Urteil
3 K 1084/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unzulässig und der Asylsuchende ist in den Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens zu überstellen, wenn dieser dem Asylsuchenden bereits vor dessen Einreise in die Bundesrepublik internationalen Schutz gewährt hat.(Rn.12)
2. Subsidiäre Mängel, die der Überstellung eines Asylsuchenden nach Dänemark entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht gegeben.(Rn.19)
3. Die Prüfung durch das Bundesamt erstreckt sich auf nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Demgegenüber fallen Hindernisse, die der Vollstreckung einer Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, nicht in die Prüfungskompetenz des Bundesamtes. Sie sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Für die Abgrenzung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist maßgeblich, ob die Gefahren sich erst im Zielland der Abschiebungen konkretisieren.(Rn.23)
Insoweit ist ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen der Trennung der Familie im Fall der Abschiebung nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unzulässig und der Asylsuchende ist in den Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens zu überstellen, wenn dieser dem Asylsuchenden bereits vor dessen Einreise in die Bundesrepublik internationalen Schutz gewährt hat.(Rn.12) 2. Subsidiäre Mängel, die der Überstellung eines Asylsuchenden nach Dänemark entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht gegeben.(Rn.19) 3. Die Prüfung durch das Bundesamt erstreckt sich auf nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Demgegenüber fallen Hindernisse, die der Vollstreckung einer Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, nicht in die Prüfungskompetenz des Bundesamtes. Sie sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Für die Abgrenzung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist maßgeblich, ob die Gefahren sich erst im Zielland der Abschiebungen konkretisieren.(Rn.23) Insoweit ist ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen der Trennung der Familie im Fall der Abschiebung nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.2Vgl. Bl. 2, 28 und 43 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016.Vgl. Bl. 2, 28 und 43 der Gerichtsakte sowie die allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 14.03.2016. I. Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung seines Vortrags gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, Ziffer 1 des Bescheides (vgl. 1.), hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Ziffer 2 des Bescheides, (vgl. 2.) begeht. 1. Die gegen die auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 AsylG ergangene Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage3Vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39.16 –, Rn. 15, juris (m.w.N.).Vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39.16 –, Rn. 15, juris (m.w.N.). ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Vorliegend hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, Dänemark, dem Kläger internationalen Schutz gewährt, wobei nichts darauf hindeutet, dass das Königreich Dänemark allgemein oder gegenüber dem Kläger seinen europa- oder völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Die Unzulässigkeitsentscheidung steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz dann als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 2. Soweit die Klage bei verständiger Würdigung des Klägervorbringens gemäß § 88 VwGO hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG unter gleichzeitiger Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Beklagten vom 26.07.2018 gerichtet ist, ist sie zulässig, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO als Verpflichtungsklage statthaft, in der Sache allerdings ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten über die Feststellung von Abschiebungsverboten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2018 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen sowie der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und setzt sich mit dem Vorbringen des Klägers in überzeugender Weise auseinander. Die Klageschrift vom 07.08.2018 sowie die nachfolgende Begründung vom 20.08.2018, die aktuelle Rechtslage sowie die gegenwärtige Situation im Drittstaat Dänemark geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Teils ergänzend, teils wiederholend sei noch Folgendes ausgeführt: a. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind bezüglich Dänemarks weder allgemein noch im Einzelfall des Klägers gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung dieser Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten im Drittstaat allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen würden.4Vgl. beispielsweise zu Bulgarien: Urteil der Kammer vom 09.06.2016 – 3 K 550/16 – und nachfolgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 –, Rn. 18 ff., juris.Vgl. beispielsweise zu Bulgarien: Urteil der Kammer vom 09.06.2016 – 3 K 550/16 – und nachfolgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 –, Rn. 18 ff., juris. Überdies schützt das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG auch vor Gefahren für Leib und Leben, die seitens staatlicher wie auch nichtstaatlicher Akteure drohen.5Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, Rn. 27, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, Rn. 27, juris. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Danach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK wegen eines Eingriffs in die Menschenwürde begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und dennoch behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet.6Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, jurisVgl. EGMR, Urteil vom 04.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, juris Für den Mitgliedsstaat Dänemark gilt nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" die Vermutung der Einhaltung der völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die Widerlegung der Vermutung, für die ein strenger Maßstab gilt, setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahme- und Existenzbedingungen im für die Sicherstellung des gewährten Schutzes zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen im Sinne eines „Systemversagens“ nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft so defizitär sind, dass ernsthaft, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass dort auch dem jeweils betroffenen Ausländer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dabei reicht nicht jede Grundrechtsverletzung oder jede geringfügige Nichteinhaltung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort dem Asylbewerber beziehungsweise dem anerkannt Schutzberechtigten im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.7Vgl. hierzu m.w.N.: OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 741/17 –, Rn. 25, juris.Vgl. hierzu m.w.N.: OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 741/17 –, Rn. 25, juris. Es besteht jedoch keinerlei Anlass für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte in Dänemark mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Einklang stehen, sodass die vorbeschriebene Vermutung nicht als wiederlegt anzusehen ist. Aktuelle Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten, liegen – soweit ersichtlich – nicht vor.8So bereits Urteil der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 – 3 K 1335/17 –.So bereits Urteil der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 – 3 K 1335/17 –. Auch aus der individuellen Situation des Klägers lässt sich nicht auf einen menschenunwürdige Behandlung in Dänemark schließen. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er in Dänemark zunächst staatliche Unterstützung erhalten und sodann eine Beschäftigung aufgenommen hat. Die von ihm bewohnte Mietwohnung hat er, ebenso wie sein Arbeitsverhältnis, gekündigt, weil er bei seiner Familie in Deutschland leben wollte. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Trennung von seiner in Deutschland lebenden Familie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen müsse, kann er damit nicht durchdringen. Die Prüfung durch das Bundesamt erstreckt sich auf nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind solche Hindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Demgegenüber fallen Hindernisse, die der Vollstreckung einer Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), nicht in die Prüfungskompetenz der Beklagten. Sie sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Für die Abgrenzung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist maßgeblich, ob die Gefahren sich erst im Zielland der Abschiebungen konkretisieren.9Vgl. zu alledem: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 10, juris.Vgl. zu alledem: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 10, juris. Danach ist ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, vorliegend abgeleitet aus Art. 6 GG oder Art 8 EMRK wegen der Trennung der Familie, nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen, sodass etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch eine Abschiebung nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt sind und damit der verfügten Bestimmung des Zielstaates der Abschiebung nicht entgegenstehen.10Vgl. hierzu eingehend: BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris.Vgl. hierzu eingehend: BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 – 10 B 39/12 – Rn. 4, juris. b. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Kläger selbst hat keinerlei eigene Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG für den Fall seiner Rückkehr nach Dänemark behauptet. Überdies gibt es für das Vorliegen einer solchen Gefahr keine Anhaltspunkte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahr 1981 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und Sunnit. Er reiste am 27.05.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.06.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) einen Asylantrag. Eine EURODAC-Prüfung des Bundesamtes ergab einen EURODAC-Treffer (Kennnummer DK1200381ABFM) über einen Asylantrag des Klägers vom 23.06.2014 und die Gewährung internationalen Schutzes durch das Königreich Dänemark am 24.09.2014. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15.06.2018 bestätigte der Kläger, dass er bereits in Dänemark Asyl beantragt und am 24.09.2014 internationalen Schutz erhalten habe; Syrien habe er bereits im Jahr 2013 verlassen. In Dänemark habe er zunächst staatliche Unterstützung erhalten und sei sodann in einer Keksherstellungsfirma beschäftigt gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er in einer Mietwohnung gewohnt, die er vor seiner Ausreise nach Deutschland gekündigt habe. Kürzlich habe seine Ehefrau, die sich in Deutschland aufhalte,1Die Ehefrau des Klägers und die gemeinsamen Kinder haben in Deutschland subsidiären Schutz (Az. der Beklagten: 7190454-475 und 7527119-475).Die Ehefrau des Klägers und die gemeinsamen Kinder haben in Deutschland subsidiären Schutz (Az. der Beklagten: 7190454-475 und 7527119-475). das vierte gemeinsame Kind zur Welt gebracht, sodass sie seine Unterstützung benötige. Der einzige Grund, der ihn an einer Rückkehr nach Dänemark hindere, sei seine Familie. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 26.07.2018 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde eine Abschiebung nach Dänemark oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdrücklich ausgenommen Syrien, erfolgen (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil dem Kläger bereits in Dänemark subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass ihm in Dänemark eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung, also Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die humanitären Bedingungen in Dänemark führten nicht zu der Annahme, dass im Fall der Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Auch aus der individuellen Situation des Klägers folge nichts anderes. Er habe selbst angegeben, dass er in Dänemark staatliche Unterstützung bis zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung erhalten und bis zur seiner Ausreise in einer Mietwohnung gewohnt habe. Zudem habe der Kläger keine Gründe angegeben, die auf eine individuelle Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG schließen ließen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf den §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Ausreisefrist ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf einen Monat festgesetzt, wobei berücksichtigt worden sei, dass sich die Familie des Klägers in Deutschland aufhalte. Der Kläger hat am 07.08.2018 Klage erhoben. Der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sei in Deutschland der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt worden, sodass die Beklagte das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes rechtsfehlerhaft verneint habe. Die Beklagte dürfe die familiäre Gemeinschaft nicht dadurch faktisch auflösen, dass er nach Dänemark überstellt werde und die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet verbleibe. Da die Abschiebung gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verstoße, bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl könne er nicht auf den in Dänemark zuerkannten internationalen Schutz verwiesen werden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte hat unter Verweis auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.