OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 769/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

2mal zitiert
10Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. I. Die Beteiligten streiten um die Vergabe von Baugrundstücken. Der Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt beschloss am 14.09.2016 den Bebauungsplan „X“ und machte diesen am 16.05.2017 ortsüblich bekannt. Gegenstand des Bebauungsplans ist ein gemeindeeigenes Neubaugebiet, welches aus insgesamt 23 Bauplätzen besteht. Auf der Grundlage des Bebauungsplans vergibt der Antragsgegner an Bewerber die ausgewiesenen Bauplätze. Die Vergabe erfolgt nach den „Richtlinien für die Vergabe gemeindlicher Grundstücke von Einzelbaustellen für private und gewerbliche Baustellen“ vom 25.04.2006, in der Fassung vom 07.11.2006. Bewerbern werden nach Maßgabe der Richtlinien Punkte zugewiesen. Anhand der erreichten Punkte wird sodann eine Rangliste für die Auswahl der Bauplätze gebildet. Nach den Vorbemerkungen zu den Richtlinien sollen Familien mit Kindern aus sozialen Gründen bevorzugt behandelt (Nr.1) sowie Einheimische als auch die in der Gemeinde Arbeitenden zwecks Wahrung der Identität der Ortsteile vorrangig berücksichtigt werden (Nr. 2). Einzelbewerber sollen vor gewerblichen Bauträgern berücksichtigt (Nr. 3), Bewerber, die sich ehrenamtlich engagieren, bevorzugt werden (Nr. 4) und Personen, die bereits ein preiswertes gemeindliches Grundstück erhalten haben oder über Wohneigentum bzw. privates Bauland verfügen, soll der Zugang zu gemeindlichen Baustellen erschwert werden (Nr. 6), wobei die Vergabe durch die Ortsräte des jeweiligen Ortsteils der Gemeinde erfolgen soll (Nr. 5). Nach Ziffer 2 der Richtlinien werden bei der Punktevergabe Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Gemäß Ziffer 3 der Richtlinie wird für die jeweiligen Baugebiete eine durch die Verwaltung geführte Bewerberliste erstellt; vor einer anstehenden Vergabe wird zu einem Stichtag aufgrund eines Fragebogens eine Punktewertung vorgenommen und danach die Vergabe durchgeführt. Nach der Richtlinie gestaltet sich die Punktevergabe wie folgt: „1. Wohnort/ Arbeit [...] 2. Soziale Gründe a. [...] b. Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, pro Kind 2 Punkte Kinder ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres pro Kind 1 Punkt [...] 3. Stammt aus dem Ortsteil [...] 4. Ehrenamtliche Tätigkeit Ist der Antragsteller oder der Partner ehrenamtlich in einem Verein oder in einer gemeinnützigen Einrichtung tätig, können hierfür ebenfalls Punkte vergeben werden. Falls dies zutrifft, ist ein gesonderter Fragebogen hierzu anzufordern bis 12 Punkte. 5. Im Hinblick auf seinen Ermessensspielraum vergibt der Ortsrat nach freiem Ermessen bis zu 6 Punkte. 6. Abzüge a. besitzt Eigentumswohnungen oder Wohnhaus/ je Wohnung - 5 Punkte b. besitzt unbebaute/s Baugrundstücke je Grundstück - 15 Punkte c. hat bereits gemeindliche/s Baugrundstück/e erworben je Grundstück - 20 Punkte Abzüge gelten auch für Eigentumswohnungen, Wohnhäuser oder unbebaute Baugrundstücke außerhalb der Gemeinde A-Stadt. Bei Paaren/ Partnern wird in jedem Fall der jeweils höchstmögliche Punktwert berechnet (Positiv und negativ). Dies erfolgt jedoch nur, wenn der jeweilige Partner auch Miterwerber des Baugrundstücks wird. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehepartner Erwerber des Baugrundstückes wird. Die Bewerber bevollmächtigen mit ihrer Unterschrift unter dem Fragebogen die Gemeinde A-Stadt alle ihre Grundbücher einzusehen, um diese Angaben zu überprüfen und versichern an Eides Statt, dass die gemachten Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Bei Punktgleichheit entscheidet der Ortsrat.“ Die „Bewertungskriterien für ehrenamtliche (freiwillige und entgeltliche) Tätigkeiten“ untergliedern die ehrenamtlichen Tätigkeiten in insgesamt sechs verschiedene Kategorien, denen je 2 Punkte zugeordnet sind. Die Kategorie „Sozialer, caritativer und kirchlicher Bereich, politische Gremien“ erfasst die Mitgliedschaft in einer Hilfsorganisation (beispielsweise Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Feuerwehr etc.) sowie die Mitgliedschaft in einem politischen Gremium. Daneben gibt es die Kategorien „Kultureller Bereich“, „Natur-, Landschafts- und Umweltschutz“, „Freie Jugendarbeit“, „Sportvereine“ und „Selbsthilfegruppen, politische Parteien“. Auf Antrag der X GmbH vom 01.12.2015 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises F-Stadt mit Bescheid vom 19.06.2017 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 7 Stellplätzen und die Herstellung von 11 offenen Stellplätzen für die Parzellen 1430/94 und 1430/126. Diese Parzellen stehen im Eigentum der Antragsteller; auf der Parzelle 1430/94 befindet sich das leerstehende Gebäude X-Straße. Am 27.06.2017 machte der Antragsgegner für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „G - 9. Änderung“ eine Veränderungssperre zwecks Sicherung der überwiegend kleinteiligen Bebauung, mit dem Ziel, der bislang zulässigen Errichtung überdimensionierter Baukörper entgegenzuwirken, öffentlich bekannt; im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegen die Parzellen 1430/94 und 1430/126. Nachdem die Antragsteller bereits Mitte des Jahres 2015 bei der Gemeinde mündlich ihr Interesse an der Vergabe eines Bauplatzes im Baugebiet „X“ angezeigt hatten, wiederholten sie ihr Begehren mit schriftlichem Bewerbungsantrag vom 26.11.2017. In ihrem Antrag gaben sie an, dass der Antragsteller zu 2.) in der Gemeinde arbeite und beide Antragsteller in der Gemeinde wohnhaft sowie Eltern eines im Jahr 2007 geborenen Kindes seien. Ferner gaben die Antragsteller zu der Frage nach Wohneigentum und bebaubaren Grundstücken an, dass sie drei Wohnhäuser bzw. Eigentumswohnungen und kein bebaubares Grundstück besäßen. Zur Erläuterung gab der Antragsteller zu 2.) an: „Wohnhaus A-Straße wird für den Ausbau der Kanzleiräumlichkeiten und die Erweiterung der Kanzleitätigkeit dringend benötigt. Im Gebäude X-Weg leben die Eltern meiner Frau sie haben ein lebenslanges Wohnrecht es ist auch nur im Wege der vorweggenommen Erbfolge übertragen worden. Das Gebäude X-Straße ist in einem nicht bewohnbaren Zustand gekauft hier soll im Interesse des Ortsbildes O. eine größere Investition erfolgen.“ Weiter gab der Antragsteller zu 2.) diesbezüglich an: „bei den oben genannten Gebäuden handelt es sich um ein Gebäude X-Weg, welches sich im alleinigen Eigentum von Frau [Antragstellerin zu 1.)] befindet. Dieses hat sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Ihre Eltern haben bezüglich dieses Gebäudes ein lebenslanges Wohnrecht sodass es für die eigene Nutzung nicht Betracht kommt. Bezüglich des Gebäudes X-Straße handelt es sich um ein Abbruchhaus, welches sich in einem nicht bewohnbaren Zustand befindet, hierüber es einen Vorvertrag für einen Weiterverkauf gibt, und bereits ein genehmigter Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses durch eine Drittfirma vorliegt. Bei dem dritten Gebäude handelt es sich um A-Straße, dem jetzigen Wohnhaus, welches jedoch aufgrund der Expansion der diesseitigen Anwaltskanzlei kurzfristig nicht länger als Wohnhaus genutzt werden kann, da die übrigen Räumlichkeiten für die Vergrößerung des Kanzleibetriebes dringend benötigt werden.“ Auf die Frage nach ehrenamtlichen Tätigkeiten gab der Antragsteller zu 2.) an, dass er erster Vorsitzender des Katholischen X e.V., erster Vorsitzender des SPD Ortsvereins A-Stadt-Mitte, Beisitzer und zugleich Justiziar im Vorstand der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein A-Stadt sowie Mitglied des Gemeinderates des Antragsgegners sei. Zudem verwies der Antragsteller zu 2.) auf seine frühere Tätigkeit als Messdiener und seine Mitgliedschaft in weiteren Parteigremien. Die Antragstellerin zu 1.) gab diesbezüglich an, dass sie von 2010 bis 2014 Vorsitzende des Elternausschusses des Kindergartens O. und Beisitzerin des Fördervereins des Kindergartens O. gewesen sei. Zudem sei sie seit dem Jahr 2014 Mitglied des Fördervereins der Grundschule O. und in der Grundschule O. ehrenamtlich engagiert. Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) bewarben sich ebenfalls mit Antrag vom 30.10.2017 um einen Bauplatz im Baugebiet „X“. Der Beigeladene zu 3.) bewarb sich mit Antrag vom 27.11.2017. Am 13.12.2017 und 24.01.2018 beschloss der Ortsrat in nicht öffentlicher Sitzung über die Punktevergabe nach den Richtlinien, wobei auf die Vergabe von Ermessenspunkten (Ziffer 5 der Richtlinien) an die Bewerber verzichtet wurde. Mit Bescheid vom 25.01.2018 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass der Ortsrat sich am 24.01.2018 mit der Vergabe der gemeindlichen Baugrundstücke befasst habe und an sie auf Basis der Richtlinien zu ihrer Bewerbung insgesamt 41 Punkte vergeben habe. Da sie damit Platz 2 der Bewerberliste belegten, stünden ihnen 22 Baugrundstücke zur Auswahl. Man werde sich alsbald nochmal mit ihnen in Verbindung setzen, so dass sie sich unter Berücksichtigung der bereits zuvor vergebenden Baustelle für den Erwerb einer noch freien Baustelle entscheiden könnten. Sobald das Auswahlverfahren abgeschlossen sei, erfolge eine schriftliche Zusage bezüglich des ausgewählten Grundstücks. Nach der beigefügten Punkteübersicht setzte sich die Punktevergabe für die Antragsteller wie folgt zusammen: „Wohnort Gemeinde [...]“ 10 Punkte, „Wohnort Ortsteil [...]“ 5 Punkte, „Arbeit Gde“ 3 Punkte, „Bew. Dauer“ 4 Punkte, „Partner“ 10 Punkte, „Kind/er“ 1 Punkt, „Stammt aus Ortsteil“ 10 Punkte, „ehrenamtliche Tätigkeit“ 8 Punkte sowie „Abzüge Haus“ minus 10 Punkte. Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 25.01.2018 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie den Bauplatzes Nr. 14 gewählt hätten. Den Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) teilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.01.2018 mit, dass der Ortsrat an sie 37 Punkte vergeben habe. Mit Schreiben vom 10.03.2018 erhoben die Beigeladenen zu 1.) und 2.) gegen die Bauplatzvergabe sowie die Punktevergabe Widerspruch und begehrten die Vergabe des Bauplatzes Nr. 14. Mit Bescheid vom 25.01.2018 teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 3.) mit, dass an ihn durch den Ortsrat 43 Punkte vergeben worden seien und er damit Platz 1 der Bewerberliste belege. Nachfolgend wählte der Beigeladene zu 3.) den Bauplatz Nr. 12. Mit Schreiben vom 11.04.2018 unterrichtete der Antragsgegner die Antragssteller, dass ein Konkurrent um die Vergabe eines Baugrundstücks Widerspruch gegen die Entscheidung zur Punktevergabe eingelegt habe und sich dieser Widerspruch auch gegen die den Antragstellern erteilte Punktezahl richte. Bei einer erneuten Überprüfung der Punktvergabe sei man zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass die Punktevergabe an die Antragsteller aus rechtlichen Gründen beanstandet werden könne. Die zu beanstandenden Punkte ergäben sich aus der Bewertung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke. Die Antragsteller hätten bislang keine prüffähigen Angaben zur künftigen Nutzung der Parzellen mit der Nummer 1430/94 und 1439/126, Anschrift X-Straße, gemacht. Insofern müssten die mit dem Bauantragsteller getroffenen Vereinbarungen in nachvollziehbarer Form dargestellt werden; ohne eine exakte Darstellung dieser Gegebenheiten müssten beide Grundstücke unter Berücksichtigung der durch den Bauantrag dokumentierten Gegebenheiten nach den Vergaberichtlinien bewertet werden. Vor einer Aufhebung des ursprünglichen Bescheides gebe man den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19.04.2018 nahmen die Antragsteller über ihre Verfahrensbevollmächtigte zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 11.04.2018 Stellung und teilten mit, dass es sich bei der Parzelle 1430/126 um eine abgetrennte Fläche des Grundstücks 1430/137 – auf dem sich das Wohnhaus der Antragsteller (A-Straße) befindet – handle, die aufgrund ihrer Größe bzw. Breite wegen der notwendigen Abstandsflächen eine nicht bebaubare Fläche, mithin kein Baugrundstück darstelle, was die Baubehörde ihnen gegenüber auf Nachfrage bestätigt habe. So lange das Haus auf der angrenzenden Parzelle (X-Straße) nicht abgerissen sei, sei das Grundstück ein einheitliches Grundstück. Auch wenn die Parzelle 1430/126, wie irgendwann einmal beabsichtigt, mit der Parzelle 1430/94 vereinigt werde, so würde hieraus lediglich ein einziges Baugrundstück entstehen, welches jedoch bereits mit dem Hausanwesen X-Straße bebaut sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem bereits genehmigten Bauantrag betreffend die Parzellen 1430/94 und 1430/126. Denn dieser sei von einer „anderen Person/ Firma“ gestellt worden. Mit dem Bauantragsteller gebe es keine rechtlich bindende Vereinbarung oder vertragliche Fixierung einer solchen. Zwischen den Antragstellern und dem Bauantragsteller seien bislang lediglich Ideen zur weiteren Nutzung ausgetauscht worden. Da die weitere Nutzung und Bebaubarkeit der Fläche demnach einer dritten Person obliege und eine Neubeantragung der Baugenehmigung für die Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungssperre nicht möglich sei, seien den Antragstellern fünf Punkte zu viel bezüglich eigener Flächen in Abzug gebracht worden; vielmehr sei lediglich ihr Wohnhaus, A-Straße, Parzelle 1430/127, mit 5 Minus-Punkten zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 07.05.2018 wandten die Antragsteller weiter ein, dass die Richtlinien bezüglich der Punktevergabe für Kinder rechtsfehlerhaft seien, weil bei der Anrechnung der Anzahl der Punkte aus nicht nachvollziehbaren Gründen nach dem Alter der Kinder differenziert werde; so sei nicht nachvollziehbar, warum Kinder unter 5 Jahren mit zwei Punkten, dagegen ältere Kinder lediglich mit einem Punkt bewertet würden. Überdies sei die Untergliederung der „ehrenamtlichen Tätigkeiten“ rechtsfehlerhaft. Eine sorgfältige Nachbewertung führe in ihrem Fall dazu, dass für das Kind zwei Punkte und nicht nur ein Punkt zu vergeben sei und für die ehrenamtliche Tätigkeit weitere zwei Punkte gewährt werden müssten, weiterhin dürften nicht fünf Punkte für das angeblich weitere Grundstück abgezogen werden. Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Punktevergabeentscheidungen keine Vollziehung der Baugrundstückvergabe vorgenommen werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der maßgeblichen Bescheide behalte man sich jedoch vor. Mit Bescheid vom 22.05.2018 teilte der Antragsgegner den Antragstellern sodann mit, dass er auf Grundlage von § 48 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in Verbindung mit den Richtlinien über die Vergabe gemeindlicher Grundstücke zu Bauzwecken entschieden habe, dass 1.) der Bescheid vom 25.01.2018 betreffend die Vergabe von 41 Punkten zurückgenommen und 2.) den Antragstellern nunmehr 26 Punkte und damit Platz 6 der Bewerberliste zugewiesen werde. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen werde angeordnet (Ziffer 3 des Bescheides). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die ursprünglich festgestellte Punktezahl von 41 Punkten rechtsfehlerhaft und nicht richtlinienkonform sei, weil die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke nicht zutreffend gemäß Ziffer 6 der Richtlinienvorgaben über die Punktevergabe berücksichtigt worden seien. Bei der Punktevergabeentscheidung seien jeweils die Grundstücke mit den Parzellennummern 1430/127 und 1430/94 als mit einem Wohnhaus bebaut und damit mit einem Punkteabzug von fünf Punkten gemäß Ziffer 6 lit. a berücksichtigt worden, sodass sich ein Punkteabzug von zehn Punkten ergeben habe. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Punktevergabe hingegen das Eigentum der Antragsteller an der Parzelle mit der Nummer 1430/126. Die Parzelle 1430/94 sei aktuell mit einem Wohnhaus bebaut, das nach den Angaben der Antragsteller nicht genutzt werde; die Parzelle 1430/126 sei derzeit unbebaut. Für beide Parzellen liege allerdings eine Baugenehmigung vom 19.06.2017 vor, die den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten genehmige. Diese Genehmigung beschreibe zweifelsfrei die bauliche Nutzbarkeit der beiden Parzellen, die im Eigentum der Antragsteller stünden. Zwar hätten die Antragsteller ausgeführt, dass das planerische Konzept, das sie gemeinsam mit dem Bauantragsteller, der Firma X GmbH entwickelt hätten, noch keine konkrete Umsetzung erfahren habe, dieser Gesichtspunkt rechtfertige es aber nicht, die Existenz der Grundstücke im Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Mangels anderweitiger Angaben gehe man davon aus, dass die Antragsteller zu ½ an dem durch die erteilte Baugenehmigung zu schaffenden Gebäudebestand beteiligt seien, so dass ihnen die Nutzung von mindestens vier der realisierbaren neun Wohneinheiten zufalle. Danach seien die Grundstücke mit den Nummern 1430/94 und 1430/126 richtlinienkonform mit einem Punktabzug von fünf Punkten je Wohneinheit, mithin mit 20 Punkten zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des weiteren Eigentums an der Parzelle 1430/127 ergebe sich ein Gesamtabzug von 25 Punkten, so dass sich bei einer ermittelten Positivpunktzahl von 51 und dem entsprechenden Abzug eine Gesamtpunktzahl von 26 Punkten ergebe. Daher werde die mit Bescheid vom 25.01.2018 festgestellte Punktevergabe wegen der dargestellten Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung auf der Grundlage des § 48 SVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen. Das in der Richtlinie vorgegebene Punkteschema entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gemeinderates, der Richtliniengeber sei und diesbezüglich sein Ermessen ausgeübt habe. Beachtliche Gesichtspunkte, die dieser Ermessensausübung entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden. Insbesondere der Gesichtspunkt der Differenzierung nach dem Lebensalter bei Kindern gebiete keine abweichende Beurteilung. Das so ausgeübte Ermessen sei nicht sachwidrig. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller als Mitglied des Gemeinderates bei der Beschlussfassung über die Richtlinie keine Bedenken hinsichtlich einer sachwidrigen Differenzierung geltend gemacht habe. Auch der Einwand der fehlerhaften Bewertung der ehrenamtlichen Tätigkeiten gehe ins Leere. Die Bewertung sei richtliniengemäß erfolgt, wobei keinem anderen Bewerber in diesem Bereich mehr Punkte zuerkannt worden sei als den Antragstellern. Der Ausübung des Rücknahmeermessens stehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller entgegen. Etwaige Investitionen seien nicht belegt worden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller im Bewerbungs- und Anhörungsverfahren keine vollständigen und prüffähigen Angaben zu der zukünftigen Nutzung der Parzellen 1430/94 sowie 1430/126 gemacht hätten, sodass insoweit keine schutzwürdigen Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien. Da die nunmehr vorrangig platzierten Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) den Bauplatz mit der Nummer 14 ausgewählt hätten, seien die Antragsteller unter Berücksichtigung der neu entstandenen Rangliste gehalten, eine neue Auswahl zu treffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse liege vorliegend in der zeitnahen Umsetzung der planerischen Konzeption der Gemeinde. Nach der Konzeption der Gemeinde könne die Erschließungsmaßnahme erst fortgeführt werden, wenn die maßgeblichen Grundstückskaufverträge vollzogen seien, wobei so das Zinsrisiko für die Gemeinde aus der Zwischenfinanzierung der Erschließung minimiert werde. Zudem verfolge die Gemeinde mit der Vergabe der Grundstücke die alsbaldige Schaffung neuen Wohnraums. Gegen den Bescheid vom 22.05.2018 erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 23.05.2018 Widerspruch und vertieften ihre Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren, wobei sie darlegten, dass für sie allein die Bauplätze Nr. 12, 13 oder 14 in Betracht kämen. Mit Bescheid vom 23.05.2018 teilte der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) mit, dass diese mit 37 Punkten, im Nachgang zu dem Aufhebungs- und Änderungsbescheid gegenüber den Antragstellern, auf Rangplatz 3 – in den Schreiben waren sowohl der Rangplatz 2 als auch der Rangplatz 3 angegeben; mit ergänzendem Schreiben vom 29.05.2018 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) stellte der Antragsgegner klar, dass diese den Ranglistenplatz 3 belegten – der Bewerberliste stünden. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung werde angeordnet. Die Vollziehung der Vergabeentscheidung liege im besonderen öffentlichen Interesse und erfolge durch den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit dem jeweiligen Bewerber. Zudem müsse die Realisierung des Baugebietes zeitnah fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 23.05.2018 teilte der Antragsgegner ferner dem Beigeladenen zu 3.) und seiner Ehefrau mit gleichlautender Begründung mit, dass auf ihren Antrag vom 04.05.2018 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25.01.2018, mit dem ihnen 43 Punkte zuerkannt worden seien, angeordnet werde. Mit am 24.05.2018 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Schriftsatz begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Anordnungsgrund folge aus den bevorstehenden notariellen Verkäufen der Bauplätze. Die Absicht des Antragsgegners, das Vergabeverfahren voranzutreiben, zeige sich in an dem Umstand, dass er nachträglich die Vergabeentscheidungen für sofort vollziehbar erklärt habe. Zudem bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Sowohl die Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2018 als auch die Vergabe von lediglich 26 Punkten seien rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Zwar bestehe wegen des Punktesystems kein Anspruch auf die Vergabe eines bestimmten Grundstücks, allerdings folge aus dem Rang, der mit der Punktevergabe einhergehe eine entsprechende Auswahlposition und damit die Möglichkeit ein bestimmtes Grundstück auszuwählen. Sie seien nicht gehalten, die Punktevergabe an die Konkurrenten anzugreifen. Es sei ausreichend, wenn sie die an sie gerichtete Punktevergabe angriffen, weil sie im Erfolgsfalle entsprechend der erreichten Punkte (ranghöher) einzustufen seien; dies sei bis zum notariellen Verkauf der Bauplätze möglich. Durch die Herabsetzung der zuvor vergebenen Punkte könnten sie das ursprünglich gewählte Grundstück (Bauplatz Nr. 14) nicht mehr auswählen, weil ein besser bewerteter Konkurrent, die Beigeladenen zu 1.) und zu 2.), ebenfalls dieses Grundstück begehre. Daneben kämen für sie lediglich die Bauplätze Nr. 12 und 13 in Betracht. Rechtsfehlerhaft sei bei der Punktevergabe zu ihrem Nachteil eine beabsichtigte, aber noch nicht umgesetzte Bauplanung eingeflossen. Dies sei ermessenfehlerhaft, weil in den Richtlinien nur von Baugrundstücken, bebauten Grundstücken oder bestehenden Eigentumswohnungen ausgegangen werde, nicht jedoch von Baumöglichkeiten in der Zukunft. Daher sei nur der „Ist-Zustand“ zu berücksichtigen. Ferner handle es sich bei der Parzelle 1430/126 lediglich um eine abgetrennte Fläche von der Parzelle 1430/127 (Wohnhaus der Antragsteller, A-Straße), wobei die Parzelle 1430/126 so schmal sei, dass sie kein Baugrundstück sei. Selbst wenn die Parzelle 1430/126 zukünftig mit der Parzelle 1430/94 vereinigt werde, so würde hieraus lediglich ein einziges Baugrundstück entstehen, welches jedoch bereits mit dem Hausanwesen X-Straße bebaut und daher eine weitere Bebauung erst nach dem Abriss desselben möglich sei. Solange jedoch dieses Haus noch bestehe, sei das Grundstück ein bebautes Grundstück und daher mit 5 Punkten Abzug zu berücksichtigen. Zudem sei die bestehende Baugenehmigung für sie nicht nutzbar, weil sie von einer anderen Person bzw. Firma beantragt worden sei. Mit dem Bauantragsteller gebe es keine rechtlich bindende Vereinbarung oder vertragliche Fixierung einer solchen; es habe bislang zwischen den Antragstellern und dem Bauantragsteller lediglich „Ideen [gegeben], hier möglicherweise etwas zu machen, ob dies indes tatsächlich umgesetzt [werde] oder ob die Eigentümer den jetzigen Zustand des Hauses im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes und des Charakters gerade dieser hervorgehobenen touristisch interessanten Ecke in dem jetzigen Zustand auf Dauer belassen wollen, steh[e] noch nicht fest.“ Zum ihrem Nachteil könne sich nicht auswirken, dass ein Dritter über eine Baugenehmigung verfüge. Zudem könnten sie selbst die Baugenehmigung in dieser Form nicht nochmals erlangen. Dem stehe die Weisheit des Gemeinderates entgegen, der auf Betreiben des Ortsrates, die der Errichtung eines Mehrfamilienhauses entgegenstehende Veränderungssperre erlassen habe. Zwar sei ihnen die Baugenehmigung zum Kauf angeboten worden, dieses Angebot hätten sie jedoch bislang nicht angenommen. Ferner stünden ihnen zusätzliche Punkte für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten zu. So seien ihnen jeweils weitere zwei Punkte für die Zugehörigkeit des Antragstellers zu 2.) zum Gemeinderat sowie die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1.) im Förderverein des Kindergartens zuzuerkennen. Die „Satzung“ sei falsch ausgelegt worden, soweit für jedes Feld höchstes lediglich zwei Punkte vergeben würden. Es sei ursprünglich vom Richtliniengeber gewollt gewesen, dass alle Tätigkeitsfelder bis zur Höchstgrenze von 12 Punkten berücksichtigt würden; andernfalls würden diejenigen Bewerber benachteiligt, die sich in einem Feld besonders stark engagierten. Daneben seien an sie für ihr Kind nicht ein Punkt, sondern zwei Punkte zu vergeben. Die Unterscheidung nach Lebensalter und die damit einhergehende Ungleichbehandlung seien rechtswidrig; hier sei zu berücksichtigen, dass die sozialen Bindungen der Kinder in der Gemeinde mit dem Alter zunähmen und Kinder im Schulalter die Eltern stärker beanspruchten. Wären die Regelungen richtig zur Anwendung gekommen, hätten sie 44 Punkte erhalten, sodass sie auf Rangplatz 1 stünden und aus den Bauplätzen Nr. 12, 13 und 14 wählen könnten. Die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vergabeverfahrens anderen Mitbewerbern vorab die Grundstückflächen 12, 13 und 14 im Neubaugebiet „X“ in A-Stadt zuzuweisen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, weil bislang kein Notartermin vereinbart worden sei. Vielmehr sei den Antragstellern mit Schreiben vom 24.04.2018 mitgeteilt worden, dass bis zur Bestandskraft der Punktevergabe keine Vollziehung der Vergabeentscheidung erfolgen werde. Jedenfalls stehe der Zulässigkeit des Antrags § 80a Abs. 1 VwGO entgegen. Zudem sei der Antrag nicht bestimmt genug, weil nicht dargelegt sei, was als rechtskräftiger Abschluss des Vergabeverfahrens betrachtet werde. Ferner bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Bauplatzvergabe sei nach dem sogenannten „Einheimischenmodell“ erfolgt, wobei die Richtlinien einer gleichmäßigen Ermessenbetätigung dienten. Der Bescheid vom 22.05.2018 sei rechtmäßig. Entgegen den Darstellungen der Antragsteller habe es keine unzulässigen Absprachen zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1.) gegeben. Die Baugenehmigung sei zu Recht berücksichtigt worden, weil die Rechte aus einer Baugenehmigung übertragbar seien. Man habe davon ausgehen dürfen, dass den Antragstellern eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Inhaber der Genehmigung und damit die Nutzung der Genehmigung möglich sei. Da die Antragsteller im Zuge des Anhörungsverfahrens keine anders lautenden Angaben gemacht hätten, sei davon auszugehen gewesen, dass im Falle der gemeinsamen Realisierung des Projektes zumindest vier der neun Wohneinheiten