straße (B X) an; die übrigen Grundstücke schließen sich an diese anliegenden Grundstücke an. Die genannten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 16.201 m² sind unbebaut und liegen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet B“ aus dem Jahre 1978. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsunterlagen wurde die H-straße in den Jahren 2014 und 2015 vom Landesbetrieb für Straßenwesen erneuert. Zeitgleich wurden die Versorgungsleitungen für Wasser und Kanal erneuert. Im Zuge dieser Bauarbeiten wurden die Gehwege der H-straße durch die Stadt A-Stadt ausgebaut. Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 13.09.2017 für die oben genannten Grundstücke zunächst zu einem Gehwegausbaubeitrag in Höhe von 15.549,71 € herangezogen, wobei als Gesamtbaukosten ein Betrag in Höhe von 135.410,60 € in Ansatz gebracht wurde. Mit Änderungsbescheid vom 18.09.2017 setzte der Beklagte den geforderten Gehwegausbaubeitrag mit 12.594,65 € neu fest, wobei die Gesamtbaukosten mit 109.677,80 € in Ansatz gebracht wurden. Die Korrektur erfolgte, wie der Beklagte in einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 07.02.2018 darlegte, weil im ursprünglichen Bescheid versehentlich die Kosten für Kabelschutzröhren in Höhe von 25.732,81 € im beitragsfähigen Aufwand enthalten waren. Der Bruder des Klägers erhob mit Vollmacht und im Namen des Klägers am 11.10.2017 Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.09.2017. Eine Begründung dieses Widerspruchs erfolgte nicht. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht ergangen. Der Kläger hat am 23.01.2019 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11.03.2020 hat der Kläger die Klage begründet und vorgetragen, dass die Gehwege in tatsächlicher Hinsicht noch in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen seien und keine Notwendigkeit für eine Erneuerung bestanden hätte. Die Gehwege seien ja erst im Jahre 1994 erbaut worden. Eine Dokumentation der Mängel sei nicht vorhanden. Auch sei die Frostfestigkeit vor dem Ausbau gegeben gewesen und die Höhe der Kosten von 110.000 € sei nicht nachvollziehbar. Der vom Beklagten vorgelegte Regelquerschnitt aus dem Jahre 1975 sei sicherlich nicht geeignet zu belegen, wie der Gehweg -nach der Behauptung des Beklagten in den Jahren ab 1980- errichtet worden sei. Die im Heranziehungsbescheid zugrunde gelegte Fläche von 16.201 m² sei nicht nach den durch die Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vorgeschriebenen Grundsätzen ermittelt worden, weil auch Grundstücke herangezogen worden seien, die gar keine unmittelbare Verbindung zur Straße hätten. Außerdem sei außerhalb eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche auch nur bis zu einer Tiefe von 50 Metern parallel zur Anlage maßgeblich. Es sei zuletzt nicht berücksichtigt worden, dass seine streitgegenständlichen Grundstücke unbenutzt seien und brach lägen, womit der vorgenommene Ausbau keinen Erschließungsvorteil darstelle. Die Grundstücke könnten auch nicht dreigeschossig bebaut und gewerblich genutzt werden. Der Beklagte sei daher auch von einem unrichtigen Beitragsmaßstab ausgegangen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.09.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die durchgeführten Arbeiten erforderlich gewesen seien. Die Bordsteinanlage bzw. die Gehwege seien infolge hohen Verkehrsaufkommens und häufigen Parkens von PKWs und LKWs auf den Gehwegen in schlechtem Zustand gewesen. Die Unebenheiten und Setzungen seien auf Defizite im Bereich des Unterbaus zurückzuführen gewesen, weshalb dieser durch eine ca. 50 cm starke Frostschutz-/Schottertragschicht verstärkt worden sei. Die Gehwege seien zwischen 1980 und 1986 ausgebaut wurden. Nach einer Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren bestehe grundsätzlich ein grundlegender Sanierungsbedarf, was auch mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien eine Verbesserung darstelle. Des Weiteren sei diese Erneuerung der Gehwege zusammen mit der Straßenerneuerung wesentlich kostengünstiger gewesen, als eine separate Maßnahme. Zudem hätten die Gehwege eine beitragsrechtliche Verbesserung dadurch erfahren, dass der Gehwegunterbau deutlich verstärkt worden sei. Die Entscheidung für eine Verbesserung der Anlage stehe außerdem im Ermessen der Gemeinde. Es komme auch nicht darauf an, ob die Anlieger subjektiv die ausgebaute Anlage als Verbesserung empfänden, sondern darauf, ob die typischen Verbesserungsvorteile eines Ausbaus gewährt würden, was hier der Fall sei. Auch sei es unerheblich, dass es sich bei einigen der Flurstücke um sogenannte Hinterliegergrundstücke handele, da die tatsächliche und rechtliche Erreichbarkeit der Anlage über im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke gegeben sei und damit auch diese Grundstücke beitragspflichtig seien. Die Regelungen zur Tiefenbegrenzung seien hier nicht anwendbar, da sich alle streitgegenständlichen Grundstücke innerhalb des Bebauungsplanes „B“ befänden. Letztlich sei auch der Beitragsmaßstab rechtmäßig, da sich dieser nach der möglichen und nicht nach der tatsächlichen Bebauung und Nutzung richte. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.