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Urteil

3 K 609/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags setzt grundsätzlich voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.(Rn.18) Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage geradezu aufdrängt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall.(Rn.19) 2. Beruft sich ein minderjähriges Kind hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals ausschließlich auf die Asylgründe der Mutter, und wurde der Asylantrag der Mutter, die aus Ghana und damit einem sicheren Herkunftsland stammt, durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so ist der Asylantrag des Kindes auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.(Rn.22) Ein Asylantrag ist insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält.(Rn.25) 3. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wegen der Trennung der Familie sind regelmäßig nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen. Dieses gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, sodass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags setzt grundsätzlich voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.(Rn.18) Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage geradezu aufdrängt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall.(Rn.19) 2. Beruft sich ein minderjähriges Kind hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals ausschließlich auf die Asylgründe der Mutter, und wurde der Asylantrag der Mutter, die aus Ghana und damit einem sicheren Herkunftsland stammt, durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so ist der Asylantrag des Kindes auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.(Rn.22) Ein Asylantrag ist insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält.(Rn.25) 3. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wegen der Trennung der Familie sind regelmäßig nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen. Dieses gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, sodass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.(Rn.29) Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erfolgen.1Vgl. Bl. 21, 23 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.Vgl. Bl. 21, 23 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016. I. Die Klage ist, soweit sie das Begehren des Klägers auf internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) betrifft – der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) –, offensichtlich unbegründet (1.) und im Übrigen, soweit der Kläger wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG begehrt, unbegründet (2.). 1. Die nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte, insbesondere innerhalb der Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG erhobene Klage ist, soweit das Begehren des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) gerichtet ist, zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG) offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Die diesbezüglichen Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2018 (Ziffer 1 und Ziffer 3) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Da die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Unanfechtbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und damit den Ausschluss weiterer gerichtlicher Nachprüfung zur Folge hat – dies gilt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird –, setzt der Tenor „offensichtlich unbegründet“ bezüglich des Asylbegehrens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.2Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, Rn. 20, juris.Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, Rn. 20, juris. Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall. Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich.3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1392/00 –, Rn. 22, juris, vgl. zu diesem Maßstab das Urteil der Kammer vom 17.05.2017 – 3 K 279/17 –.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1392/00 –, Rn. 22, juris, vgl. zu diesem Maßstab das Urteil der Kammer vom 17.05.2017 – 3 K 279/17 –. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Das Gericht nimmt insoweit in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und stellt dies fest (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.4Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, Rn. 18, juris.Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 –, Rn. 18, juris. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Das Bundesamt hat vorliegend nachvollziehbar darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Klägers offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG und/oder eine Gefahr i.S.d. § 4 AsylG bietet. Der Kläger beruft sich vollständig auf die Asylgründe seiner Mutter, wobei der Asylantrag seiner Mutter, die aus Ghana und damit einem sicheren Herkunftsland stammt, durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Zu dem Asylbegehren der Mutter hat die Kammer in ihrem klageabweisenden Urteil vom 09.01.2019, Az.: 3 K 608/18, Folgendes festgestellt: „Der Asylantrag der Klägerin war vorliegend bereits nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG droht. § 29a Abs. 1 AsylG enthält eine gesetzliche Vermutungswirkung, die sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG als auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG umfasst.5Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 20. Ed. 1.11.2018, § 29a AsylG, Rn. 35.Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, 20. Ed. 1.11.2018, § 29a AsylG, Rn. 35. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.6Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 – Rn 9 S 13.30005 –, Rn. 12, juris.Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 – Rn 9 S 13.30005 –, Rn. 12, juris. Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.7Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 – Au 7 K 17.32046 –, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 2, juris.Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 – Au 7 K 17.32046 –, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 2, juris. Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.8Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 – 5 A 2830/16 As SN –, juris.Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 – 10 B 5872/18 –, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 – 5 A 2830/16 As SN –, juris. Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin. Ungeachtet dessen hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt selbst vorgetragen, dass ihr Vater schon vor langer Zeit wieder nach Ghana zurückgekehrt ist und weiterhin dort lebt, wobei sie keinerlei Angaben zu einer aktuellen Verfolgung oder anderweitigen Gefährdung gemacht hat. Schließlich hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, Südafrika, wo sie zuvor rund 10 Jahre gelebt und gearbeitet hat, zu verlassen, weil sie von einem deutschen Staatsbürger schwanger war und der Vater ihres ersten Kindes nicht bereit war, für sie und das weitere Kind zu sorgen. In Bezug auf ihr Herkunftsland, Ghana, hat sie allein ausgeführt, dass sie nicht wisse, wohin sie sich dort wenden könne. Diese Angaben, die keinerlei Rückschlüsse auf eine Gefährdung der Klägerin zulassen und zeigen, dass sie Südafrika ausschließlich verlassen hat, um in Deutschland eine bessere Versorgung für sich und ihre Kinder sicherzustellen, sind nicht geeignet die gesetzliche Vermutung der fehlenden Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG und Gefährdung i.S.d. § 4 AsylG zu erschüttern.“ Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 2 AsylG insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Er hat mit seiner Mutter in Südafrika bis zu seiner Ausreise ohne jegliche Zwischenfälle gelebt, wobei diese sich ausschließlich wegen ihrer erneuten Schwangerschaft sowie der wirtschaftlichen Situation zur Ausreise und damit zu einem Aufenthalt in Deutschland entschieden hat. Danach führen die vorliegenden Feststellungen auch in Bezug auf den Kläger und sein Herkunftsland Südafrika zur Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Gewährung subsidiären Schutzes. 2. Der gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässige weitere Hilfsantrag,9Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20, juris.Vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 20, juris. gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG (Ziffer 4 des Bescheides), bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid vom 10.04.2018 vollinhaltlich Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Teils ergänzend, teils wiederholend weist das Gericht darauf hin, dass dem Vortrag des Klägers keine Hinweise auf abschiebungsrelevante Gefährdungen, Repressalien oder Diskriminierungen in seinem Heimatland – Südafrika – zu entnehmen sind. Hierbei ist zu sehen, dass der minderjährige Kläger nur gemeinsam mit seiner Mutter abgeschoben werden wird. Zum einen hat sie nach eigenen Angaben ohne Zwischenfälle rund 10 Jahre in Südafrika gelebt und gearbeitet, sodass davon auszugehen ist, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr wiederum aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt wird verdienen können. Zum anderen lebt die Tante des Klägers in Südafrika, sodass von dort Unterstützung erwartet werden kann. Soweit in dem Bescheid vom 10.04.2018 neben der Abschiebung nach Südafrika eine Abschiebung nach Ghana angedroht wurde, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Bundesamt kann neben dem Herkunftsland grundsätzlich auch einen anderen geeigneten Staat, hier das Herkunftsland der Mutter des Klägers, als Zielstaat bestimmen.10Vgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, jurisVgl. BVerwG; Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn.1 (Abschiebung eines armenischen Staatsangehörigen in die Republik Aserbaidschan) und Rn 4, juris Es gibt nach dem Vortrag der Mutter des Klägers überdies keinerlei Anzeichen, dass sie in Ghana eine abschiebungsrelevante Gefährdung erwartet. Soweit die Mutter des Klägers in ihrem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 3 K 608/18, auf die deutsche Staatsbürgerschaft ihres am 11.05.2018 geborenen Sohnes, dem Bruder des Klägers, und den Schutz der Familie aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK verwiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, vorliegend abgeleitet aus Art. 6 GG oder Art 8 EMRK wegen der Trennung der Familie, nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist; dies gilt auch für mittelbare trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, sodass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung der Zielstaaten der Abschiebung nicht entgegenstehen.11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris sowie Beschluss der Kammer vom 16.08.2018 – 3 L 1091/18 – (m.w.N.). Ergänzend weist das Gericht mit Blick auf die seitens der Mutter des Klägers beanstandete Trennung von Familienmitgliedern durch die Vollstreckung der Abschiebung darauf hin, dass das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten ist, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf bestimmte Zielstaaten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und diese auch in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt, die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen. Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris sowie Beschluss der Kammer vom 16.08.2018 – 3 L 1091/18 – (m.w.N.). Ergänzend weist das Gericht mit Blick auf die seitens der Mutter des Klägers beanstandete Trennung von Familienmitgliedern durch die Vollstreckung der Abschiebung darauf hin, dass das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten ist, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf bestimmte Zielstaaten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und diese auch in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt, die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen. Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris. 3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides), die den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG entspricht, als auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides), die keine Ermessensfehler erkennen lässt, rechtmäßig sind. II. Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der im Jahr 2015 geborene Kläger ist südafrikanischer Staatsangehöriger. Er reiste in Begleitung seiner Mutter, die ghanaische Staatsangehörige ist, Az.: 3 K 608/18, am 18.09.2017 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 05.01.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung durch das Bundesamt am 10.01.2018 teilte die Mutter des Klägers mit, dass ihre Anhörung Grundlage des Asylbegehrens ihres Sohnes sein solle und sie keine eigenen Gründe für ihren Sohn geltend machen wolle. Sie wolle vorab darauf hinweisen, dass der in Südafrika lebende Vater des Klägers kein Interesse an ihm habe und ihm gegenüber keine Liebe zeige. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren vor dem Bundesamt sowie der Dolmetscherabfrage am 05.01.2018 gab die Mutter des Klägers an, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Verwandten habe und vor ihrer Einreise nach Deutschland 10 Jahre in Südafrika gelebt und gearbeitet habe. In ihrem Heimatland, Ghana, habe sie Verwandte 1. Grades sowie die Großfamilie. In einer zweiten Anhörung durch das Bundesamt am 10.01.2018 gab die Mutter des Klägers an, dass sie im Alter von 15 Jahren mit ihrem Vater und ihrer Schwester von Ghana nach Südafrika umgezogen sei. Soweit sie sich erinnern könne, habe ihr Vater Ghana seinerzeit aus politischen Gründen verlassen. Ihr Vater habe Probleme in Ghana gehabt. Es seien Meinungsverschiedenheiten gewesen, mehr wisse sie nicht. Ihm sei von einer anderen Partei gedroht worden. Er habe keinen bestimmten Beruf gehabt, er habe Sachen verkauft und für die Partei NPP als Bürgermeister kandidieren wollen. Von wem er bedroht worden sei, wisse sie nicht. Ihr sei in Ghana nichts geschehen, nur ihr Vater sei bedroht worden; nachdem ihr Vater sie nach Südafrika gebracht habe – dort habe sie bei einer Frau gewohnt und als Hausmädchen gearbeitet –, sei er wieder nach Ghana zurückgekehrt und lebe weiterhin dort. Mit ihrem Vater habe sie seit ihrem Aufenthalt in Südafrika keinen Kontakt. Sie habe weitere Verwandte in Ghana, kenne diese jedoch nicht. Ihre Schwester lebe in Südafrika. Sie selbst habe 10 Jahre in Südafrika gelebt und gearbeitet. In Südafrika habe sie den Vater des Klägers kennengelernt. Sie sei nach Deutschland gereist, weil sie von einem anderen Mann schwanger geworden sei. Dieser Mann sei älter als sie, stamme aus Ghana, lebe aber in Deutschland. Der Vater des Klägers habe ihr gesagt, dass er für das ungeborene Kind des anderen Mannes nicht verantwortlich sei, sodass sie sich mit dem Kläger auf den Weg nach Deutschland gemacht habe, um den Vater ihres ungeborenen Kindes zu suchen. Wenn sie zurück nach Ghana müsse, wisse sie nicht, wohin sie gehen könne. Mit Bescheid vom 10.04.2018, der Mutter des Klägers am 13.04.2018 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1-3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich wurde dem Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ghana beziehungsweise Südafrika zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet sei gerechtfertigt, wenn der nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdränge. Der Kläger sei offensichtlich kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG. Individuelle Gründe seien nicht vorgetragen. Der Asylantrag der Mutter sei am 10.04.2018 abgelehnt worden. Es seien keine flüchtlingsrelevanten Merkmale hinsichtlich seines Geburtslandes Südafrika noch zu dem Herkunftsland seiner Mutter, Ghana, ersichtlich. Da der Mutter des Klägers die Abschiebung nach Ghana bzw. Südafrika angedroht worden sei, werde auch dem Kläger nach Art. 6 GG die Abschiebung nach Südafrika bzw. Ghana angedroht. Insoweit könne auf die Entscheidung in dem Verfahren der Mutter des Klägers, Az.: 7330961-263, verwiesen werden. Zudem deute nichts auf einen drohenden Schaden i.S.d. § 4 AsylG hin. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Im Fall des Klägers bestehe kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. In Ghana drohe dem Kläger keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ghana führten nicht zu der Annahme, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger werde gemeinsam mit seiner Mutter nach Ghana abgeschoben, wobei keine Gründe für eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK vorgetragen seien. Zudem spreche nichts für eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könne. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Abschiebungsandrohung nach Ghana bzw. Südafrika erfolge aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mutter bzw. des Klägers. Es werde darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde die Möglichkeit habe, die Abschiebung auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Insbesondere würden minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. Abs. 1 und 2 AufenthG für den Fall der Abschiebung auf 30 Monate befristet. Am 19.04.2018 hat der Kläger, vertreten durch seine Mutter, die vorliegende Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Kläger hat von einer Klagebegründung abgesehen und schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Hinweis auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 26.04.2018, Az. 3 L 613/18, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung war.