den Antragstellern zufielen. Auf dieser Grundlage seien vier Wohneinheiten nach den Vorgaben der Richtlinie berücksichtigt worden, sodass sich ein Abzug von 20 Punkten ergeben habe. Diese Betrachtung sei zu Recht im Zuge der Ermessensbetätigung erfolgt, weil die Antragsteller nicht eindeutig erklärt hätten, dass das Vorhaben nicht realisiert werde. Der Richtliniengeber habe eindeutig vorgegeben, dass vorhandener Grundbesitz, gleich ob bebaut oder unbebaut, zu Abzügen im Vergabeverfahren führen solle. Sinn der Richtlinie sei es nicht, „private Grundstückspekulationen durch privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten“ zu fördern; nichts anderes verlangten die Antragsteller, wenn sie die Unbeachtlichkeit der Baugenehmigung geltend machten. Zudem seien die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Antragsteller bei der Punktevergabe der Richtlinie entsprechend berücksichtigt worden. Nach den für ehrenamtliche Tätigkeiten geltenden Bewertungskriterien der Richtlinie könnten für jede Kategorie maximal zwei Punkte vergeben werden. Da für den Antragsteller zu 2.) im sozialen Bereich bereits zwei Punkte für seine Tätigkeit bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vergeben worden seien, habe er in dieser Kategorie nicht noch zwei Punkte für seine Tätigkeit im Gemeinderat erhalten können. Ebenso habe die Antragstellerin zu 1.) zwei Punkte für ihre Tätigkeit im Förderverein der Grundschule erhalten, sodass sie nicht noch zusätzlich zwei Punkte für die Tätigkeit im Förderverein des Kindergartens beanspruchen könne. Aus Ziffer 4 der Richtlinie folge, dass für ehrenamtliche Tätigkeiten maximal 12 Punkte vergeben werden können; diese 12 Punkte könnten dann erreicht werden, wenn alle sechs Kategorien der Bewertungskriterien jeweils mit zwei Punkten belegt seien. Diese Auslegung der Richtlinie entspreche seiner langjährigen Verwaltungspraxis. Ferner entspreche die Differenzierung nach dem Lebensalter der Kinder dem Willen des Richtliniengebers. Die Unterscheidung beruhe auf der Überlegung, dass Kinder im Vorschulalter sozial schutzbedürftiger seien, als ältere Kinder. Die Beigeladenen zu 1.) und zu 2.) beantragen sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Der Bescheid über die Punktevergabe, mit dem ihnen 37 Punkte zuerkannt worden seien, sei bestandskräftig, sodass das Begehren der Antragsteller insoweit keinen Erfolg mehr haben könne. Da sie bereits auf Basis des bestandskräftigen Auswahlbescheides eine Grundstückswahl getroffen hätten, sei dieser Zuschlag nicht mehr angreifbar. Sie begehrten den Bauplatz Nr. 14, weil dieser unmittelbar an das Grundstück ihrer Eltern beziehungsweise Schwiegereltern grenze. Zudem habe die Antragstellerin zu 1.) in einem Telefongespräch im März 2018 erwähnt, dass sie und der Antragsteller zu 2.) ein circa 18 Ar großes Grundstück besäßen, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut und anschließend verkauft werden solle; sie zögen sodann in einen anderen Ortsteil. Die X GmbH, die den Antragstellern angeblich nicht bekannt sei, werbe bereits auf ihrer Homepage mit diesem Bauprojekt. Zudem sei der Geschäftsführer der X GmbH zugleich Geschäftsführer der X GmbH, welche als Geschäftsadresse die Privatanschrift der Antragsteller angegeben habe. Der Beigeladene zu 3.) beantragt, den Antrag zurückzuweisen, soweit dem Antragsgegner untersagt werden soll, das ausgewählte Grundstück Nr. 12 (Flurstück Nr. 3387/6) an ihn zu veräußern. Mit Bescheid vom 25.01.2018 habe der Antragsgegner ihm 41 Punkte zuerkannt und zugleich mitgeteilt, dass er den Ranglistenplatz 1 belege. Da er sodann den Bauplatz Nr. 12 gewählt habe und gegen den Bescheid vom 25.01.2018 kein Widerspruch eingelegt worden sei, sei seine Bauplatzauswahl nicht mehr angreifbar und das Eilrechtsschutzbegehren unzulässig. Zudem führe die durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 23.05.2018 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 25.01.2018 zu einem Ausschluss des Anordnungsanspruchs. Selbst wenn den Antragstellern eine Gesamtpunktzahl von 44 Punkten zustünde, so stünden ihm jedenfalls mindestens 52 Punkte zu. So seien ihm wegen eines pflegebedürftigen Angehörigen weitere fünf Punkte zuzuerkennen. Würde man der Argumentation der Antragsteller zu der Punktevergabe für ehrenamtliche Tätigkeiten folgen, stünden ihm zusätzlich weitere vier Punkte für seine Tätigkeiten in einer Wasserwacht und einem Schulförderverein zu. Jedenfalls seien die an die Antragsteller vergebenen 26 Punkte nicht zu beanstanden. Zutreffend seien vier der neun genehmigten Wohneinheiten mit jeweils fünf Punkten in Abzug gebracht worden; selbst wenn dies zu beanstanden sei, so sei das Grundstück mit dem brachliegenden Haus zumindest als Bauland mit 15 Punkten Abschlag zu bewerten. Zudem hätten die Antragsteller eine weitere Immobilie verschwiegen; die Antragstellerin zu 1.) sei hälftig an der „X GmbH“ beteiligt. Diese Gesellschaft sei Eigentümerin der aus den Medien bekannten Immobilie „X“, in der sich möblierte Ferienwohnungen befänden. Ferner könne jedenfalls die Antragstellerin zu 1.) keine zusätzliche Berücksichtigung ihrer Tätigkeit für den Kindergarten begehren, da diese Tätigkeit bereits im Jahr 2014 beendet worden sei. Ergänzend haben die Antragsteller vorgetragen, dass es sich ihrer Kenntnis entziehe, inwieweit die X GmbH auf ihrer Internetseite mit geplanten Bauvorhaben werbe. Sie besäßen jedenfalls zurzeit auf einem 16 Ar großen Grundstück ein Haus und lebten dort. Dieses Gebäude, wie auch das nebenan befindliche Gebäude, stehe in ihrem Eigentum. Im Übrigen sei es für das vorliegende Verfahren unerheblich womit die X GmbH werbe, weil sie mit dieser Firma nichts zu tun hätten. Zwar sei es richtig, dass der Antragsteller zu 1.) gemeinsam mit dem Geschäftsführer der X GmbH die Geschäftsführung der S. GmbH innehabe, diese habe jedoch bislang noch keine Tätigkeit entfaltet. Selbst wenn der Antragsgegner davon ausgehe, dass die X GmbH das Bauvorhaben mit der S. GmbH umsetze, sei dies unerheblich, weil die GmbH eine dritte Person i.S.d. Gesetzes sei, deren Eigentum nicht bei der Punktebemessung der Privatpersonen mit einzubeziehen sei. Der vorgetragene Sachverhalt bekräftige ihren Vortrag, wonach jedenfalls sie selbst, als Privatpersonen, nicht den Bau weiterer Wohneinheiten beabsichtigten, sondern allenfalls eine dritte, ihnen nicht zuzurechnende Person, eine GmbH. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsunterlagen sowie die Gerichtsakte in dem Parallelverfahren 3 L 768/18 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig (1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.). 