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Beschluss

3 L 1524/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0108.3L1524.18.00
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Leitsätze
Zum Erlass/zur Stundung einer festgesetzten und angeforderten Gewerbesteuer(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erlass/zur Stundung einer festgesetzten und angeforderten Gewerbesteuer(Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der am 08.10.2018 bei Gericht eingegangene Antrag, „die Vollziehung des Bescheides vom 14.11.2016, Kassenzeichen: 41000039…, in Höhe von 71.362,50,- EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und im Hinblick auf verwirkte Säumniszuschläge ab Fälligkeit aufzuheben“, bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit dieser Antrag von der Antragstellerin ausdrücklich als „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 VwGO)“ bezeichnet wird, folgt dies daraus, dass der Bescheid vom 14.11.2016 mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden ist, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist1Vgl. zu dieser Rechtsfolge nur Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2006 -1 BS 321/05-, jurisVgl. zu dieser Rechtsfolge nur Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2006 -1 BS 321/05-, juris. Zwar macht die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.11.20182Bl. 79 ff. der GerichtsakteBl. 79 ff. der Gerichtsakte geltend, „mit Schreiben vom 12.12.2016 (Bl. 103 d.A.) hat die damals vertretungsberechtigte M. Revisions GmbH, zumindest konkludent, Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2016 eingelegt.“. Das Schreiben vom 12.12.2016 kann jedoch nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2016 angesehen werden. Eine ausdrückliche Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 14.11.2016 ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die geltend gemachte konkludente Widerspruchseinlegung gilt der Grundsatz, dass der Empfängerhorizont für die Auslegung maßgeblich ist. Ausgehend von dem objektiven Erklärungswert der in Rede stehenden Ausführungen kommt es darauf an, wie der Adressat bzw. Empfänger diese unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung verstehen durfte3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2011 -2 B 68/10-, juris und Urteil vom 27.4.1990, NJW 1991,508; SächsOVG, Urteil vom 16.3.2006 -1 B 735/05- m.w.N. und SächsOVG, Beschluss vom 27.5.2005 -1 E 20/05- m.w.N.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2011 -2 B 68/10-, juris und Urteil vom 27.4.1990, NJW 1991,508; SächsOVG, Urteil vom 16.3.2006 -1 B 735/05- m.w.N. und SächsOVG, Beschluss vom 27.5.2005 -1 E 20/05- m.w.N.. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen4BVerwG, Urt. v. 27.4.1990, NJW 1991,508, m.w.NBVerwG, Urt. v. 27.4.1990, NJW 1991,508, m.w.N . Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Schreiben vom 12.12.2016 von der Antragsgegnerin (oder dem Gericht) als schlüssige Widerspruchseinlegung aufgefasst werden müsste. Aus dem Schreiben vom 12.12.2016 ist zwar erkennbar, dass es sich - unter dem besonderen Hinweis der „Insolvenz im Schutzschirmverfahren“- auf den Vorgang des Gewerbesteueränderungsbescheides vom 14.11.2016 bezieht. Aus diesem Schreiben wird aber weder dadurch noch ansonsten deutlich, dass die Antragstellerin die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Gewerbesteueränderungsbescheid vom 14.11.2016 wünscht. In dem Schreiben wird ausschließlich auf das Insolvenzverfahren und darauf hingewiesen, dass beim Finanzamt ein „Antrag auf Erlass“ gestellt und der zu zahlende Betrag bis zur Entscheidung über diesen Erlassantrag vom Finanzamt gestundet worden sei. Sodann wird allein beantragt, „die Gewerbesteuer 2013 und Nachforderungszinsen zu erlassen und bis zur endgültigen Entscheidung zu stunden“. Vor dem Hintergrund, dass die Frage, ob ein Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG in Verbindung mit § 227 AO besteht auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids (hier: des Gewerbesteueränderungsbescheides vom 14.11.2106) ohne Einfluss ist, der Erlassanspruch vielmehr in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen ist5Std Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. zuletzt nur Urteil der Kammer vom 17.05.2018 -3 K 1007/17- m.w.N.Std Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. zuletzt nur Urteil der Kammer vom 17.05.2018 -3 K 1007/17- m.w.N., kann in dem im Schreiben vom 12.12.2016 ausdrücklich gestellten Antrag nicht zugleich ein Widerspruch gegen den Gewerbesteueränderungsbescheid gesehen werden. Diese rechtliche Unterscheidung musste im Übrigen bei einem im Insolvenzverfahren tätig werdenden Unternehmen (hier: M. Revisions GmbH) als bekannt vorausgesetzt werden, so dass die Antragsgegnerin auch nicht bei der Antragstellerin nachfragen musste6Vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom 31.08.2011 -2 B 68/10-, jurisVgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom 31.08.2011 -2 B 68/10-, juris. Nach alldem konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass die Auslösung eines - kostenpflichtigen - Widerspruchsverfahrens im Interesse der Antragstellerin war. Dabei ist anzumerken, dass die Antragstellerin selbst, zunächst auch noch im gerichtlichen Verfahren, wohl nicht davon ausgegangen ist, das Schreiben vom 12.12.2016 sei als Widerspruch zu werten. Denn im aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06.07.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 07.09.2018, mit dem der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Erlassantrages durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2017 zurückgewiesen worden ist, wird unter „Gründe I“ ausgeführt: „Mit Bescheid vom 09. November 2016 hat das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2013 auf 14.483,00 € festgesetzt. Auf dieser Grundlage hat die Widerspruchsgegnerin mit Bescheid vom 14. November 2016 für das Jahr 2013 Gewerbesteuern von 65.173,50 € und Nebenforderungen von 6.189,00 € festgesetzt. Der Bescheid ist bestandskräftig.“, ohne dass die Antragstellerin dem in ihrem Antragsschriftsatz vom 08.10.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss, in der sie durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, entgegengetreten ist7Vgl. insoweit die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung vom 06.07.2018, Bl. 171,, 172 der WiderspruchsakteVgl. insoweit die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung vom 06.07.2018, Bl. 171,, 172 der Widerspruchsakte. 2. Von dieser Wertung unabhängig kann das Begehren der Antragstellerin jedoch unter Berücksichtigung der Begründung des hier in Rede stehenden Antrags, im Hinblick auf das anhängig gemachte Klageverfahren 3 K 1605/188Der dortige Antrag lautet: „… die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Gewerbesteueränderungsbescheides vom 14.11.2016, Kassenzeichen: 41000039…, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses vom 07.09.2018, Az: 60 u. 61/18, über die Anträge des Klägers vom 13.05.2016 auf Erlass der Gewerbesteuer als Sanierungsgewinn (Sanierungserlass), Stundung sowie Aussetzung der Vollziehung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“Der dortige Antrag lautet: „… die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Gewerbesteueränderungsbescheides vom 14.11.2016, Kassenzeichen: 41000039…, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses vom 07.09.2018, Az: 60 u. 61/18, über die Anträge des Klägers vom 13.05.2016 auf Erlass der Gewerbesteuer als Sanierungsgewinn (Sanierungserlass), Stundung sowie Aussetzung der Vollziehung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“ sowie vor dem Hintergrund der schon angesprochenen Geltendmachung des Erlassanspruches in einem gesonderten Verfahren und seiner gerichtlichen Durchsetzung mit einer Verpflichtungsklage entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO angesehen werden. Auch der so verstandene Antrag bleibt indes ohne Erfolg. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 -1 BvR 23/14-, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.09.2018 -3 L 769/18-, und Beschluss vom 05.05.2017 -3 L 704/17- Rn. 17, juris.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 -1 BvR 23/14-, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.09.2018 -3 L 769/18-, und Beschluss vom 05.05.2017 -3 L 704/17- Rn. 17, juris. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf den Erlass oder die Stundung der festgesetzten und angeforderten Gewerbesteuer hat. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 07.09.2018 verwiesen, wo ausgeführt wird: „Die Widerspruchsführerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für 2013. Die Ablehnung des Erlasses durch die Widerspruchsgegnerin ist rechtmäßig. Gleiches gilt für die begehrte Stundung und die Aussetzung der Vollziehung. 1. Erlass Die Widerspruchsführerin hat weder einen Anspruch auf den beantragten Erlass noch ist die Entscheidung der Widerspruchsgegnerin, den beantragten Erlass abzulehnen, zu beanstanden. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage eines Erlasses sind nicht erfüllt. 1.1 Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass ist § 227 AO (Abgabenordnung). Danach kann die zuständige Behörde Ansprüche, aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Einen Anspruch auf Erlass kann sich aus dieser Vorschrift nicht ergeben, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und eine Reduzierung des Ermessens auf Null ausscheidet. Bevor es jedoch um die Frage der Ermessensausübung gehen kann, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt sein, d.h. es müsste im Einzelfall unbillig sein, die Steuer zu erheben bzw. einzuziehen. Vgl. VG Magdeburg vom 22.02.2018, Az. 2 A 312/1510Anmerkung der Kammer: gemeint ist das Urteil vom 22.02.2018 -2 A 321/15-Anmerkung der Kammer: gemeint ist das Urteil vom 22.02.2018 -2 A 321/15-, juris Diese vom Gesetz geforderte Unbilligkeit kann betreffend die Widerspruchsführerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht festgestellt werden. 1.2 Der Tatbestand dieser Rechtsgrundlage ist nicht erfüllt. Die Unbilligkeit der Einziehung ergibt sich weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen. 1.2.1 Allein die Tatsache einer Sanierung, bei der durch Forderungsverzicht der Gläubiger das Betriebsvermögen erhöht wurde, vermag einen pauschalen Erlass der darauf festgesetzten Gewerbesteuern ohne Einzelfallprüfung nicht zu rechtfertigen und erfüllt nicht das Merkmal der Unbilligkeit. Der von der Widerspruchsführerin beantragte sog. Sanierungserlass wäre rechtswidrig. Die Widerspruchsführerin hat ihren Antrag auf Erlass zunächst ausschließlich auf das Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes" gestützt und damit begründet, dass die Widerspruchsgegnerin nicht einziehen darf, was sie umgehend nach Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 wiederzurückgeben müsste. Die Widerspruchsführerin begehrt damit einen rein auf sachliche Gründe gestützten sog. Sanierungserlass. Ein solcher Sanierungserlass verstößt jedoch nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Vgl. BFH vom 08.05.2018, Az. VIII B 124/17; VG Magdeburg vom 22.02. 2018, Az 2 A 312/15, juris Denn Billigkeitsmaßnahmen können nur auf besondere, außerhalb der BMF-Schreiben liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe, gestützt werden. Damit darf die Tatsache einer Sanierung eines Unternehmens für sich alleine nicht automatisch und pauschal zu einem Billigkeitserlass, führen. Vgl BFH vom 08.05.2018, Az VIII 124/17, juris; BFH vom 16.04.2018, Az. BFH vom 23.08.2017, Az. 1 R 52/14, juris; BFH Großer Senat vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, juris Die Einziehung einer Steuer ist sachlich unbillig i.S.d. § 227 AO, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage- wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dabei darf eine Billigkeitsentscheidung jedoch nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen. Damit stellt eine Billigkeitsentscheidung immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten; eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme. Vgl. VG München vom 14.07.2016, Az. M 10 K 16.984, juris; VG Münster vom 21.05.2014, Az. 9 K 1251/11, juris, OVG Niedersachsen vom 30. August 2018, Az. 9 ME 39/18; BFH Großer Senat vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, juris Im Falle der Besteuerung von Sanierungsgewinnen handelt es sich jedoch um eine vom Gesetzgeber ganz bewusst geregelte und gewollte Besteuerung. Diesbezüglich macht sich der Stadtrechtsausschuss die Ausführungen des OVG NRW (vom 25.04.2017, Az. 14 A 1479/13, juris) zu eigen. So ist dem geltenden Recht, vornehmlich „den §§ 6 und 7 Satz 1 GewStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG eindeutig die Wertung zu entnehmen, dass ein Sanierungsgewinn, also eine Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen worden sind (vgl. § 3 Nr. 66 EStG in der bis zum 31. Oktober 1997 geltenden Fassung - F 1997 -), der Besteuerung unterliegen soll. Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die Finanzbehörden, hier dem Finanzamt A-Stadt bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags für Widerspruchsführerin für das Jahr 2013, „widerspricht folglich den Wertungen des Gesetzes nicht, sondern entspricht ihr vielmehr." „Nach §§ 6 und 7 Satz 1 GewStG ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag und ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind Einkünfte bei Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ein Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt folglich auch vor, wenn sich das Betriebsvermögen im Verlauf des Wirtschaftsjahres dadurch erhöht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oderteilweise erlassen werden (vgl. § 3 Nr. 66 EStG F1997)." Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A1479/13, juris mit Verweis auf BFH Großer Senat vom 28.11.2016. Az. GrS 1/15, juris Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regeln und den Wertungen der InsO. Denn ,,nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Das letztgenannte Ziel des Erhalts des Unternehmens ist dabei derart allgemein und unspezifisch formuliert, dass sich dem nicht die Wertung entnehmen lässt, Erhöhungen des Betriebsvermögens durch Erlass von Schulden zum Zwecke der Sanierung sollten nicht besteuert werden." Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A1479/13, juris Etwas anderes ergab sich bis -1997- nur aus § 3 Nr. 66 EStG. Mit dessen Aufhebung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, Sanierungsgewinne künftig nicht mehr steuerlich zu privilegieren. Es lässt sich nicht annehmen, dass gerade diejenigen Voraussetzungen, die nach langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 33 Nr. 66 EStG in dessen alter Fassung zur Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes führten und die dem Gesetzgeber bei der Aufhebung der zitierten Rechtsvorschrift bekannt waren, nunmehr eine sachliche Unbilligkeit begründen könnten, weil sie den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall zuwiderlaufen würden. Billigkeitsmaßnahmen können nicht nach den Kriterien einer Vorschrift beurteilt werden, die der Gesetzgeber bewusst aufgehoben hat. Vgl. BFH Großer Senat vom 28.11.2016, GrS 1/15 Der hier von der Widerspruchsführerin vorgetragene Sachverhalt, wonach der mit Bescheid vom 14.11.2016 besteuerte Gewerbeertrag von 413.800,00 € (Steuermessbetrag von 14.483,00 €) in 2013 auf der Sanierung seines Unternehmens beruhe, wollte der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ausdrücklich besteuert wissen. Auch die Ansicht des Widerspruchsführers, es sei unbillig, Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung zu besteuern bzw. die Steuern einzuziehen, weil der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 deren Steuerfreiheit erneut normiert, vermag der Stadtrechtsausschuss nicht zu teilen. Anders als vom Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen, wird sich durch die §§ 7b GewStG und 3a EStG für den Erlass der streitgegenständlichen Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für 2013 keine Rechtsänderung ergeben. Denn nach § 36 Abs. 2c GewStG wird § 7b GewStG erstmals in den Fällen anzuwenden sein, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08. Februar 2017 erlassen wurden. Eine Rückwirkung für das Jahr 2013 sieht das Gesetz nicht vor. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Steuerfreiheit auch auf Gewerbesteuern auf Betriebsvermögensmehrungen auf Grund von Gläubigerverzichten, die vor dem 8. Februar 2017 erklärt worden sind, auszudehnen, hätte er der Neuregelung in § 7b des Gewerbesteuergesetzes eine entsprechende Rückwirkung beimessen können. Dies ist, obwohl ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen (siehe Bundesrats-Drucksache 59/1/17 vom 27. Februar 2017), nicht erfolgt. Vgl. VG Magdeburg vom 22.02.2018, Az. 2 A 312/15, juris Damit darf die Tatsache einer Sanierung eines Unternehmens für sich alleine nicht automatisch und pauschal zu einem Billigkeitserlass führen. Vgl. BFH vom 08.05.2018, Az. VIII 124/17, juris; BFH vom 16.04.2018, Az. BFH vom 23.08.2017, Az. 1R 52/14. juris; BFH Großer Senat vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15, juris Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Insbesondere begründet der Insolvenzplan, der den Erfass der Steuern vorsieht, keinen derartigen Vertrauenstatbestand. Zum einen beruht die behauptete Annahme nicht auf einer entsprechenden Absprache mit der Gläubigerin der Gewerbesteuern, mithin der Widerspruchsgegnerin. Zum anderen wird im Insolvenzplan auf Seite 12 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das BMF-Schreiben - auf dessen Grundlage der Insolvenzplan von einem Sanierungserlass bezüglich der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt ausgeht, was durch verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung abgesichert werden sollte -den Bereich der Gewerbesteuer ausdrücklich nicht regelt und die jeweilige Gemeinde in eigener Zuständigkeit über Stundung und Erlass von Gewerbesteuern entscheidet. 