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Urteil

3 K 608/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt regelmäßig voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.(Rn.18) Insoweit ist ein Asylantrag eines aus einem sicheren Herkunftsstaat, in diesem Fall aus Ghana, stammenden Asylsuchenden regelmäßig als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Etwas anderes kann gelten, wenn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.20) 2. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.(Rn.21) 3. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, in diesem Fall wegen der drohenden Trennung einer Familie, sind regelmäßig nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen. Dieses gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, so dass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.(Rn.23) 4. Der Abschiebung einer jungen und erwerbsfähigen Frau stehen grundsätzlich keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Ghana entgegen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt regelmäßig voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.(Rn.18) Insoweit ist ein Asylantrag eines aus einem sicheren Herkunftsstaat, in diesem Fall aus Ghana, stammenden Asylsuchenden regelmäßig als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Etwas anderes kann gelten, wenn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.20) 2. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.(Rn.21) 3. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, in diesem Fall wegen der drohenden Trennung einer Familie, sind regelmäßig nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen. Dieses gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, so dass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.(Rn.23) 4. Der Abschiebung einer jungen und erwerbsfähigen Frau stehen grundsätzlich keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Ghana entgegen.(Rn.24) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erfolgen.1Vgl. Bl. 23, 32 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.Vgl. Bl. 23, 32 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016. I. Die Klage ist, soweit sie das Begehren der Klägerin auf internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) betrifft – die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) –, offensichtlich unbegründet (1.) und im Übrigen, soweit die Klägerin wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG begehrt, unbegründet (2.). 1. Die nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte, insbesondere innerhalb der Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG erhobene Klage ist, soweit das Begehren der Klägerin auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) gerichtet ist, zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Die diesbezüglichen Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2018 (Ziffer 1 und Ziffer 3) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Da die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Unanfechtbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und damit den Ausschluss weiterer gerichtlicher Nachprüfung zur Folge hat – dies gilt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird –, setzt der Tenor „offensichtlich unbegründet“ bezüglich des Asylbegehrens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.2Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, Rn. 20, juris.Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, Rn. 20, juris. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Das Gericht nimmt insoweit in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und stellt dies fest (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin – Ghana – bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend dar. Teils wiederholend, teils ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der Asylantrag der Klägerin war vorliegend bereits nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG droht. § 29a Abs. 1 AsylG enthält eine gesetzliche Vermutungswirkung, die sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG als auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG umfasst.3Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 20. Ed. 1.11.2018, § 29a AsylG, Rn. 35.Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 20. Ed. 1.11.2018, § 29a AsylG, Rn. 35. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.4Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 – Rn 9 S 13.30005 –, Rn. 12, juris.Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 – Rn 9 S 13.30005 –, Rn. 12, juris. Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.5Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 – Au 7 K 17.32046 –, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 2, juris.Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 – Au 7 K 17.32046 –, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 2, juris. Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.6Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 – 5 A 2830/16 As SN –, juris.Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 – 5 A 2830/16 As SN –, juris. Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin. Ungeachtet dessen hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt selbst vorgetragen, dass ihr Vater schon vor langer Zeit wieder nach Ghana zurückgekehrt ist und weiterhin dort lebt, wobei sie keinerlei Angaben zu einer aktuellen Verfolgung oder anderweitigen Gefährdung gemacht hat. Schließlich hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, Südafrika, wo sie zuvor rund 10 Jahre gelebt und gearbeitet hat, zu verlassen, weil sie von einem deutschen Staatsbürger schwanger war und der Vater ihres ersten Kindes nicht bereit war, für sie und das weitere Kind zu sorgen. In Bezug auf ihr Herkunftsland, Ghana, hat sie allein ausgeführt, dass sie nicht wisse, wohin sie sich dort wenden könne. Diese Angaben, die keinerlei Rückschlüsse auf eine Gefährdung der Klägerin zulassen und zeigen, dass sie Südafrika ausschließlich verlassen hat, um in Deutschland eine bessere Versorgung für sich und ihre Kinder sicherzustellen, sind nicht geeignet die gesetzliche Vermutung der fehlenden Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG und Gefährdung i.S.d. § 4 AsylG zu erschüttern. 2. Der gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässige weitere Hilfsantrag,7Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20, juris.Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20, juris. gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG (Ziffer 4 des Bescheides), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid vom 10.04.2018 vollinhaltlich Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Teils ergänzend, teils wiederholend weist das Gericht darauf hin, dass dem Vortrag der Klägerin in ihrer Anhörung durch das Bundesamt keine Hinweise auf abschiebungsrelevante Gefährdungen, Repressalien oder Diskriminierungen in ihrem Heimatland – Ghana – zu entnehmen sind. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf die deutsche Staatsbürgerschaft ihres am 11.05.2018 geborenen Sohnes und den Schutz der Familie aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK verweist, ist – der Begründung des ablehnenden Beschlusses vom 16.08.2018, Az.: 3 L 1091/18, folgend – darauf hinzuweisen, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, vorliegend abgeleitet aus Art. 6 GG oder Art 8 EMRK wegen der Trennung der Familie, nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist; dies gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, sodass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris sowie Beschluss der Kammer vom 16.08.2018 – 3 L 1091/18 – (m.w.N.). Ergänzend weist das Gericht mit Blick auf die seitens der Klägerin beanstandete Trennung von Familienmitgliedern durch die Vollstreckung der Abschiebung darauf hin, dass das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten ist, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf bestimmte Zielstaaten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und diese auch in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt, die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen. Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris sowie Beschluss der Kammer vom 16.08.2018 – 3 L 1091/18 – (m.w.N.). Ergänzend weist das Gericht mit Blick auf die seitens der Klägerin beanstandete Trennung von Familienmitgliedern durch die Vollstreckung der Abschiebung darauf hin, dass das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten ist, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf bestimmte Zielstaaten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und diese auch in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt, die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen. Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris. Die Klägerin ist noch jung und erwerbsfähig; ihr ist zuzumuten zur Sicherung ihres Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt für sich durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Ghana lebenden Familie zurückzugreifen. Die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben derzeit keinen Kontakt zu ihrem in Ghana lebenden Vater hat, lässt nicht bereits den Schluss zu, dass sie von dieser Seite keine Hilfe wird erwarten können. Soweit in dem Bescheid vom 10.04.2018 neben der Abschiebung nach Ghana eine Abschiebung nach Südafrika angedroht wurde, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Bundesamt kann neben dem Herkunftsland grundsätzlich auch einen anderen geeigneten Staat, hier das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin – Südafrika –, zugleich Herkunftsland des ältesten Sohnes der Klägerin, als Zielstaat bestimmen.9Vgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, jurisVgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, juris Es gibt nach dem Vortrag der Klägerin überdies keinerlei Anzeichen, dass sie in Südafrika eine abschiebungsrelevante Gefährdung erwartet. Zum einen hat sie nach eigenen Angaben ohne Zwischenfälle rund 10 Jahre in Südafrika gelebt und gearbeitet, sodass davon auszugehen ist, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr wiederum aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt wird verdienen können. Zum anderen lebt ihre Schwester in Südafrika, sodass sie von dort Unterstützung erwarten kann. 3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides), die den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG entspricht, als auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides), die keine Ermessensfehler erkennen lässt, rechtmäßig sind. II. Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die im Jahr 1993 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige, dem Volk der Ashanti zugehörig und Angehörige der Pfingstbewegung. Sie reiste nach eigenen Angaben in Begleitung ihres am 26.06.2015 in Südafrika geborenen Sohnes, Az.: 3 K 609/18, am 18.09.2017 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 05.01.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren vor dem Bundesamt sowie der Dolmetscherabfrage am 05.01.2018 gab die Klägerin an, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Verwandten habe und vor ihrer Einreise nach Deutschland 10 Jahre in Südafrika gelebt und gearbeitet habe. In ihrem Heimatland, Ghana, habe sie Verwandte 1. Grades sowie die Großfamilie. In einer zweiten Anhörung durch das Bundesamt am 10.01.2018 gab die Klägerin an, dass sie im Alter von 15 Jahren mit ihrem Vater und ihrer Schwester von Ghana nach Südafrika umgezogen sei. Soweit sie sich erinnern könne, habe ihr Vater Ghana seinerzeit aus politischen Gründen verlassen. Ihr Vater habe Probleme in Ghana gehabt. Es seien Meinungsverschiedenheiten gewesen, mehr wisse sie nicht. Ihm sei von einer anderen Partei gedroht worden. Er habe keinen bestimmten Beruf gehabt, er habe Sachen verkauft und für die Partei NPP als Bürgermeister kandidieren wollen. Von wem er bedroht worden sei, wisse sie nicht. Ihr sei in Ghana nichts geschehen, nur ihr Vater sei bedroht worden; nachdem ihr Vater sie nach Südafrika gebracht habe – dort habe sie bei einer Frau gewohnt und als Hausmädchen gearbeitet –, sei er wieder nach Ghana zurückgekehrt und lebe weiterhin dort. Mit ihrem Vater habe sie seit ihrem Aufenthalt in Südafrika keinen Kontakt. Sie habe weitere Verwandte in Ghana, kenne diese jedoch nicht. Ihre Schwester lebe in Südafrika. Sie selbst habe 10 Jahre in Südafrika gelebt und gearbeitet. In Südafrika habe sie den Vater ihres am 26.06.2015 geborenen Sohnes kennengelernt. Sie sei nach Deutschland gereist, weil sie von einem anderen Mann schwanger geworden sei. Dieser Mann sei älter als sie, stamme aus Ghana, lebe aber in Deutschland. Der Vater ihres am 26.05.2015 geborenen Sohnes habe ihr gesagt, dass er für das ungeborene Kind des anderen Mannes nicht verantwortlich sei, sodass sie sich mit ihrem Sohn auf den Weg nach Deutschland gemacht habe, um den Vater ihres ungeborenen Kindes zu suchen. Wenn sie zurück nach Ghana müsse, wisse sie nicht, wohin sie gehen könne. Mit Bescheid vom 10.04.2018, der Klägerin am 13.04.2018 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1-3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Ghana beziehungsweise Südafrika zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Klägerin stamme aus Ghana und damit aus einem sicheren Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zum AsylG. Wenn ein Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland stamme, werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde (§ 3 AsylG) und ihm kein ernsthafter Schaden drohe (§ 4 AsylG), solange er keine Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen könnten, dass er entgegen der bestehenden Vermutung verfolgt werde. Von der durch § 29a AsylG vorgegebenen Offensichtlichkeitsentscheidung könne nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln eine andere Entscheidung geboten sei. Die Klägerin habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was die Überzeugung zuließe, dass in ihrem Fall, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland, die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung, die den Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG begründen könne, oder das Vorliegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens, die den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG begründen könne, erfüllt seien. Die Klägerin habe angegeben, dass ihr in Ghana nichts geschehen sei und sie das Land unverfolgt verlassen habe. Ihre Schilderungen zu den angeblichen Problemen ihres Vaters seien nicht als glaubhaft einzustufen, weil sie selbst angegeben habe, dass ihr Vater wieder nach Ghana zurückgekehrt sei. Im afrikanischen Vergleich zeichne sich Ghana durch innere Stabilität und ein hohes Maß an Liberalität aus. Die Grundfreiheiten und Menschenrechte seien in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. Gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Norden und anderen Regionen des Landes erreichten nicht allgemein für alle Personen in diesen Regionen ein Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, das Angehörige der Zivilbevölkerung infolge der Gefahrverdichtung einer erheblichen individuellen und willkürlichen Gefahr für Leib und Leben aussetze. Der Klägerin drohe in ihrem Heimatland keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche Behandlung. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährten grundsätzlich ausreichend Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könne. Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu kommen. Dies gelte auch für Südafrika, wo die Klägerin mit ihrem Sohn, der sie südafrikanische Staatsangehörigkeit habe, und dem Kindesvater lange mit entsprechender Aufenthaltsgenehmigung gelebt und gearbeitet habe. Zudem bestehe in ihrem Fall kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. In Ghana drohe der Klägerin keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ghana führten nicht zu der Annahme, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ghana zähle zu den Ländern mit mittleren Einkommen. Die wirtschaftliche Lage stabilisiere sich. Zwar leide Ghana noch an einer vergleichsweise hohen Inflation, doch sei die Inflationsrate in den letzten Jahren auf zuletzt 17 Prozent zurückgegangen. Zudem sei im April 2015 zwischen der ghanaischen Regierung und dem IWF ein Reformprogramm vereinbart worden, das eine Unterstützung des Landes durch IWF-Kredite in Höhe von 918 Millionen US-Dollar über drei Jahre vorsehe. Zwar seien die Wohnbedingungen in Ghana für viele Menschen sehr schwierig, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte; die Grundversorgung der Bevölkerung sei aber trotz verbreiteter Armut gewährleistet. Hinsichtlich der sozialen Absicherung sei der Großteil der Bevölkerung auf familiäre, dörfliche und konfessionelle soziale Netzwerke angewiesen. Für formell Beschäftigte bestünden Regelungen betreffend Arbeitszeit, Mindestlohn, Arbeitsunfall, Invalidität, Krankheit, Mutterschaft und Altersrente sowie die Versorgung von Hinterbliebenen. Es werde nicht verkannt, dass es Bevölkerungsteile gebe, die Schwierigkeiten mit der Versorgung habe, unter Berücksichtigung der individuellen Umstände seien die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr jedoch nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. EMRK erreichen würden. Die Klägerin habe in Südafrika als Hausmädchen gearbeitet. Es sei nicht ersichtlich, dass sie diese oder eine ähnliche Tätigkeit bei ihrer Rückkehr nach Ghana nicht aufnehmen könne, zumal sich ihr Vater nach ihren eigenen Angaben wieder in Ghana aufhalte. Ferner drohe der Klägerin in ihrem Heimatland keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Die medizinische Versorgung in Ghana sei zunehmend gewährleistet, wenn auch bedingt durch Erschwinglichkeit und Erreichbarkeit. Jedenfalls bleibe eine Schutzanordnung der obersten Landesbehörde vorbehalten, wenn sich die von dem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren begründe, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein betreffe. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Abschiebungsandrohung nach Ghana bzw. Südafrika erfolge aufgrund der Staatsangehörigkeit der Klägerin bzw. ihres Kindes. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. Abs. 1 und 2 AufenthG für den Fall der Abschiebung auf 30 Monate befristet. Am 19.04.2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie am 11.05.2018 einen Jungen zur Welt gebracht habe, für den ein am 16.06.1964 in Ghana geborener Deutscher die Vaterschaft anerkannt habe, sodass für das Kind nunmehr ein Reisepass vorliege, der dessen deutsche Staatsangehörigkeit bestätige. Im Hinblick auf die Ausübung der Personensorge und damit unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Hinweis auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 26.04.2018, Az. 3 L 612/18, zurückgewiesen. Den nachfolgenden Antrag der Klägerin auf Abänderung des Beschlusses vom 26.04.2018, den diese mit dem Hinweis auf die deutsche Staatsbürgerschaft ihres am 11.05.2018 geborenen Sohnes begründete, hat das Gericht mit Beschluss 16.08.2018, Az. 3 L 1091/18, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung war.