1. Die Geltendmachung des Anspruches durch die Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgt zu Recht im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Antragstellern geht es mit ihrem Antrag um die Sicherung eines Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten durch den Antragsgegner und damit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer von dem Antragsgegner getroffenen Vergabeentscheidung auf Basis seiner gemeindlichen Vergaberichtlinien. Ein Rechtsstreit hierzu ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu führen.1Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, BayVBl 2008, 86, VG München, Beschluss vom 24. Juli 2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 47, juris sowie Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 18, juris.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, BayVBl 2008, 86, VG München, Beschluss vom 24. Juli 2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 47, juris sowie Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 18, juris. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist ferner statthaft. Der Hinweis des Antragsgegners auf § 80a Abs. 1 VwGO geht ins Leere; vorliegend wenden sich die Antragsteller nicht gegen die Vergabeentscheidung zugunsten eines Dritten, sondern gegen die ihnen gegenüber ergangene Vergabeentscheidung, wobei sie eine höhere Bewertung begehren, sodass in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO und damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO – zwecks einstweiliger Sicherung des Vergabeanspruchs – statthaft ist.2Vgl. VG München, Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, juris.Vgl. VG München, Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, juris. Der Antrag ist nicht bereits unzulässig, weil die Antragsteller die an die Beigeladenen gerichteten Vergabeentscheidungen nicht angegriffen haben. Denn im Falle der Abänderung der Vergabeentscheidung zu Gunsten der Antragsteller wären sie – jedenfalls solange das Vergabeverfahren, wie vorliegend, noch nicht zum Abschluss gekommen ist – (neu) in die Rangfolge einzupassen. Danach ist es ausreichend, wenn sie ihre eigene Punktevergabe mit einem Widerspruch und im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens angreifen;3Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, juris. was sie getan haben.4Vgl. hierzu auch das Verfahren 3 L 768/18.Vgl. hierzu auch das Verfahren 3 L 768/18. Zudem steht der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens nicht der Umstand entgegen, dass die Beigeladenen gegenüber dem Antragsgegner bereits auf Basis der an sie vergebenen Punkte und der damit einhergehenden Ranglistenplätze eine Bauplatzauswahl getroffen haben. Hierin liegt keine Erledigung des Rechtsstreits. Vielmehr würde das Rechtsschutzbedürfnis erst dann in Wegfall geraten, wenn die streitgegenständlichen Parzellen bereits rechtswirksam, durch Auflassung und Eintragung der erfolgreichen Bewerber ins Grundbuch, von dem Antragsgegner an die Beigeladenen veräußert worden wären,5Vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 20, juris unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 27.02.1996 – M 1 K 95.174 –, juris.Vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 20, juris unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 27.02.1996 – M 1 K 95.174 –, juris. was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem ist der Antrag nicht zu unbestimmt; aus dem Vortrag der Antragsteller erschließt sich, dass sie eine einstweilige Unterbrechung des Fortgangs des Vergabeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 22.05.2018 begehren. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 – 3 L 704/17 –, Rn. 17, juris.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 – 3 L 704/17 –, Rn. 17, juris. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a. Die Vergabeentscheidung des Antragsgegners, mit der dieser den Antragstellern im Vergabeverfahren lediglich 26 Punkte zuerkannt hat (Ziffer 2 des Bescheides vom 22.05.2018), ist nicht zu beanstanden. Vorliegend erfolgt die Bauplatz- bzw. Grundstückvergabe im Wege des sogenannten „Einheimischenmodells“.7Vgl. allgemein zum sogenannten „Einheimischenmodell“: Grziwotz, ZfIR 2017, 761.Vgl. allgemein zum sogenannten „Einheimischenmodell“: Grziwotz, ZfIR 2017, 761. Bei der Vergabe von Grundstücken im Rahmen eines „Einheimischenmodells“ handelt es sich um eine Subventionierung von Ortsansässigen, um diesen einerseits den (verbilligten) Erwerb von Grund und Boden in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und sie andererseits in der Gemeinde zu halten. Hiermit soll ein „Ausbluten“ gerade von ländlichen Gegenden verhindert werden. Die Vergabe erfolgt dabei im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Um ihr Vergabeermessen zu konkretisieren, können die Gemeinden Vergaberichtlinien aufstellen. Erlässt eine Gemeinde – wie hier geschehen – solche Vergaberichtlinien, so begründet sie hiermit eine bestimmte Verwaltungspraxis, die zu einer Selbstbindung der Gemeinde führt, sodass sie die Grundstücke nur nach Maßgabe der Vergaberichtlinien vergeben darf. Weicht sie von diesen ab, so kann der betroffene Bürger die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen.8Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 19.07.2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 19, juris (m.w.N.).Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 19.07.2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 19, juris (m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei den Richtlinienbestimmungen, die eine Gemeinde bei der Auswahl der Bewerber um ein Grundstück im „Einheimischenmodell“ heranzieht, nicht um Rechtsnormen, sondern um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt.9Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 14, juris.Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 14, juris. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Für die gerichtliche Überprüfung einer darauf beruhenden Förderung ist vielmehr entscheidend, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Die Gemeinde hat bei der Aufstellung der Vergabekriterien und deren Anwendung einen weiten Spielraum. Sie darf ihre Vergabepraxis grundsätzlich – soweit diese von sachlichen und nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen wird – danach ausrichten, welches Ziel sie mit der Vergabe von Grundstücken im „Einheimischenmodell“ erreichen will. Dabei darf sie in den Vergaberichtlinien bis zu einem bestimmten Grad auch pauschalierende Regelungen treffen. Verboten ist ihr lediglich die Aufstellung von Vergabekriterien nach unsachlichen bzw. willkürlichen Gesichtspunkten.10Vgl. VG München, Beschluss vom 24.07.2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 54, juris.Vgl. VG München, Beschluss vom 24.07.2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 54, juris. Hieran gemessen ist die Vergabeentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsteller können keine weitergehende Punktevergabe begehren. aa. Der Abzug von 20 Punkten für die Parzellen 1430/127 sowie 1430/94 erweist sich nicht als rechtswidrig. Der Antragsgegner überschreitet mit dieser Anrechnung nicht den ihm bei der Anwendung seiner Vergaberichtlinien eingeräumten weiten Ermessensspielraum. Mit der Berücksichtigung des Grundeigentums verfolgt der Antragsgegner das legitime Ziel, die sozialen, u.a. die finanziellen, Verhältnisse bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen;11Vgl. VG München, Urteil vom 19.07. 2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 22, juris (m.w.N.).Vgl. VG München, Urteil vom 19.07. 2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 22, juris (m.w.N.). so bestimmt Nr. 6 der Vorbemerkung der Richtlinien, dass Personen, die bereits ein preiswertes gemeindliches Grundstück erhalten haben oder über Wohneigentum bzw. privates Bauland verfügen, der Zugang zu gemeindlichen Baustellen erschwert werden soll. Die Schlechterstellung von Personen bei der Bauplatzvergabe, die bereits über Grundeigentum verfügen, ist nicht willkürlich; es ist sachgerecht aus dem Fehlen von Grundeigentum Rückschlüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit zu ziehen und damit auf eine Förderung von weniger begüterten Personen abzuzielen. Hierbei obliegt es dem Gestaltungsermessen des Antragsgegners, das Vorhandensein von Grundeigentum bereits als Ausschlussgrund oder – wie vorliegend – innerhalb des Punktesystems zu berücksichtigen.12Vgl. VG München, Urteil vom 19.07. 2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 22, juris.Vgl. VG München, Urteil vom 19.07. 2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 22, juris. Die Antragsteller haben überdies weder vorgetragen, dass der Antragsgegner in einer vergleichbaren Konstellation bislang eine andere Verwaltungspraxis hatte, noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Demgegenüber können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Ziffer 6 lit. a der Richtlinienvorgaben zu der Punktevergabe auf den „Besitz“ einer Wohnung abstelle und daher in ihrem Fall nicht zur Anwendung kommen dürfe, weil die Wohnungen erst in der Zukunft errichtet würden. Denn der Regelkatalog der Richtlinie erfasst die Fallkonstellation der Antragsteller nicht; der Antragsgegner hat daher auf diese Konstellation Ziffer 6 lit. a lediglich entsprechend zur Anwendung gebracht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat es zwar offen gelassen, ob ein Rechtsverstoß in Gestalt eines Verstoßes gegen das Willkürverbot dann vorliegen kann, wenn – auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis – eine Vergabeentscheidung gegen eine absolut eindeutige und unmissverständliche Richtlinienbestimmung, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt, verstößt.13Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 19, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 19, juris. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die maßgebliche Regelung lautet wie folgt: „6. Abzüge a. besitzt Eigentumswohnungen oder Wohnhaus/ je Wohnung - 5 Punkte b. besitzt unbebaute/s Baugrundstücke je Grundstück - 15 Punkte c. hat bereits gemeindliche/s Baugrundstück/e erworben je Grundstück - 20 Punkte [...]“ Danach regeln die Richtlinien sowohl den Fall, dass Bewerber Wohnhäuser und/oder Eigentumswohnungen besitzen (lit. a) als auch den Fall, dass Bewerber unbebaute Baugrundstücke besitzen (lit. b) beziehungsweise bereits gemeindliche Baugrundstücke erworben haben (lit. c). Nicht dagegen ist der Fall geregelt, dass Bewerber über ein Grundstück verfügen, dass mit einem (nicht mehr bewohnbaren) Wohnhaus bebaut ist, und für dieses Grundstück, wie auch ein angrenzendes Grundstück, eine einheitliche Baugenehmigung vorliegt; folglich ein bebautes und ein unbebautes Grundstück zu einer baulichen Einheit werden. Da somit die Richtlinie in dieser Sonderkonstellation nicht passgenau zur Anwendung kommen kann, steht es dem Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens frei, eine geeignete Zuordnung unter dem Blickwinkel des Sinn und Zwecks dieser Richtlinienbestimmung (Stichwort: „vorhandener Grundbesitz“) vorzunehmen. Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass der Antraggegner in einer vergleichbaren Konstellation bislang anders verfahren wäre. Es ist überdies nicht willkürlich, wenn der Antragsgegner darauf abstellt, dass bereits eine Baugenehmigung vorliegt und den Punkteabzug an den genehmigten Objekten orientiert. Hierbei ist zu sehen, dass die Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) drei Jahre beträgt, sodass die streitgegenständliche vom 19.06.2017 datierende Baugenehmigung erst im Juni 2020 erlischt.14Maßgeblich für die genaue Fristberechnung ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO die Bekanntgabe des Bescheides.Maßgeblich für die genaue Fristberechnung ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO die Bekanntgabe des Bescheides. Der Antragsgegner musste die Baugenehmigung auch nicht deswegen unberücksichtigt lassen, weil diese von einem „Dritten“ beantragt worden ist. Es steht dem Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens frei, insoweit lediglich an die Eigentümerposition der Bewerber anzuknüpfen. Es überzeugt, wenn der Antragsgegner diesbezüglich ausführt, dass der Richtliniengeber eindeutig vorgegeben habe, dass vorhandener Grundbesitz, gleich ob bebaut oder unbebaut, zu Abzügen im Vergabeverfahren führen solle und es nicht Sinn der Richtlinie sei, „private Grundstückspekulationen durch privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten“ – etwa den Verweis auf die Beantragung der Baugenehmigung durch eine GmbH und nicht die Grundstückseigentümer selbst – zu fördern. Insoweit ist nicht von Belang, ob die Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt angesichts der zwischenzeitlich in Kraft getreten Veränderungssperre keine deckungsgleiche Baugenehmigung mehr erhalten könnten. Denn es liegt eine wirksame Baugenehmigung vor, von der auch Gebrauch gemacht werden könnte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller, wonach „zum jetzigen Zeitpunkt [...] über die weitergehende Nutzung dieses Gebäudes noch keine endgültige Beschlussfassung erfolgt“ sei. Diesbezüglich ist nochmals festzustellen, dass eine Genehmigung für den Bau eines Mehrfamilienhauses auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Parzellen existiert und die Antragsteller weder vorgetragen haben, dass diese Baugenehmigung wider ihren Willen beantragt worden ist noch, dass innerhalb der Geltungsdauer dieser Genehmigung keine Realisierung des Bauprojektes unter ihrer Beteiligung erfolgen wird. Vielmehr haben sie sich lediglich wiederholend darauf beschränkt mitzuteilen, dass „jedenfalls derzeit“ keine Realisierung dieses Projektes beabsichtigt, beziehungsweise „noch keine endgültige Beschlussfassung erfolgt“ sei. Es steht dem Antragsgegner frei, in seine Entscheidungsfindung die Überlegung einzubeziehen, dass sich die Antragsteller angesichts der Laufzeit der Baugenehmigung – die erst 2020 endet –unmittelbar nach Abschluss des Vergabeverfahrens zur Realisierung des Bauprojektes entscheiden könnten. Soweit der Antragsgegner die Baugenehmigung schließlich derart berücksichtigt hat, dass er vier von den neun Wohneinheiten zu Lasten der Antragsteller bei der Punktevergabe eingerechnet hat, ist auch dies von seinem Vergabeermessen gedeckt. Mangels weiterer Angaben der Antragsteller zu der Umsetzung des Bauvorhabens erweist es sich nicht als willkürlich, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Bauantragsteller und die Eigentümer des Grundstücke jeweils zu ½ an dem Projekt beteiligt sind; wobei der Antragsgegner durch die Anrechnung von vier (von neun) Wohneinheiten zu Gunsten der Antragsteller abgerundet hat. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Angaben der Antragsteller, wonach sie mit dem „Dritten“, der X GmbH, die für ihr Grundstück eine Baugenehmigung erwirkt hat, „nichts zu tun haben“, glaubhaft sind. Insoweit sei lediglich ergänzend und ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich wäre, darauf hingewiesen, dass an diesen Angaben erhebliche Zweifel bestehen dürften, weil15Wie aus allgemein zugänglichen Quellen folgt, vgl.: https://www.northdata.de/S.+GmbH,+M./Amtsgericht+S.+HRBX.Wie aus allgemein zugänglichen Quellen folgt, vgl.: https://www.northdata.de/S.+GmbH,+M./Amtsgericht+S.+HRBX. der Antragsteller zu 1.) und der Geschäftsführer der X GmbH, Herr F., ausweislich ihres Firmenprofils, gemeinsam die Geschäftsführung der S. GmbH innehaben, diese Gesellschaft an der Wohnadresse des Antragstellers zu 1.) gemeldet ist, über die dieselbe Telefonnummer wie die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 1.) zu erreichen ist und sich ferner mit der „Projektierung von Investitionsprojekten“ befasst. Da der Antragsgegner im Rahmen seines Vergabeermessens jedenfalls bezüglich der Antragsteller zulässigerweise auf ihr Grundeigentum und den bloßen Bestand der Baugenehmigung abstellen durfte, war auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz eine weitere Nachforschung über eine etwaige heutige oder frühere gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Antragsteller an der X GmbH und den von ihnen noch im Rahmen der Bewerbung bezeichneten „Vorvertrag“ mit dem Bauantragsteller entbehrlich. bb. Die Vergabeentscheidung lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Ein Rechtsverstoß betreffend die Punktevergabe für die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorgehen des Antragsgegners erweist sich weder als gleichheitswidrig noch willkürlich. Weder die Zugehörigkeit des Antragstellers zu 2.) zum Gemeinderat des Antragsgegners noch die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1.) für den Förderverein des Kindergartens begründen die Vergabe zweier weiterer Punkte in der Kategorie „Ehrenamtliche Tätigkeit“. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß Ziffer 4 der Richtlinie maximal 12 Punkte vergeben werden können; diese 12 Punkte können dann erreicht werden, wenn alle sechs Kategorien der Bewertungskriterien jeweils mit 2 Punkten belegt sind. Der Antragsgegner überschreitet nicht seinen Ermessensspielraum, wenn er die Richtlinien derart zur Anwendung bringt, dass in jeder der 6 Kategorien (vgl. die „Bewertungskriterien für ehrenamtliche (freiwillige und unentgeltliche) Tätigkeiten“) maximal zwei Punkte vergeben werden. Durch die Beschränkung der Punkte in den einzelnen Kategorien kann im Ergebnis ein besonders vielfältiges soziales Engagement besonders gewürdigt werden. Dieses Vorgehen entspricht überdies der langjährigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners. Da für den Antragsteller zu 2.) in der Kategorie 1 „Sozialer, caritativer und kirchlicher Bereich, politische Gremien“ bereits die Tätigkeit für die Arbeiterwohlfahrt mit zwei Punkten berücksichtigt wurde, konnte sich seine Tätigkeit für den Gemeinderat („Funktion in einem politischen Gremium“) in dieser Kategorie nicht mehr punkterhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für die Antragstellerin zu 1.). Zum einen dürfte gegen die Berücksichtigung ihrer Tätigkeit in dem Förderverein des Kindergartens schon sprechen, dass sie diese Tätigkeit bereits im Jahr 2014 eingestellt hat. Zum anderen hat sie für ihre Tätigkeit im Förderverein der Grundschule zwei Punkte erhalten, sodass sie nicht noch zusätzlich zwei Punkte für eine Tätigkeit aus derselben Kategorie (Kategorie 1) beanspruchen kann; insoweit gilt das oben Gesagte. Zudem entspricht die Differenzierung nach dem Lebensalter der Kinder dem Willen des Richtliniengebers. Die Unterscheidung beruht auf der nachvollziehbaren Überlegung, dass Kinder im Vorschulalter sozial schutzbedürftiger sind, als ältere Kinder. Diese Differenzierung ist weder willkürlich, noch sachwidrig. Zumal der Richtliniengeber davon ausgehen kann, dass Kinder den elterlichen Haushalt in der Regel bei Erreichen eines gewissen Lebensalters verlassen. Hierbei steht die Festlegung der Altersgrenze, ab der ein Punkteabschlag erfolgt, im Ermessen des Richtliniengebers. Gegen die Punktevergabe im Übrigen haben die Antragsteller nichts eingewandt. Auch insoweit ist jedenfalls kein willkürliches oder gleichheitswidriges Handeln des Antragsgegners ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob den Beigeladenen jeweils mehr Punkte als die bereits zuerkannten zustehen. Denn jedenfalls sind die Antragsteller aus den dargestellten Gründen hinter den Beigeladenen platziert, nämlich mit 26 Punkten auf dem 6. Rangplatz, sodass sie erst an sechster Stelle einen Bauplatz wählen dürfen und damit nicht die vorläufige Untersagung der Vergabe von drei Bauplätzen ihrer Wahl (Nr. 12, 13 und 14) – die durch die vorrangig Platzierten gewählt werden könnten – beanspruchen können. Ebenso ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang, ob und auf welche Weise die Antragsteller mit den Beigeladenen im Vorfeld dieses Rechtsstreits über die Auswahl der Bauplätze verhandelt haben. b. Darüber hinaus können die Antragsteller ihr Begehren auch nicht auf den ersten Vergabebescheid vom 25.01.2018, also die ursprünglich an sie vergeben 41 Punkte und den damit verbundenen 2. Rangplatz stützen. Es kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass ihnen in diesem Bescheid lediglich 41 Punkte und damit weniger Punkte als dem Beigeladenen zu 3.) zuerkannt wurden. Denn die Rücknahme des Bescheides vom 25.01.2018 (Ziffer 1 des Bescheides vom 22.05.2018) ist jedenfalls offensichtlich rechtmäßig, was sich aus dem Beschluss in der Parallelsache, Az.: 3 L 768/18, ergibt, der den Beteiligten bekannt ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen förmlichen Antrag gestellt haben und damit das Risiko eingegangen sind, auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO im Falle des Unterliegens an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden.