OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 352/09

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

136mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung des irakischen Klägers gegen die Zurückweisung seines Asylantrags ist unbegründet; es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG. • Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs.1 AufenthG sind nicht erfüllt, wenn der Vortrag des Schutzsuchenden pauschal, widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert ist. • Eine landesweite oder regionsbezogene Gruppenverfolgung sunnitischer oder kurdischer Personen im Irak konnte zur Zeit der Entscheidung nicht festgestellt werden; die bloße Zugehörigkeit zu diesen Gruppen rechtfertigt keinen Schutz nach § 60 Abs.1 AufenthG. • Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG wegen allgemeiner Versorgungslage oder wegen der vorgelegten psychischen Erkrankungen des Klägers liegt nicht vor, wenn die ärztlichen Atteste nicht die erforderlichen Mindestangaben enthalten und keine konkrete erhebliche Verschlimmerung zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz nach §60 AufenthG bei pauschalem und widersprüchlichem Vortrag • Die Berufung des irakischen Klägers gegen die Zurückweisung seines Asylantrags ist unbegründet; es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG. • Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs.1 AufenthG sind nicht erfüllt, wenn der Vortrag des Schutzsuchenden pauschal, widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert ist. • Eine landesweite oder regionsbezogene Gruppenverfolgung sunnitischer oder kurdischer Personen im Irak konnte zur Zeit der Entscheidung nicht festgestellt werden; die bloße Zugehörigkeit zu diesen Gruppen rechtfertigt keinen Schutz nach § 60 Abs.1 AufenthG. • Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG wegen allgemeiner Versorgungslage oder wegen der vorgelegten psychischen Erkrankungen des Klägers liegt nicht vor, wenn die ärztlichen Atteste nicht die erforderlichen Mindestangaben enthalten und keine konkrete erhebliche Verschlimmerung zu erwarten ist. Der Kläger, 1982 in Erbil geboren, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, reiste 2005 nach Deutschland ein, stellte unter falschem Namen Asylanträge in mehreren EU-Staaten und wurde 2007 nach Deutschland zurücküberstellt. Er machte geltend, kurz vor seiner Ausreise seien sein Vater getötet und seine Schwester verletzt worden; er fürchte nunmehr Verfolgung wegen familiärer Rache, der früheren Baath‑Mitgliedschaft seines Vaters, seiner sunnitischen Religion und kurdischen Volkszugehörigkeit. Das Bundesamt lehnte 2007 den Asylantrag ab; das VG wies die Klage 2008 ab. In der Berufung legte der Kläger ärztliche Atteste wegen psychischer Erkrankung vor und behauptete zudem Gruppengefahr für Sunniten; er beantragt Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.1 und hilfsweise nach den Absätzen 2–7 AufenthG. • Das OVG hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die rechtmäßige Ablehnung durch das Bundesamt; der Bescheid vom 19.04.2007 verletze den Kläger nicht (§113 Abs.5 VwGO). • Flüchtlingsschutz nach §60 Abs.1 AufenthG setzt glaubhaftes, detailliertes Vorbringen voraus; der Kläger sei im Oktober 2005 unverfolgt ausgereist, sein Vortrag sei pauschal, widersprüchlich und in wesentlichen Punkten unglaubwürdig, so dass keine individualisierte Verfolgungsprognose zu bejahen sei (Art.4 Abs.4 QRL, Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit). • Zwar kann auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure Schutz begründen, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte, weshalb gerade der Kläger Zielrichtung asylerheblicher Verfolgung habe; Vermutungen zu Urheberschaft und Motivation des Angriffs auf den Vater sind nicht plausibel. • Eine Gruppenverfolgung sunnitischer oder kurdischer Personen im Irak liegt nach der gebotenen Relationsbewertung der Opferzahlen zur Bevölkerungsgröße nicht vor; es fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte (Art.7–10 QRL, Rechtsprechung BVerwG). • Abschiebungsverbote nach §60 Abs.2,3 liegen nicht vor; §60 Abs.7 S.2 (Gefahr im Rahmen bewaffneter Konflikte) greift nicht, weil keine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger festgestellt werden kann; regionale Konflikte begründen Schutz nur bei Verdichtung der Gefährdung auf die Person. • Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erfüllen nicht die erforderlichen Mindestanforderungen zur Annahme einer Posttraumatischen Belastungsstörung oder einer suizidalen Gefährdung, sie enthalten Widersprüche zum eigenen Vortrag des Klägers und es ist nicht ersichtlich, dass im Irak eine notwendige Behandlung nicht verfügbar oder faktisch unerreichbar wäre; daher liegt auch kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 S.1 vor. • Weil weder individuelle noch gruppenbezogene Verfolgung oder sonstige Abschiebungsverbote vorliegen, ist die Berufung zurückzuweisen; Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision wurden getroffen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Bundesamtes, wonach weder die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs.1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2–7 AufenthG vorliegen. Entscheidend waren der insgesamt pauschale, widersprüchliche und nicht hinreichend substantiiert vorgetragene Sachverhalt des Klägers sowie das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine individualisierte Verfolgungsgefahr oder für eine gruppenspezifische Verfolgung von Sunniten bzw. Kurden im Irak. Die medizinischen Atteste begründeten keine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Rückkehrfall, da sie die geforderten Mindestangaben nicht lieferten und die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland für die diagnostizierte depressive Störung grundsätzlich erreichbar erscheinen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen.