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3 K 1417/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme zur Begründung eines Abschiebungsverbotes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme zur Begründung eines Abschiebungsverbotes Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In seiner Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht teilt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid und im gerichtlichen Vortrag. Dem Kläger ist es auch in der mündlichen Verhandlung nach entsprechenden Vorhaltungen des Gerichts nicht gelungen, die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen, so dass der Vortag unglaubhaft ist1 Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380)Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380); dies gilt insbesondere für die von ihm behauptete eritreische Staatsangehörigkeit. Dem Kläger obliegt im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG seine eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, was ihm nicht gelungen ist. Die von ihm zur Stützung seines Vortrags vorgelegte ID-Karte seiner Mutter hat sich als Totalfälschung herausgestellt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte physikalisch-technische Urkundenuntersuchung der Beklagten vom 10.09.2018). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt derzeit nicht vor. Die insoweit zur Stützung dieses Begehrens vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis X&X vom 06.09.20182Bl. 71-73 der GerichtsakteBl. 71-73 der Gerichtsakte rechtfertigt nicht die Annahme einer Krankheit, mit deren wesentlicher Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre. Sie begründet auch keine Pflicht zu weiterer gerichtlicher Sachaufklärung. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Vorlage von Attesten und deren Beurteilung durch die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3 vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris,vgl. Beschlüsse vom 29.4.2005 - BVerwG 1 B 119.04- und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris,, dass diese in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess zwar regelmäßig Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben, da eine Pflicht der Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, ebenso wie eine Beweisführungspflicht regelmäßig zu verneinen ist. Jedoch ist regelmäßig zu fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer seelischen Störung auf traumatisierende oder doch die Krankheit prägende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -.vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93– sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3 A 352/09 -. . Werden Atteste vorgelegt, die den vorbeschriebenen Anforderungen genügen, ist grundsätzlich eine eigene medizinische Sachkunde des Gerichts, insbesondere zu einer abweichenden Bewertung von Schwere und Ausmaß der attestierten Erkrankung, zu verneinen und darf die Gefahr der möglichen Verschlimmerung der Erkrankung des Betroffenen bei Rückkehr in sein Heimatland oder Herkunftsgebiet nicht ohne weitere gerichtliche Aufklärung verneint werden. Diese hat, auch ohne dass es eines förmlichen Beweisantrages des Betroffenen bedarf, grundsätzlich in Form der Einholung fachärztlicher Gutachten oder Stellungnahmen zu erfolgen5 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris.vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07-, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05-, jeweils zitiert nach juris. Vorliegend hat der Kläger indes kein Attest über das Vorliegen von Erkrankungen, insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung, vorgelegt, die diesen Anforderungen entsprechen. Der Befundbericht vom 06.09.2018 wird den dargelegten Standards nicht gerecht. So geht der behandelnde Arzt in seinem Befundbericht bei der Krankheitsanamnese von Voraussetzungen aus, die dem bisherigen Vortrag des Klägers eklatant widersprechen. Im Befundbericht wird davon ausgegangen, dass die Mutter in Eritrea lebt (Anhörung vor dem Bundesamt: in Libyen). Letztlich entscheidend sind aber die Ausführungen im Befundbericht, der Kläger habe in Eritrea eine schöne Kindheit gehabt und sei seit 2014 in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Angaben widersprechen den bisherigen Angaben des Klägers im Asylverfahren. So gab der Kläger beim Bundesamt während seiner Anhörung am 05.09.2016 unter Tränen an, er sei in der Wirtschaft seiner Mutter in Eritrea von Soldaten oft geschlagen worden (vgl. Bl. 34 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls). Zudem gab der Kläger an, am 25.08.2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein (vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls). Auffallend ist auch, dass der Kläger ausweislich des Befundberichts bei seinem Arzt nicht geschildert hat, 10 Jahre mit seiner Mutter im Sudan gelebt zu haben (vgl. hierzu vgl. Bl. 33 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 4 des Anhörungsprotokolls). Eine Erklärung für die aufgezeigten eklatanten Widersprüche im klägerischen Vortrag wird in der ärztlichen Stellungnahme nicht ansatzweise gegeben. Geht der behandelnde Arzt bei seiner Diagnose danach schon nicht von einem – gemessen am Vortrag des Klägers im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – zutreffenden Sachverhalt als Grundlage aus, so kann seiner Diagnose schon deshalb nicht gefolgt werden. Im Übrigen dürfte sich aus der vorgelegten Bescheinigung schon nicht eine behandlungsbedürftige schwere Erkrankung ergeben. So wird in der Bescheinigung ausgeführt: „Beim vorerst letzten Besuch am 25.06.2018 zeigte sich Herr A. zugänglicher, offener, weniger affektiv befangen. Er sei psychisch stabiler, leide jedoch unter den Lagersituation, da er das Lager nicht verlassen darf und auch nicht arbeiten könne.“6vgl. Bl. 73 der Gerichtsaktevgl. Bl. 73 der Gerichtsakte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der im Jahre 1991 geborene Kläger beantragte am 25.08.2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei gab er an, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Der Kläger wurde vom Bundesamt am 05.09.2016 in A-Stadt angehört. Über diese Anhörung ist folgende Niederschrift gefertigt: „Es erscheint der Antragsteller, Herr A., geb. 10.04.1991, ausgewiesen durch Aufenthaltsgestattung Nr. J 1706447 …Auf Nachfrage bestätigt der Antragsteller, dass er sich mit dem/r Sprachmittler/-in verständigen kann. Die Anhörung wird in der Sprache amharisch durchgeführt. Über die Anhörung wird eine Niederschrift verfasst. Dem Antragsteller werden zunächst der Ablauf und die Bedeutung der Anhörung erläutert. Er bestätigt auf Nachfrage, dass ihm der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller" bekannt sei und dass er diesen verstanden habe. Es wird nochmals auf seine Mitwirkungspflichten gemäße § 15 AsylG hingewiesen. Insbesondere wird ihm erklärt, dass er alle seine Unterlagen zur Person, zum Reiseweg und solche, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vorzulegen hat. Ihm wird erläutert, dass er im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit hat, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in seinen Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird darauf hingewiesen, wahrheitsgemäß auszusagen. Der Antragsteller wird außerdem gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG über die Folgen verspäteten Vorbringens informiert. …Im Anschluss daran werden die folgenden Fragen gestellt: 1. Sprechen Sie neben der/ den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte? Antwort: Ich spreche Amharisch und etwas Englisch. 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? Antwort: Ich besitze nur die eritreische Staatsangehörigkeit. 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm / einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich gehöre zum Stamm der Tigrai und bin evangelisch christlichen Glaubens. 4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? Antwort: Ich kann heute keine Personalpapiere vorlegen. 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: Ich habe keinen Personalausweis und auch keinen Reisepass besessen. 6. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen? Antwort: siehe oben 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? Antwort: Nein, ich kann keine sonstigen Dokumente vorlegen. 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Ich habe in Assab bis zu meiner Ausreise im Februar 2005 gewohnt. Frage: Können sie mir Orte in der Umgebung von Assab benennen? Antwort: Der Antragsteller benennt die Stadtteile, die Angaben können nicht nachvollzogen werden. In Google sind die Stadtteile nicht benannt. Frage: Bitte nennen sie mir Orte in der näheren Umgebung von Assab oder aus Ihrer Provinz. Antwort: Zoba Debub, Zoba Maekelawi, Keybahir und Zoba Gashbark. Frage: Ich wollte keine Provinznamen von Ihnen hören. Ich wollte Namen von Städten oder größeren Ortschaften aus ihrer Heimatsprovinz. Bitte geben sie mir welche an. Antwort: Ich wurde in Asmara geboren. Meine Eltern sind mit mir nach Äthiopien gegangen. Mit sieben Jahren sind wir dann nach Assab gezogen. Ich kenne keine Orte außerhalb der Stadt. Frage: Demnach haben Sie sieben Jahre in Assab gelebt. Man sollte davon ausgehen können, dass sie auch die Nachbarorte kennen. Weshalb können sie keine benennen? Antwort: Ich kenne nur die Provinzen von Eritrea. Frage: Können sie mir die ersten beiden Zeilen der eritreischen Nationalhymne aufsagen? Anm.: Der Antragsteller sich die Nationalhymne an. Von der zweiten Zeile kennt er nur das erste Wort. Anm.: Der Antragsteller wird gebeten, die eritreische Nationalflagge zu zeichnen. Er zeichnet ein Rechteck, darin befinden sich drei diagonal verlaufende Felder von links unten nach rechts oben. Er gibt folgende Farben von oben nach unten an: Blau, Rot, Grün. In der Mitte würden sich Kamele befinden. Frage: Können sie mir eritreische Feiertage benennen? Antwort: 24. Mai, Unabhängigkeitstag und 21. Mai, Tag der Arbeiter. Frage: Können sie mir die höchsten Erhebung Eritreas nennen? Antwort: Das ist Zuba. Er liegt in der Nähe von Asmara. Ich weiß nicht, wie hoch das ist. Vorhalt: Auf meine Fragen konnten sie nur eine richtige Antwort geben. Ich habe erhebliche Zweifel, dass sie tatsächlich aus Eritrea stammen. Weshalb sollte ich davon ausgehen, dass sie aus Eritrea stammen? Antwort: Ich bin Eritreer. Ich habe keine andere Staatsangehörigkeit. 10. Nennen Sie bitte Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und –ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung! Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Ich bin nicht verheiratet. 12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen? Antwort: Ich habe keine Kinder. 14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater hieß A. Ghidey, er ist 1993 verstorben. Meine Mutter heißt Tsehay Mehari, sie ist 43 Jahre alt. Sie ist in Libyen. 15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb ihres Heimatlandes leben? Antwort: Ich habe keine Geschwister, ich habe auch keine Onkel und Tanten. 16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: siehe oben 17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits? Antwort: Mein Großvater heißt Asmerom. 18. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht? Antwort: In Eritrea habe ich die Schule nicht besucht. Ich bin erst im Sudan zur Schule gegangen. Frage: Wann war ihr letzter Schultag? Antwort: 2013. 19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Meine Mutter hat ein Handel betrieben. Sie hat mich unterstützt. 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet? Antwort: Nein, ich habe keinen Wehrdienst geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch zu jung. 21. Waren Sie schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland? Antwort: Wie bereits erwähnt, war ich als Kind in Äthiopien. 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? Antwort: Nein, ich habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. In Italien wurde ich gezwungen, meine Fingerabdrücke abzugeben. 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Europa und Deutschland erfolgte! Antwort: Ich habe Eritrea gemeinsam mit meiner Mutter im Februar 2015 verlassen. Ein Schlepper hat uns geholfen, in den Sudan zu reisen. Den Weg weiß ich nicht mehr. Ich kann mich nur noch an die Stadt Kassala erinnern. Im Sudan habe ich mich etwa zehn Jahre aufgehalten. Ich war in Khartoum. Ich bin dort zur Schule gegangen. Danach habe ich in einer Shishabar gearbeitet. Meine Mutter ist dann mit mir nach Libyen gegangen. Dort war ich anderthalb Jahre. Ich war vier Monate in Gefängnis. Danach haben sich Schlepper mich gekümmert. Ich habe mich in Libyen in dem Ort Zlabia aufgehalten. Am 1.8.2016 bin ich in Italien angekommen. Dort war ich etwa zwei Wochen. Schlepper habe mir dann nach Paris geholfen. Von dort aus bin ich mit einem Zug nach Deutschland gereist. Ich bin Deutschland am 24.8.2016 angekommen. Frage: Wovon haben sie während ihres Aufenthaltes Libyen gelebt? Antwort: Ich war dort im Gefängnis und dann bei den Schleppern. Frage: Aus welchen Gründen haben sie Libyen verlassen? Antwort: In Syrien gibt es Gewalt und Schlägereien und Schießereien. Dort konnte ich nicht leben. Frage: Aus welchen Gründen haben sie den Sudan verlassen? Antwort: Mein Unterarm ist tätowiert. Darauf befindet sich ein Kreuz. Wenn ich in der Küche gearbeitet habe, war sehr heiß. Ich habe die Ärmel umgekrempelt, man konnte meine Tätowierung erkennen. Ich habe deswegen Schwierigkeiten bekommen. Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Asylbegründend trägt der Antragsteller vor, seine Mutter habe in Eritrea eine kleine Wirtschaft betrieben. Jeden Abend seien Soldaten gekommen, sie hätten ihn oft geschlagen. Er habe sich darüber bei seiner Mutter beklagt. Er habe sie bedrängt, das Land zu verlassen. Irgendwann wäre er auch 18 Jahre alt gewesen. Er hätte dann zum Militärdienst gehen müssen. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Anmerkung: Der Antragsteller weint. Frage: Möchten sie weitere Asylgründe geltend machen? Antwort: Das sind meine Gründe. Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren würden? Antwort: Das wissen Sie doch selber. Eritrea ist kein guter Staat. Ich könnte dort getötet werden. Frage: Was hätten sie zu befürchten, wenn sie in den Sudan zurückkehren? Antwort: Im Sudan ist es dasselbe. Ich bekäme dort wieder Schwierigkeiten wegen meiner Tätowierung und meines Glaubens. Frage: Was hätten sie zu befürchten wenn sie nach Äthiopien zurückkehren? Antwort: Ich kenne Äthiopien nicht. Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen? Antwort: Ich wünsche mir, dass meine Mutter nach Deutschland kommen kann. Dem Antragsteller wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages oder bei Zuständigkeit eines anderen Landes und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder-anordnung, die Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ ohne Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange. Antwort: Deutschland ist ein sicheres Land, ich möchte hierbleiben. Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Er wird nochmals auf seine Verpflichtung hingewiesen, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen. Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“ Da die Beklagte einen EUROAC-Treffer für Italien erfasst hatte, richtete sie am 23.09.2016 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Italien. Die italienischen Behörden antworteten nicht innerhalb der gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung genannten Frist. Daraufhin wurde der Asylantrag des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 29.11.2016 als unzulässig abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Eine für den 23.03.2017 vorgesehene Rückführung nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Kläger selbst Verletzungen zugefügt hatte und in ein Krankenhaus verbracht werden musste. Mit Bescheid der Beklagten vom 29.05.2017 wurde der Bescheid vom 29.11.2016 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Den Verwaltungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger unter einer chronischen Hepatitis B leidet. Es besteht auch eine psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.03.2017 wurde die Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 06.04.2017 angeordnet. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss vom 28.03.2017 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Mit Bescheid vom 24.08.2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich wurden die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S.1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Äthiopien aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird ausgeführt: „Der Antragsteller, nach eigener Darstellung eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Tigre und evangelischer-christlicher Religionszugehörigkeit, reiste seinen Angaben zufolge am 24.08.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.08.2016 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 05.09.2016 in der Außensteile A-Stadt. Asylbegründend trug der Antragsteller vor, dass seine Mutter in Eritrea eine kleine Wirtschaft betrieben habe. Jeden Abend wären Soldaten gekommen. Diese hätten ihn geschlagen. Er habe sich hierüber bei seiner Mutter beklagt. Er habe sie bedrängt, das Land zu verlassen. Irgendwann wäre er auch 18 Jahre alt geworden. Dann hätte er zum Militärdienstgehen müssen. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Der Antragsteller hat im Rahmen des Asylverfahrens gesundheitlich Probleme gelten gemacht. Er hat hierzu folgende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt: - Klinikum Saarbrücken vom 09.11.2016: 1. Chronische Hepatitis B 2. Ausschluss von Hepatitis B und 0, Autoimmunhepatitis, Hämochromtose, primärbiliärer Zirrhose, primär-skierosierender Cholangitis, Morbus Wilson - Dr. H, A-Stadt vom 08.02.2017: Chronische Hepatitis B - Dr. R, W, vom 29.03.2017: 1. HD F43.0 Akute Belastungsreaktion 2. X84.9 Absichtliche Selbstschädigung 3. F43.2 Anpassungsstörungen 4. B18.1 Hepatitis B 5. F17.1 Nikotinabusus - Klinikum Saarbrücken vom 08.06.2017, Diagnose wie oben, Patient ist zum vereinbarten Gesprächstermin am 02.05.2017 nicht erschienen - Dr. S, A-Stadt, vom 13.06.2017: 1. Chronische Hepatitis B 2. Angststörung 3. Lendenwirbelsäulensyndrom Weitere fachärztliche Untersuchungen sind erforderlich Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung am 05.09.2016 gewährt. Der Antragsteller erklärte hierzu: „Deutschland ist ein sicheres Land, ich möchte hierbleiben." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder indem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht In Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er erklärt, in Assab geboren zu sein und dann jedoch bis zu seinem siebten Lebensjahr in Äthiopien gelebt zu haben. Dann habe er bis zum Februar 2005 wieder in Eritrea gelebt. Obwohl er in Eritrea sieben Jahre gelebt haben will, kann er keine Angaben zu seiner Heimatregion machen. Von dem ihm zu Eritrea gestellten Fragen kann er lediglich eine richtig beantworten. Bei der von ihm vorgetragenen Aufenthaltszeit in Eritrea, zu der er auch schulpflichtig gewesen wäre, hätte er in der Lage sein müssen, die meisten Fragen richtig zu beantworten. Vielmehr ist die Annahme begründet, dass der Antragsteller zumindest auch (noch) die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Fragekommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Der Antragsteller wurde im Jahr 1991 in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren. Zur Anwendung kommt somit das seinerzeit geltende äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930. Danach waren nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die In Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsbürger (vgl. Günter Schröder, Gutachtenvom22. März2011). Diese Staatsangehörigkeit hat der Antragsteller auch nicht auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea bzw. wegen seiner (behaupteten) eritreischen Abstammung verloren. Dies gilt unabhängig davon, ob er nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich; „Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht, Eritrea"). Denn nachdem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. G. Schröder, Gutachten a.a.O.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG München vom 21.07.2003; Az.: 508- 516.80/41240; VG Amsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K1874/13.A). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es liegt auch kein sonstiger Verlusttatbestand vor, so z.B. durch die Beantragung einer eritreischen ID-Karte oder die Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.02.2010, Az.: 8 A72/08.A; G. Schröder, Gutachten a.a.O.; Bundesamt für Migration (BFM): „Focus Äthiopien/Eritrea" vom 19.02.2010). Der Antragsteller hat jedenfalls nicht davon berichtet, am Referendum teilgenommen zu haben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er jemals die Ausstellung einer eritreische ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen hätte. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich während der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei eritreischer Staatsangehöriger, weil er und seine Eitern in Eritrea geboren seien. Der Antragsteller hat auch nicht nach neuem Recht die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Seit dem 23. Dezember 2003 regelt sich die Staatsangehörigkeit Äthiopiens nach der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom 23. Dezember 2003 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien"). In den Artikeln 19 ff., insbesondere dem Art. 20 Abs. 2 und 3 der Pro. Nr. 378/2003 sind zwar weitere Verlusttatbestände bezüglich der äthiopischen Staatsangehörigkeit aufgeführt, die jedoch keine Rückwirkung entfalten (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K1874/13.A). Zudem hat der Antragsteller vorgetragen, zehn Jahre im Sudan gelebt und die Schule besucht zu haben. Er habe auch dort gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller dort zumindest einen legalen Aufenthalt hatte. Aus den genannten Gründen ist bei der Prüfung des Asylantrages auf die Staaten Äthiopien und Sudan abzustellen. Der Antragsteller hat hinsichtlich beider Staaten eine asylerhebliche Verfolgung nicht glaubhaft geltend gemacht. Bezüglich Äthiopiens hat er erklärt, er kenne dieses Land nicht, obwohl er dort die ersten sieben Lebensjahre verbracht haben will. Im Sudan habe er Probleme bekommen, weil er in der heißen Küche seine Ärmel umgekrempelt habe und dadurch das auf den Arm tätowierte Kreuz zu sehen gewesen wäre. Dem Antragsteller droht als äthiopischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Unabhängig davon, ob der Antragsteller überhaupt evangelischer-christlicher Religionszugehöriger ist, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Die Verfassung des Sudan gewährt Religionsfreiheit. Durch die 2007 eingesetzte „Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nichtmuslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartoum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und Abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand Juli 2015, Az.: 508-516.80/3 SDN). Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz des § 3 AsylG nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. /Ms ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Solche Gefahren bestehen weder hinsichtlich Äthiopiens noch bezüglich des Sudan. Auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, eine dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Äthiopien bzw. im Sudan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, ü. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschen rechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG. U. v. 31.01.2013,10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW. U. v. 24.07.2013, AUS 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen In Äthiopien bzw. im Sudan führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der Individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller hat vorgetragen, sich durch Arbeiten in einer Küche bzw. Shisha-Bar seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr In sein Heimatland in der Lage Ist, seinen erforderlichen Lebensunterhalt erneut zu erwirtschaften. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht In Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977,1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse Im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, B. v. 17.08.2011,10 B 13/11 u. a.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B. v. 17.08.2011, a. a. O.) Die Gefahr ist „erheblich" i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und "konkret", wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383). Grundsätzlich gilt, dass das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass sich die medizinische Versorgung in den letzten Jahren leicht verbessert hat. So ist die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Auch chronische Krankheiten können grundsätzlich behandelt werden, da sich die Verfügbarkeit von Medikamenten in den letzten Jahren verbessert hat (vgl. VG Kassel, Urteil vom 17.06.2014, G-Nr.: 1 K1235/12.KS.A). Zwar ist das Ziel, 100 Prozent der in der öffentlichen Gesundheitsversorgung benötigten Medikamente zur Verfügung zu stellen, noch nicht erreicht, dennoch gilt, dass alle geläufigen Medikamente in den größeren Städten erhältlich sind. Nicht vorhandene Arzneimittel können in der Regel importiert werden, (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe: „Äthiopien: Psychiatrische Versorgung", Auskunft vom 05.09.2013; BAA/BAMF/BFM). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage ist, seinen erforderlichen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und hiervon auch die notwendigen Behandlungen sowie Medikamente leisten kann. Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten leidet der Antragsteller unter an einer chronischen Hepatitis B. Das Klinikum Saarbrücken führt in seinen Berichten aus, dass sich aktuell eine niedrige Viruslast zeige, die Transaminasen im Normbereich liegen. Die Lebersyntheseleistung ist intakt. Weitere Untersuchungen werden für erforderlich gehalten. Mit Schreiben des Bundesamtes an den damaligen Rechtsanwalt vom 30.05.2017 wurde der Antragsteller gebeten, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankungen bis zum 30.06.2017 vorzulegen. Im Hinblick auf einen vereinbarten Arzttermin am 24.07.2017 wurde die Frist bis zum 11.08.2017 verlängert. Der damalige Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 01.08.2017 um eine erneute Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gebeten, da sein Mandant den ursprünglichen Termin am 24.07.2017 nicht habe wahrnehmen können. Der derzeitige Rechtsanwalt des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 03.08.2017 aus gleichem Grund sowie eines neuen Termins im Klinikum Saarbrücken am 21.11.2017 um Fristverlängerung bis zum 30.11.2017 gebeten. Ausweislich der vorgelegten Arztschreiben hat der Antragsteller mehrfach Arzttermine nicht wahr genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass derzeit keine Erkrankung mit akuter Behandlungsnotwendigkeit vorliegt. Ferner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland unter Hepatitis B litt und dort behandelt wurde. Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Ist nicht ersichtlich. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 68.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.rh. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. … Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor. “t:\entscheidungen\transfer\kammer03\3_k_1417_17_urteil - gerichtsbescheid_00000004_093554.docx Der Bescheid wurde an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.08.2017 zur Post gegeben. Am 11.09.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage von Dokumenten seines Urgroßvaters und einer eritreischen ID-Karte seiner Mutter vor, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei im Jahre 1991 in Asmara geboren. Nach der Geburt sei er mit seiner Mutter nach Äthiopien gegangen. Als er ca. 7 Jahre alt gewesen sei, sei er wieder nach Eritrea und wieder in die Stadt Assad gezogen. Dort habe er zusammen mit seiner Mutter bis zum Jahr 2005 gelebt. Erst als sie dann in den Sudan gegangen seien, habe er dort die Schule besucht. Der Umstand, dass er nicht alle von der Beklagten geforderten Umstände zu Eritrea fehlerfrei habe benennen könne, sei daher seiner Lebensgeschichte geschuldet. Im Übrigen müsse ihm aufgrund seiner Erkrankungen ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werde. Er leide unter einer chronischen Hepatitis B und einer schwerwiegend psychiatrischen Erkrankung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, da der Kläger mit 7 Jahren mit seinen Eltern nach Assab gezogen sei und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, also im Alter von ungefähr 14 Jahren, gelebt habe, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er keine Angaben zur Umgebung von Assab und insgesamt zu Eritrea machen könne. Auch seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt, er sei Stammesangehöriger der Tigrai, spreche dafür, dass er aus Äthiopien stamme. Tigrai werde für Äthiopien verwandt, Tigrinya für Eritrea. Es könne vor dem Hintergrund, dass er in Eritrea gelebt habe auch nicht sein, dass er nur amharisch sprechen könne. Wenn er tatsächlich der Volkgruppe der Tigrinya angehöre und aus Eritrea stamme, müsse er die Sprache Tygrinya beherrschen. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.09.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.