1.2.2 Da die Widerspruchsführerin trotz mehrfachen Hinweises und Aufforderung weder vorgetragen noch Unterlagen eingereicht hat, auf deren Grundlage eine Einzelfallprüfung hätte erfolgen können, kommt auch ein Billigkeitserlass aus anderen Gründen, insbesondere aus persönlichen, nicht in Betracht. Die Widerspruchsführerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Einziehung der Gewerbesteuern für 2013 eine Härte bedeute. Der pauschale Vortrag „ein Durchsetzen ohne Wenn und Aber habe unweigerlich eine erneute Insolvenz zur Folge", genügt hierzu nicht. Die nachgereichten Unterlagen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Widerspruchsführerin aktuell finanziell dasteht. Persönliche Billigkeitsgründe setzen Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftigkeit liegt vor, „wenn sie die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würden. Dies ist bei natürlichen Personen dann der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten werden kann." Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A 1479/13, juris Dabei kann die Existenzgefährdung auch bei juristischen Personen einen persönlichen Billigkeitsgrund darstellen. Vgl. OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A 1479/13, juris mit Verweis auf BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83- juris Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher individueller Umstände ist der Steuerpflichtige. Er muss die drohende Vernichtung bzw. Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Einzelnen substantiiert darlegen. Allgemeine Hinweise, wie hier, genügen diesen Anforderungen nicht. Vgl. VG München vom 14.07.2016, Az M 10 K16.984, juris Einen Sachverhalt, aus dem sich eine solche Erlassbedürftigkeit ergeben könnte, hat der Widerspruchsführer nicht vorgetragen, sondern ausschließlich darauf gepocht, dass die Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für 2013 als „Sanierungserlass" zu erlassen sind. Weiter lassen die eingereichten Unterlagen keine Prüfung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Widerspruchsführerin zu und liefern keinerlei Anhaltspunkte für eine persönliche Härte. 1.3 Nachdem bereits die Tatbestandsmerkmale des § 227 AO nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage, ob sich das der Gemeinde obliegende Ermessen auf Null reduziert bzw. ob die Gemeinde ermessensfehlerfrei entschieden hat, nicht an. 2. Stundung Auch der gesetzliche Tatbestand für eine Stundung ist nicht erfüllt. Rechtsgrundlage für eine Stundung ist § 222 AO. Danach kann die zuständige Behörde Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist wie der Erlass eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Abgabeschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Abgabeerhebung und dem Interesse des Abgabepflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Abgabeschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff unbillig in § 227 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Der Begriff einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO stellt geringere Anforderungen als der der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO, da die Anwendung des § 222 AO nicht zum Erlöschen des Abgabeanspruchs, sondern nur zur Hinausschiebung seiner Fälligkeit führt. Vgl. OVG NRW vom 28.02.2011, Az. 14 A 451/10, juris Doch auch hier gilt, dass die Widerspruchsführerin ihren Antrag allein auf das Vorliegen eines Sanierungsgewinns gestützt hat und anhand der eingereichten Unterlagen die wirtschaftliche Situation der Widerspruchsführerin nicht eingeschätzt werden kann. Zudem erscheint der Anspruch gefährdet, wenn der Widerspruchsführer vorträgt, altersbedingt daran zu denken, „sein Geschäft zu liquidieren".“ Zu weiteren Ausführungen besteht vor dem Hintergrund des Vortrags im gerichtlichen Verfahren, der im Kern dem des Widerspruchsverfahrens entspricht11Vgl. nur Schriftsatz vom 08.10.2018: „Kernstreitpunkt des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreites ist die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen“; Bl. 2 der GerichtsakteVgl. nur Schriftsatz vom 08.10.2018: „Kernstreitpunkt des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreites ist die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen“; Bl. 2 der Gerichtsakte, keine Veranlassung12Zwar ist das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (nachfolgend auch Jahressteuergesetz 2018 oder JStG 2018) im Bundesgesetzblatt am 14.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338) veröffentlicht worden. Die durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 eingeführten Steuerbefreiungen für Sanierungserträge nach § 3a EStG, § 7b GewStG sowie weitere Regelungen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften (z.B. § 3c Abs. 4 EStG) wurden damit rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft gesetzt (Art. 19 des JStG 2018). Das Inkrafttreten der vorgenannten Regelungen wurde bei ihrer Einführung bis zu einem Beschluss der EU-Kommission, dass es sich hierbei nicht um Beihilfen bzw. um unionsrechtlich zulässige Beihilfen handelt, ausgesetzt. Mittlerweile hat die EU-Kommission einen sog. Comfort Letter veröffentlicht, wonach es sich bei der steuerrechtlichen Privilegierung eines Sanierungsgewinns um eine Alt-Beihilfe handelt, so dass es insoweit zu einem beihilferechtlichen Bestandsschutz kommt. Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge ist nach der ursprünglichen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 4 EStG grundsätzlich in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen worden sind. Im Rahmen des JStG 2018 wurde (neben der rückwirkenden Inkraftsetzung) nun des Weiteren vorgesehen, dass die Steuerbefreiung auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in Altfällen zu gewähren ist, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden, vgl. § 36 Abs. 2c GewStG und Bindl/Leidel, GmbhR 2019, 1-11. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin aber soweit ersichtlich noch nicht gestellt und erst bei dessen Ablehnung wäre dann erneut der Rechtsweg eröffnet; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs in BT-Drs. 19/5595, S. 86, 92Zwar ist das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (nachfolgend auch Jahressteuergesetz 2018 oder JStG 2018) im Bundesgesetzblatt am 14.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338) veröffentlicht worden. Die durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 eingeführten Steuerbefreiungen für Sanierungserträge nach § 3a EStG, § 7b GewStG sowie weitere Regelungen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften (z.B. § 3c Abs. 4 EStG) wurden damit rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft gesetzt (Art. 19 des JStG 2018). Das Inkrafttreten der vorgenannten Regelungen wurde bei ihrer Einführung bis zu einem Beschluss der EU-Kommission, dass es sich hierbei nicht um Beihilfen bzw. um unionsrechtlich zulässige Beihilfen handelt, ausgesetzt. Mittlerweile hat die EU-Kommission einen sog. Comfort Letter veröffentlicht, wonach es sich bei der steuerrechtlichen Privilegierung eines Sanierungsgewinns um eine Alt-Beihilfe handelt, so dass es insoweit zu einem beihilferechtlichen Bestandsschutz kommt. Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge ist nach der ursprünglichen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 4 EStG grundsätzlich in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen worden sind. Im Rahmen des JStG 2018 wurde (neben der rückwirkenden Inkraftsetzung) nun des Weiteren vorgesehen, dass die Steuerbefreiung auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in Altfällen zu gewähren ist, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden, vgl. § 36 Abs. 2c GewStG und Bindl/Leidel, GmbhR 2019, 1-11. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin aber soweit ersichtlich noch nicht gestellt und erst bei dessen Ablehnung wäre dann erneut der Rechtsweg eröffnet; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs in BT-Drs. 19/5595, S. 86, 92. Die Antragstellerin macht zudem auch im gerichtlichen Verfahren nach wie vor keine Angaben dazu, wie sich die Begleichung der Gewerbesteuerforderung konkret auf ihr Vermögen auswirken würde. Die bloße Behauptung, dass „durch die Geltendmachung der Vollziehung die Insolvenz der Antragstellerin akut droht bzw. angesichts der Höhe des Betrages unweigerlich erfolgen wird“13So der Schriftsatz vom 08.10.2018, Bl. 2 der GerichtsakteSo der Schriftsatz vom 08.10.2018, Bl. 2 der Gerichtsakte, ersetzt die von ihr insoweit geforderte Darlegung nicht. Damit steht auch nicht fest, dass die gerichtliche Regelung nach § 123 Abs.1 VwGO zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragstellerin sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre14 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2017 -15 B 1093/17-, juris Rn. 40, und vom 08.05.2017 -15 B 417/17-, juris Rn. 8.Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2017 -15 B 1093/17-, juris Rn. 40, und vom 08.05.2017 -15 B 417/17-, juris Rn. 8.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.